{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_110-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"II ZR 110/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 110/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM\n\nnicht.\n\nGründe:\n\nDie Parteien streiten um das Eigentum an drei älteren Lkw und einem\n\nAnhänger mit den Kennzeichenendnummern 34, 38, 42 und 17. Der Kläger hat\n\nvon der Beklagten die Fahrzeuge mit den Endnummern 34 und 17 herausver-\n\nlangt. Die Beklagte hat widerklagend von dem Kläger Herausgabe des Lkw mit\n\nEnd-Nr. 38 und der im Besitz des Klägers befindlichen Kfz-Briefe für die Fahr-\n\nzeuge mit End-Nr. 34 und 17 begehrt und zusätzlich Wertersatz in Höhe von\n\n24.000,00 DM für einen vom Kläger veräußerten Lkw End-Nr. 42 verlangt. Die\n\nKlage hatte in den Vorinstanzen Erfolg; die Widerklage blieb erfolglos. Das\n\nBerufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf insgesamt 55.000,00 DM\n\nfestgesetzt, wobei es von den Fahrzeugwerten gemäß einem vom Kläger vor-\n\ngelegten Gutachten mit Datum vom 31. Juli 1998 wegen der weiteren Entwer-\n\ntung der Fahrzeuge bis zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001\n\nnicht unerhebliche Abschläge gemacht hat. Dies beanstandet die Beklagte, die\n\nRevision eingelegt hat, mit ihrem Antrag, ihre Beschwer auf mehr als\n\n60.000,00 DM festzusetzen.\n\nII. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Eine höhere Beschwer als\n\n60.000,00 DM ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Beklagte\n\nausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ihrerseits Sachver-\n\nständigengutachten vorgelegt hat, wonach der Wert der beiden Lkw mit End-\n\nnummern 34 und 38 schon im August 1998 insgesamt nur 26.000,00 DM be-\n\ntrug, so daß sich auf dieser Grundlage bei Hinzurechnung des von der Be-\n\nklagten erfolglos beanspruchten Wertersatzes von 24.000,00 DM und der von\n\nihr angesetzten 1.725,00 DM für den Anhänger sogar eine geringere Beschwer\n\nergäbe, als sie das Berufungsgericht festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht der\n\nAntragstellerin erhöht sich ihre Beschwer nicht dadurch, daß sie mit ihrer W i-\n\nderklage erfolglos die Herausgabe der Kfz-Briefe für diejenigen Fahrzeuge be-\n\ngehrt hat, die sie infolge ihrer Verurteilung gemäß der Klage ohnehin heraus-\n\nzugeben hat.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-110-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-110-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:50.511049+00:00"}}