{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__23-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-28","aktenzeichen":"II ZB 23/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 23/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2001 wird auf\n\nKosten der Streithelferin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 600,00 DM = 306,78 €\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August\n\n1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mit-\n\ngesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursver-\n\nwalters, eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfän-\n\ndet hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abge-\n\nsichert, aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem Beklag-\n\nten bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur Kon-\n\nkurstabelle begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem\n\nVorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferin\n\nhabe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfändung der Geschäftsanteile der-\n\nart beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und er\n\ndeshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandeln\n\nsei. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Streit-\n\nwert auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch auf\n\ndie Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu er-\n\nwarten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der Kläger\n\nmasseerhöhende Ansprüche des Beklagten gegen sie unter dem Gesichts-\n\npunkt des Eigenkapitalersatzes behauptet habe, weil sie (entsprechend den\n\nGrundsätzen in BGHZ 119, 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschuld-\n\nnerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserlös aus den Landes-\n\nbürgschaften und sonstigen Sicherheiten \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse herauszu-\n\ngeben habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstan-\n\ndes auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin ge-\n\nmäß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet\n\nsich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.\n\nII. 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulässig. Das bloße\n\nUntätigbleiben des Beklagten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren steht\n\ndem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO\n\n(BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385) zu sehen ist.\n\nDie Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels ei-\n\nnes Antrages gemäß § 71 ZPO nicht zu prüfen.\n\n2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\na) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht das\n\nBerufungsgericht davon aus, daß der für die Zulässigkeit der Berufung der\n\nStreithelferin gemäß § 511 a ZPO maßgebende Wert der Beschwer des Be-\n\nklagten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 f.)\n\nnicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten\n\nForderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Kon-\n\nkursquote zu bemessen \n\nist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999\n\n- IX ZR 197/98, WM 2000, 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO,\n\n182 InsO, wobei hier dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit\n\nder - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingelegten - Berufung § 182\n\nInsO oder - mit Rücksicht auf Art. 103 EGInsO - noch § 148 KO heranzuziehen\n\nwar, der dem Gericht ein \"freies Ermessen\" bei der Wertbestimmung einräumte\n\n(einschränkend hierzu BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP\n\n1999, 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl für den Gebühren- als auch\n\nfür den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluß des Wertes\n\ndes Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. BGH aaO), und\n\nzwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithel-\n\nfers) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkurs-\n\nbzw. Insolvenztabelle (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52, LM\n\nNr. 1 zu § 148 KO).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Berufungsge-\n\nricht ohne Rechtsfehler angenommen, daß auf die erstinstanzlich festgestellte\n\nForderung des Klägers auch in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO\n\nkeine Quote entfällt und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes des\n\nBeklagten 1.500,00 DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO).\n\nWie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Anga-\n\nben des Beklagten selbst eingeräumt hat und in ihrer Beschwerdebegründung\n\neinräumt, reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der an-\n\ngeblichen Forderung gegen die Streithelferin aus Eigenkapitalersatz - schon\n\nnicht aus, um die Massekosten und -schulden zu decken. Einen masseerhö-\n\nhenden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im Ergeb-\n\nnis zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsge-\n\nrichts erklärt, daß die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht be-\n\nstehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag\n\n(von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie das\n\nBerufungsgericht feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, die\n\nEinschaltung des Wirtschaftsprüfers Dr. H. in die Geschäftsführungsbelange\n\nder Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf ihr\n\nBetreiben, sondern auf Betreiben des Landesbürgschaftsausschusses erfolgt.\n\nInfolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegegen-\n\nstandes gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schon\n\nnicht dargetan, daß sie als Pfandgläubigerin der Geschäftsanteile nach den\n\nGrundsätzen in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (II ZR 251/91, BGHZ 119,\n\n191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleich-\n\nzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Berufungsgericht setze\n\nsich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses zu der Gemeinschuldne-\n\nrin über die gegenteiligen - mit der Berufung angegriffenen - Feststellungen\n\ndes\n\nLandgerichts zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers hin-\n\nweg, wird verkannt, daß es für den Wert des Beschwerdegegenstandes im\n\nSinne von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochte-\n\nnen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15\n\nm.w.N.), ihre Begründungselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nHesselberger\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-28/ii-zb-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-28/ii-zb-23-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__23-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:56.439743+00:00"}}