{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_109-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"II ZR 109/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle §§ 705, 134 BGB; Art. 1 § 1 RBerG a) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Mo- dernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerich- teten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechts- besorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig. b) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht. c) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserklärung zum Fonds ab, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesell- schaft Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 109/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n16. Dezember 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n§§ 705, 134 BGB; Art. 1 § 1 RBerG\n\na) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Mo-\n\ndernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerich-\n\nteten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechts-\n\nbesorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegen\n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig.\n\nb) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.\n\nc) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserklärung zum Fonds\n\nab, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesell-\n\nschaft Anwendung.\n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten werden - unter Zurückweisung\n\nder weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 8. November 2000 auf-\n\ngehoben und das Endurteil des Landgerichts München II vom\n\n26. Mai 2000 abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Grundstücksgesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts \"B. Fonds T. E. Straße 7\", vertreten durch die\n\nKlägerin zu 1, 120.919,01 DM (= 61.824,91 Euro) und 7 % Zinsen\n\nüber dem Diskontsatz der Bundesbank (dem Basiszinssatz) aus\n\n2.812,07 DM seit dem jeweils 1. der Folgemonate Oktober 1996\n\nbis April 2000 einschließlich zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 53 % und der\n\nBeklagte 47 % zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten die Erfüllung seiner gesell-\n\nschaftsvertraglichen Nachschußverpflichtung.\n\nDie Parteien sind Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juli\n\n1992 gegründeten B.-Fonds Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (im\n\nfolgenden: Gesellschaft). Am 6. August 1992 schloß der Beklagte einen Treu-\n\nhandvertrag mit Dipl.-Finanzwirt D. Ec. (im folgenden: Treuhänder). Darin wur-\n\nde der Treuhänder vom Beklagten beauftragt, in dessen Namen folgende Ver-\n\nträge abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen:\n\n\"§ 1\n\n1. a) ... einen Anteil an der Gesellschaft zu übernehmen und dabei auch\n\neine Nachschußverpflichtung zu begründen ...,\n\nc) ... dem Vertrag der Gesellschaft mit Herrn Dipl.-Finanzwirt ... über\n\ndie Mittelverwendungskontrolle beizutreten,\n\nd) dem Vertrag der Gesellschaft mit der Firma ... über die Einwerbung\n\nvon Gesellschaftern beizutreten,\n\ne) den Vertrag ... über die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzie-\n\nrung abzuschließen bzw. diesem Vertrag beizutreten,\n\nf) den Vertrag mit der Firma ... über die Übernahme von Mietgaranti-\n\nen gegen die sich aus dem Investitionsplan der Gesellschaft erge-\n\nbenden Vergütung abzuschließen bzw. diesem Vertrag beizutreten,\n\ng) den Vertrag mit ... über die Mieterbetreuung zu der aus dem Inve-\n\nstitionsplan der Gesellschaft sich ergebenden Vergütung abzu-\n\nschließen bzw. diesem Vertrag beizutreten,\n\nh) sämtliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur\n\nÜbertragung oder Übernahme von Gesellschaftsbeteiligungen oder\n\nim Zusammenhang damit erforderlich oder zweckmäßig sind ...,\n\ninsbesondere Grundbuchberichtigungsbewilligungen, Eintragungs-\n\noder Löschungsbewilligungen und Anträge jeder Art gegenüber\n\ndem Grundbuch oder gegenüber Dritten,\n\ni) dingliche Rechte am Gesellschaftsgrundstück zu bestellen, zu\n\nübernehmen, abzutreten und zu ändern, insbesondere Grundpfand-\n\nrechte bis zu der im Investitionsplan der Gesellschaft vorgesehenen\n\nHöhe zuzüglich banküblicher Zinsen und Nebenleistungen,\n\nj) alle im Zusammenhang mit der Besicherung der Darlehen der Ge-\n\nsellschaft erforderlichen Erklärungen abzugeben, ...\n\n...\"\n\nDes weiteren erteilte der Beklagte ebenfalls am 6. August 1992 nach § 1\n\nNr. 3 des Gesellschaftsvertrags dem Treuhänder eine notariell beurkundete\n\nVollmacht zur Vornahme der im Treuhandvertrag vorgesehenen Rechtshand-\n\nlungen. Der Treuhänder übernahm für den Beklagten gegen eine Einlage von\n\n255.730,00 DM einen Anteil an der Gesellschaft; der Beitritt zur Gesellschaft\n\nerfolgte mit Vertrag vom 18./21./22. September 1992.\n\nGesellschaftszweck ist die Modernisierung und gemeinschaftliche Nut-\n\nzung eines Mietwohnhauses. Die Finanzierung des Gesamtaufwandes in Höhe\n\nvon fast 13 Mio. DM erfolgte durch Eigenkapital sowie durch am Gesellschafts-\n\ngrundstück abgesicherte Darlehen, für welche die Gesellschafter entsprechend\n\nihren Beteiligungen persönlich haften. Am 10. Oktober/16. Dezember 1992\n\nschloß die Gesellschaft mit der B. C.bank zur Baufinanzierung einen Darle-\n\nhensvertrag über 6.000.558,00 DM ab. Unter § 2 Nr. 3 enthält der Gesell-\n\nschaftsvertrag u.a. folgende weitere Bestimmung:\n\n\"Die Überschüsse der Gesellschaft aus der Vermietung des\n\nWohnhauses ermöglichen nicht in voller Höhe den Kapitaldienst\n\nfür das am Gesellschaftsgrundstück nachrangig abgesicherte\n\nDarlehen 2 in Höhe von 6.000.558,00 DM brutto inklusive Dam-\n\nnum. Die Gesellschafter sind daher entsprechend ihrer teilschuld-\n\nnerischen Haftung für die Verbindlichkeiten aus diesem Kredit\n\nverpflichtet, Nachschüsse für die Verzinsung und Tilgung dieses\n\nKredites zu leisten und den kreditgebenden Banken dahingehende\n\nEinzugsermächtigungen zu erteilen.\"\n\nDie Kläger begehren die Erfüllung der Nachschußverpflichtung in Höhe\n\nvon 2.812,07 DM monatlich, längstens bis 30. März 2018. Für den Zeitraum\n\nOktober 1996 bis einschließlich November 2000 machen die Kläger in der Be-\n\nrufungsinstanz einen Rückstand für 50 Monate in Höhe von insgesamt\n\n140.603,50 DM geltend.\n\nMit Anwaltsschriftsatz vom 14. April 2000 erklärte der Beklagte die An-\n\nfechtung des Beitritts zur Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Da-\n\ngegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Kla-\n\ngeabweisung weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt mit Ausnahme eines Teils der Rück-\n\nstände zur Klageabweisung.\n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt: Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Beitritts-\n\nvertrags führe zu keinem Wegfall der Zahlungspflicht des Beklagten, da schon\n\nkein Anfechtungsgrund vorläge. Unabhängig davon ergebe sich nach den\n\nGrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein wichtiger Grund zur au-\n\nßerordentlichen Kündigung. Das Vorliegen einer Kündigungserklärung habe der\n\nBeklagte jedoch nicht behauptet. Die Zahlungsverpflichtung entfalle auch nicht\n\ndurch das vom Beklagten behauptete kollusive Zusammenwirken des Ge-\n\nschäftsführers der Klägerin zu 1 mit einem Mitarbeiter der C.bank.\n\nII. Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht be-\n\nanstandet - nicht erkannt, daß der Treuhandvertrag wegen eines Verstoßes\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit er-\n\nstreckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.\n\n1. Das Rechtsberatungsgesetz will die Rechtsuchenden vor den Gefah-\n\nren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, WM 1962, 1034, 1035). Eine er-\n\nlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des\n\nArt. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerich-\n\ntet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen\n\noder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st. Rspr., vgl. BGH, Urt.\n\nv. 30. März 2000 - I ZR 289/97, NJW 2000, 2108 m.w.N.), wobei konkrete frem-\n\nde Rechtsverhältnisse insbesondere durch den Abschluß von Verträgen ge-\n\nstaltet werden, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten ab-\n\ngeschlossen werden (BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00,\n\nZIP 2001, 1990). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-\n\nlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte\n\naußer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen\n\nverknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es\n\nist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet\n\nliegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die\n\nrechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um\n\ndie Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. vom 30. März 2000 aaO).\n\nAllerdings muß zwischen den Zielen des verfassungskonformen (BVerfG,\n\nNJW 2000, 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch Art. 12 Abs. 1 GG\n\ngeschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG\n\ntätig werden will, abgewogen werden. Bei der insoweit vorzunehmenden sorg-\n\nfältigen Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistungen einzuord-\n\nnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit\n\neigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Ge-\n\npräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden\n\nmuß (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483).\n\n2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen das Rechts-\n\nberatungsgesetz vor. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der neuesten\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\n(BGHZ 145, 265; Urt. v.\n\n18. September 2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990; Urt. v. 11. Oktober 2001\n\n- III ZR 182/00, WM 2001, 2260; Urt. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002,\n\n1273).\n\nIm vorliegenden Fall oblag dem Treuhänder gerade nicht die Wahrneh-\n\nmung wirtschaftlicher Belange für den Beklagten, wie z.B. die Prüfung der\n\nZweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr stellt die dem Treuhän-\n\nder eingeräumte Befugnis, insgesamt fünf Verträge für den Beklagten abzu-\n\nschließen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar. Zwar war der Treu-\n\nhänder nicht ermächtigt, diese Verträge wieder abzuändern oder nach seinem\n\nErmessen neue Verträge für den Beklagten abzuschließen. Dieser Umstand\n\nkann jedoch die rechtsbesorgende Art der Tätigkeit des Treuhänders nicht in\n\nFrage stellen. Ob der Geschäftsbesorger bei Verträgen, die er im Namen eines\n\nDritten schließt, einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allge-\n\nmein verwendet Formulare benutzt, ist unerheblich (BGHZ 145, 265, 269).\n\nSchon bei der Entscheidung, ob der Treuhänder überhaupt auftragsgemäß tätig\n\nwerden soll, kann fachkundiger Rat wichtig werden. Regelmäßig entsteht je-\n\ndenfalls hinsichtlich der einzelnen Vertragsbedingungen und ihrer Bedeutung\n\nfür den Treugeber erheblicher Bedarf nach rechtskundiger Beratung. Die ver-\n\nantwortungsvolle Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert gute Rechtskennt-\n\nnisse und muß deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder\n\nPersonen vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Deshalb können Entscheidungen des\n\nBundesgerichtshofes, denen Fälle zugrunde lagen, in denen dem Treuhänder\n\nzusätzlich das Recht eingeräumt worden war, Verträge abzuändern und inhalt-\n\nlich von ihm gestaltete neue Verträge abzuschließen, nicht so verstanden wer-\n\nden, daß solche Fälle grundsätzlich allein geeignet sind, den Tatbestand des\n\nArt. 1 § 1 RBerG zu erfüllen.\n\nIm konkreten Fall kommt hinzu, daß der Treuhänder sowohl sämtliche\n\nErklärungen für den Beklagten abgeben kann, die zur Übertragung oder Über-\n\nnahme von Gesellschaftsbeteiligungen erforderlich oder zweckmäßig sind, als\n\nauch dingliche Rechte am Gesellschaftsgrundstück bestellen, übernehmen,\n\n\"abtreten\" oder ändern kann. Damit stimmte der Beklagte einer im Ermessen\n\ndes Treuhänders liegenden Änderung der dinglichen Rechte im voraus zu.\n\nDie Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG stellt die geschäftsmäßige Besor-\n\ngung fremder Rechtsangelegenheiten schlechthin, also ohne Rücksicht auf den\n\nSchwierigkeitsgrad der Besorgung im Einzelfall, unter Erlaubniszwang. Von\n\nletzterem können daher Rechtshandlungen für Dritte nicht schon deshalb aus-\n\ngenommen werden, weil sie - wie etwa in vielen Fällen der vom Gesetz aus-\n\ndrücklich als erlaubnispflichtig erwähnten Einziehung fremder Forderungen -\n\neinfacher Art sind und erhebliche wirtschaftliche Folgen zeitigen. Auszunehmen\n\nsind vielmehr nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit\n\nihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in jedermann geläufigen For-\n\nmen abspielt und daher ihrer Art nach - wie etwa alltägliche Barkaufgeschäfte -\n\nnicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (BGH, Urt. v.\n\n12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005). Um einen solchen Fall handelt\n\nes sich hier nicht.\n\n3. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaßt auch die dem Treuhän-\n\nder erteilte Vollmacht.\n\nOb die Nichtigkeit der Vollmacht aus der Verknüpfung des Grundge-\n\nschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139\n\nBGB folgt (so BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990,\n\n1992; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) kann offenblei-\n\nben. Denn das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die\n\nRechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-\n\nheiten schützen, was insbesondere die Beratung und Vertretung umfaßt\n\n(BGHZ 37, 258, 262; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001,\n\n2260, 2262). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbe-\n\nfugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungs-\n\nvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu En-\n\nde zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt\n\n(BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, WM 2001, 2260, 2262 m.w.N.; v. 14. Mai 2002\n\naaO).\n\n4. Der Beklagte hat den von dem Treuhänder in seinem Namen abge-\n\nschlossenen - schwebend unwirksamen - Beitrittsvertrag nicht genehmigt.\n\nDer Beklagte hat sich zwar in einem am 2. März 1998 vor dem Landge-\n\nricht München II geschlossenen Vergleich zur Zahlung rückständiger Raten\n\n(30. September 1993 bis 30. August 1996) verpflichtet. Die Zustimmung des\n\nBeklagten zu dem Vergleichsvorschlag kann jedoch nicht als Genehmigung des\n\nBeitritts zu dem Fonds verstanden werden. Sie enthält kein Anerkenntnis. Mit\n\ndem Vergleich werden nur die im Streit befindlichen Ansprüche im Wege des\n\ngegenseitigen Nachgebens bereinigt. Ein Präjudiz für die Zukunft käme ihm nur\n\ndann zu, wenn die Parteien auch künftige Streitigkeiten ausdrücklich ausschlie-\n\nßen wollten; dies war hier nicht der Fall.\n\nIII. Den Beklagten trifft jedoch eine Nachschußpflicht für den Zeitraum\n\nvom 1. Oktober 1996 bis 31. April 2000 nach den Grundsätzen über den fehler-\n\nhaften Beitritt zu einer Gesellschaft.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die zur fehlerhaf-\n\nten Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zu\n\neiner Gesellschaft (BGHZ 26, 330, 334 ff.; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991\n\n- II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; Urt. v. 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001,\n\n1364, 1366, je m.w.N.). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig\n\nnicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfech-\n\ntungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendma-\n\nchung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Die\n\nRechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschafts-\n\nvertrag (Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 aaO).\n\nDiese Grundsätze kommen allerdings nicht zum Zuge, wenn der rechtli-\n\nchen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft oder dem fehlerhaften Beitritt\n\ngewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Per-\n\nsonen entgegenstehen, also in der Regel, wenn der Gesellschaftsvertrag we-\n\ngen § 134 BGB nichtig ist (BGHZ 97, 243, 250 m.w.N.).\n\nEine Gesellschaft, welche die Besorgung fremder Rechtsangelegenhei-\n\nten zum Zweck hat, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG; ihr Gesellschaftsvertrag\n\nist gemäß § 134 BGB nichtig. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft\n\ngelten hier nicht; es verbleibt bei den im allgemeinen Vertragsrecht geltenden\n\nNichtigkeitsfolgen (BGHZ 62, 234, 240, 242). Der Zweck des B.-Fonds bestand\n\naber nicht in der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern in der\n\nModernisierung, \n\nInstandsetzung und gemeinsamen Bewirtschaftung des\n\nGrundstücks E. Straße 7 in B.. Dieser Zweck ist nicht auf eine Tätigkeit gerich-\n\ntet, die gesetzlich verboten ist.\n\nDie Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaßt des Gesellschaftsvertrag\n\nnicht. Der auf eine gesetzlich erlaubte Tätigkeit gerichtete B.-Fonds verdient\n\nBestandsschutz; das Interesse der Gesellschafter an der Anerkennung des von\n\nihnen gewollten und tatsächlich begründeten Zustandes muß gegenüber Be-\n\nlangen der Allgemeinheit nicht zurückstehen. Zudem sind Treuhandverträge der\n\nArt, wie sie der Beklagte geschlossen hat, erstmals durch das Urteil des\n\nIX. Zivilsenats vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) als Verstoß gegen\n\ndas Rechtsberatungsgesetz eingestuft worden; vorher wurden sie als wirksam\n\nangesehen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mußten die Parteien daher\n\nkeine Bedenken gegen die Gültigkeit des Treuhandvertrages haben (vgl.\n\nBGHZ 145, 265, 275 ff.).\n\n2. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft kommen auch zum\n\nZuge, wenn der Beitretende und die für den Beitritt stimmenden Gesellschafter\n\nin Unkenntnis des Mangels den Beitritt für wirksam gehalten und vollzogen ha-\n\nben oder wenn die Frage, ob der verklagte Gesellschafter rechtswirksam Ge-\n\nsellschafter geworden ist, erst später aufgetreten ist (Sen.Urt. v. 14. Oktober\n\n1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 492 m.w.N.). So liegt der Fall hier.\n\n3. Der Beklagte hat seine Gesellschafterstellung wirksam gekündigt.\n\na) In einer Publikumsgesellschaft ist die Erklärung eines Gesellschafters,\n\ner fechte seinen Beitritt zu der Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung an,\n\ndahin aufzufassen, daß er sein Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund\n\nfristlos kündigen wolle (BGHZ 63, 338, 344 f.).\n\nb) Den Schreiben des Beklagten ist eine Kündigung aus wichtigem\n\nGrund zu entnehmen.\n\nMit Schriftsatz vom 14. April 2000 hat der Beklagte den Beitrittsvertrag,\n\nden der Treuhänder in seinem Namen mit der Klägerin zu 1 und B. KG am\n\n22. September 1992 geschlossen hatte, wegen arglistiger Täuschung ange-\n\nfochten. Mit Schreiben vom 4. September 2000 hat er außerdem die Anfech-\n\ntung der Vollmacht vom 24. August 1992 wegen arglistiger Täuschung erklärt.\n\nBeiden Schriftstücken läßt sich der Wille des Beklagten entnehmen, aus der\n\nGesellschaft auszuscheiden, falls er wirksam Gesellschafter geworden sein\n\nsollte. Diese Willenserklärungen sind als außerordentliche Kündigung des Ge-\n\nsellschaftsvertrages anzusehen (§ 133 BGB); sie wird in § 9 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2\n\ndes Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zugelassen.\n\nIV. Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages erfolgte Mitte April des\n\nJahres 2000. Die Nachschußpflicht erstreckt sich daher auf die Monate Oktober\n\n1996 bis 30. April 2000, also auf insgesamt 43 Monate. Hieraus ergibt sich ein\n\nGesamtbetrag von \n\n(43 x 2.812,07 DM =) 120.919,01 DM; das sind\n\n61.824,91 Euro.\n\nDie Revision behauptet, der Treuhänder habe für den Beklagten nur eine\n\nBeteiligung von 6,4916 Prozent erworben, so daß sich die monatlichen Raten\n\nnur auf 2.754,96 DM beliefen. Das Berufungsgericht hat die monatliche Rate in\n\nHöhe von 2.812,07 DM jedoch ausdrücklich als unbestritten bezeichnet. Auch\n\nwenn das Berufungsgericht diese Feststellung in den Entscheidungsgründen\n\ngetroffen hat, bindet sie den Senat gemäß § 314 ZPO a.F., weil sie auf tatsäch-\n\nlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96,\n\nNJW 1997, 1931). Diese Bindungswirkung hätte nur aufgrund eines rechtzeitig\n\nvom Beklagten gestellten, aber unterlassenen Berichtigungsantrags nach § 320\n\nZPO a.F. beseitigt werden können.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Müncke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-16/ii-zr-109-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-16/ii-zr-109-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:10.834594+00:00"}}