{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_158-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"II ZR 158/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 158/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. November 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April\n\n2001 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Mannheim vom 5. Juni 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 85 %\n\nund die Beklagte zu 15 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen der Klä-\n\nger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-\n\nlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-\n\nse, gegen die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsver-\n\ntrages durch die Beklagte.\n\nJener Vertrag war mit Wirkung ab 1. März 1994 auf zwei Jahre fest ab-\n\ngeschlossen worden und verlängerte sich, sofern er nicht sechs Monate vor\n\nAblauf gekündigt wurde, um jeweils ein Jahr.\n\nAm 12. März 1999 beschloß eine außerordentliche Gesellschafterver-\n\nsammlung der Beklagten die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäfts-\n\nführer und die ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages. Beide Maß-\n\nnahmen wurden dem Kläger umgehend mitgeteilt. Sie waren die Reaktion der\n\nBeklagten darauf, daß der Kläger sich geweigert hatte, eine von der Beklagten\n\nvorformulierte Erklärung zu unterschreiben. Darin sollte er bestätigen, daß be-\n\nstimmte silikonhaltige Kleber bei der Herstellung von Datenträgern für die Au-\n\ntomobilindustrie weiterhin verwendet werden dürften, obwohl die Automobilin-\n\ndustrie absolute Silikonfreiheit verlangte.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben dem auf die Feststellung des\n\nFortbestehens des Anstellungsvertrages gerichteten Klageantrag stattgegeben.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren insoweit\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Abweisung der\n\nKlage.\n\nI. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung sei unwirksam,\n\nweil die Beklagte von dem Recht zur ordentlichen Kündigung in einer mit den\n\nguten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise aus verwerflichen, dem Anstands-\n\ngefühl widersprechenden Motiven Gebrauch gemacht habe, hält revisionsrecht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand.\n\nII. Die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Ge-\n\nschäftsführers einer GmbH bedarf mit Rücksicht auf seine Vertrauensstellung\n\nals organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft mit Unternehmerfunktion keines\n\nsie rechtfertigenden Grundes. Sie ist, sofern ihre formellen Voraussetzungen\n\nerfüllt sind, auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund als\n\nden Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen kann. Infolgedessen\n\nverbietet es sich, die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft ordnungsgemäß\n\nerklärten ordentlichen Kündigung mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegenden\n\nMotive der Gesellschafter zu verneinen. Dies gilt auch dann, wenn die der Kün-\n\ndigung zugrundeliegenden Erwägungen im Einzelfall bekannt oder von der Ge-\n\nsellschaft selbst mitgeteilt sein sollten. Die Gesellschaft verhält sich damit\n\ngrundsätzlich ordnungsgemäß, wenn sie die sofortige Abberufung aus der Or-\n\nganstellung mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages zu dem\n\nvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verbindet (vgl.\n\n§ 38 Abs. 1 GmbHG: Abberufung \"unbeschadet der Entschädigungsansprüche\n\naus bestehenden Verträgen\"). Diese Kündigung trägt ihre Rechtfertigung in\n\nsich; sie ist von dem Geschäftsführer hinzunehmen, auf welchen Erwägungen\n\nsie auch beruhen mag.\n\nAus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen ergibt\n\nsich nichts anderes. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 61, 151 ff.)\n\nhat bei seiner Überprüfung der Kündigung eines Arbeitnehmers allein deshalb\n\nauf § 138 BGB abgestellt, weil eine Prüfung nach den Kriterien des KSchG\n\nnicht möglich war. Auch die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 26. Februar 1970 (KZR 17/68, NJW 1970, 855) betreffend die\n\nvon einer Mineralölgesellschaft gegenüber ihren Tankstellenverwaltern ausge-\n\nsprochene ordentliche Kündigung beruht auf der Annahme einer besonderen\n\nSchutzwürdigkeit dieses Personenkreises. Eine vergleichbare Schutzbedürftig-\n\nkeit kann dem Geschäftsführer einer GmbH mit Rücksicht auf die ihm zukom-\n\nmende organschaftliche Leitungsfunktion nicht zugebilligt werden.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nMünke\n\nGehrlein\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/ii-zr-158-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/ii-zr-158-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:43.448507+00:00"}}