{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___5-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-21","aktenzeichen":"II ZB 5/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 5/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2002\n\nin dem Spruchstellenverfahren\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 gegen den Be-\n\nschluß des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts vom 13. Dezember 2000 wird kostenpflichtig als unzulässig\n\nverworfen.\n\nBeschwerdewert: 25 Mio. €\n\nGründe:\n\nI. Der Antragsteller zu 15, außenstehender Aktionär der Antragsgegnerin\n\nzu 1, möchte mit seiner außerordentlichen Beschwerde erreichen, daß die\n\nRücknahme der von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Land-\n\ngerichts eingelegten sofortigen Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen\n\nwird. Er ist der Ansicht, die Rücknahme des Rechtsmittels habe seiner Zustim-\n\nmung bedurft. Das Beschwerdegericht hat in dem Beschluß, in dem es über die\n\nKosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat, das Erfordernis einer der-\n\nartigen Zustimmung abgelehnt.\n\nII. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 ist nicht\n\nzulässig (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach\n\nden gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde\n\nangegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-\n\nvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem\n\nGesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,\n\n1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 - II ZB 13/00, Umdr. S. 16 - nicht ver-\n\nöffentlicht). Die Voraussetzungen einer solchen greifbaren Gesetzeswidrigkeit\n\nsind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat sei-\n\nne Entscheidung darüber, ob die Rücknahme der Beschwerde durch die An-\n\ntragsgegnerin zu 1 wirksam vorgenommen worden ist, auf der Grundlage des\n\ngeltenden Rechts getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf § 306 Abs. 7 Satz 4\n\nAktG ausgeführt, das Gesetz gehe von der Zulässigkeit der Rücknahme einer\n\nBeschwerde im Spruchverfahren aus. Es hat offengelassen, ob die Vorschrift\n\ndes § 515 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Berufung im\n\nBeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Es hat eine entsprechen-\n\nde Anwendung der Vorschrift unterstellt, ist jedoch aufgrund der Würdigung\n\ndes tatsächlichen Verfahrensstandes zu dem Ergebnis gelangt, das Beschwer-\n\ndeverfahren habe kein mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung vergleich-\n\nbares Verfahrensstadium erreicht, so daß ein Anspruch auf Durchführung der\n\nAnschlußbeschwerde durch den Antragsgegner zu 15 auf keinen Fall gerecht-\n\nfertigt sei. Es hat ferner eine Einschränkung der Befugnis der Antragsgegnerin\n\nzu 1 zur Rücknahme der Beschwerde unter den Gesichtspunkten rechtsmiß-\n\nbräuchlichen Verhaltens und der Treupflicht im Aktienrecht verneint. Von einer\n\ngreifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts kann\n\nsomit nicht gesprochen werden.\n\nDie außerordentliche sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 war\n\nsomit kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-21/ii-zb-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-21/ii-zb-5-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:18.703412+00:00"}}