{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_103-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"II ZR 103/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 103/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. März 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer im Frühjahr 1998\n\ngegründeten OHG, die \n\nin B./L. einen Handel mit Textilien betreiben\n\nsollte.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung für\n\neine Lieferung von Textilien aus seinem Modehaus in Anspruch, die er im Mai\n\n1998 vereinbarungsgemäß in den L. gesandt hatte und für die er von der Ge-\n\nsellschaft 119.000,00 DM netto in Monatsraten von 17.000,00 DM ab 30. Juni\n\n1998 hätte erhalten sollen. Er verlangt von den Beklagten unter Berücksichti-\n\ngung des auf ihn selbst entfallenden Verlustanteils 79.333,33 DM.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die seinerzeit gelieferte Ware den ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen entsprach und mangelfrei war. Der Beklagte zu 2\n\nberuft sich zudem auf Aufwendungsersatzansprüche. Die Parteien haben den\n\nGesellschaftsvertrag alsbald nach Entstehen ihrer Meinungsverschiedenheiten\n\nwechselseitig gekündigt.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet\n\ngehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der gel-\n\ntend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag\n\ndes Klägers mit der Gesellschaft herrühre und die Voraussetzungen für eine\n\nunmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten gegeben seien, da die Gesell-\n\nschaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Zutref-\n\nfend geht es auch davon aus, daß die Drittgläubigerforderung des Klägers we-\n\ngen der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich nur noch als unselbständi-\n\nger Rechnungsposten in der erforderlichen Auseinandersetzungsrechnung zu\n\nberücksichtigen, aber nicht mehr selbständig einklagbar ist. Das rechtfertigt die\n\nAbweisung der Klage jedoch nicht.\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 9. März\n\n1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.; Urteil v. 15. Mai 2000\n\n- II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210) enthält die Leistungsklage eines Gesell-\n\nschafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesell-\n\nschaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres\n\neinen entsprechenden Feststellungsantrag, in den sein Zahlungsantrag umzu-\n\ndeuten ist. Das hat das Berufungsgericht übersehen, wie die Revision mit\n\nRecht rügt.\n\n3. Der Senat kann die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über\n\ndas in dem Zahlungsverlangen des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren\n\nnicht selbst treffen. Das Feststellungsverlangen geht dahin, daß eine be-\n\nstimmte Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung\n\neinzustellen sei. Das bedeutet, daß die einzustellende Forderung nicht nur der\n\nArt nach, sondern auch zur Höhe bestimmt sein muß, da anderenfalls ihre\n\nrechnerische Berücksichtigung nicht möglich wäre, was dem Feststellungsbe-\n\ngehren jeden Sinn nähme. Die Beklagten bestreiten, daß die Lieferung des\n\nKlägers vertragsgemäß war, und erheben damit Einwendungen zu Grund und\n\nHöhe des klägerischen Anspruchs. Dessen Feststellung setzt daher voraus,\n\ndaß die Frage geklärt ist, inwieweit die Lieferung ordnungsgemäß war und der\n\nKläger \n\nseine\n\nVerkäuferpflichten erfüllt hat. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen werden, damit es die nötigen Feststellungen trifft.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/ii-zr-103-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/ii-zr-103-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:05.794477+00:00"}}