{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__90-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"II ZR 90/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 90/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. September 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der\n\nBeklagte auch zur Zahlung eines Betrages von 22.232,57 DM\n\nnebst anteiligen Zinsen verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung, hat ihren ehemaligen Geschäftsführer, der zugleich als\n\nGesellschafter mit einem Anteil von 10 % beteiligt war, auf Schadensersatz in\n\nHöhe von 281.246,81 DM in Anspruch genommen. Der geltend gemachte\n\nSchadensersatzanspruch beruhte auf dem Vorwurf der Unterschlagung von\n\nzwei Schecks, der Fälschung von Kassenbelegen, unberechtigter Privatent-\n\nnahmen, Aufwendungen für die Privatwohnung des Beklagten und die Inrech-\n\nnungstellung weiteren privaten Aufwandes. Insoweit hat das Berufungsgericht\n\nder Klage in Höhe von 82.750,18 DM stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten ferner zur Erstattung eines Be-\n\ntrages von 54.015,00 DM verurteilt. Dabei handelt es sich um Körperschafts-\n\nsteuer, die von der Klägerin \n\nfür die Entnahme eines Betrages von\n\n96.028,80 DM durch den Beklagten nachentrichtet werden mußte, weil sie im\n\nRahmen einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet\n\nwurde.\n\nDie Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, aufgrund seines Vorge-\n\nhens habe sie das erhöhte Betriebsergebnis mit Verlustvorträgen aus früheren\n\nJahren nicht verrechnen und damit das Anfallen der Körperschaftssteuer in\n\nHöhe des geltend gemachten Betrages nicht vermeiden können. Der Beklagte\n\nhat entgegnet, der Klägerin sei zumindest die Entnahme in Höhe von\n\n39.524,80 DM bekannt gewesen, die sich aus einer Gehaltserhöhung von\n\n3.200,00 DM, Weihnachtsgeld von 7.500,00 DM - jeweils für Dezember 1990 -\n\nund einem Betrag von 28.824,80 DM zusammensetze, der für die Leistung von\n\n340 Überstunden gewährt worden sei.\n\nDer Senat hat die Revision in Höhe von 82.750,18 DM sowie weiterer\n\n31.782,43 DM nicht angenommen. Bei dem letztgenannten Betrag handelt es\n\nsich um den Körperschaftssteuerbetrag, der auf die an den Beklagten ausge-\n\nzahlte Umsatztantieme von 56.504,00 DM entfällt. In Höhe von 22.232,57 DM\n\nist die Revision angenommen worden. Das ist der Körperschaftssteuerbetrag,\n\nder auf die Entnahme von 39.524,80 DM entfällt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt im Rahmen ihrer Annahme durch den\n\nSenat zur Zurückverweisung.\n\nDas Berufungsgericht hat den Vortrag der Parteien zu der von dem Be-\n\nklagten getätigten Entnahme von 39.524,80 DM und die darauf entfallende\n\nKörperschaftssteuer von 22.232,57 DM nicht vollständig gewürdigt. Wie die\n\nRevision zu Recht rügt, hat es den Umstand nicht berücksichtigt, daß der Be-\n\ntrag von 39.524,80 DM nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien mit\n\nKenntnis des Herrn Z. , des Alleingeschäftsführers der Hauptgesellschafte-\n\nrin der Klägerin, vorgenommen worden ist.\n\nIn dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes O. vom\n\n26. Oktober 1992 wird dazu unter Ziffer 49 b folgendes ausgeführt:\n\n\"Gehalt\n\nIm Dezember 1990 wurde trotz Ausscheidens von Herrn T. und\nmit Kenntnis von Herrn Z. \n\nba) das Gehalt um 3.200,-- DM erhöht\nbb) Weihnachtsgeld ausgezahlt (keine vertragliche Vereinbarung):\n\n7.500,-- DM\n\nbc) pauschal 340 Überstunden ohne jeglichen Nachweis abge-\n\nrechnet: 28.824,80 DM.\n\nDiese Zahlungen (gesamt: 39.524,80 DM) resultieren aus der Ge-\nsellschafterstellung von A. T. in Zusammenhang mit dessen\nseinen gegen die\nAusscheiden als Gesellschafter und \nZ. GmbH vorgebrachten Forderungen (s. Tz. 45) und sind da-\nher als vGA anzusetzen.\"\n\nUnter Ziffer 45 b heißt es u.a. wie folgt:\n\n\"Im Pz. wurde das Gehalt von A. T. wie vertraglich verein-\nbart gezahlt. Seine Forderungen beziehen sich darauf, daß sein\nGehalt nicht erhöht worden sei. Da es hierzu keine Vereinbarung\ngibt, entbehrt eine solche Forderung jeglicher Grundlage.\"\n\nDie in dem Prüfungsbericht, der von der Klägerin zu den Akten gereicht\n\nworden ist, erwähnte Kenntnis des Herrn Z. von der Auszahlung hat die\n\nKlägerin bislang nicht bestritten.\n\nDiese Kenntnis, die der Hauptgesellschafterin der Klägerin zuzurechnen\n\nist, weil Herr Z. im Jahre 1990 ihr alleiniger Geschäftsführer war, kann dazu\n\nführen, daß eine Schadensersatzpflicht des Beklagten entfällt. Es gehört zwar\n\nüblicherweise zu den Aufgaben eines Geschäftsführers, dafür Sorge zu tragen,\n\ndaß Auslagen der hier gegebenen Art belegt werden können, damit die Gesell-\n\nschaft in der Lage ist, sie von der Steuer abzusetzen. Ob den Beklagten für\n\nden Betrag von 39.524,80 DM eine solche Pflicht traf, steht jedoch nicht fest.\n\nDenn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Abrechnung der Beträge\n\nzwischen dem Beklagten und Herrn Z. so vereinbart worden ist, wie der\n\nBeklagte sie vorgenommen hat. Nicht nur der Beklagte, sondern auch Herr\n\nZ. mußte sich darüber im klaren sein, daß die steuerliche Anerkennung der\n\nausgezahlten Beträge eine Abänderung oder Ergänzung des § 2 des Ge-\n\nschäftsführeranstellungsvertrages vom 30. November 1983 voraussetzte.\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, auf die Kenntnis ihrer Hauptgesell-\n\nschafterin komme es nicht an, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, eine sol-\n\nche Vereinbarung mit dem Beklagten zu treffen, verkennt sie im vorliegenden\n\nFall die Sach- und Rechtslage. Die Z. S.p.A. mit einer Beteiligung von 90 %\n\nund der Beklagte mit einer solchen von 10 % waren die einzigen Gesellschafter\n\nder Klägerin. Durch die Auszahlung wurden somit fremde Gesellschafterinter-\n\nessen nicht berührt. Ferner ist nicht ersichtlich, daß die Auszahlung aus dem\n\nfür die Deckung der Stammkapitalziffer erforderlichen Vermögen erfolgt ist.\n\nDas Berufungsgericht hat somit die weiterhin erforderlichen Feststellun-\n\ngen zu treffen. Erforderlichenfalls muß es den Parteien Gelegenheit geben, ihr\n\nVorbringen zu ergänzen.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zr-90-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zr-90-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:15.537597+00:00"}}