{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___2-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-21","aktenzeichen":"II ZB 2/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 2/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Hen-\n\nze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den seinen\n\nAntrag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückwei-\n\nsenden Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 6. Oktober 2000 und den Nichtabhilfebeschluß des-\n\nselben Gerichts vom 15. November 2000 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen\n\neiner GmbH die Beklagten als deren Gesellschafter auf Nachzahlung ausste-\n\nhender Stammeinlagen in Höhe von 27.500,00 DM und 22.500,00 DM mit der\n\nKlage in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche\n\nUrteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 26. Mai\n\n2000 begründet und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage Prozeßkosten-\n\nhilfe für die Berufungsinstanz beantragt. In der Berufungsverhandlung vom\n\n5. Juli 2000 haben sich die Parteien - nach Erörterung der Sach- und Rechts-\n\nlage - auf Zahlung eines von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu erbrin-\n\ngenden Betrages von 20.000,00 DM unter gegenseitiger Kostenaufhebung\n\nverglichen. Den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe hat das Berufungs-\n\ngericht - nach einem bereits anläßlich der Erörterung in der Berufungsver-\n\nhandlung erfolgten entsprechenden Hinweis - durch Beschluß vom 6. Oktober\n\n2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nach dem Erkennt-\n\nnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsbescheidung in der Lage,\n\naus dem der verwalteten Vermögensmasse zuzurechnenden titulierten Ver-\n\ngleichsbetrag den Teil der Kosten des Berufungsverfahrens zu bestreiten, für\n\nden unter Berücksichtigung des Zeitpunkts seiner Antragstellung allenfalls\n\nhätte Prozeßkostenhilfe gewährt werden können. Dagegen hat der Kläger Ge-\n\ngenvorstellung erhoben, die er für den Fall ihrer abschlägigen Bescheidung als\n\naußerordentliche Beschwerde an den Bundesgerichtshof behandelt wissen will.\n\nDas Oberlandesgericht hat der Gegenvorstellung durch Beschluß vom\n\n15. November 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof\n\nzur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nGegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier\n\nnicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4\n\nZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise\n\neine im Gesetz nicht vorgesehene \"außerordentliche Beschwerde\" zuläßt, sind\n\nim vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung\n\n\"greifbar gesetzwidrig\", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-\n\nvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz\n\nfremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f.\n\nm.w.N.). Dafür fehlen nach Aktenlage zureichende Anhaltspunkte. Soweit das\n\nOberlandesgericht annimmt, dem Kläger sei die Aufbringung der im vorliegen-\n\nden Fall noch relevanten Kosten des Berufungsverfahrens aus der verwalteten\n\nVermögensmasse möglich (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), geht es offensichtlich da-\n\nvon aus, daß bezüglich des Einsatzes und der Verwertung des Vermögens\n\nauch im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mindestens die Anforderungen\n\ndes § 115 ZPO anzulegen sind (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 116\n\nRdn. 4 m.N.). Dabei hat zwar nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtspre-\n\nchung und Schrifttum die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozeßkostenhilfe\n\nbegehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung grundsätzlich außer Betracht\n\nzu bleiben (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe\n\nRdn. 234 m.N.), jedoch wird nach teilweise vertretener Auffassung auch die\n\nzugesprochene Klageforderung dem in zumutbarer Weise einzusetzenden\n\nVermögen zugerechnet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1999, 996, 997 m.N.).\n\nDem hat sich offenbar das Berufungsgericht mit der Erwägung angeschlossen,\n\ndaß sich mit der Titulierung der Forderung von 20.000,00 DM durch den ge-\n\nrichtlichen Vergleich der entsprechende Zufluß zu dem vom Kläger verwalteten\n\nVermögen abgezeichnet hat. Das ist im Hinblick auf nachträgliche Änderungs-\n\nmöglichkeiten des Gerichts (§ 120 Abs. 4 ZPO) immerhin konsequent. Damit\n\naber erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht als mit der\n\ngeltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-21/ii-zb-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-21/ii-zb-2-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:14.473011+00:00"}}