{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__69-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"II ZR 69/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 69/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. September 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es dem auf Feststellung ge-\n\nrichteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, und wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 1998 abgeändert und\n\ndie auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen.\n\nUnter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird die\n\nin der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Feststellungsklage\n\nals unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über den Stand des Gemeinschaftskontos der von\n\nihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 1994.\n\nDie Parteien sind praktizierende Ärzte, der Kläger Kardiologe, der Be-\n\nklagte Allgemeinmediziner. Der Kläger führte zusammen mit seinem Vater bis\n\nzum 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu Al-\n\nleineigentum. Der Beklagte übernahm von dem Vater des Klägers den ideellen\n\nPraxisteil (Patientenkartei, Krankenblätter und sonstige Karteiunterlagen). Am\n\n3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht des\n\nBeklagten an den Räumlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wollten\n\nsie im übrigen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig voneinander betrei-\n\nben. In dem Vertrag trafen sie vor allem Regelungen über die mietrechtliche\n\nBehandlung der im Erdgeschoß gelegenen Räume (§ 2), die Nutzung des In-\n\nventars (§ 3), der Aufwendungen für die Telefonanlage (§ 4) und das Personal\n\n(§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien Beträge in unter-\n\nschiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm ein\n\nSteuerberater vor. Er errechnete zum 31. Dezember 1994 einen Schuldsaldo\n\ndes Beklagten in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des Klägers von\n\n49. 260,54 DM. Der Steuerberater des Beklagten kam zu einem Debetsaldo\n\ndes Klägers in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Mandan-\n\nten in Höhe von 454,01 DM.\n\nDer Kläger setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni\n\n1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der Kläger Klage auf Zahlung von\n\n130.779,71 DM erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens kündigte\n\nder Beklagte das Gemeinschaftsverhältnis. Dieses endete am 30. April 1998.\n\nMit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Höhe von\n\n124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß mit\n\nWirkung vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schluß-\n\nrechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen An-\n\ntrag, die Klage abzuweisen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.\n\nI. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei der\n\nvon den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kündigung der Beklag-\n\nten unstreitig am 30. April 1998 aufgelöst worden. Sie ist auseinanderzusetzen.\n\nDa im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis\n\nberuhenden Ansprüche unselbständige Rechnungsposten der Auseinanderset-\n\nzungsrechnung werden, können sie nicht mehr selbständig geltend gemacht\n\nwerden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997\n\n- II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).\n\nII. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begrün-\n\ndet. Seine Ausführungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise er-\n\nhobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999\n\n- II ZR 4/98, WM 1999, 1827; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, WM 1995,\n\n109). Ein unbegründeter Leistungsanspruch kann sogar ohne ausdrücklichen\n\nAntrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.\n\n2. Der maßgebliche Stichtag, nämlich der Zeitpunkt der Auflösung der\n\nGesellschaft, ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des Klägers und\n\ndas Urteil des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Als entscheidender Zeitpunkt\n\nwird dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rügt die Revision\n\nzwar nicht ausdrücklich. Die Parteien sehen aber, daß die Entwicklung des\n\nGemeinschaftskontos über den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. April\n\n1998 in die Schlußrechnung einfließen muß und erst der sich zum Stichtag e r-\n\ngebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der Be-\n\nklagte hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinem\n\nKapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei da-\n\nmit zu rechnen, daß bis zum 30. April 1998 der Negativsaldo vollständig zu-\n\nrückgeführt worden sei. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, im Jahre 1997\n\nhabe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsal-\n\ndo von 87.159,80 DM bestanden.\n\nDieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhel-\n\nfen. Der genaue Vermögensstand auf dem Gemeinschaftskonto am 30. April\n\n1998 läßt sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. Ent-\n\nscheidend bleibt daher, daß eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994\n\nnicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit entfällt für\n\nein\n\nFeststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich als\n\nunzulässig.\n\nVRiBGH Dr. h.c. Röhricht ist\nwegen Urlaubs an der Unter-\nschrift verhindert\n\nHesselberger\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zr-69-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zr-69-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:24.914833+00:00"}}