{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__97-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"II ZR 97/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 97/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. November 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 19. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten, ob die Beklagten Kosten aus einem Grundstücks-\n\nerschließungs- und Bauprojekt in E. bei B. zu übernehmen haben, des-\n\nsen gemeinsame Durchführung die Parteien planten.\n\nG. H. (Kläger zu 1; am weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr\n\nbeteiligt) und R. D. M. (Kläger zu 2) kauften am 14. Oktober 1992\n\nmit notariellem Vertrag als Gesellschafter einer am selben Tag gegründeten\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts mehrere Grundstücke in E., Kreis B.,\n\nfür rund 14,8 Mio. DM, um sie zu bebauen. Sie wurden durch Auflassungsvor-\n\nmerkungen gesichert, haben aber bisher kein Eigentum an den Grundstücken\n\nerworben. Am 17. September 1993 trat die Beklagte zu 1 \"in die bestehende\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts mit aufschiebender Bedingung der Zustim-\n\nmung der Geschäftsleitung ... mittels einer noch abzuschließenden Vereinba-\n\nrung\" ein. Sie sollte mit 90 % am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust be-\n\nteiligt werden. Die \"Neugesellschaft\" sollte \"alle bisher angefallenen Kosten der\n\nGesellschaft\" übernehmen und damit \"den von den Altgesellschaftern privat\n\ngetragenen Aufwand durch Aufnahme von Darlehen\" ausgleichen. Die Alt- und\n\nNeugesellschafter unterwarfen sich nach dem Neueintritt der Beklagten zu 1\n\n\"einem neuen Gesellschaftsvertrag gemäß Anlage 3\"; in dieser Anlage ist der\n\nBeklagte zu 2 nicht als \"Neugesellschafter\" aufgeführt.\n\nAm 10. März 1994 schlossen \n\n\"R. D. M. und G. H. \n\nin\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts\" (im folgenden: \"M. und H.\"), die Beklagte\n\nzu 1 und der Beklagte zu 2 einen Gesellschaftsvertrag \n\n\"GbR W.\",\n\nder die Planung und \"die Bebauung der Grundstücke, die Übernahme\n\nder technischen und kaufmännischen Baubetreuung, die Vermietung und die\n\nVermarktung der bebauten oder unbebauten Grundstücke oder von Teilen der-\n\nselben\" vorsah und die Tätigkeitsbereiche der Gesellschafter näher regelte.\n\nDie Beklagte zu 1 erhielt einen Anteil von 60 %, der Beklagte zu 2 einen sol-\n\nchen von 30 % und die am Vertragsabschluß beteiligte Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts \"M. und H.\" den Restanteil von 10 %. Mit Schreiben vom 21. April\n\n1994 wies die Beklagte zu 1 darauf hin, daß eine Genehmigung des Projekts\n\ndurch ihren Vorstand nicht vorliege, und kündigte die Vereinbarung vorsorglich.\n\nAm 17. Mai 1994 berief sich auch der Beklagte zu 2 darauf, ein Vertrag sei\n\nnicht wirksam zustande gekommen, und kündigte ebenfalls vorsorglich.\n\nDer Kläger zu 2 ist der Ansicht, die Beklagten seien der Gesellschaft\n\nwirksam beigetreten. Er nimmt sie wegen anteiliger Notarkosten sowie auf\n\nFreistellung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Eb. wegen\n\nder Grunderwerbsteuer in Anspruch.\n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des\n\nKlägers zu 2 hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Ur-\n\nteil vom 2. Oktober 1997 (II ZR 249/96, WM 1997, 2220) aufgehoben und die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung der\n\nKläger wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klä-\n\ngers zu 2.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur nochmaligen Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei eine Genehmigung\n\ndes Vertrages durch den Gesamtvorstand der Beklagten zu 1 erforderlich ge-\n\nwesen, halten allerdings revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Es war bisher\n\nunstreitig, daß das Projekt von dem Vorstand der Beklagten zu 1 genehmigt\n\nwerden mußte. Die Kläger haben dies durch die Vorlage des Schreibens vom\n\n21. Februar 1994 ausdrücklich vorgetragen und in dem Schriftsatz vom 22. Mai\n\n1995 bestätigt. Der Versuch der Revision, die Vereinbarung vom\n\n17. September 1993 dahin auszulegen, daß nicht die Zustimmung des Ge-\n\nsamtvorstandes, sondern nur die der Geschäftsleitung des Bereiches HOG\n\ngemeint gewesen sei, widerspricht deshalb dem eigenen Vortrag der Kläger.\n\nII. Das Berufungsurteil leidet jedoch an einem schweren Verfahrens-\n\nmangel, soweit es feststellt, die Zustimmung des Gesamtvorstands sei nicht\n\nerteilt worden.\n\n1. Bei der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht ausdrücklich auf\n\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugen abgestellt. Die Zeugen Z.-K., L.,\n\nWe., Ra., Dr. S. \n\nund \n\nBu. \n\nseien \n\nglaubwürdig, \n\ndie \n\nZeugin\n\nHr. und der Zeuge La. seien unglaubwürdig. Die Beweisaufnahme\n\nhat vor dem Richter am Oberlandesgericht Dr. Ri. als Einzelrichter stattge-\n\nfunden. Dieser Richter hat an der Endentscheidung nicht mehr mitgewirkt. In\n\nden Vernehmungsprotokollen finden sich zur Glaubwürdigkeit der Zeugen kei-\n\nne Vermerke oder Hinweise.\n\n2. Damit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der\n\nBeweisaufnahme (§ 355 ZPO) vor. Bei einem Kollegialgericht kann dieser\n\nGrundsatz nicht einmal dadurch gewahrt werden, daß ein Mitglied des Gerichts\n\nan einer Zeugenvernehmung teilnimmt und die übrigen zur Entscheidung be-\n\nrufenen Richter formlos über seine persönlichen Eindrücke unterrichtet. Soweit\n\nes um die Glaubwürdigkeit der Zeugen geht, muß das erkennende Gericht in\n\nseiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewon-\n\nnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Par-\n\nteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (BGH, Urt. v. 4. Februar\n\n1997 - XI ZR 160/96, NJW 1997, 1586, 1587 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist\n\nkeines dieser beiden Erfordernisse erfüllt.\n\n3. Dieser Fehler kann entgegen der Meinung der Revisionserwiderung\n\ndes Beklagten zu 2 auch nicht mit dem Argument aus der Welt geschafft wer-\n\nden, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zusätzlich zu den Erwä-\n\ngungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit auch auf den sachlichen Inhalt der\n\nAussagen gestützt und diese Erwägungen seien für sich allein geeignet, die\n\nEntscheidung zu tragen. Da das Berufungsgericht zur Glaubwürdigkeit der\n\nZeugen Stellung nimmt, ihr also erhebliche Bedeutung beimißt, stehen und\n\nfallen die Bekundungen der Zeugen mit ihrer Glaubwürdigkeit.\n\nDer Verfahrensfehler kann auch nicht - wie die Revisionserwiderung der\n\nBeklagten zu 1 meint - mit der Erwägung ausgeräumt werden, das Berufungs-\n\ngericht habe in Wahrheit nur zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen Ausfüh-\n\nrungen gemacht. Das Berufungsgericht hat eindeutig zur Glaubwürdigkeit der\n\nZeugen Stellung genommen; es ging ihm nicht nur um die Glaubhaftigkeit der\n\nAussagen, sondern auch um die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Jedenfalls läßt\n\nsich dies - da das Berufungsgericht wiederholt von \"Glaubwürdigkeit\" spricht\n\nund diese an einer Stelle ausdrücklich von der Glaubhaftigkeit unterscheidet -\n\nnicht ausschließen.\n\nIII. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, eine Schlußentscheidung\n\nsei beabsichtigt, und dem Unterbleiben neuer Beweisanträge oder eines Wi-\n\nderspruchs gegen die Verwertung der durch den Einzelrichter durchgeführten\n\nBeweisaufnahme kann ein Rügeverzicht nicht abgeleitet werden.\n\nIV. Damit das Berufungsgericht den Verfahrensfehler beseitigen und er-\n\nforderlichenfalls weitere Feststellungen treffen kann, ist das angefochtene Ur-\n\nteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-97-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-97-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:34.008418+00:00"}}