{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_126-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"II ZR 126/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 126/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts für die\n\nRevisionsinstanz wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger waren bis zur Veräußerung am 17. Dezember 1996 Eigentü-\n\nmer einer Altbauwohnung im Erdgeschoß in der Br.straße in B. und bil-\n\ndeten mit den Beklagten Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 9 eine Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz we-\n\ngen einer Ankündigung der übrigen Miteigentümer, sie würden einer gewerbli-\n\nchen Nutzung der Eigentumswohnung nicht zustimmen, sowie wegen verspätet\n\nvorgenommener Unterhaltungsmaßnahmen \n\nin Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt\n\n115.000,00 DM in Anspruch.\n\nDie Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2002 bis 28. Juni 2002\n\nverlängert.\n\nMit Schreiben vom 2. Mai 2002 haben die Kläger den Antrag auf Beiord-\n\nnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.\n\nII.\n\nDie Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß\n\ndie Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten\n\nRechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig\n\noder aussichtslos erscheint.\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es hier.\n\na) Die Kläger haben schon ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung\n\nbereiten Anwalt zu finden, nicht substantiiert dargelegt (BGH, Beschl. v.\n\n27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs ist dazu die Darlegung von zwei erfolglosen Beauftra-\n\ngungen regelmäßig nicht ausreichend (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999\n\n- VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).\n\nb) Zudem ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.\n\naa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es im Hin-\n\nblick auf eine künftige gewerbliche Nutzung der Wohnung bereits an einem ab-\n\nlehnenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft. Ein Antrag auf Beschlußfa s-\n\nsung zu diesem Punkt war in der Eigentümerversammlung vom 16. März 1992\n\nnicht gestellt worden. Damit lag nicht mehr als eine noch unverbindliche Mei-\n\nnungsäußerung der Miteigentümer vor, die, auch wenn sie rechtlich unzutref-\n\nfend wäre, nicht dazu geeignet ist, für sich allein eine Haftung der Wohnungsei-\n\ngentümer zu begründen. Zudem haben die Kläger auch nicht substantiiert dar-\n\ngelegt und unter Beweis gestellt, daß sie bei Gestattung einer gewerblichen\n\nNutzung tatsächlich einen höheren Kaufpreis für die Wohnung erzielt hätten.\n\nbb) Auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs der Kläger ge-\n\ngen die Beklagten wegen der zunächst unterlassenen Mängelbeseitigung läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des geringen Ausmaßes des entstan-\n\ndenen Schadens, der keine tragenden Teile betraf und später mit einem Ge-\n\nsamtaufwand von 8.855,00 DM brutto beseitigt wurde, von dem überdies nur\n\nein Teil auf das Sondereigentum entfiel, ist es aus revisionsrechtlicher Sicht\n\nnicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung ge-\n\nlangen konnte, daß die Kläger dadurch gehindert waren, einen höheren Kauf-\n\npreis für die Wohnung zu erzielen. Das gilt um so mehr, als der eher geringfügi-\n\nge Schaden vollauf durch die Reparaturkostenrücklage gedeckt war.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-126-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-126-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:33.523354+00:00"}}