{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__15-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-11-12","aktenzeichen":"II ZB 15/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 15/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDer als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg zu wertende Ein-\n\nspruch des Beklagten vom 30. August 2001 wird auf seine Ko-\n\nsten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen den Beklagten, der früher Geschäftsanteile der Klägerin hielt, hat\n\ndiese wegen angeblichen Verstoßes gegen ein vertragstrafenbewehrtes Wett-\n\nbewerbsverbot einen Vollstreckungsbescheid über 20.000,00 DM nebst Zinsen\n\nerwirkt. Seinen Einspruch, mit dem u.a. die fehlende Zustellung des Mahn- und\n\ndes Vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden war, hat das Landge-\n\nricht Magdeburg durch am 26. Juni 2001 seinem Prozeßbevollmächtigten in\n\nvollständiger Form zugestelltes Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat\n\nder Beklagte persönlich bei dem Landgericht \"Einspruch\" eingelegt, den das\nBerufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß - nach vorheriger Beleh-\n\nrung des Beklagten über die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs - als unzu-\n\nlässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich der wiederum von dem Beklagten\n\npersönlich eingelegte und binnen zwei Wochen nach Zustellung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses bei Gericht eingegangene \"Einspruch\".\n\nII.\n\nDer \"Einspruch\" des Beklagten ist unzulässig. Gegen den die Berufung\n\nverwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war nach §§ 519 b Abs. 2,\n\n547 ZPO die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof eröffnet. Nach\n\n§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO mußte sie von einem Rechtsanwalt eingelegt werden,\n\nweil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nur im Anwaltsprozeß geführt wer-\n\nden konnte. Ebenso wie dem Oberlandesgericht ist es auch dem Senat ver-\n\nwehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Landgerichts zu überprüfen,\n\nweil es der - anwaltlich vertretene - Beklagte versäumt hat, ein formgerechtes\nRechtsmittel einzulegen.\n\nRöhricht Henze Goette\n\n Kurzwelly Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-12/ii-zb-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-12/ii-zb-15-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2001/II_ZB__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:50.721723+00:00"}}