{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_194-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"II ZR 194/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 244 Satz 1 Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Haupt- versammlung den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Ge- sellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit. b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungs- beschluß die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt sein müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 194/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nAktG § 244 Satz 1\n\nVerkündet am:\n15. Dezember 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Haupt-\n\nversammlung den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Ge-\n\nsellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen\n\nbehauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit.\n\nb) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungs-\n\nbeschluß die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt\n\nund seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit\n\ngefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung\n\nauch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt\n\nsein müssen.\n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Ko-\n\nsten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nÜber das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in L. hat, war\n\nam 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Im\n\nMärz 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines Ver-\n\ngleichs, aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 %\n\nihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonder-\n\nverwaltung - aufgehoben worden. Während des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt und\n\nschließlich \n\ndas \n\nAnlagevermögen \n\nder \n\nBeklagten \n\nan \n\ndie \n\nS.\n\nAG \n\n(S.), \n\neine \n\nTochtergesellschaft \n\nder Molkerei \n\nA. M. GmbH\n\n& Co. KG (\"M. Milch\"), veräußert. Die S. stellte das im Bau befindliche\n\nMilchwerk in L. \n\nfertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte.\n\nDiese betreibt sog. \"Lohnabfüllung\" von Milch für die \"M. Milch\" und ver-\n\nmarktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der\n\n\"M. Milch\" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die Darle-\n\nhensgeberin bedingt verzichtet.\n\nDie Hauptversammlung der Beklagten faßte zur Vorbereitung der Been-\n\ndigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 10. Oktober 1994 einen\n\nHauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Ka-\n\npitalherabsetzung das Grundkapital der Beklagten von 75 Mio. DM auf\n\n100.000,00 DM herabgesetzt wurde, \"um Wertminderungen auszugleichen und\n\nzur Deckung sonstiger Verluste\". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a.\n\nder Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch Urteil\n\ndes erkennenden Senats (v. 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71 ff.)\n\nist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung be-\n\ndurfte, die Anfechtungsklagen aber allein deswegen Erfolg haben und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisions-\n\nrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informations-\n\nrecht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist.\n\nZwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten die \"Fortsetzung\" der Gesellschaft als werbendes\n\nUnternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hier-\n\ngegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001\n\n- II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zur\n\nHauptversammlung fehlerhaft besetzt war.\n\nDie Hauptversammlung der Beklagten hat am 14. Juli 1998, wenige Mo-\n\nnate nach Verkündung der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1998,\n\nihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschluß\n\nist Anfechtungsklage erhoben worden. Der Senat hat - abweichend von dem\n\nBerufungsgericht - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung die-\n\nser Hauptversammlung nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung\n\nordnungsgemäß besetzt gewesen \n\nist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001\n\n- II ZR 288/99, ZIP 2002, 216). Zur sachlichen Prüfung der Anfechtungsgründe\n\nist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.\n\nWährend die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die Hauptver-\n\nsammlungsbeschlüsse vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhän-\n\ngig waren, hat die Hauptversammlung der Beklagten am 10. Dezember 1998\n\neinen weiteren Bestätigungsbeschluß gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einer\n\nGesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. Hiergegen\n\nhaben der Kläger zu 1 - bezogen auf die TOP 1 (Bestätigung zum Hauptver-\n\nsammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß)\n\nund 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2\n\n- hinsichtlich der TOP 1 und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der In-\n\nhaber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. Mit\n\nRücksicht darauf sind die beiden früheren an das Oberlandesgericht zurück-\n\nverwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben die\n\nAnsicht vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht ge-\n\nkommen, weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eine\n\nKapitalherabsetzung nach § 229 AktG nicht erfüllt gewesen seien; auf diesen\n\nZeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, der\n\nBeschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewe-\n\nsen und habe deswegen nicht \"bestätigt\" werden können. Da eine vermögens-\n\nlose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der Be-\n\nschluß zu TOP 7 nicht zu einer Bestätigung geführt.\n\nDiese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision\n\nverfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsge-\n\nricht angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls an-\n\nfechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestäti-\n\ngende Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 10. Dezember 1998\n\nrechtmäßig ergangen ist.\n\n1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen\n\nwollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Aus-\n\ngangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung\n\nder Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte.\n\nDem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Geset-\n\nzes.\n\na) Wie schon die Rechtsfolge - \"die Anfechtung kann nicht mehr geltend\n\ngemacht werden\" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit\n\ngefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten\n\nBeschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit\n\nanerkennt \n\n(so \n\nschon Ballerstedt, ZHR \n\n124 \n\n[1962], \n\n233, \n\n235;\n\nMünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt,\n\n4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits\n\ndie möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der\n\nGesellschaft wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die\n\nGesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglich-\n\nkeit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Geset-\n\nzes- und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in\n\nder Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesell-\n\nschaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbe-\n\nschluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung\n\nwiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestäti-\n\ngungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat mate-\n\nriell-rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten\n\nSchmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete An-\n\nfechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholenden\n\nBeschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U\n\nRdn. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt.\n\nb) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird\n\ndurch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des\n\n§ 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG\n\n1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das An-\n\nfechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Be-\n\nschluß erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zu\n\nfassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.;\n\nKropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO).\n\nEben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenab-\n\nwägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO,\n\nS. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit\n\nFehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu las-\n\nsen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen\n\nnicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben,\n\nbedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der Maßnahme\n\nim Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor\n\nZeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und\n\nes müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wie-\n\nderholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden.\n\nc) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen -\n\nauch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten\n\nSchmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG,\n\n2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB\n\nv. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam\n\ngefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern\n\ndie Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlos-\n\nsenen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestäti-\n\ngung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Be-\n\nschlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorlie-\n\ngen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes dies\n\nnicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen füh-\n\nren würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach wel-\n\ncher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwi-\n\nschenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungs-\n\nrecht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage\n\nim Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht\n\nerforderlich ist.\n\n2. Der angefochtene Bestätigungsbeschluß ist - anders als die Kläger\n\ngeltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informations-\n\nrecht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestäti-\n\ngungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erstbeschluß\n\nvom 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1\n\ngeltend macht - von vornherein nichtig war (unten b).\n\na) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht ha-\n\nbe ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vor\n\nder Fassung des Bestätigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß beschieden.\n\nDie Frage\n\n\"Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu den\nGegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe anstelle\nder Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einer\nerfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht er-\nfolgt?\"\n\nhat das Landgericht in seiner Entscheidung (S. 14 unter cc) ohne Rechtsfehler\n\nals beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmen\n\nund die von der Klägerin zu 2 in der Berufungsbegründungsschrift erhobene\n\nRüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war offen-\n\nkundig, daß kein Investor außer \"M. Milch\" bereit war, sich an der Beklagten\n\nzu beteiligen (vgl. BGHZ 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den Kapital-\n\nschnitt zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage der\n\nKlägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze stets\n\neine Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und als\n\nunzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesell-\n\nschaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her-\n\nabgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von Dar-\n\nlehensmitteln der \"M. Milch\" ausreichen.\n\nb) Vergeblich macht der Kläger zu 1 \n\nferner geltend, der am\n\n28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten bestätigte Beschluß über die Feststellung des Jahres-\n\nabschlusses 1995 sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sich\n\ndaraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 AktG (Klarheit und Über-\n\nsichtlichkeit) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtig\n\nund einer Bestätigung nicht zugänglich.\n\nUnstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung ausgelegen.\n\nEs besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlend\n\nbemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Pro-\n\nzeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des\n\nKlägers zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfalls\n\nein zur Anfechtung des Hauptversammlungbeschlusses berechtigender Fehler\n\nbei der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit füh-\n\nrender Mangel vor.\n\nSchließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung\n\nmit dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den Fortsetzungsbe-\n\nschluß vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil er\n\nsich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2\n\nNr. 1 AktG a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die ge-\n\nnannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu Hüffer in Geßler/\n\nHefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 274 Rdn. 8), die einen Fortsetzungsbeschluß,\n\nwie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten Ver-\n\ngleichs zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu anderen\n\nFallgestaltungen verbietet.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/ii-zr-194-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/ii-zr-194-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:48.373646+00:00"}}