{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__74-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-10-07","aktenzeichen":"II ZR 74/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Oktober 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 1204, 1210 Abs. 1; HGB § 355 Zu den Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung einer unbefristeten Pfandrechtsbestellung für gegenwärtige und zukünftige Bankverbindlichkeiten eines Dritten (vormaliger Ehegatte des Sicherungsgebers) aus laufender Rech- nung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 74/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n7. Oktober 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1204, 1210 Abs. 1; HGB § 355\n\nZu den Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung einer unbefristeten\n\nPfandrechtsbestellung für gegenwärtige und zukünftige Bankverbindlichkeiten\n\neines Dritten (vormaliger Ehegatte des Sicherungsgebers) aus laufender Rech-\n\nnung.\n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2002 - II ZR 74/00 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 9. November 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGemäß Formularvertrag vom 16. April 1980 verpfändete die Klägerin der\n\nbeklagten Bank 115 Krüger-Rand-Goldmünzen zur Sicherung aller gegenwärti-\n\ngen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihrem dama-\n\nligen Ehemann, H. S., dem die Beklagte einen Betriebsmittelkredit\n\nin laufender Rechnung eingeräumt hatte. Im Sommer 1983 ließ die Klägerin aus\n\neinem Vollstreckungstitel gegen ihren inzwischen geschiedenen Ehemann er-\n\nfolglos dessen Konten bei der Beklagten pfänden. In Zusammenhang damit\n\nverlangte sie von der Beklagten am 28. Juli 1983 Herausgabe der Goldmünzen,\n\nwas die Beklagte unter Hinweis auf den noch erforderlichen Sicherungszweck\n\nablehnte. Mit Schreiben an H. S. vom 30. Juli 1984 bestätigte die\n\nBeklagte ihm, daß seine Kreditlinie von 180.000,00 DM bis 31. Juli 1985 ver-\n\nlängert werde und dafür u.a. die Goldmünzen als Sicherheit zu dienen hätten.\n\nNachdem H. S. am 25. April 1985 \n\n(richtig wohl: 1986) die eides-\n\nstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hatte, kündigte die Beklagte mit\n\nSchreiben vom 23. Mai 1985 (1986) die Geschäftsverbindung und verwertete\n\nschließlich die Goldmünzen durch Verkauf am 13. August 1985 (1986). Einige\n\nZeit später verstarb H. S..\n\nDie Klägerin sieht in ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 eine\n\nwirksame Kündigung des Pfandrechtsbestellungsvertrages und fordert von der\n\nBeklagten Schadensersatz in Höhe des Wertes der Münzen an diesem Tag von\n\n115.000,00 DM. Des weiteren hat sie unter Vorlage einer nicht unterschriebe-\n\nnen Besprechungsnotiz vom 28. Februar 1985 vorgetragen, die Beklagte habe\n\nseinerzeit mit H. S. vereinbart, daß dieser sein Geschäftskonto\n\nüberziehen solle, um der Beklagten die Pfandverwertung zu ermöglichen und\n\ndamit den Zugriff der Klägerin auf die Pfandobjekte zu vereiteln. Diese hafteten\n\nohnehin nicht für den am 30. Juli 1984 verlängerten, davor bis zum 31. Juli\n\n1984 befristeten Kredit.\n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, das Herausgabeverlangen der Klägerin\n\nvom 28. Juli 1983 stelle keine wirksame Kündigung des Pfandrechtsbestel-\n\nlungsvertrages dar, weil dieser ein Kündigungsrecht nicht vorsehe und das\n\nScheitern der Ehe der Klägerin mit H. S. weder eine Kündigung aus\n\nwichtigem Grund noch die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage\n\nrechtfertige. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Siche-\n\nrungsgeber, der den Kredit eines Dritten auf unbestimmte Zeit besichert hat\n\n(wie hier die Klägerin gemäß dem Formularvertrag), nach Treu und Glauben\n\ndas Recht, den Sicherungsvertrag nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder\n\nbei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit\n\nder Wirkung zu kündigen, daß sich die Besicherung auf die bei Wirksamwerden\n\nder Kündigung begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners - im Fall eines\n\nKontokorrentkredits auf den entsprechenden Tagessaldo - beschränkt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007; v. 9. März 1959\n\n- VII ZR 90/58, WM 1959, 855). Diese Kündigungsmöglichkeit besteht\n\n- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht nur bei einem Bürgen\n\nund hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit dem\n\nCharakter der Sicherungsabrede als (zeitlich unbegrenztem) Dauerschuldver-\n\nhältnis zusammen. Entsprechende Grundsätze gelten daher auch bei einer\n\nGrundschuld, die den Kredit eines Dritten sichert (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar\n\n1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944 f.). Für den vorliegenden Fall einer\n\nPfandrechtsbestellung gilt nichts anderes (vgl. allgemein zum Kündigungsrecht\n\ndes Sicherungsgebers Ganter in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nhandbuch, 2. Aufl. Bd. 2 § 90 Rdn. 255).\n\nb) Mit ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 hat die Klägerin\n\n- für die Beklagte erkennbar - ihren Willen zur Beendigung des Pfandbestel-\n\nlungsvertrages zum Ausdruck gebracht, diesen also gekündigt. Entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts lagen hier \"besonders wichtige Umstände\" vor,\n\nwelche die Kündigung rechtfertigten. Als wichtiger Grund in diesem Sinne ist\n\nz.B. auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für de-\n\nren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden (BGH, Urt. v. 4. Juli\n\n1985 aaO; v. 10. Juni 1985 - III ZR 63/84, NJW 1986, 252; BGH, Beschl. v.\n\n17. Dezember 1998 - IX ZR 20/98, ZIP 1999, 877). Für einen Ehegatten, der\n\nden Kredit des anderen ersichtlich aus Anlaß der mit ihm bestehenden Ehe be-\n\nsichert hat, kann nach deren Scheidung nichts anderes gelten. Ihm kann der\n\nGläubiger nicht zumuten, weiterhin unbegrenzt für sämtliche Weiterentwicklun-\n\ngen des besicherten Kredits verhaftet zu bleiben, mag auch mit der Beendigung\n\ndes betreffenden Rechtsverhältnisses zwischen Sicherungsgeber und Schuld-\n\nner nicht unmittelbar die Geschäftsgrundlage des Sicherungsvertrages entfallen\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO). Im vorliegenden Fall kommt\n\nhinzu, daß seit der Pfandrechtsbestellung mehr als drei Jahre verstrichen waren\n\nund die Klägerin erfolglos in die Konten des Schuldners vollstreckt hatte (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO, zu I 2). Für die Klägerin war daher Eile geboten,\n\nwas nach Sachlage weder die Beklagte noch den Schuldner H. S.\n\nüberraschen konnte und daher um so mehr eine Kündigung des Sicherungs-\n\nvertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfer-\n\ntigte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO; Schmitz in Schimansky u.a. aaO, Bd. II\n\n§ 91 Rdn. 113). Gewichtige Interessen der Beklagten standen dem nicht entge-\n\ngen. Das Pfand haftete der Beklagten immerhin in Höhe des Tagessaldos vom\n\nTage der Kündigung weiter (vgl. BGH aaO). Soweit der darüber hinausgehende\n\nKreditrahmen nicht durch die übrigen Sicherheiten des Schuldners abgedeckt\n\nwar, stand der Beklagten ein jederzeitiger Nachbesicherungsanspruch und im\n\nZusammenhang damit ein Zurückbehaltungsrecht mit ihren Leistungen nach\n\nI Nr. 19 Abs. 1, 4 der damaligen AGB-Banken zu, letzteres jedenfalls unter Mit-\n\nberücksichtigung des Umstandes, daß durch die Kontenpfändung zumindest\n\neine Rechtsunklarheit hinsichtlich der weiteren Verfügungsbefugnis des\n\nSchuldners bestand (vgl. BGHZ 93, 315 ff.). Berechtigte Interessen des\n\nSchuldners an einem Fortbestand des Sicherungsvertrages konnten ohnehin\n\nnicht ins Feld geführt werden. Feststellungen zur Höhe des Tagessaldos am\n\n28. Juli 1983 hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus\n\nkonsequent - nicht getroffen.\n\n2. Da das Pfand in Höhe des Tagessaldos vom 28. Juli 1983 weiter ver-\n\nhaftet blieb, kann die Klägerin allerdings keine Schadensersatzansprüche we-\n\ngen Verletzung des Sicherungsvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Juli 1982\n\n- VIII ZR 261/81, NJW 1982, 2304) darauf stützen, daß die Beklagte ihr die\n\nMünzen am 28. Juli 1983 nicht herausgegeben hat. Ebensowenig kann\n\n- entgegen der Ansicht der Revision - von einem Erlöschen des Pfandrechts\n\ngemäß § 1252 BGB (mit der Folge eines Wegfalls der Verwertungsbefugnis der\n\nBeklagten) deshalb ausgegangen werden, weil das Kontokorrentkonto des\n\nSchuldners S. bei der Beklagten Anfang April 1985 infolge eines Zah-\n\nlungseingangs von ca. 260.000,00 DM kurzzeitig ein Guthaben von mehr als\n\n40.000,00 DM aufwies. Denn es ist nicht ersichtlich, daß hier ein Staffelkonto-\n\nkorrent vereinbart war (vgl. dazu BGHZ 50, 277, 279 ff.; BGH, Urt. v.\n\n9. Dezember 1971 - III ZR 58/69, WM 1972, 283 f.). Im Normalfall eines Peri-\n\nodenkontokorrents entsprechend § 355 HGB ermäßigt sich die fortbestehende\n\nHaftung einer gekündigten Sicherheit in Höhe des Tagessaldos bei Wirksam-\n\nwerden der Kündigung nur dann, wenn sich bei einem der nachfolgenden\n\nRechnungsabschlüsse ein geringerer Schuldsaldo ergibt (BGH, Urt. v. 4. Juli\n\n1985 aaO, S. 3010 m.N.; Schmitz aaO, § 91 Rdn. 114). Um Rechnungsab-\n\nschlüsse handelt es sich bei den vorgelegten Kontenblättern nicht.\n\nSoweit das Berufungsgericht in der späteren debitorischen Weiterführung\n\ndes Kontos nach Eingang der Gutschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für\n\nein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und H. S.\n\nzwecks Herbeiführung des Pfandverwertungsfalls gesehen hat, ist das aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine sekundäre Darlegungs- oder gar\n\nBeweislast der Beklagten für das Gegenteil läßt sich - entgegen der Ansicht der\n\nRevision - aus der von der Beklagten vorgelegten (angeblich vom Steuerberater\n\ndes Schuldners S. stammenden) Besprechungsnotiz vom 28. Februar\n\n1985 schon deshalb nicht folgern, weil die Authentizität dieses nicht unter-\n\nschriebenen Schriftstücks unklar ist. Zu einer Kündigung des Kontokorrents\n\nnach Eingang der Gutschrift war die Beklagte gegenüber H. S.\n\nschon nicht berechtigt und daher erst recht nicht gegenüber der Klägerin ver-\n\npflichtet.\n\n3. Die Revision weist indessen darauf hin, daß der mit Schreiben der Be-\n\nklagten vom 30. Juli 1984 um ein Jahr verlängerte Kredit zunächst bis 31. Juli\n\n1984 befristet gewesen sei und das Pfand nicht ohne weiteres auch für den\n\nProlongationskredit hafte. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt\n\nsich eine entsprechende Haftungserstreckung - nach der vorherigen Kündigung\n\ndes Sicherungsvertrages - nicht schon damit rechtfertigen, daß gemäß dem\n\n(formularmäßigen) Pfandrechtsbestellungsvertrag vom 16. April 1980 auch alle\n\nzukünftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit H.\n\nS. gesichert werden sollten. Dabei kann hier offenbleiben, ob diese\n\nKlausel mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie entsprechende\n\nKlauseln in Bürgschaftsverträgen (vgl. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGHZ 130,\n\n19, 31 ff.; 143, 95, 96 f. m.w.N.) gegen § 9 AGBG a.F. verstieß (anders zum\n\nPfandrecht BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 174/99, WM 2002, 919)\n\noder jedenfalls gemäß § 3 AGBG a.F. nicht wirksam vereinbart wurde (vgl. dazu\n\nSoergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1204 Rdn. 22; Merkel in Schimansky u.a.\n\naaO, § 93 Rdn. 209 sowie BGH, Urt. v. 24. Juni 1997 - XI ZR 280/96, ZIP 1997,\n\n1538 m.w.N. zur Grundschuld) und der Sicherungszweck sich schon deshalb\n\nauf den ursprünglichen \"Anlaßkredit\" beschränkte (vgl. BGHZ 131, 55, 60; 137,\n\n153, 156 f.; 142, 213, 219 f.; 143, 95, 97). Denn aufgrund der Kündigung des\n\nSicherungsvertrages erstreckte sich die Sicherung nur noch auf die bis dahin\n\n\"begründeten\" Verbindlichkeiten aus dem laufenden Kreditverhältnis (BGH, Urt.\n\nv. 4. Juli 1985 aaO, zu I 3), nicht aber auf solche aus neuen Verträgen (vgl.\n\nauch Senat BGHZ 70, 132, 136 zu § 159 a.F. HGB). Im vorliegenden Fall wäre\n\ndaher der Prolongationskredit (mit einem Endstand von ca. 141 TDM per\n\n31. Juli 1985) durch das Pfand nicht mehr gesichert, wenn es sich insoweit um\n\neinen neuen, in dem vorherigen Kreditverhältnis noch nicht angelegten Vertrag\n\nhandelte, durch den die Altverbindlichkeiten abgelöst und zum Erlöschen ge-\n\nbracht wurden (vgl. BGHZ 142, 213, 219 f.). Die Revision will Entsprechendes\n\naus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 30. Juli 1984 entnehmen,\n\nwonach der Schuldner S. die Sicherheiten \n\nfür den Prolongationskredit\n\nerneut habe bestellen sollen (und damit über die Münzen als Nichtberechtigter\n\nverfügt habe). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt eine Kreditprolongation\n\nnicht stets den Regeln einer \"bankinternen Umschuldung\" (vgl. dazu BGH, Urt.\n\nv. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, NJW 1999, 3708; zum Unterschied vgl.\n\nFischer WM 2001, 1049, 1053), sondern bedeutet an sich eine neue Kreditent-\n\nscheidung (vgl. Merkel in Schimansky u.a. aaO, § 93 Rdn. 213). Sie läßt aller-\n\ndings bestehende Sicherheiten jedenfalls dann unberührt, wenn die Parteien\n\ndes Kreditvertrages sich von vornherein darin einig waren, diesen jeweils peri-\n\nodisch zu verlängern (vgl. BGHZ 142, 213, 220 f.), und somit die Grundlage für\n\ndie Prolongation bereits im Ursprungsvertrag gelegt wurde.\n\nOb im vorliegenden Fall eine Enthaftung des Pfandes durch die Kredit-\n\nprolongation eingetreten ist, läßt sich nach dem bisherigen Sach- und Streit-\n\nstand revisionsrechtlich nicht abschließend beurteilen. Zwar ist die Klägerin be-\n\nweispflichtig für eine Enthaftung des Pfandes durch Wegfall der gesicherten\n\nForderung (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, NJW 1996, 719\n\nzur Bürgschaft); die Beklagte trifft aber mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß das Pfandrecht sich auf die\n\nForderung erstreckte, für die sie es in Anspruch genommen hat (vgl. BGHZ\n\n143, 95, 102 zu § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch gegenüber bereicherungs-\n\nrechtlichen Ansprüchen der Klägerin auf Herausgabe des Pfanderlöses trifft die\n\nBeklagte jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände,\n\naus denen sie ihr Recht auf den Erlös des Pfandes ableitet (vgl. BGH, Urt. v.\n\n18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f.). Da das Berufungsgericht die\n\nmaßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht angesprochen hat, müssen die\n\nParteien noch Gelegenheit erhalten, dazu ergänzend vorzutragen.\n\n4. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte die anderweite Verhandlung\n\n(nach ergänzendem Parteivortrag) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine\n\nschuldumschaffende Wirkung der Kreditprolongation ergeben, wird es darauf\n\nankommen, wie hoch der Tagessaldo des Kredits zur Zeit der Kündigung des\n\nSicherungsvertrages am 28. Juli 1983 war (vgl. oben 1 b), was die Beklagte\n\ndarzulegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, NJW 1996,\n\n719 f.). Weiter wird die Beklagte die Rechnungsabschlüsse aus der Zeit nach\n\nder Kündigung (vgl. oben 2) darzulegen, oder der Klägerin gemäß § 810 BGB\n\nEinsicht in diese Unterlagen zu gestatten haben.\n\nEs bleibt den Parteien überlassen, ihr bisheriges Einverständnis mit einer\n\nzweitinstanzlichen Entscheidung durch den Einzelrichter nach der Zurückver-\n\nweisung der Sache zu widerrufen (vgl. BGHZ 105, 270, 275).\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-07/ii-zr-74-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1210","ref_norm":"1210","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1252","ref_norm":"1252","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-07/ii-zr-74-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:15.252054+00:00"}}