{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"II ZR 1/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 5, 46 Nr. 2, 56 a a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Ka- pitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitli- chen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138). b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinn- auszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, daß die Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt wer- den muß (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 1/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. September 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 5, 46 Nr. 2, 56 a\n\na) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die\n(einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Ka-\npitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf\nGewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege\ndes Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor\noder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten\ndefinitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). Eine\nVermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitli-\nchen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen\nworden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).\n\nb) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung\nder Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinn-\nauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2\nSatz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und\nvollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, daß\ndie Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt wer-\nden muß (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung\ntatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.\n\nBGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 1/00 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer\n\nGmbH, deren Gesellschafter die drei Beklagten bis zur Veräußerung ihrer Ge-\n\nschäftsanteile (Anfang 1996) waren. Am 13. April 1994 beschlossen sie\n\n- vertreten durch einen Anwalt - zu notarieller Urkunde eine Erhöhung des bis-\n\nherigen Stammkapitals von 50.000,00 DM um 1,45 Mio. DM, wovon der Be-\n\nklagte zu 1 875.000,00 DM, der Beklagte zu 2 295.000,00 DM und der Beklagte\n\nzu 3 280.000,00 DM übernahmen. Zwecks Erfüllung dieser Einlageverpflichtun-\n\ngen, die gemäß dem Kapitalerhöhungsbeschluß zu ¼ \"sofort\" und im übrigen\n\n\"nach Aufforderung\" fällig sein sollten, zahlte die von den Beklagten gehaltene\n\n\"Grundstücksgesellschaft Z. GbR\" (im folgenden: Z.-GbR) am 29. Dezember\n\n1994 mit drei Verrechnungsschecks insgesamt 1,45 Mio. DM an die Gemein-\n\nschuldnerin. Zuvor hatte diese mit am 20. Dezember 1994 ausgestellten\n\nSchecks einen Gesamtbetrag von 1.340.625,00 DM an die Z.-GbR als Gewinn-\n\nausschüttung für die Beklagten bezahlt. Davon sollten auf den Beklagten zu 1\n\n328.125,00 DM für das Geschäftsjahr 1992/93 sowie 450.000,00 DM für\n\n1993/94, auf den Beklagten zu 2 262.500,00 DM für 1992/93 und auf den Be-\n\nklagten zu 3 300.000,00 DM für 1993/94 entfallen. Die Bilanzen der Gemein-\n\nschuldnerin für die - jeweils bis zum 31. August laufenden Geschäftsjahre wei-\n\nsen für 1992/93 einen Bilanzgewinn von 171.414,80 DM, für 1993/94 einen Jah-\n\nresüberschuß von 1.081.184,84 DM und für 1994/95 einen Jahresüberschuß\n\nvon 3.160.539,63 DM aus.\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten erneute Leistung\n\nihrer Einlagen bis zur Höhe der Ausschüttungsbeträge, weil ihre bisherigen\n\nEinlageleistungen insoweit wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammen-\n\nhangs mit den Gewinnausschüttungen der Gemeinschuldnerin als verdeckte\n\nSacheinlagen zu behandeln und daher nicht wirksam erbracht seien. Sie hätten\n\ndas hier praktizierte Verfahren bereits zur Zeit des Kapitalerhöhungsbeschlus-\n\nses verabredet. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen\n\nrichtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Im Ergebnis erfolglos bleibt allerdings die Revisionsrüge, das Beru-\n\nfungsgericht verkenne, daß eine Haftung der Beklagten für die angeblich rück-\n\nständigen Einlagen gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG schon deshalb ausscheide,\n\nweil die Einlageverbindlichkeiten bis zur Veräußerung der Anteile der Beklagten\n\nan der Gemeinschuldnerin nicht durch \"Aufforderung\" fällig gestellt worden sei-\n\nen, wie in dem Kapitalerhöhungsbeschluß vom 13. April 1994 vorgeschrieben.\n\nGemäß dem Kapitalerhöhungsbeschluß war der - gemäß §§ 7 Abs. 2\n\nSatz 1, 56 a GmbHG vor Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister\n\neinzuzahlende - Mindestbetrag von ¼ der übernommenen Stammeinlagen oh-\n\nnehin sofort fällig. Was die Fälligkeit der Resteinlagen angeht, die gemäß dem\n\nKapitalerhöhungsbeschluß vom 13. April 1994 von einer \"Aufforderung\" abhän-\n\ngen sollte, so ist ihm - entgegen den insoweit nicht widerspruchsfreien Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts - zwar nicht zu entnehmen, daß die Beklagten\n\nvon vornherein auf das Erfordernis eines Einforderungsbeschlusses gemäß\n\n§ 46 Nr. 2 GmbHG verzichtet haben und \"die Fälligkeit allein von der - von ei-\n\nnem Dritten (?) zu bewirkenden - Aufforderung abhängen\" sollte. Aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden ist es aber, soweit das Berufungsgericht\n\n- letztlich entscheidungstragend - von einer \"einvernehmlichen Entschließung\n\nder Beklagten\" zur Leistung der (gesamten) Stammeinlagen Ende 1994 und\n\ndamit der Sache nach von einem konkludenten Einforderungsbeschluß aus-\n\ngeht, der hier auch eine zusätzliche, ausdrückliche \"Anforderung\" der Zahlun-\n\ngen durch die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin (den Beklagten zu 1)\n\nentbehrlich machte (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 20 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nDamit steht im Einklang, daß die Beklagten ihre Einlagen mit den durch die\n\nZ.-GbR geleisteten Zahlungen als erbracht angesehen haben (vgl. Sen.Urt. v.\n\n15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992, 995 a.E.). Entsprechendes haben\n\nsie, worauf die Revisionserwiderung hinweist, im Rechtsstreit nachdrücklich\n\nvorgetragen, ohne zu behaupten, daß sie oder einer von ihnen diese Erkenntnis\n\nerst nach der Anteilsveräußerung gewonnen hätten. Zudem ist in der Bilanz der\n\nGemeinschuldnerin per 31. August 1995 ein gezeichnetes Kapital von\n\n1,5 Mio. DM ohne ausstehende Einlagen (§ 272 Abs. 1 HGB) ausgewiesen.\n\nAus der Sicht der Beklagten bestand daher kein Anlaß für eine - erneute - Ein-\n\noder Anforderung der - bereits erbrachten - Einlageleistungen (vgl. Senat aaO).\n\nII. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Einlageverbindlichkeiten\n\nder Beklagten durch die Zahlungen der Z.-GbR nicht getilgt worden. Dabei kön-\n\nne offenbleiben, ob wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammen-\n\nhangs des vorliegenden Aus- und Einzahlungsvorgangs eine Vermutung für\n\neine verdeckte Sacheinlage im Sinne von §§ 19 Abs. 5 Satz 2, 5 Abs. 4\n\nGmbHG eingreife. Jedenfalls komme das vorliegend praktizierte Ausschüt-\n\ntungs-Rückhol-Verfahren wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwi-\n\nschen den Zahlungsvorgängen einer Aufrechnung seitens der Gemeinschuld-\n\nnerin gleich, die hier (nach den Grundsätzen in BGHZ 125, 141, 143) nicht ge-\n\nmäß § 19 Abs. 2 GmbHG zulässig gewesen sei, weil den Gewinnausschüttun-\n\ngen mangels vorheriger Feststellung der Jahresabschlüsse 1992/93 und\n\n1993/94 sowie wegen fehlender Gewinnverwendungsbeschlüsse keine fälligen,\n\nvollwertigen und liquiden Gewinnauszahlungsansprüche zugrunde gelegen\n\nhätten. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. a) Zur Zeit der Gewinnausschüttung Ende Dezember 1994 waren die\n\n- jeweils bis 31. August laufenden - Geschäftsjahre 1992/93 und 1993/94 längst\n\nabgelaufen, so daß der in ihnen erzielte Gewinn feststand. Der Jahresabschluß\n\n1992/93 war am 18. April 1994 festgestellt worden und wies einen Bilanzgewinn\n\nvon 171.414,80 DM aus. Daß für dieses Geschäftsjahr noch kein förmlicher\n\nGewinnverwendungsbeschluß (§ 46 Nr. 1 GmbHG) gefaßt war und der Jahres-\n\nabschluß 1993/94, der einen Gewinn in Höhe von 1.081,184,84 DM auswies,\n\nerst am 17. Januar 1995 festgestellt wurde, hinderte die Beklagten nicht, Ende\n\n1994 eine Ausschüttung für das Jahr 1992/93 und eine Vorabausschüttung für\n\n1993/94 zu beschließen (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 29\n\nRdn. 60 m.w.N.; Scholz/Emmerich, GmbHG 9. Aufl. § 29 Rdn. 86). Entspre-\n\nchende Beschlüsse konnten - ebenso wie der Beschluß zur Einforderung der\n\nStammeinlagen (vgl. oben I) - auch konkludent gefaßt werden und sind hier\n\ndarin zu sehen, daß auch die beiden Beklagten, die an der Auszahlung der\n\nGemeinschuldnerin per Verrechnungsscheck nicht unmittelbar mitgewirkt ha-\n\nben, hiermit zumindest einverstanden waren, wie sich aus dem insoweit über-\n\neinstimmenden Parteivortrag (auch in der Revisionsinstanz) ergibt. Eines\n\nnochmaligen förmlichen Gewinnverwendungsbeschlusses bedurfte es daher\n\nnicht (vgl. auch Scholz/Emmerich aaO, § 29 Rdn. 87). Soweit der ausgeschüt-\n\ntete Gewinn in diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielt war, standen die Ausschüt-\n\ntungen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht unter einem\n\n- ihre Werthaltigkeit oder Liquidität beeinträchtigenden - Vorbehalt eines Rück-\n\nforderungsanspruchs gemäß § 812 BGB oder § 31 GmbHG (vgl. dazu Baum-\n\nbach/Hueck/Fastrich aaO, Rdn. 61), zumal im damals laufenden Geschäftsjahr\n\n1994/95 ein Jahresüberschuß von mehr als 3 Mio. DM erzielt wurde.\n\nb) Richtig ist zwar, daß der an die Beklagten zu 1 und 2 am\n\n20. Dezember 1994 ausgeschüttete Gewinn für das Geschäftsjahr 1992/93 von\n\n328.150,00 DM bzw. 262.500,00 DM den tatsächlichen Gewinn gemäß der in\n\ndiesem Zeitpunkt bereits längst festgestellten Bilanz für dieses Geschäftsjahr\n\nvon 171.414,80 DM erheblich überstieg. Entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts ist aber insoweit mangels gegenteiliger Feststellungen von einem\n\nschlichten Versehen bzw. einer unschädlichen Falschbezeichnung auszugehen,\n\nso daß die überschießenden Beträge auf den Gewinn des Folgejahres zu ver-\n\nrechnen sind, wie die Revision zu Recht geltend macht. Zwar deckte auch der\n\nbilanzierte Gesamtgewinn aus beiden Geschäftsjahren die Gewinnausschüt-\n\ntungen nicht voll, was jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nzum einen nicht dazu führen könnte, den Gewinnauszahlungsansprüchen der\n\nBeklagten die Liquidität oder Vollwertigkeit in vollem Umfang abzusprechen,\n\nobwohl sie großenteils außer Zweifel stehen. Zum anderen haben die Beklag-\n\nten, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, der Bilanzgewinn sei wegen\n\neiner Steuerrückzahlungsforderung auf 1.408.022,97 DM zu erhöhen, über-\n\nschreite also den Gesamtbetrag der Gewinnausschüttungen. Das Berufungsge-\n\nricht hat dazu keine Feststellungen getroffen.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen ganz oder zum Teil im Ergebnis als richtig dar.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senates ist eine einseitige oder im Ein-\n\nvernehmen mit dem Gesellschafter durchgeführte Aufrechnung der Gesellschaft\n\nmit einem Bareinlageanspruch gegen Forderungen des Gesellschafters durch\n\n§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht generell ausgeschlossen, was für den einer Auf-\n\nrechnung gleichkommenden Tatbestand eines Hin- und Herzahlens in gleicher\n\nWeise gilt (vgl. BGHZ 125, 141, 143; vgl. auch BGHZ 132, 141, 147). Zur Si-\n\ncherung einer effektiven Kapitalaufbringung muß jedoch die Gesellschafterfor-\n\nderung liquide, fällig und vollwertig sein (Senat aaO), wovon hier revisionsrecht-\n\nlich auszugehen ist. Auch in solchem Fall sind die genannten Verrechnungs-\n\nformen allerdings unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (§ 19\n\nAbs. 5 Alt. 2 GmbHG) dann unzulässig, wenn die Gegenforderung des Gesell-\n\nschafters zur Zeit der Begründung der Einlagepflicht bereits entstanden war und\n\ndaher als Sacheinlage hätte eingebracht werden können und müssen (BGHZ\n\n113, 335, 341). Das gilt auch für \"Altforderungen\" auf stehengelassenen Ge-\n\nwinn (BGHZ 132, 133, 144) und für ein hierauf bezogenes Ausschüttungs-\n\nRückhol-Verfahren; es sei denn, daß dieses Verfahren gegenüber dem Regi-\n\nstergericht offengelegt wird und die für eine Kapitalerhöhung aus Gesell-\n\nschaftsmitteln geltenden Regelungen eingehalten werden (BGHZ 135, 381, zu\n\neiner Altforderung auf Gewinnauszahlung).\n\nVon Altforderungen der Beklagten kann im vorliegenden Fall nach den\n\nbisherigen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Zur Zeit des Kapitaler-\n\nhöhungsbeschlusses am 13. April 1994 war das Jahresergebnis für das Ge-\n\nschäftsjahr 1993/94 noch nicht absehbar. Der - zum Teil für die späteren Ge-\n\nwinnausschüttungen an die Beklagten zu 1 und 2 maßgebende (vgl. oben\n\nII 1 b) - Jahresabschluß 1992/93 war noch nicht festgestellt, ein fälligkeitsbe-\n\ngründender - ausdrücklicher oder konkludenter - Gewinnverwendungsbeschluß\n\n(vgl. BGHZ 113, 335, 342 unten) war damals - jedenfalls nach dem Vortrag der\n\nBeklagten - nicht gefaßt und daher der Gewinn für dieses Geschäftsjahr noch\n\nnicht den beiden späteren Inferenten einforderbar zugewiesen (vgl. § 29 Abs. 1\n\nSatz 1, Abs. 2, 3 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 29 Rdn. 5),\n\nso daß von einem gezielten Stehenlassen von Gewinnansprüchen bei ihnen\n\nebenfalls nicht ausgegangen werden kann.\n\nb) Handelt es sich - wie hier - um (nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß\n\nentstandene) \"Neuforderungen\" der Gesellschafter auf Gewinnauszahlung, so\n\nerfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot deren Ver-\n\nrechnung mit der Einlageforderung (im Einvernehmen mit der Gesellschaft)\n\noder einen entsprechenden Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens\n\n(vgl. BGHZ 125, 141, 143) nur dann, wenn diese Vorgehensweise bereits vor\n\noder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine - wenn auch\n\nunwirksame - Abrede (BGHZ 132, 133) unter den Beteiligten vorabgesprochen\n\nworden ist (vgl. BGHZ 132, 141, 147). Dafür genügt nicht, daß die Gesell-\n\nschafter noch keine bestimmten Vorstellungen über die Mittelaufbringung hatten\n\nund sich lediglich die Möglichkeit offenhalten wollten, je nach künftiger Gewinn-\n\nsituation der Gesellschaft deren Gewinne einzusetzen. Anderenfalls müßten sie\n\nsich vorzeitig auf das Sacheinlageverfahren oder auf eine Kapitalerhöhung aus\n\nGesellschaftsmitteln (vgl. BGHZ 135, 381) festlegen oder wären ggf. darauf\n\nverwiesen, den Kapitalerhöhungsbeschluß später entsprechend zu ändern, was\n\naber wegen der im übrigen geltenden Kautelen nicht geboten erscheint. Fehlt\n\nes an einer definitiven, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzie-\n\nlenden Vereinbarung (BGHZ 132, 133), so gelten für eine spätere Verrechnung\n\nder Bareinlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters die Schran-\n\nken des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGHZ 132, 141, 147). Danach ist der Ge-\n\nsellschaft zur Sicherung der Kapitalaufbringung eine Aufrechnung nur unter der\n\nVoraussetzung erlaubt, daß die Gegenforderung des Gesellschafters fällig, li-\n\nquide und vollwertig ist (BGHZ 125, 141, 143). Das weitere Erfordernis, daß\n\n(bei Fehlen einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG) jeden-\n\nfalls die Mindesteinlage (§§ 56 a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor der Handelsre-\n\ngisteranmeldung zu freier Verfügung des Geschäftsführers einbezahlt sein muß\n\n(§ 57 Abs. 2 GmbHG), ist nicht berührt, wenn der zu Einlagezwecken einge-\n\nsetzte Gewinn tatsächlich erzielt worden und dessen Verwendung durch den\n\nGeschäftsführer nicht durch zusätzliche Absprachen beschränkt ist (vgl. BGHZ\n\n135, 381, 386 zu c). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so besteht\n\n- entgegen einer verbreiteten Meinung (vgl. dazu Scholz/Priester, GmbHG\n\n9. Aufl. § 56 Rdn. 57 m.w.N.) - auch kein Anlaß, einen (vom Verbot des § 181\n\nBGB befreiten) Gesellschaftergeschäftsführer als Inferenten, wie hier den Be-\n\nklagten zu 1, von den dargestellten Grundsätzen auszunehmen.\n\nc) Im vorliegenden Fall hat allerdings der Kläger, worauf die Revisi-\n\nonserwiderung hinweist, eine Vorabsprache der Beklagten in dem oben darge-\n\nlegten Sinne unter Beweisantritt (Zeugnis des Wirtschaftsprüfers der Gemein-\n\nschuldnerin) behauptet. Die Beklagten haben sich gegenbeweislich auf das\n\nZeugnis ihres bei der Kapitalerhöhung in ihrem Namen handelnden Anwalts\n\nberufen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Eine\n\nVermutung für eine Vorabsprache der Beklagten, welche die Erhebung des von\n\nihnen angetretenen Gegenbeweises ohnehin nicht entbehrlich machen würde,\n\ngreift unter den vorliegenden Umständen - entgegen der Ansicht des Klägers -\n\nnicht ein.\n\naa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der\n\nGewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemein-\n\nschuldnerin dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine\n\nunmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ\n\n125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383). Die Einschaltung\n\nder Z.-GbR als selbständige Rechtsträgerin (vgl. dazu BGHZ 146, 341) in die\n\nZahlungsvorgänge steht - abgesehen von der Identität ihrer Gesellschafter mit\n\ndenen der Gemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 125, 141 f., 144 f.) - einem verrech-\n\nnungsähnlichen Tatbestand schon deshalb nicht entgegen, weil die Z.-GbR da-\n\nbei nur als (treuhänderische) Ein- und Auszahlungsstelle der Beklagten fun-\n\ngierte (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.). Da andererseits der Geschäftsführer der Ge-\n\nmeinschuldnerin bei der Gewinnausschüttung in ihrem Namen tätig wurde, ist\n\nhier - anders als möglicherweise im Fall einer unmittelbaren Verrechnung durch\n\nGesellschafterbeschluß \n\n(vgl. dazu OLG Hamburg, WM 1990, 636;\n\nScholz/Schneider aaO, § 19 Rdn. 83) - nicht von einer einseitigen, gemäß § 19\n\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG unzulässigen Aufrechnungserklärung der Gesellschafter\n\nauszugehen. Vielmehr handelt es sich um eine einvernehmliche - nicht unter\n\ndiese Vorschrift fallende (BGHZ 125, 141, 143) - Quasi-Verrechnung unter Mit-\n\nwirkung der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei\n\nfeststellt.\n\nbb) Die Vermutung, daß der verrechnungsähnliche Tatbestand eines\n\nverabredeten Hin- und Herzahlens vorlag, der bei der (Quasi-)Verrechnung mit\n\nNeuforderungen des Gesellschafters auch nicht unter § 19 Abs. 5 GmbHG fällt\n\n(vgl. oben b), kann sich aber nicht ohne weiteres auch darauf erstrecken, daß\n\ndie betreffende Abrede schon anläßlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses ge-\n\ntroffen worden war (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).\n\nVielmehr ist dafür ein zeitlicher Zusammenhang auch zwischen dem Kapitaler-\n\nhöhungsbeschluß und der (Quasi-)Verrechnung erforderlich, den der Senat im\n\nFalle eines Zeitabstandes von mehr als drei Jahren jedenfalls verneint hat, oh-\n\nne sich insoweit auf eine Zeitgrenze festzulegen (BGHZ 132, 141, 146). Ob\n\ndafür ein Zeitabstand von bis zu sechs Monaten noch ausreicht, wie in dieser\n\nEntscheidung (unter Bezugnahme auf BGHZ 132, 133, 138) diskutiert, kann\n\ndahinstehen. Dieser ist im vorliegenden Fall eines Zeitabstandes von mehr als\n\nacht Monaten jedenfalls überschritten. Eine Zusammenhangsvermutung bei\n\neinem derartigen Zeitabstand erscheint aus den oben zu b dargelegten Grün-\n\nden nicht angebracht.\n\nIII. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die\n\nZurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch\n\nerforderlichen Feststellungen - insbesondere zu der von dem Kläger behaupte-\n\nten Vorabsprache - zu treffen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-16/ii-zr-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-16/ii-zr-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:38.451815+00:00"}}