{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_127-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"II ZR 127/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 52 Abs. 1; AktG § 112 Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versor- gungszusage, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. November 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 127/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG § 52 Abs. 1; AktG § 112\n\nDer fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem Rechtsstreit\n\nmit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versor-\n\ngungszusage, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung\n\nenthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG).\n\nBGH, Urteil vom 24. November 2003 - II ZR 127/01 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2001 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. September\n\n1999 weitergehend abgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war von 1970 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1992 Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten, einer als \"W. gemeinnützige Gesellschaft\n\n mbH\" \n\nfirmierenden \n\nWohnungsbauge-\n\nsellschaft. Bei dieser besteht auch nach Aufhebung des Rechts der Gemeinnüt-\n\nzigkeit im Wohnungswesen ein - nunmehr fakultativer - Aufsichtsrat, der sowohl\n\nfür die Bestellung der Geschäftsführer und die Regelung ihres Anstellungsver-\n\ntrages zuständig ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 lit. a GV) als auch die Gesellschaft ge-\n\ngenüber den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 11\n\nAbs. 1 Satz 2 lit. g GV).\n\nUnmittelbar nach der Pensionierung des Klägers wurde aufgedeckt, daß\n\ner während seiner Zeit als Geschäftsführer der Beklagten in erheblichem Um-\n\nfang Schmiergelder und sonstige Vergünstigungen angenommen und zudem\n\nnicht versteuert hatte; wegen dieser Straftaten wurde er rechtskräftig zu einer\n\n- zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer\n\nGesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200,00 DM verurteilt. Nach dem\n\ndaraufhin durch Beschluß ihres Aufsichtsrats vom 7. Dezember 1998 erfolgten\n\nWiderruf der dem Kläger erteilten Versorgungszusage stellte die Beklagte die\n\nweitere Zahlung von Versorgungsleistungen an ihn ein. Seitdem erhält der Klä-\n\nger lediglich eine Rente aus der Angestelltenversicherung in Höhe von\n\n3.570,96 DM sowie eine gekürzte Rente der Zusatzversorgungskasse von\n\n883,48 DM.\n\nDer Kläger, der den Widerruf seiner Versorgungszusage für unwirksam\n\nhält, hat gegen die Beklagte, \"vertreten durch die Geschäftsführer\", Klage auf\n\nFeststellung ihrer Verpflichtung zur Weiterzahlung eines ungekürzten Ruhege-\n\nhalts nach Maßgabe der Versorgungszusage in bestimmter Höhe und auf Zah-\n\nlung eines Bruttobetrages von 25.768,60 DM nebst Zinsen erhoben. Das Land-\n\ngericht hat der Klage mit Ausnahme einer - beide Klageanträge betreffenden -\n\nEinschränkung hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts stattgegeben. Auf die\n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Feststellungsbegehren\n\nder Höhe nach weitergehend auf jährlich 13 - anstatt der verlangten 14,5 - Ru-\n\nhegehälter reduziert, im übrigen jedoch das Rechtsmittel zurückgewiesen. Ge-\n\ngen dieses Urteil - soweit nachteilig - wendet sich die Beklagte mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt im Umfang der An-\n\nfechtung unter Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen\n\nzur Abweisung der Klage als unzulässig.\n\nDie Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der\n\nGesetze vertreten (§ 551 Abs. 1 Nr. 5 a.F. ZPO). Die Klage ist gegen die Be-\n\nklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführer, erhoben worden, die ihre Vertre-\n\ntung vor Gericht auch wahrgenommen haben. Vertreter der Beklagten war je-\n\ndoch gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG ihr Aufsichtsrat. Dies gilt\n\nauch für den hier vorliegenden Fall eines Prozesses der Gesellschaft mit einem\n\nausgeschiedenen Geschäftsführer um Ansprüche aus einer Versorgungszusa-\n\nge bzw. um die Zulässigkeit ihres Widerrufs (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juni 1999\n\n- II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670 m.w.N. aus der st. Senats-Rspr.). Eine\n\nÄnderung der Vertretungszuständigkeit ist nicht dadurch eingetreten, daß das\n\nfür gemeinnützige Wohnungsunternehmen - wie der Beklagten - zunächst ge-\n\nmäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeits-\n\ngesetzes (WGGDV) i.d.F. vom 24. November 1969 (BGBl. I S. 2141) bestehen-\n\nde System des obligatorischen Aufsichtsrats durch die Aufhebung des Rechts\n\nder Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (vgl. Art. 21 § 1 Nr. 2 Steuerreform-\n\ngesetz 1990 vom 25. Juli 1988 - BGBl. I S. 1093) entfallen ist; denn nach\n\n§§ 9 ff. des unverändert gebliebenen Gesellschaftsvertrages hat die Beklagte\n\nweiterhin einen - nunmehr fakultativen - Aufsichtsrat. Eine gemäß § 52 Abs. 1\n\nGmbHG mögliche, von der grundsätzlichen Vertretungszuständigkeit entspre-\n\nchend § 112 AktG abweichende Regelung sieht die Satzung der Beklagten\n\nnicht vor; vielmehr bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 lit. g GV - in Übereinstimmung\n\nmit § 112 AktG - ausdrücklich, daß der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber\n\nden Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. zum fakultati-\n\nven Aufsichtsrat bereits Sen.Urt. v. 5. März 1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630,\n\n631).\n\nDer danach zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit\n\nallein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung\n\nder Geschäftsführung verweigert. Dies ist nicht rechtsmißbräuchlich (Sen.Urt. v.\n\n22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796 m.w.N.). Der Vertretungsmangel ist\n\nauch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (Sen.Urt. v. 5. März\n\n1990 aaO).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-24/ii-zr-127-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-24/ii-zr-127-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:12.830459+00:00"}}