{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_172-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-09-22","aktenzeichen":"II ZR 172/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 455 a.F.; HGB §§ 346 B, 366 Abs. 1 Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1 HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umstän- den mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht, weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen Vertragspartner erbracht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n22. September 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 172/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 455 a.F.; HGB §§ 346 B, 366 Abs. 1\n\nDer Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1\n\nHGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umstän-\n\nden mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen\n\nmuß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen\n\nEigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht,\n\nweil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen\n\nVertragspartner erbracht hat.\n\nBGH, Urteil vom 22. September 2003 - II ZR 172/01 - Brandenburgisches OLG\n\nLG Neuruppin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin will auf dem Weg der Unterlassungsklage - gestützt auf das\n\nvon ihr beanspruchte Eigentum an vier Segmenten für den Turm einer Wind-\n\nkraftanlage - die Verbauung dieser Turmsegmente durch die Beklagte zu 1\n\nverhindern.\n\nDie Beklagte zu 1, deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, schloß\n\nam 11. August 1998 mit der sich inzwischen in Insolvenz befindenden S.\n\nGmbH \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nS.) \n\neine \n\nals \n\nKaufvertrag \n\nüber-\n\nschriebene Vereinbarung über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und\n\nAbnahme \n\nvon \n\ndrei Windkraftanlagen \n\nzum Preis \n\nvon \n\ninsgesamt\n\n4.366.240,00 DM. Mit Faxschreiben vom 15. Oktober 1998 bestellte die S.\n\ndaraufhin bei der Klägerin zwei Stahlrohrtürme zur Befestigung des Wind-\n\nrades zum Preis von jeweils 225.000,00 DM zzgl. MwSt. Die Klägerin fertigte\n\nam 14. Januar 1999 eine Bestätigung dieser Bestellung unter Bezugnahme auf\n\ndie \"beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen\", wobei aber der Zugang\n\ndieses Schreibens bei der S. bestritten ist. Noch vor jedweder Ausliefe-\n\nrung hatte die Beklagte zu 1 bereits am 30. Dezember 1998 die mit der S.\n\nvereinbarte Vertragssumme von 4.366.240,00 DM an diese bezahlt.\n\nNachdem die S. die Klägerin in der Folge auch noch mit dem\n\nTransport der Stahlrohrtürme sowie zweier Fundamenttöpfe beauftragt hatte,\n\nwurden die Stahlrohrtürme am 6. April 1999 zur Baustelle J. \n\nin B.\n\ngeliefert. Auf den Rechnungsbetrag für die Stahlrohrtürme in Höhe von\n\n522.000,00 DM inkl. MwSt. bezahlte die S. lediglich einen Betrag von\n\n234.900,00 DM. Der Restbetrag blieb ebenso offen wie die Frachtkosten der\n\nKlägerin in Höhe von insgesamt 48.546,00 DM.\n\nDie Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund von § 7 ihrer Allgemeinen Ver-\n\nkaufs- und Lieferbedingungen, auf welche sie bereits mit Abgabe eines Ange-\n\nbots vom 11. März 1998 an die S. und ebenso bei der Auftragsbestäti-\n\ngung am 14. Januar 1999 hingewiesen habe und welche den Schreiben jeweils\n\nauch beigefügt gewesen seien, Eigentümerin der gelieferten Turmsegmente\n\ngeblieben, weil ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen sei.\n\nSie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagten hätten das Eigentum an den Turm-\n\nsegmenten auch nicht gutgläubig erworben, weil ihnen infolge grober Fahrläs-\n\nsigkeit der im Bereich des Anlagen-, Stahl- und Silobaus handelsübliche\n\nEigentumsvorbehalt unbekannt geblieben sei.\n\nDie Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe\n\nmit der Auslieferung in J. in Vollziehung des Vertrages mit der S. von\n\ndieser das Eigentum an den vier Turmsegmenten erworben, weil die Übergabe\n\ndurch die Klägerin als Geheißperson der S. erfolgt sei. Zumindest aber\n\nhabe die Beklagte zu 1 das Eigentum im guten Glauben an die Verfügungsbe-\n\nfugnis der S. gemäß §§ 929 Abs. 1, 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB erwor-\n\nben.\n\nDas Landgericht hat dem Begehren der Klägerin, die Beklagten unter\n\nAndrohung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die am\n\nStandort 3 des Windparks J. gelagerten vier Segmente eines der gelieferten\n\nTürme zu verbauen, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage ab-\n\ngewiesen, weil die Klägerin im Wege eines Streckengeschäfts das Eigentum\n\nzumindest an die Beklagte zu 1 verloren habe.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte zu 1 habe zumindest\n\ngutgläubig das Eigentum an den Turmsegmenten erworben, so daß im Ergeb-\n\nnis dahinstehen könne, ob die S. \n\nim Wege des Durchgangserwerbs\n\nEigentum erworben habe. Dementsprechend hat es offen gelassen, ob es beim\n\nAn- und Verkauf von Windkraftanlagen einem Handelsbrauch entspricht, daß\n\nder Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt, also ein ver-\n\nlängerter Eigentumsvorbehalt gilt. Da diese Frage sowohl für einen Eigentums-\n\nerwerb durch die S. als auch hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs\n\ndurch die Beklagte zu 1 (vgl. Sen.Urt. v. 9. November 1998 - II ZR 144/97, ZIP\n\n1998, 2155, 2156 f.) entscheidungserheblich ist, hält das Berufungsurteil revisi-\n\nonsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nI. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die\n\nVereinbarung zwischen der Klägerin und der S. auf eine Übergabe und\n\nEigentumsverschaffung zielte (vgl. hierzu Sen.Urt. aaO), ohne daß es einer\n\nAbnahme bedurfte.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich hinsichtlich der\n\nbeiden Rohrtürme nicht um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare\n\nSachen gemäß § 651 Abs. 1 BGB a.F., so daß vor einer Abnahme des Werkes\n\neine Übereignung erfolgen konnte. Die Bestellung vom 15. Oktober 1998 betraf\n\nzwei Stahlrohrtürme, Typ S 46 (72,5 m), wobei eine Montageverpflichtung der\n\nKlägerin ausdrücklich ausgeschlossen war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22. Juli\n\n1998 - VIII ZR 220/97, ZIP 1998, 1722, 1723); es handelte sich entweder um\n\neinen Sachkauf oder um einen Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen\n\n(§ 651 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 91 BGB), auf den die Vorschriften des Kauf-\n\nrechts Anwendung finden (§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. BGB a.F.). Wie sich\n\nbereits aus der Typbezeichnung in der Bestellung und dem Bestätigungsschrei-\n\nben der Klägerin ergibt, stammten die Turmsegmente entweder aus einer Seri-\n\nenproduktion der Klägerin oder waren aufgrund der Bestellung nach Katalog\n\ngefertigt worden, so daß nicht die entgeltliche Schöpfung eines Werkes gerade\n\nfür den Besteller, sondern die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung\n\nvon Eigentum und Besitz im Vordergrund stand (vgl. BGHZ 48, 118, 121; BGH,\n\nUrt. v. 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, NJW 1977, 379; Urt. v. 12. März\n\n1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927; Urt. v. 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97,\n\nZIP 1998, 1722, 1723). Selbst wenn, wie die Revision behauptet, der Bestellung\n\nAbweichungen im Detail zugrunde lagen - wofür sich aber aus der Auftragsbe-\n\nstätigung der Klägerin nichts ergibt - folgt daraus nicht, daß die Turmsegmente\n\nfür die Klägerin anderweit nur schwer oder gar nicht abzusetzen gewesen wä-\n\nren.\n\n2. Das Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß die Klägerin den\n\nNachweis für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts durch Einbeziehung\n\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erbringen konnte. Diese - vom\n\nRevisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Wertung läßt\n\ndurchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Mit den dagegen gerichteten An-\n\ngriffen versucht die Revision in unzulässiger Weise, die vom Oberlandesgericht\n\nvorgenommene Beweiswürdigung durch ihre eigene Wertung zu ersetzen.\n\nSelbst wenn davon auszugehen wäre, daß die S. das Angebot der Kläge-\n\nrin vom 11. März 1998 erhalten hätte, folgte aus diesem Umstand nicht zwin-\n\ngend, daß dem Angebot auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beige-\n\nfügt waren.\n\nII. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts konnte es bei dieser\n\nSachlage allerdings nicht offen bleiben, ob im Handel mit Windkraftanlagen eine\n\nBranchenüblichkeit im Sinne eines Handelsbrauchs (§ 346 HGB) dahingehend\n\nbesteht, daß auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der\n\nVertragsparteien nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wird (vgl.\n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 2 Rdn. 90).\n\n1. Gerade wenn es - wie das Berufungsgericht in noch hinnehmbarer\n\ntatrichterlicher Würdigung angenommen hat - an einer ausdrücklichen Verein-\n\nbarung fehlt, ist der zwischen der Klägerin und der S. geschlossene\n\nVertrag unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnhei-\n\nten und Gebräuche (§ 346 HGB) auszulegen. Wird im Geschäftsverkehr zwi-\n\nschen Unternehmen der Windkraftbranche ein verlängerter Eigentumsvorbehalt\n\nauch ohne entsprechende Vereinbarung anerkannt, gälte ein solcher Handels-\n\nbrauch auch ohne Bezugnahme hierauf oder Beifügung einer entsprechenden\n\nKlausel für die Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der S. (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 24. November 1976 - VIII ZR 21/75, NJW 1977, 385, 386; Ulmer/\n\nBrandner/Hensen aaO). In diesem Fall schiede ein Eigentumserwerb der S.\n\nan den Turmsegmenten durch deren Anlieferung an der Baustelle aus. Die\n\nauch zugunsten des mittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache geltende\n\nVermutung des § 1006 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB, daß dieser mit der Erlangung\n\ndes mittelbaren Besitzes Eigentümer geworden ist (BGHZ 64, 395, 396), wäre\n\nhierdurch widerlegt.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, Fest-\n\nstellungen zum Bestehen des genannten Handelsbrauchs seien deswegen\n\nentbehrlich, weil die Beklagte zu 1 das Eigentum an den von der Klägerin ange-\n\nlieferten Bauteilen nach § 932 BGB, § 366 HGB jedenfalls gutgläubig erworben\n\nhabe.\n\nDer Erwerber einer Sache handelt auch dann grob fahrlässig, wenn er\n\nnach den Umständen - insbesondere bei Bestehen eines entsprechenden Han-\n\ndelsbrauchs - mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten\n\nrechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines\n\nsolchen verlängerten Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung ins\n\nLeere geht, weil er selbst seine Leistung an seinen abtretungspflichtigen Ver-\n\ntragspartner im voraus bereits erbracht hat. Da sowohl die S. als auch\n\ndie Beklagte zu 1 derselben Branche wie die Klägerin angehören, hätten sie mit\n\neinem derartigen kraft Handelsbrauchs bestehenden verlängerten Eigentums-\n\nvorbehalt rechnen müssen, so daß bei Fehlen gegenteiliger Abreden zwischen\n\nden Beteiligten ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten zu 1 ausscheiden würde.\n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem damit\n\nnicht nur die Möglichkeit gegeben wird, die von der Revision erhobenen weite-\n\nren Rügen - vor allem zur Frage eines Übereignungswillens der Klägerin - zu\n\nprüfen, sondern auch die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Feststellungen\n\nzu treffen.\n\nVorsitzender Richter am BGH\nDr. Röhricht kann urlaubsbe-\ndingt nicht unterschreiben\n\nGoette\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-22/ii-zr-172-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-22/ii-zr-172-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:20.168817+00:00"}}