{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_135-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"II ZR 135/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 985 Zur faktischen Enteignung nicht landwirtschaftlichen Inventars im Zuge der sog. demokratischen Bodenreform.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 135/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Dezember 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 985\n\nZur faktischen Enteignung nicht landwirtschaftlichen Inventars im Zuge der sog.\n\ndemokratischen Bodenreform.\n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2003 - II ZR 135/01 - Thüringer Oberlandesgericht\n\n LG Erfurt\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. April 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der\n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 29. März 2000 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen auch die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen nehmen die beklagte Stiftung auf Herausgabe zweier\n\nMöbelstücke in Anspruch. Es handelt sich dabei um einen Schreibsekretär\n\nGoethes und um einen Damenschreibsekretär, den der Dichter Charlotte von\n\nStein geschenkt hatte. Beide Möbelstücke befinden sich in der Goethe-\n\nGedenkstätte Schloß Kochberg (früher: Großkochberg), die von der Beklagten\n\nverwaltet wird.\n\nDie Klägerinnen sind Erben ihres am 3. Oktober 1981 verstorbenen Va-\n\nters, des Grafen W. von S.. Dieser hatte am 25. April 1933 mit\n\nseinem Onkel, Felix Freiherr von Stein - einem Urenkel Charlotte von Steins -,\n\neinen Erbvertrag geschlossen. Felix von Stein war 1933 Eigentümer des\n\nSchlosses Kochberg und der darin befindlichen Möbelstücke, darunter die bei-\n\nden von den Klägerinnen herausverlangten Schreibtische. Er war mit Eva von\n\nStein verheiratet. Nach dem Erbvertrag sollte das gesamte Schloßgut nach dem\n\nTode des Freiherrn von Stein auf den Vater der Klägerinnen übergehen. Die\n\nWitwe von Stein sollte ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Ihr sollte weitge-\n\nhend auch das Inventar des Schlosses zustehen, ausgenommen jedoch die\n\n\"Goethe-Erinnerungsstücke\". Diese sollten im Schloß verbleiben. Falls sie ver-\n\nkauft werden müßten, sollten sie an das Land Thüringen zur Aufnahme in die\n\nGoethesammlung veräußert werden.\n\nFelix von Stein verstarb 1938. Das Schloß wurde 1946 im Zuge der Bo-\n\ndenreform enteignet und dem Land Thüringen als Goethe-Museum zu Eigen-\n\ntum übertragen. 1947 wurde die Witwe des Felix von Stein, die zunächst noch\n\nim Schloß wohnen geblieben war, vom Schloß verwiesen. Sie verstarb im Jahre\n\n1968. Der Vater der Klägerinnen, Graf von S., hatte sich schon unmittel-\n\nbar nach Kriegsende in die westliche Besatzungszone begeben; später lebte er\n\nin Dänemark. Die Schreibsekretäre sind im Schloß geblieben.\n\nMit der Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten die Heraus-\n\ngabe der Möbelstücke. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru-\n\nfungsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerinnen im wesentlichen entspro-\n\nchen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Enteignung der beiden Mö-\n\nbelstücke sei nicht erfolgt. Deshalb stehe den Klägerinnen ein Herausgabean-\n\nspruch nach § 985 BGB zu. Aus dem Erbvertrag könne die Beklagte keinen\n\nAnspruch auf Überlassung der Gegenstände herleiten.\n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts sind die Möbel enteignet worden.\n\n1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend an-\n\ngenommen, daß eine Enteignung der Möbel nicht schon kraft Gesetzes durch\n\ndie Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform des Landes Thürin-\n\ngen vom 10. September 1945 (abgedr. in Fieberg/Reichenbach, Enteignung\n\nund offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. 1 2. Aufl. 1992\n\nRdn. 2.10.1) erfolgt ist. Denn nach Art. II Nr. 2 und 3 dieser Verordnung werden\n\nmit dem Grundbesitz \"sämtliche Gebäude, lebendes und totes Inventar sowie\n\ndas landwirtschaftliche Vermögen\" enteignet. Unter den Begriff \"Inventar\" fällt\n\nlediglich das betriebliche Inventar des landwirtschaftlichen Unternehmens, nicht\n\naber die dem persönlichen Gebrauch des Betriebsinhabers dienenden Gegen-\n\nstände; die Wegnahme von persönlicher Habe war durch den Wortlaut der Be-\n\nstimmung nicht gedeckt (vgl. OLG Dresden, NJW 1996, 1146, 1147;\n\nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Loseblattkomm. § 1\n\nVermG Rdn. 197; Schulte in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zülch, EALG\n\n§ 5 Rdn. 4; BT-Drucks. 12/910 S. 5). Bei der Beurteilung, ob eine Enteignung\n\nstattgefunden hat, ist deshalb zwischen der Enteignung des betrieblichen In-\n\nventars des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Enteignung der per-\n\nsönlichen Habe zu differenzieren. Die Enteignung von nicht landwirtschaftli-\n\nchem Inventar vollzog sich nicht kraft Gesetzes, sondern bedurfte noch eines\n\nbesonderen Enteignungsaktes (vgl OLG Dresden aaO; Schulte in Motsch u.a.\n\naaO).\n\n2. Ein solcher Enteignungsakt hat entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts stattgefunden. Dafür reicht es aus, daß der bisherige Eigentümer durch\n\neine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus sei-\n\nnem Eigentum verdrängt wurde, wobei der Enteignungsbegriff vornehmlich in\n\neinem faktischen Sinne zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997,\n\nBVerwGE 104, 84, 87; Urt. v. 27. Februar 1997, VIZ 1997, 350 m.w.N.).\n\na) Das Schloß, das seit dem Tode Felix von Steins Graf W. von\n\nS. gehörte, ist jedenfalls dadurch enteignet worden, daß es aufgrund der\n\nVerordnung der Landesverwaltung Thüringen über die Bodenreform vom\n\n10. September 1945 durch Urkunde vom 10. Oktober 1946 als Goethe-Museum\n\nGroßkochberg dem Land Thüringen zu dessen persönlichem Eigentum überge-\n\nben wurde. Die Enteignung erfaßte auch die im Schloß befindlichen Schreibse-\n\nkretäre, die ohne Zweifel Teile der Ausstattung des dem Land Thüringen über-\n\neigneten Goethe-Museums Großkochberg waren.\n\nVon einer Enteignung der im Schloß befindlichen Goethe-Erinnerungen\n\n- und damit auch der beiden Schreibmöbel - ging auch die thüringische Landes-\n\nkommission zur Durchführung der Bodenreform aus. Sie teilte mit Schreiben\n\nvom 7. Mai 1947 der auf Kreisebene zuständigen Kommission \n\nin R.\n\nmit, daß die Goethe-Erinnerungsstücke \"mit der Enteignung des Grundbesitzes\n\ndes W. von S. mit unter die Bodenreform gefallen\" seien und da-\n\nher \"dem Land Thüringen zu übereignen\" waren.\n\nEine weitere Bestätigung dafür, daß die Schreibsekretäre mit der Über-\n\ngabe des Schlosses an das Land Thüringen enteignet wurden, ergibt sich aus\n\ndem Protokoll vom 14. März 1951 über die Übergabe von Gegenständen an die\n\nGoethestätte Großkochberg. Darin sind diese beiden Möbelstücke neben ande-\n\nren Gegenständen \"als Eigentum der Goethestätte Großkochberg übergeben\n\nbzw. als zur Goethestätte gehörig bezeichnet\" worden. Diese Formulierung\n\nkann nur dahin verstanden werden, daß die Goethe-Erinnerungen seinerzeit\n\n- im Gegensatz zu anderen, der Witwe Eva von Stein gehörenden und von ihr\n\nan die Museumsleitung R. vermieteten Gegenstände - bereits \n\nim Ei-\n\ngentum des Landes Thüringen standen.\n\nFür eine bereits erfolgte Enteignung der Möbel spricht auch die - vom\n\nBerufungsgericht nicht berücksichtigte - gerade in der Anfangszeit nach 1945\n\nexzessiv betriebene Enteignungspraxis der damaligen Behörden. Letztlich ist\n\nnicht davon auszugehen, daß bedeutende Kulturgüter wie die Goethe-\n\nSchreibtische im Eigentum des Vaters der Klägerinnen, der bereits 1945 die\n\nsowjetische Besatzungszone verlassen hatte, geblieben sind. Aus der Enteig-\n\nnung des Schlosses zum Zwecke der Einrichtung eines Goethe-Museums folgt\n\nauch die Enteignung der Schreibtische.\n\nb) Vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung weiter\n\nherangezogene Unterlagen können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.\n\nInsbesondere sind lediglich auf den Verordnungstext abstellende Gutachten der\n\nLandesregierung Mecklenburg-Vorpommern und die Stellungnahme der Ver-\n\nwaltung von Land- und Forstwirtschaft in der SBZ angesichts der unstreitigen\n\nEnteignungspraxis der damaligen Behörden insoweit ungeeignet.\n\nDas Berufungsgericht beruft sich für seine Auffassung vergeblich auf die\n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Februar 1996 (NJW\n\n1996, 1146; rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluß des Senats v. 10. März\n\n1997 - II ZR 68/96). Im dortigen Fall fehlte es an einem individuellen Zugriffsakt\n\nder Behörden auf die Gegenstände, da diese bereits Anfang 1945 - also noch\n\nlange vor Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden der Bodenreform - vom Grund-\n\nstück weggeschafft worden waren. Im Gegensatz dazu waren im vorliegenden\n\nFall die Möbel nach dem Krieg ununterbrochen im Schloß und damit dem Zu-\n\ngriff der Behörden ausgesetzt.\n\n3. Der Vater der Klägerinnen hat somit das Eigentum an den Möbeln\n\ndurch Enteignung verloren. Den Klägerinnen als Erben steht deshalb ein Her-\n\nausgabeanspruch nicht zu.\n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-08/ii-zr-135-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-08/ii-zr-135-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:24.771325+00:00"}}