{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_107-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"II ZR 107/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 43 Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann ab- gekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des Sen.Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 107/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. September 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nGmbHG § 43\n\nDie Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann ab-\n\ngekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin\n\nbesteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen\n\nKapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des Sen.Urt. v.\n\n15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135).\n\nBGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 107/01 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2001\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten des\n\nBeklagten erkannt worden ist.\n\nDie Auskunftsklage wird abgewiesen.\n\nIm übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Großbäckerei\n\nW. + S. GmbH & Co. KG mit Sitz in Ke.. Der beklagte Bäckermeister führte die\n\nGeschäfte nicht nur der Gemeinschuldnerin, sondern auch ihrer ebenfalls als\n\nGmbH & Co. KG organisierten, in H.-B. ansässigen Schwestergesellschaft. Mit\n\ndieser Kommanditgesellschaft hat der Beklagte am 18. März 1993 einen Ge-\n\nschäftsführerdienstvertrag geschlossen, in dessen § 1 Abs. 1 bestimmt ist:\n\n\"... Er (scil. der Beklagte) übernimmt die Geschäftsführung für die\nFirmen Großbäckerei W.S., H.-B. und K.-Ke. (scil: das ist die Ge-\n\nmeinschuldnerin).\"\n\nNach § 5 Abs. 2 des Vertrages sind dem Geschäftsführer \"Aufwendun-\n\ngen ... anläßlich von Dienstreisen und Repräsentationen ... in nachgewiesener\n\nHöhe zu erstatten\". § 8 Nr. 6 schließlich bestimmt:\n\n\"Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind von den\nVertragspartnern innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falle\nder Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von\n3 Monaten nach Beendigung, schriftlich geltend zu machen, an-\ndernfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos,\nerlöschen sie, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer Frist von\n2 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.\"\n\nDer Kläger wirft dem Beklagten, gegen den in diesem Zusammenhang\n\nauch strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, vor, seine Dienstpflichten ge-\n\ngenüber der Gemeinschuldnerin in grober Weise verletzt und ihr Schaden zu-\n\ngefügt zu haben, u.a. indem er Spesen und sonstige Aufwendungen unrichtig\n\nabgerechnet sowie Kosten seiner privaten Lebensführung auf die Gemein-\n\nschuldnerin abgewälzt habe. Er hat deswegen mit der Klage von dem Beklag-\n\nten Schadenersatz i.H.v. 251.682,71 DM nebst Zinsen und die Feststellung der\n\nkünftigen Ersatzpflicht des Beklagten verlangt. Da der Beklagte unstreitig neben\n\nseiner Tätigkeit als Geschäftsführer anderweitig auf dem Geschäftsfeld der\n\nGemeinschuldnerin tätig geworden ist, hat er außerdem darauf angetragen, den\n\nBeklagten zur Auskunfterteilung über diese nicht erlaubten Aktivitäten und zur\n\nVersicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu ver-\n\nurteilen.\n\nDurch Teilurteil hat das Landgericht den Beklagten teilweise zur Zahlung\n\nverurteilt (93.000,48 DM), teilweise die Zahlungsklage abgewiesen (hinsichtlich\n\ndes 189.700,57 DM übersteigenden Betrages) und im übrigen die Entscheidung\n\ndem Schlußurteil vorbehalten. Abgewiesen hat es ferner den Auskunftsantrag,\n\nwährend es dem Feststellungsbegehren entsprochen hat. Gegen dieses Urteil\n\nhat der Beklagte Berufung eingelegt, welcher sich der Kläger angeschlossen\n\nhat. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte Widerklage mit dem Antrag erho-\n\nben, den Kläger zu verurteilen, die von dem Beklagten während seiner Tätigkeit\n\nals Geschäftsführer erstellten monatlichen Geschäftsberichte zur Einsichtnah-\n\nme zur Verfügung zu stellen. Der Kläger seinerseits hat seinen noch in erster\n\nInstanz anhängigen Zahlungsantrag um rund 195.000,00 DM mit der Begrün-\n\ndung erweitert, es habe sich zwischenzeitlich durch die staatsanwaltschaftli-\n\nchen Ermittlungen erwiesen, daß der Beklagte in dieser Größenordnung\n\nSchecks der Gemeinschuldnerin auf seinem Privatkonto eingelöst habe.\n\nDas Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten lediglich i.H.v.\n\n88.977,72 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage insoweit abgewie-\n\nsen, als der Kläger einen 185.677,81 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag\n\nfordert. Ferner hat es dem Auskunftsantrag stattgegeben, den Feststellungsan-\n\ntrag und die Widerklage aber als unzulässig abgewiesen.\n\nVon den hiergegen eingelegten Revisionen der Parteien hat der Senat\n\n- nach Heraufsetzung der Beschwer des Klägers - nur das Rechtsmittel des\n\nBeklagten, der sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt, zur Entschei-\n\ndung angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Auskunftsklage\n\nund im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils im übrigen zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von ihm bejahte organ-\n\nschaftliche Haftung des Beklagten für pflichtwidrige und die Gemeinschuldnerin\n\nschädigende Geschäftsführung sei von § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertra-\n\nges nicht erfaßt, weil die dort getroffene Regelung sich allein auf vertragliche\n\nAnsprüche beziehe; wie sich aus seiner Hilfserwägung ersehen läßt, hat es sich\n\ndabei wesentlich von der Vorstellung bestimmen lassen, wegen des im Interes-\n\nse der Gläubiger zwingenden Charakters von § 43 GmbHG sei vor allem eine\n\nAbkürzung der Verjährungsfrist der nach § 43 Abs. 2 GmbHG bestehenden\n\nHaftung des Geschäftsführers unzulässig.\n\n2. Dies hält, wie die Revision mit Recht rügt, rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand. Die organschaftliche Haftung des Beklagten ist, da die Klage erst mehr\n\nals zwei Jahre nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erhoben worden\n\nist, erloschen. Die in § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages aufgeführten tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen hierfür liegen vor: Es ist weder festgestellt noch vorge-\n\ntragen worden, daß die Gemeinschuldnerin die Ansprüche spätestens binnen\n\nsechs Monaten nach Ende des Anstellungsverhältnisses, d.h. bis zum 30. Juni\n\n1998, geltend gemacht und der Beklagte ihre Erfüllung erst zu Beginn des Jah-\n\nres 1999, zwei Monate vor Klageerhebung abgelehnt hätte.\n\na) Nicht nur der Senat (vgl. Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98,\n\nZIP 2000, 135 f. mit Besprechung von Altmeppen, DB 2000, 261 und 657),\n\nsondern auch die ganz h.M. im Schrifttum (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner,\n\nGmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 45; Scholz/U.H.Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43\n\nRdn. 207; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 95; Rowedder/\n\nSchmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 61; Roth/\n\nAltmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 43 Rdn. 59 i.V.m. Rdn. 50; a.A. unter Hinweis auf\n\nden \n\ngebotenen \n\nSchutz \n\nder \n\nGesellschaftsgläubiger \n\nLutter/\n\nHommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 43 Rdn. 29 i.V.m. Rdn. 2) halten im Grundsatz\n\n- nämlich soweit nicht die Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG vorhanden\n\nist - eine Abkürzung der Verjährungsfrist für zulässig. Dies wird - ähnlich wie bei\n\ndem grundsätzlich für zulässig erachteten Verzicht auf oder bei dem Vergleich\n\nüber einen gegen den Geschäftsführer gerichteten Schadenersatzanspruch -\n\nvon der Erwägung getragen, daß es, solange nicht der Anwendungsbereich des\n\n§ 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, Sache der Gesellschafter ist, nach § 46 Nr. 8\n\nGmbHG darüber zu befinden, ob und ggfs. in welchem Umfang sie Ansprüche\n\nder Gesellschaft gegen einen pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer verfol-\n\ngen wollen. Wie auf die Durchsetzung eines entstandenen Anspruchs - sei es\n\nförmlich durch Vertrag, durch Entlastungs- oder durch Generalbereinigungsbe-\n\nschluß - verzichtet werden kann, so kann auch schon im Vorfeld das Entstehen\n\neines Ersatzanspruchs gegen den Organvertreter näher geregelt, insbesondere\n\nbegrenzt oder ausgeschlossen werden, indem z.B. ein anderer Verschuldens-\n\nmaßstab vereinbart oder dem Geschäftsführer eine verbindliche Gesellschaf-\n\nterweisung erteilt wird, die eine Haftungsfreistellung nach sich zieht. Die Abkür-\n\nzung der Frist, binnen deren ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden muß,\n\nwenn nicht Verjährung oder gar - wie hier - das Erlöschen des Anspruchs ein-\n\ntreten soll, ist nur eine andere Form dieser Beschränkungs- und Verzichtsmög-\n\nlichkeiten.\n\nb) Unabhängig davon, daß danach die Unanwendbarkeit der Haftungbe-\n\ngrenzungsklausel des § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertrages nicht aus dem\n\nangeblich zwingenden Charakter der Haftung nach § 43 GmbHG hergeleitet\n\nwerden kann, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die genannte Re-\n\ngelung beziehe sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche, von Rechtsirr-\n\ntum beeinflußt.\n\naa) Das Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht zu\n\neigen gemacht hat, hatte sich darauf gestützt, es seien wegen der Formulierung\n\n\"Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis\" nur die üblicherweise beste-\n\nhenden gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag wie \"Abfindung,\n\nRückgewähr des Dienstwagens etc.\" gemeint. Da nach der Rechtsprechung\n\ndes Senats die organschaftliche Haftung als Spezialregelung die vertragliche\n\nHaftungsgrundlage in sich aufnehme, könne der Ausgestaltung von Verjäh-\n\nrungsfristen durch den Anstellungsvertrag keine eigenständige Bedeutung mehr\n\nzukommen.\n\nbb) Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, daß auch bei Fehlen\n\noder Unwirksamkeit eines Anstellungsverhältnisses die organschaftliche Haf-\n\ntung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 GmbHG besteht. Das besagt aber nichts\n\nüber die Berechtigung der Beteiligten, in dem sog. Geschäftsführerdienstvertrag\n\nauch Fragen des Organverhältnisses zu regeln. Soweit das GmbHG in diesem\n\nBereich nicht zwingend \n\nist, muß demnach der geschlossene Vertrag\n\n- unabhängig von seiner Bezeichnung - darauf hin untersucht werden, ob und\n\nwelche Regelungen des Organverhältnisses er enthält.\n\nDa hier die Auslegung des Tatrichters unvollständig ist und weitere tat-\n\nsächliche Feststellungen ausscheiden, kann der Senat den Vertrag selbständig\n\nauslegen: Der zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin geltende\n\nVertrag beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung\n\nmit dem Landgericht angenommen hat, auf die Regelung der persönlichen\n\nStellung des Beklagten als einer zur Erbringung höherer Dienste verpflichteten\n\nPerson, sondern enthält über diese Fragen des Anstellungsverhältnisses hinaus\n\nverschiedene dem Organverhältnis zuzuordnende Regelungen: Nach § 1\n\nAbs. 1 ist der Beklagte verpflichtet, die Unternehmensleitung nicht nur für seine\n\nunmittelbare Vertragspartnerin, die H.er Schwester-GmbH & Co. KG der Ge-\n\nmeinschuldnerin, sondern auch für diese selbst zu übernehmen. Dasselbe gilt\n\nfür § 1 Abs. 2, der inhaltlich mit § 43 Abs. 1 GmbHG übereinstimmt, oder für die\n\nin § 1 Abs. 3 des Vertrages niedergelegte Weisungsfolgepflicht oder die Pflicht,\n\nGesetz und Satzung einzuhalten. Bei diesen Vertragsklauseln handelt es sich\n\n- ebenso wie bei der Verschwiegenheitsregelung in § 8 Abs. 1, der Pflicht, nur\n\nfür das Unternehmen tätig zu sein (§ 8 Abs. 2), oder der Pflicht zum sorgsamen\n\nUmgang mit und zur Herausgabe von Firmenunterlagen auf jederzeitiges Ver-\n\nlangen der Gesellschafter (§ 8 Abs. 5) - um Bestimmungen, die das Organver-\n\nhältnis regeln.\n\n3. Es liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die - wie ausgeführt - grund-\n\nsätzlich mögliche Begrenzung der organschaftlichen Haftung des Beklagten\n\ndurch Abkürzung der gesetzlichen Fristen unzulässig ist.\n\na) Nach § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG) sind\n\nErlaß, Verzicht und die dem im Ergebnis gleichkommende Verkürzung der\n\nVerjährungsfrist unzulässig, soweit der Pflichtverstoß des Geschäftsführers\n\ndarin besteht, daß er eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften (§§ 30, 33\n\nGmbHG) nicht unterbunden hat und seine Ersatzleistung benötigt wird, um Ge-\n\nsellschaftsgläubiger befriedigen zu können. Auch wenn letzteres angesichts der\n\nEröffnung des Konkursverfahrens am 1. Dezember 1997, also schon vor dem\n\nEnde des ohne fristlose Kündigung am 31. Dezember 1997 auslaufenden An-\n\nstellungsverhältnisses des Beklagten anzunehmen sein wird, liegen die übrigen\n\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 GmbHG nicht vor. Denn die\n\nvon dem Berufungsgericht festgestellte Pflichtwidrigkeit besteht nicht in einer\n\nVerletzung der Kapitalschutzvorschriften des GmbHG, sondern darin, daß der\n\nan der Gesellschaft nicht beteiligte Beklagte unberechtigt sich hat Spesen und\n\nAufwendungen ersetzen lassen, daß er es zu verantworten hat, daß unaufklär-\n\nbare Kassenfehlbestände (Berlinerverkauf) vorhanden sind und daß er Mittel\n\nder Gesellschaft zur Bestreitung von Maßnahmen verwendet hat, die allein in\n\nseinem eigenen Interesse lagen.\n\nb) In seiner Entscheidung vom 15. November 1999 (II ZR 122/98,\n\nZIP 2000, 135 f.), in der es ebenfalls um eine Verkürzung der Frist für die Gel-\n\ntendmachung von nicht unter den Sondertatbestand des § 43 Abs. 3 GmbHG\n\nfallenden Schadenersatzansprüchen ging, hat der Senat zwar in den dort dem\n\nBerufungsgericht erteilten Hinweisen für die weitere Sachbehandlung ausge-\n\nsprochen, die Abkürzung sei unwirksam, soweit der Schadenersatzbetrag zur\n\nBefriedigung der Gesellschaftsgläubiger notwendig sei. An dieser Auffassung\n\n(vgl. dazu Altmeppen, DB 2000, 261 und 657; kritisch Baumbach/Hueck/Zöllner\n\naaO, § 43 Rdn. 45; ebenso Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner aaO,\n\n§ 43 Rdn. 61 Fn. 223) hält der Senat nicht fest, weil sie eine Erweiterung der\n\nHaftung des Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zur Fol-\n\nge hätte, die zwar rechtspolitisch erwünscht sein mag, aber weder im Wortlaut\n\nnoch in der Systematik des Gesetzes eine hinreichende Grundlage findet.\n\n4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht nicht\n\ngeprüft hat, ob § 8 Abs. 6 aaO nach seinem Sinn und Zweck auch auf delikti-\n\nsches Verhalten des Beklagten gestützte Schadenersatzansprüche der Ge-\n\nmeinschuldnerin - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier vor-\n\nnehmlich an § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu denken - umfassen soll.\n\nSollte das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu\n\ndem Ergebnis gelangen, daß die genannte Klausel deliktische Ansprüche nicht\n\neinschließt, wird es zu beachten haben, daß - abweichend von der Behandlung\n\ndieser Frage für die organschaftliche Haftung (vgl. Rspr.Nachw. bei Goette\n\nZGR 1995, 648 ff.) - die Darlegungs- und Beweislast für diese Ansprüche voll-\n\nständig bei dem Kläger liegt. Die erforderliche Zurückverweisung der Sache\n\neröffnet dem Berufungsgericht im übrigen die Möglichkeit, auch die von dem\n\nBeklagten hinsichtlich der Schadenhöhe erhobenen Einwände erneut zu prüfen.\n\nII.\n\nDer Auskunftsanspruch ist nicht begründet, weil insofern deliktische An-\n\nsprüche nicht in Rede stehen und auch für diesen auf § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des\n\nGeschäftsführervertrages gestützten Hilfsanspruch § 8 Abs. 6 aaO Sperrwir-\n\nkung entfaltet.\n\nIII.\n\nBegründet ist die Revision schließlich insoweit, als sich der Beklagte ge-\n\ngen die Abweisung seiner Widerklage als unzulässig wendet. Die Widerklage ist\n\n- erst recht, nachdem das Berufungsgericht dem auf § 424 ZPO gestützten An-\n\ntrag auf Urkundenvorlegung nicht entsprochen hat - sachdienlich. Denn der Be-\n\nklagte ist - auch wenn ihn im Rahmen der jetzt allenfalls noch in Rede stehen-\n\nden deliktischen Haftung die Darlegungs- und Beweislast dafür nicht trifft, daß\n\ner mit den Mitteln der Gemeinschuldnerin pflichtgemäß umgegangen ist, alle\n\nGeschäftsvorfälle buchmäßig ordnungsgemäß erfaßt und ggfs. für sein Vorge-\n\nhen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt hat - zu seiner\n\nVerteidigung darauf angewiesen, Einblick in die von ihm selbst gefertigten Pa-\n\npiere zu nehmen. Wird ihm dies gestattet, besteht entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts eher die Möglichkeit, \"den Streit zwischen den Parteien end-\n\ngültig und alsbald beizulegen\", als wenn ihm dies verwehrt wird.\n\nDie Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt den Parteien die\n\nGelegenheit, ggfs. ergänzend zu der Frage vorzutragen, ob über die bereits\n\nvorgelegten Geschäftsberichte hinaus weitere derartige Dokumente vorhanden\n\nsind, weil der Beklagte seiner Pflicht nach § 1 Abs. 4 des Geschäftsführerver-\n\ntrages nachgekommen ist und monatlich sowie halbjährlich schriftlich Bericht\n\nerstattet hat. Sollte sich erweisen, daß der Beklagte nur gelegentlich schriftlich\n\nberichtet hat, ginge es zu seinen Lasten, wenn er das Vorhandensein weiterer\n\nBerichte über die bereits vorgelegten Dokumente hinaus nicht darlegen und\n\nnachweisen kann. In diesem Fall erwiese sich die - zulässige, weil sachdienli-\n\nche - Widerklage als unbegründet.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-16/ii-zr-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":12},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-16/ii-zr-107-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:04.535748+00:00"}}