{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_171-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"II ZR 171/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 30 GmbHG Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinn- vorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsver- mögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesell- schafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 171/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. November 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\n§ 30 GmbHG\n\nKreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinn-\n\nvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen,\n\nsind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsver-\n\nmögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesell-\n\nschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.\n\nBGH, Urteil vom 24. November 2003 - II ZR 171/01 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Endurteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. April\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 1990 gründeten der Be-\n\nklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 die P. Immobiliengesellschaft mbH\n\n(P-GmbH), die sich mit Immobilien- und Bauträgergeschäften befaßte. Am\n\nStammkapital der P-GmbH in Höhe von 50.000,00 DM war der Beklagte zu 1\n\nmit einem Geschäftsanteil von 45.000,00 DM beteiligt, während der Beklagte\n\nzu 2 einen Geschäftsanteil in Höhe von 5.000,00 DM hielt. Zeitgleich mit der\n\nGründung übertrug der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsanteil treuhänderisch\n\nauf die Beklagte zu 3, seine Ehefrau, die den Geschäftsanteil durch notariellen\n\nVertrag vom 11. Januar 1995 an den Beklagten zu 1 rückabtrat. Die Beklagte\n\nzu 3 war vom 15. Februar 1993 bis 2. März 1995 neben dem Beklagten zu 2\n\nalleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der P-GmbH.\n\nIm Zeitraum vom 11. Oktober bis 9. November 1994 räumte die P-GmbH\n\ndem Beklagten zu 1 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 850.000,00 DM ein;\n\ndem Beklagten zu 2 gewährte sie am 11. Oktober 1994 ein Darlehen über\n\n150.000,00 DM. Über das Vermögen der P-GmbH wurde am 4. März 1997 das\n\nKonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.\n\nAuf Antrag des Klägers hat das Landgericht den Beklagten zu 1 durch\n\nAnerkenntnisurteil zur Zahlung von 850.000,00 DM und den Beklagten zu 2\n\ndurch Versäumnisurteil zur Zahlung von 150.000,00 DM rechtskräftig verurteilt.\n\nWegen der Vergabe der Kredite hat das Landgericht die Beklagte zu 3 zur\n\nSchadensersatzleistung von 1.000.000,00 DM verurteilt. Auf die Berufung der\n\nBeklagten zu 3 hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagte\n\nzu 3 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die\n\nBeklagte zu 3 abgelehnt, weil sie die ohne ihr Wissen und Wollen durch die Be-\n\nklagten zu 1 und 2 verfügten Zahlungen nicht habe verhindern können. Diese\n\nBeurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nII. Die Beklagte zu 3 ist aufgrund der bisherigen Feststellungen wegen\n\nder den Beklagten zu 1 und 2 aus dem gebundenen Vermögen der P-GmbH\n\ngewährten Darlehen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.000.000,00 DM\n\nan den Kläger verpflichtet (§§ 43 Abs. 2 und 3, 43 a, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1\n\nGmbHG).\n\n1. Für den Beklagten zu 2 und das ihm gegebene Darlehen von\n\n150.000,00 DM folgt dies bereits aus § 43 a GmbHG. Nach dieser Bestimmung\n\nist jede Kreditvergabe aus gebundenem Vermögen an Geschäftsführer und ih-\n\nnen gleichgestellte Personen \"uneingeschränkt\" verboten (BT-Drucks. 7/253,\n\nS. 124). Das Verbot gilt unabhängig von der Vollwertigkeit des Rückzahlungs-\n\nanspruchs. Es erstreckt sich damit ohne weiteres auch auf Kredite, die einem\n\nkreditwürdigen, solventen Geschäftsführer gewährt werden oder die anderweit\n\nausreichend besichert werden.\n\n2. a) Im Blick auf das dem Beklagten zu 1 eingeräumte Darlehen über\n\n850.000,00 DM ergibt sich ein Verbot der Kreditgewährung nicht bereits aus\n\n§ 43 a GmbHG. Der Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf Ge-\n\nschäftsführer und die dort genannten weiteren Vertretungspersonen. Die Be-\n\nstimmung kann entgegen einer \n\nim Schrifttum vertretenen Auffassung\n\n(Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 a Rdn. 61 ff.; K. Schmidt, Ge-\n\nsellschaftsrecht 4. Aufl. S. 1148 f.) nicht in analoger Anwendung auf Gesell-\n\nschafter übertragen werden, weil der Gesetzgeber die Einbeziehung dieses\n\nPersonenkreises in den Tatbestand der Vorschrift ausdrücklich abgelehnt hat\n\n(BT-Drucks. 8/1347, S. 74).\n\nb) Vielmehr folgt im Falle des Beklagten zu 1 die Unzulässigkeit der\n\nDarlehenshingabe aus § 30 GmbHG. Zwar war der Beklagte zu 1 bei Abschluß\n\nder Kreditgeschäfte nicht Gesellschafter der P-GmbH; sein Geschäftsanteil\n\nwurde aber für ihn treuhänderisch von der Beklagten zu 3 gehalten. Aufgrund\n\ndes Treuhandverhältnisses mit der Beklagten zu 3 ist der Beklagte zu 1 selbst\n\nals mittelbarer Gesellschafter der GmbH zu behandeln; als solcher haftet er in\n\nEinklang mit dem Revisionsvorbringen wie ein Gesellschafter für die Rückzah-\n\nlung von Geldern, die ihm entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossen\n\nsind (BGHZ 107, 7, 11 f.; 75, 334, 335 f.; 31, 258, 266 f.).\n\nc) Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder\n\nGewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der Gesell-\n\nschaft bestritten werden, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszah-\n\nlung von Gesellschaftsvermögen im Sinne von § 30 GmbHG zu bewerten, wenn\n\nder Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig sein sollte.\n\naa) § 30 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter nicht, das Gesellschafts-\n\nvermögen im Sinne eines gegenständlichen Eigentumsschutzes in einer be-\n\nstimmten Zusammensetzung zu erhalten. Vielmehr untersagt § 30 GmbHG le-\n\ndiglich, das in der Satzung festgelegte Garantievermögen in seiner rechneri-\n\nschen Wertbindung zugunsten eines Gesellschafters anzutasten. Die Gewäh-\n\nrung eines Darlehens ist im Falle eines vollwertigen Rückzahlungsanspruchs\n\nals bloßer Aktiventausch bilanzrechtlich neutral. Mangels einer bilanziellen\n\nVermögensminderung wird deshalb die Hingabe eines Darlehens verbreitet als\n\nmit § 30 GmbHG vereinbar erachtet, sofern das Darlehen angemessen verzinst\n\nund der Gesellschafter auf Dauer solvent und kreditwürdig, der Rückzahlungs-\n\nanspruch also vollwertig ist (RGZ 150, 28, 34 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich,\n\nGmbHG 17. Aufl. § 30 Rdn. 16; Scholz/Westermann aaO, § 30 Rdn. 25;\n\nRowedder/Schmidt-Leithoff/Penz, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 34; K. Schmidt\n\naaO, S. 1134).\n\nbb) Diese rein bilanzrechtliche Betrachtungsweise greift aber mit Rück-\n\nsicht auf die Bedeutung des in § 30 Abs. 1 GmbHG verankerten Kapitalerhal-\n\ntungsgrundsatzes zu kurz. Vermögensschutz erschöpft sich nicht in der Garan-\n\ntie einer bilanzmäßigen Rechnungsziffer, sondern gebietet die Erhaltung einer\n\ndie Stammkapitalziffer deckenden Haftungsmasse (Schön, ZHR 159 [1995],\n\n351, 362). Dementsprechend soll nach Sinn und Zweck des § 30 GmbHG das\n\nVermögen der Gesellschaft bis zur Höhe der Stammkapitalziffer dem Zugriff der\n\nGesellschafter entzogen werden; damit soll nach Möglichkeit der GmbH ein ih-\n\nren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen und ihren Gläubigern eine\n\nBefriedigungsreserve gesichert werden. Mit diesem Ziel wäre es nicht verein-\n\nbar, wenn die Gesellschafter der GmbH zu Lasten des gebundenen Gesell-\n\nschaftsvermögens Kapital entziehen könnten und der GmbH im Austausch für\n\ndas fortgegebene reale Vermögen (von etwaigen Zinsansprüchen einmal abge-\n\nsehen) nur ein zeitlich hinausgeschobener schuldrechtlicher Rückzahlungsan-\n\nspruch verbliebe (Stimpel, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz 1992, S. 335, 349,\n\n352). Der Austausch liquider Haftungsmasse gegen eine zeitlich hinausgescho-\n\nbene schuldrechtliche Forderung verschlechtert, wie der Senat schon früher in\n\nbezug auf die Stundung der Entgeltforderung aus einem Veräußerungsgeschäft\n\nausgesprochen hat (BGHZ 81, 311, 320 f.), die Vermögenslage der Gesell-\n\nschaft und die Befriedigungsaussichten ihrer Gläubiger. Zu Recht ist in diesem\n\nZusammenhang darauf hingewiesen worden, daß durch die Darlehenshingabe\n\ndie Gläubiger des Gesellschafters zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft\n\nim Ergebnis einen vollstreckungs- und insolvenzrechtlich vorrangigen Zugriff auf\n\nVermögenswerte der Gesellschaft erlangen (Schön aaO, S. 361). Bei Unterbi-\n\nlanz der Gesellschaft ist deshalb gegenüber den Gesellschaftern nicht nur der\n\nbilanzielle Wert des Gesellschaftsvermögens zu wahren, sondern auch dessen\n\nreale Substanz zusammenzuhalten und vor einer Aufspaltung in schuldrechtli-\n\nche Ansprüche gegen die Gesellschafter zu schützen (Stimpel aaO, S. 352;\n\nAltmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 93; vgl. ferner Lutter/\n\nHommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 10). Da dem Kapitalabfluß eine nur\n\nrechnerische, aber nicht sofort realisierbare Forderung gegenübersteht, ist\n\nschon aus diesen Gründen auch die Gewährung eines ordnungsgemäß verzin-\n\nsten Darlehens an einen kreditwürdigen Gesellschafter mit § 30 GmbHG nicht\n\nzu vereinbaren (Stimpel aaO, S. 335 ff., 348-352; Schön aaO, S. 351, 359 ff.;\n\nAltmeppen in: Roth/Altmeppen aaO, § 30 Rdn. 91 ff.; Michalski/Heidinger,\n\nGmbHG 2002, § 30 Rdn. 49).\n\ncc) Das Verbot der Kreditgewährung beugt zudem einer Aushöhlung des\n\n§ 30 GmbHG durch Umbuchung verbotener Zahlungen in Darlehen vor.\n\nEntgegen dem Verbot des § 30 GmbHG geleistete Zahlungen müssen\n\nder Gesellschaft erstattet werden. Der Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1\n\nGmbHG wird mit seinem Entstehen sofort fällig (Sen.Urt. v. 8. Dezember 1986\n\n- II ZR 55/86, NJW 1987, 779) und kann dem Gesellschafter nicht erlassen\n\nwerden (§ 31 Abs. 4 GmbHG). Ebenso wie die Einlageforderung darf der funk-\n\ntionell vergleichbare Erstattungsanspruch (BGHZ 144, 336, 341) nicht gestun-\n\ndet werden (Stimpel aaO, S. 350 f.; Schön aaO, S. 360 f.; Michalski/Heidinger\n\naaO, § 31 Rdn. 74; Lutter/Hommelhoff aaO, § 31 Rdn. 23; Altmeppen aaO, § 31\n\nRdn. 29; Scholz/Westermann aaO, § 31 Rdn. 32; Ulmer in: Festschrift 100 Jah-\n\nre GmbH-Gesetz 1992, S. 363, 380 ff.; a.A. Baumbach/Hueck/Fastrich aaO,\n\n§ 31 Rdn. 18; Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 59).\n\nWegen der Gefahr einer Umgehung des Stundungsverbots kann die Gewäh-\n\nrung eines Darlehens nicht gebilligt werden. Andernfalls wäre zu befürchten,\n\ndaß verbotene Zahlungen aus dem Stammkapital bilanzneutral als Darlehen\n\nverschleiert werden (Schön aaO, S. 361; Stimpel aaO, S. 352; Hommelhoff in:\n\nFestschrift Kellermann 1991, S. 165 f.; Kühbacher, Darlehen an Konzernunter-\n\nnehmen 1993, S. 43 f.).\n\ndd) Es kann dahinstehen, ob die Gewährung eines Darlehens aus ge-\n\nbundenem Vermögen ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn die Darlehens-\n\nvergabe im Interesse der Gesellschaft liegt, die Darlehensbedingungen dem\n\nDrittvergleich standhalten und die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters selbst\n\nbei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels steht\n\noder die Rückzahlung des Darlehens durch werthaltige Sicherheiten voll ge-\n\nwährleistet ist. Für die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes,\n\nder im Streitfall ersichtlich nicht eingreift, wäre indes der Gesellschafter darle-\n\ngungs- und beweispflichtig.\n\n3. Der Beklagten zu 3 ist vorzuwerfen, die Darlehenszahlungen an die\n\nBeklagten zu 1 und 2 schuldhaft geduldet zu haben (§ 43 Abs. 1, 3 GmbHG).\n\nSie kann sich zur Entlastung von ihrer Schadensersatzpflicht nicht darauf be-\n\nrufen, daß die Kredite ohne ihr Wissen und Wollen ausgereicht wurden.\n\na) Die Beklagte zu 3, die offenbar nur die Funktion einer \"Strohfrau\" ein-\n\nnahm und den Beklagten zu 1 und 2 bei der tatsächlichen Geschäftsführung\n\nfreie Hand ließ, hätte durch geeignete Kontrollmaßnahmen (vgl. Sen.Urt. v.\n\n20. März 1986 - II ZR 114/85, WM 1986, 789 = ZIP 1987, 1050) dafür sorgen\n\nmüssen, daß sie die Auszahlung der das Stammkapital beeinträchtigenden\n\nKredite an die Beklagten zu 1 und 2 erkennen und verhindern konnte. Die\n\nP-GmbH gewährte im Zeitraum von Juli 1992 bis Oktober/November 1994 dem\n\nBeklagten zu 1 Darlehen in Höhe von insgesamt 2.900.000,00 DM und dem\n\nBeklagten zu 2 in Höhe von insgesamt 425.000,00 DM. Gegenstand des\n\nRechtsstreits bilden die zuletzt im Oktober/November 1994 an die Beklagten\n\nzu 1 und 2 gezahlten Darlehen. Für die Beklagte zu 3 bestand - wie die Revisi-\n\non mit Recht hervorhebt - folglich Anlaß, bereits ab dem Jahr 1992 die\n\n- erheblichen - Kreditleistungen an die Beklagten zu 1 und 2 unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer möglichen Beeinträchtigung des Stammkapitals einer Prüfung\n\nzu unterziehen. Diese Kontrollpflicht hat die Beklagte zu 3 entgegen der Revisi-\n\nonserwiderung nicht ansatzweise wahrgenommen.\n\nb) Die Beklagte zu 3 kann sich nicht darauf berufen, daß sie außerstande\n\nwar, sich gegen ihren Mitgeschäftsführer, den Beklagten zu 2, durchzusetzen\n\nund die Kreditzahlungen zu unterbinden.\n\nEine erteilte Weisung der Gesellschafter, die Darlehensmittel auszukeh-\n\nren, wäre rechtswidrig gewesen; die Beklagte zu 3 wäre an sie nicht gebunden\n\ngewesen. Dies folgt für das dem Beklagten zu 1 gegebene Darlehen schon aus\n\n§ 43 Abs. 3 GmbHG. Ebenso verhält es sich in analoger Anwendung der Vor-\n\nschrift für den dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer gewährten Kredit.\n\n4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3\n\nbemißt sich wegen der den Beklagten zu 1 und 2 gewährten Kredite auf insge-\n\nsamt 1.000.000,00 DM. Falls der Geschäftsführer eine verbotene Zahlung ge-\n\nleistet oder zugelassen hat, entspricht der Schaden zumindest der erbrachten\n\nLeistung (Sen.Urt. v. 20. März 1986 - II ZR 114/85, WM 1986, 789 = ZIP 1987,\n\n1050).\n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen kann. Einmal ist zu un-\n\ntersuchen, ob die Darlehen - wie von der Beklagten zu 3 behauptet - ganz oder\n\nteilweise zurückgezahlt wurden. Ferner ist zu klären, ob die Vergabe der Darle-\n\nhen in der Zone der Unterdeckung der Stammkapitalziffer erfolgte.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nFrau RiBGH Münke ist wegen\nUrlaubs gehindert zu unter-\nschreiben\n\nRöhricht\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-24/ii-zr-171-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":12},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-24/ii-zr-171-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:23.350747+00:00"}}