{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__26-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-04-29","aktenzeichen":"II ZB 26/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 26/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2001 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.200,00 DM (= 613,55 €)\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat das Anlage- und Umlaufvermögen der L. und F.\n\nA. GmbH \n\n+ Co. KG, A. 15, S., \n\nvon \n\ndem \n\nInsolvenzver-\n\nwalter über das Vermögen jener KG erworben. Sie nimmt den Beklagten, der\n\nfür die KG in seinem Hause tätig gewesen ist, im Wege der Stufenklage auf\n\nAuskunft darüber in Anspruch, welche Geschäftsunterlagen und welche Ge-\n\ngenstände des Anlagevermögens der KG, deren Herausgabe die Klägerin\n\nletztlich erstrebt, sich im Besitz des Beklagten befinden.\n\nDas Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten durch Be-\n\nschluß vom 26. November 2001 auf 1.200,00 DM festgesetzt und seine Beru-\n\nfung mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen\n\nrichtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert\n\ndes Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Aus-\n\nkunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt,\n\nden die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.).\n\nSeine Wertfestsetzung auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme des\n\n§ 511 a ZPO a.F. kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das\n\nBerufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen\n\nrechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgeb-\n\nliche, glaubhaft gemachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl.\n\nSen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, WM 2001, 826, 827 m.w.N.;\n\nSen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828).\n\n2. Der Beklagte hat den Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft\n\nunter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 30,00 DM auf ein Mehrfaches\n\nder Berufungssumme veranschlagt. Die erforderlichen Arbeiten würden nicht\n\nfünfzig Stunden, sondern ein Mehrfaches dieser Zeit in Anspruch nehmen, weil\n\ndie richtige Beantwortung der Fragen nach Eigentumsverhältnissen und Besitz\n\ngenaue Überlegungen sowie die Einholung von Rechtsrat notwendig machten\n\nund sich zusätzliche Probleme daraus ergäben, daß die Geschäftsunterlagen\n\nnach längerer Beschlagnahme durch das Betriebsfinanzamt in völlig ungeord-\n\nnetem Zustand zurückgegeben worden und zudem durch Wasserschäden in\n\nMitleidenschaft gezogen worden seien.\n\n3. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß\n\nder Beklagte die Auskunft persönlich erteilen kann und dazu nicht anwaltlicher\n\nHilfe bedarf. Der Beklagte war über die Geschäfte und das Anlagevermögen\n\nder KG informiert, weil er nach seinen Erklärungen vom 7. Dezember 1999 vor\n\ndem Amtsgericht M. \n\nim Rahmen des \n\nInsolvenzeröffnungsverfahrens \n\nin\n\nseinem Hause, in dem auch die Buchhaltung für die Gemeinschuldnerin abge-\n\nwickelt wurde, in leitender Funktion die Geschäfte der Gemeinschuldnerin be-\n\ntrieben hat.\n\nDie Auflistung vorhandener Geschäftsunterlagen der KG erfordert eben-\n\nso wenig eine rechtliche Beurteilung wie die vorhandenen Anlagevermögens\n\nder Gemeinschuldnerin, das sich zudem aus deren Bilanzen ergeben dürfte.\n\nDas Berufungsgericht hat seiner Wertfestsetzung, geht man mit dem Beklagten\n\nvon einem Stundensatz von 30,00 DM aus, einen Zeitaufwand von 40 Stunden\n\nzugrunde gelegt. Diese Schätzung ist auch unter Berücksichtigung dessen,\n\ndaß die Geschäftsunterlagen teilweise ungeordnet sind und Wasserschäden\n\nerlitten haben, keineswegs unangemessen niedrig.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__26-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-29/ii-zb-26-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__26-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__26-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-29/ii-zb-26-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__26-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:42.458903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-29/ii-zb-26-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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