{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__17-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-21","aktenzeichen":"II ZB 17/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"(zu I, II, III, 2) BGHR: ja AktG § 304 Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körper- schaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 17/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Juli 2003\n\nin dem Verfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nja (zu I, II, III, 2)\n\nBGHR: ja\n\nAktG § 304\n\nIm Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304\n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich\n\nverteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der\n\nvon der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körper-\n\nschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.\n\nBGH, Beschluß vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 - BayObLG\n\nLG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Be-\n\nschluß des Landgerichts München I - 5. Kammer für Handels-\n\nsachen - vom 3. Dezember 1998 in Verbindung mit dem Be-\n\nrichtigungsbeschluß des Landgerichts vom 1. März 1999 hin-\n\nsichtlich der Festsetzung der Abfindung unter Nr. I dahin ab-\n\ngeändert, daß in Satz 2 der letzte Halbsatz \"soweit die Aktio-\n\nnäre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend\n\ngemacht haben\" entfällt.\n\nNr. I des berichtigten Beschlusses lautet daher wie folgt:\n\nDie Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Ge-\n\nwinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf\n\n1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist\n\nab 29. Oktober 1992 in Höhe von 2 % über dem jeweiligen\n\nDiskontsatz (Basiszinssatz) zu verzinsen.\n\nII. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der an-\n\ngefochtene Beschluß hinsichtlich des Ausgleichs teilweise ge-\n\nändert und wie folgt gefaßt:\n\nDer Ausgleich gemäß § 4 des Beherrschungs- und Ge-\n\nwinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf\n\n169,00 DM (brutto) je 100,00 DM-Aktie abzüglich Körper-\n\nschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzli-\n\nchen Tarifs festgesetzt.\n\nIII. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3\n\nund die Anschlußbeschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 wer-\n\nden zurückgewiesen.\n\nIV. Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der\n\nübrigen Nebenentscheidungen für das Verfahren erster In-\n\nstanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.\n\nV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt ver-\n\nteilt:\n\nDie Verfahrenskosten werden den Beteiligten zu 2, 4 und 5\n\ngesamtschuldnerisch auferlegt. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5\n\ntragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Vergütung und\n\nAuslagen für die Beteiligten zu 6 und 7 (gemeinsamen Ver-\n\ntreter) hat die Beteiligte zu 5 zu tragen.\n\nVI. Beschwerdewert: 810.000,00 DM = 414.146,42 \n\nGründe:\n\nI. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Aktionäre der Beteiligten zu 5, der Y.\n\nAG, die - teilweise über in- und ausländische Tochtergesellschaften - Gasbe-\n\ntonsteine und andere Materialien herstellt und vertreibt. Ihr Grundkapital beträgt\n\n27 Mio. DM. Hiervon hielt die Beteiligte zu 4, die Y. H. AG - seinerzeit\n\nin der Rechtsform einer GmbH - am 10. Juni 1999 99,56 %. Die Beteiligten zu 4\n\nund 5 schlossen am 30. April 1992 einen Beherrschungs- und Gewinnabfüh-\n\nrungsvertrag, der nach der am 10. Juni 1992 erfolgten Zustimmung der Haupt-\n\nversammlung der Y. AG am 28. Oktober 1992 im Handelsregister eingetra-\n\ngen und am 28. November 1992 veröffentlicht wurde. In diesem Vertrag garan-\n\ntiert die Beteiligte zu 4 den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 5 für\n\njede Stammaktie mit einem Nennwert von 100,00 DM einen jährlichen Aus-\n\ngleich von 86,00 DM; wahlweise bietet sie den Erwerb einer Aktie für\n\n1.250,00 DM an. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragten im Spruchverfahren, die\n\nangemessene Abfindung und den angemessenen Ausgleich höher festzuset-\n\nzen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1998 (AG 1999, 476) hat das Landgericht\n\nim Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die Abfin-\n\ndung auf 1.747,00 DM und den Ausgleich auf 108,00 DM je Stammaktie im\n\nNennwert von 100,00 DM festgesetzt. Mit Berichtigungsbeschluß vom 1. März\n\n1999 hat es außerdem die Verzinsung der Abfindung mit 2 % über dem Dis-\n\nkontsatz (Basiszinssatz) ab dem 29. Oktober 1992 mit der Einschränkung aus-\n\ngesprochen, \"soweit die Aktionäre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen\n\nJahre entgegengenommen haben\". Gegen die landgerichtliche Entscheidung\n\nvom 3. Dezember 1998 hat die Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde mit dem\n\nZiel einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleich eingelegt. Die Beteiligten\n\nzu 4 und 5 haben sich dieser Beschwerde mit entgegengesetzter Zielrichtung\n\nangeschlossen und zudem sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen\n\nBerichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat\n\n- außerhalb der Beschwerdefrist - \"das Rechtsmittel der Anschlußbeschwerde\"\n\nerhoben.\n\nDas Beschwerdegericht (ZIP 2001, 1999) hat die Rechtsmittel der Betei-\n\nligten zu 4 und 5 gegen den Berichtigungsbeschluß zurückgewiesen und die\n\nAnschlußbeschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Es möchte\n\ndie zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und die Anschlußbeschwerden\n\nder Beteiligten zu 4 und 5 mit der Maßgabe zurückweisen, daß lediglich im Be-\n\nrichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 die Einschränkung der Verzinsung im\n\nHinblick auf etwaige Ausgleichszahlungen an die Aktionäre entfällt. An einer\n\nsolchen zurückweisenden Entscheidung sieht es sich jedoch, soweit es um die\n\nFestsetzung des Ausgleichs geht, durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken vom 9. März 1995 (AG 1995, 421 = WM 1995, 980) gehindert, weil\n\nes bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht zur Berücksichtigung der\n\nKörperschaftsteuerausschüttungsbelastung einen höheren Ausgleich als das\n\nLandgericht festsetzen müßte. Es hat daher die Sache insgesamt dem Bundes-\n\ngerichtshof gemäß §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 5 AktG i.V.m. § 28 Abs. 2\n\nFGG zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschränkung der Vorlage auf die Frage\n\ndes Ausgleichs hält das Beschwerdegericht nicht für möglich, auch wenn im\n\nHinblick auf die Abfindung die Vorlagevoraussetzungen im engeren Sinne nicht\n\ngegeben seien. Eine eigene Teilentscheidung nur über die Abfindung entspre-\n\nchend § 301 ZPO komme nicht in Betracht, da im Hinblick auf die gemeinsame\n\nVorfrage der richtigen Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5\n\ndie Gefahr einander insoweit widerstreitender Erkenntnisse bestehe und dann\n\ndie Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit in ein und demselben Verfahren\n\nnicht gewährleistet sei.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus\n\nden vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen\n\ngegeben. Der Streit der Beteiligten betrifft nicht nur die isoliert für den Ausgleich\n\nrelevante Vorlegungsfrage bezüglich der von der Beteiligten zu 4 auf den Aus-\n\ngleich abzuführenden Körperschaftsteuer, sondern darüber hinaus die Richtig-\n\nkeit der Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5, aus dem so-\n\nwohl die Abfindung nach § 305 AktG als auch der Ausgleich nach § 304 AktG\n\nabgeleitet werden.\n\nIII. 1. Abfindung gemäß § 305 AktG\n\nHinsichtlich der Abfindung gemäß § 305 AktG sind die Rechtsmittel der\n\nBeteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember\n\n1998 unbegründet; lediglich in bezug auf die im Berichtigungsbeschluß vom\n\n1. März ausgesprochene Einschränkung der Verzinsung der Abfindung hat die\n\nsofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachver-\n\nständigengutachten die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Ge-\n\nwinnabführungsvertrages vom 30. April 1992 zutreffend auf 1.794,00 DM je\n\n100,00 DM-Aktie festgesetzt. Die dagegen mit der Beschwerde der Beteiligten\n\nzu 3 und der Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 wechselseitig er-\n\nhobenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt, wie das Beschwerdegericht in sei-\n\nnem Vorlagebeschluß mit zutreffenden Erwägungen eingehend ausgeführt hat.\n\nDer Senat tritt diesen Begründungen zur Abfindung bei und nimmt hierauf zur\n\nVermeidung von Wiederholungen entsprechend § 543 Abs. 2 a.F. ZPO Bezug.\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen:\n\na) Die vom Landgericht mit 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie ermittelte\n\nAbfindung ist gemäß § 305 AktG angemessen, weil sie den ausscheidenswilli-\n\ngen Aktionären volle Entschädigung für den Wert ihrer Beteiligung an dem \"ar-\n\nbeitenden\" Unternehmen der Beteiligten zu 5 verschafft. Das Landgericht hat\n\nbei der Ermittlung dieses Wertes entsprechend dem Sachverständigengutach-\n\nten zutreffend die Ertragswertmethode mit Korrekturprüfung anhand des Bör-\n\nsenkurses (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGHZ 147, 108) angewendet. Bei der\n\nzwangsläufig mit Unsicherheiten belasteten Prognose des Barwertes zukünfti-\n\nger Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben hat das Landgericht in\n\nzulässiger Weise die sog. Phasenmethode - sachgerecht modifiziert nach Maß-\n\ngabe der branchenspezifischen Besonderheiten des konkreten Bewertungsge-\n\ngenstandes - zugrunde gelegt. Auch wenn der Ertragswert zukunftsbezogen ist,\n\nist der zentrale Ausgangspunkt für die Prognose erzielbarer Überschüsse die\n\nsorgfältige Vergangenheitsanalyse des Unternehmens. Mehrjährige Prognose-\n\nphasen sind nicht zwingend, zumal in der kurzfristig orientierten Baubranche\n\nregelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - mehrjährige Horizonte fehlen. Da-\n\nher war es angesichts der Tatsache, daß die Beteiligte zu 5 lediglich über eine\n\nPlanungsrechnung für jeweils ein Prognosejahr verfügte, sachgerecht, den Zu-\n\nkunftserfolg eines jährlich gleichbleibenden Durchschnittsbetrages zu schätzen,\n\nausgehend von der Ertragssituation am Bewertungsstichtag (vgl. IDW-HFA 2\n\n1983 Abschn. B 2 b 2, 1).\n\nDas Landgericht hat auch im Anschluß an das Sachverständigengut-\n\nachten zutreffend der Diskontierung der künftigen Ertragserwartungen einen\n\neinheitlichen Kalkulationszinssatz von 9,5 % - ausgehend von einem durch-\n\nschnittlichen Basiszins von 7,5 %, einem Inflationsabschlag von 1 % für 1993\n\nund die Folgejahre sowie einem Risikozuschlag für das generelle Unterneh-\n\nmenswagnis von 2 % für 1992 und von 3 % für die Folgejahre - zugrunde ge-\n\nlegt. Danach beträgt der Unternehmenswert, der sich aus dem Ertragswert aus\n\nBetriebsfortführung mit 460 Mio. DM und dem Wert des gesondert bewerteten\n\nVermögens \n\n(Liquidationswert) von 4,7 Mio. DM zusammensetzt, \n\nzum\n\n31. Dezember 1991 464,7 Mio. DM und aufgezinst zum 10. Juni 1992\n\n484,4 Mio. DM. Der Quotient hieraus im Verhältnis zum Grundkapital der Betei-\n\nligten zu 5 von 27 Mio. DM ergibt rechnerisch als angemessene Abfindung den\n\nBetrag von gerundet 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie. Eine Korrektur dieses\n\nfestgestellten Ertragswertes unter Berücksichtigung des Börsenkurses ist nicht\n\nveranlaßt, da der Börsenkurs der Aktien der Y. AG in dem maßgeblichen\n\nDrei-Monats-Zeitraum vor dem Stichtag durchweg unter dem \"Schätzwert\" auf\n\nder Basis der Ertragswertmethode lag (vgl. BGHZ 147, 109).\n\nb) Der Ausspruch über die Verzinsung des Barabfindungsbetrages ge-\n\nmäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG begegnet jedenfalls grundsätzlich keinen durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. Zu korrigieren ist allerdings die diesbezügli-\n\nche Entscheidung des Landgerichts im Berichtigungsbeschluß vom 1. März\n\n1999 insoweit, als darin die Verzinsung auf diejenigen Aktionäre beschränkt\n\nwird, die nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend gemacht ha-\n\nben. Zwar sind - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. September\n\n2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892 - zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29\n\nbestimmt) - Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3\n\nSatz 3 AktG) für denselben Zeitraum nicht kumulativ zu leisten; vielmehr sind\n\ndie empfangenen Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszin-\n\nsen, nicht hingegen mit der Barabfindung selbst zu verrechnen. Wie das Be-\n\nschwerdegericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, kann eine Bestimmung hin-\n\nsichtlich der Anrechnung nicht im Spruchverfahren getroffen werden, weil darin\n\nnur über die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich zu entscheiden\n\nist.\n\n2. Ausgleich gemäß § 304 AktG\n\nHinsichtlich des Ausgleichs gemäß § 304 AktG bleiben die Anschluß-\n\nrechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde\n\nder Beteiligten zu 3 ist hingegen insoweit begründet, als - entgegen der Ansicht\n\nder vorinstanzlichen Gerichte - bereits bei der Festsetzung des festen Aus-\n\ngleichs im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stets (mögliche)\n\nkünftige Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung zu\n\nberücksichtigen sind. Dabei ist als Ausgleichszahlung im Sinne von § 304\n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG der verteilungsfähige durchschnittliche (feste)\n\nBruttogewinnanteil abzüglich der von dem Unternehmen hierauf zu entrichten-\n\nden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuerta-\n\nrifs zuzusichern.\n\na) Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muß der Gewinnabführungsvertrag für\n\ndie außenstehenden Aktionäre eine angemessene Ausgleichszahlung durch\n\neine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Ausgleichs-\n\nzahlung vorsehen. Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304\n\nAbs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu vertei-\n\nlende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der\n\nGesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhän-\n\ngiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte\n\n(BGHZ 138, 136, 140). Als erwirtschafteter Gewinn ist - auch betriebswirtschaft-\n\nlich - der Gewinn vor Körperschaftsteuer anzusehen, weil die Höhe der - der\n\nKapitalgesellschaft als solcher auferlegten (vgl. dazu: Sen.Urt. v. 2. Juni 2003\n\n- II ZR 85/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - Körperschaftsteuer von\n\nder Gesellschaft selbst nicht beeinflußt werden kann, sondern lediglich Ausfluß\n\ndes von ihr erwirtschafteten Gewinns ist. Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist\n\ndaher den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durch-\n\nschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten, von dem die\n\nKörperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe ab-\n\nzusetzen ist. Nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden\n\n\"durchschnittlichen\" Gewinnanteils stellt in der von Verfassungs wegen gebote-\n\nnen Weise stets sicher, daß der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung\n\nseiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich \"wirtschaftlich voll\n\nentschädigt\" wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP\n\n1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999\n\n- 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jeweils unter Be-\n\nzugnahme auf BGHZ 138, 136, 139). Durch ein derartiges Verständnis der ge-\n\nsetzlichen Regelung wird zugleich der Funktion des Ausgleichs als Substitution\n\nder ordentlichen Dividende am besten Rechnung getragen, weil der Aktionär als\n\ntatsächlichen Barauszahlungsbetrag stets den zur Ausschüttung bereitgestell-\n\nten Bruttogewinn abzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Körperschaftsteu-\n\nerbelastung des Unternehmens - also einer je nach der Gesetzeslage in den\n\neinzelnen Jahren möglicherweise variablen Größe - erhält. Eine solche stetige\n\nwirtschaftlich volle Entschädigung durch den Ausgleich wäre bei der - im vorlie-\n\ngenden Fall vom Landgericht in Anlehnung an § 4 des Unternehmensvertrages\n\nvorgenommenen - Festsetzung eines - nach Abzug der im Zeitpunkt des Be-\n\nwertungsstichtags maßgeblichen Körperschaftsteuersatzes - unveränderlichen\n\nNettobetrages nicht gewährleistet. Während bei der Dividende nach § 58 AktG\n\n- deren Ausbleiben die Ausgleichszahlung durchschnittlich ersetzen soll - als\n\nFolge einer gesetzlichen Absenkung der Körperschaftsteuerbelastung des Un-\n\nternehmens bei gleichbleibenden betriebswirtschaftlichen Anknüpfungsdaten\n\nein entsprechend höherer Betrag für die Gewinnausschüttung zur Verfügung\n\nstünde, führte der einmal als dauerhafte Nettogröße festgesetzte Ausgleich bei\n\neiner solchen Senkung des Steuersatzes in Höhe der dann entstehenden Diffe-\n\nrenz zu einem (ungerechtfertigten) Vorteil der Gesellschaft bzw. Obergesell-\n\nschaft auf Kosten des außenstehenden Aktionärs, weil dann eine \"Vollaus-\n\nschüttung\" des zuvor ermittelten durchschnittlich verteilbaren Bruttogewinns\n\ntatsächlich nicht mehr stattfinden würde. Eine solche unvertretbare Situation zu\n\nLasten des Minderheitsaktionärs wird im vorliegenden Fall besonders deutlich:\n\nDurch Art. 2, 7 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993\n\n(BGBl. I, S. 1569) wurde die Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körper-\n\nschaftsteuer von 36 % auf 30 % mit Wirkung ab dem ersten nach dem\n\n31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr herabgesetzt; weitergehend\n\nwurde sogar durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I,\n\nS. 1433) im Zuge einer Systemumstellung der Körperschaftsteuersatz - unter\n\nWegfall des separaten Steuersatzes für Ausschüttungen - auf einheitlich 25 %\n\nabgesenkt (vgl. § 23 KStG n.F.) und gleichzeitig für die Einkommensteuer der\n\nAnteilseigner das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Auf der anderen\n\nSeite wird durch die Bestimmung des Ausgleichs als fester, um die jeweilige\n\nKörperschaftsteuerbelastung zu verringernder Bruttogewinnanteil auch sicher-\n\ngestellt, daß im Falle der Steuererhöhung - wie unlängst durch Anhebung des\n\nKörperschaftsteuersatzes auf 26,5 % für den Veranlagungszeitraum 2003 auf-\n\ngrund von Art. 4 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002\n\n(BGBl. I, S. 3651) geschehen - die Ausgleichsregelung nicht zu einem unge-\n\nrechtfertigten Vorteil des Minderheitsaktionärs auf Kosten der Gesellschaft\n\nführt.\n\nDie vom Senat befürwortete Auslegung des zuzusichernden durch-\n\nschnittlichen Gewinnanteils gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG als einer kon-\n\nstanten Bruttogröße, die um die Körperschaftsteuer in der jeweils gesetzlich\n\nvorgeschriebenen Höhe zu vermindern ist, widerspricht nicht der Systematik\n\ndes \"festen\" Ausgleichs (vgl. dazu schon OLG Celle, BB 1981, 8). Zwar ist für\n\ndie Bemessung des Ausgleichs der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beherr-\n\nschungsvertrag aufgrund der Genehmigung durch die Hauptversammlung des\n\nbeherrschten Unternehmens im Sinne des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam\n\ngeworden ist. Dieses Stichtagsprinzip wird jedoch nicht in Frage gestellt, weil\n\nbei der Festsetzung des Ausgleichs der durchschnittlich verteilbare Bruttoge-\n\nwinn als feste Größe aus dem objektiven Wert des Unternehmens, \"wie es am\n\nStichtag steht und liegt\", abzuleiten ist, so daß nur die Organisationsverhältnis-\n\nse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maß-\n\ngeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren. Dazu gehören als\n\nfeste Größen die betriebswirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens und der\n\nKapitalisierungszinssatz, mit dem der Bruttowert des Ausgleichs ermittelt wird,\n\nnicht hingegen die Körperschaftsteuer, die lediglich Ausfluß des erwirtschafte-\n\nten Gewinns ist und die - wie dargelegt - in möglicherweise variabler Höhe in\n\nden einzelnen Geschäftsjahren auf den ausschüttungsfähigen Gewinn anfällt.\n\nEtwaige Änderungen des Körperschaftsteuersatzes beeinflussen nur den tat-\n\nsächlichen Auszahlungsbetrag; durch sie verwirklichen sich jedoch nicht die\n\nRisiken der \"stichtagsabhängigen\" Prognoseentscheidung bei der Ermittlung\n\ndes aus dem Unternehmenswert abgeleiteten verteilungsfähigen Bruttoge-\n\nwinns.\n\nb) Da das Spruchverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Abände-\n\nrung der vertraglich vorgesehenen Ausgleichsregelung durch die Festsetzung\n\neines festen Ausgleichsbetrages von gerundet 169,00 DM (brutto) abzüglich der\n\nKörperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs\n\ngeboten. Ein solcher durchschnittlich brutto zu garantierender Gewinnanteil ist\n\naus dem vom Landgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten zu-\n\ntreffend ermittelten Ertragswert abzuleiten. Danach ist der Unternehmenswert\n\n(Ertragswert) der Beteiligten zu 5 - ohne gesondert bewertetes Vermögen - mit\n\ndem inflationsbereinigten Kapitalisierungszinssatz von 9,5 % zu verzinsen, so\n\ndaß sich ein durchschnittlicher Bruttogewinn von 45,543 Mio. DM (entspre-\n\nchend aufgerundet 169,00 DM je 100,00 DM-Aktie) ergibt. Dabei ist - entgegen\n\nder Ansicht der Beteiligten zu 3 - mit Recht der Liquidationswert des vom Sach-\n\nverständigen gesondert bewerteten Vermögens (inaktive bzw. ertragslose aus-\n\nländische Tochtergesellschaft) abgesetzt worden. Da der Ausgleichsanspruch\n\nsich danach bemißt, welchen Dividendenanspruch der Aktionär ohne den Un-\n\nternehmensvertrag zu erwarten gehabt hätte, sind in ihn Vermögenswerte, die\n\nauf den Ertrag keinen Einfluß gehabt haben, grundsätzlich - so auch hier - nicht\n\neinzubeziehen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/ii-zb-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/ii-zb-17-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:34:27.115705+00:00"}}