{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__63-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-05-07","aktenzeichen":"II ZR 63/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 63/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Mai 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich in\n\nAnspruch, \n\nnachdem \n\ner \n\neine \n\nSteuerschuld \n\nder \n\nA.\n\nGmbH & Co. KG beglichen hat, an der die Parteien gleich hohe Beteiligun-\n\ngen hielten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage durch Aufrechnung\n\nmit - bestrittenen - Gegenansprüchen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-\n\nsen, weil es Gegenansprüche des Beklagten in einer die Klagforderung über-\n\nsteigenden Höhe aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme für erwie-\n\nsen ansah. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Be-\n\nklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von\n\n117.069,07 DM nebst Zinsen verurteilt, weil es Gegenforderungen des Be-\n\nklagten nur in Höhe von 4.105,21 DM für bewiesen gehalten hat. Gegen diese\n\nEntscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision unter Hinweis dar-\n\nauf, daß das Amtsgericht D. am 29. September 1999 über sein Vermögen das\n\nInsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer\n\nBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Be-\n\nklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil\n\nberuht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung\n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nII. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil ist unter Verstoß gegen die\n\n§§ 240, 249 ZPO ergangen.\n\nÜber das Vermögen des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts\n\nD. am 29. September 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das\n\nvorliegende Streitverfahren betrifft die Insolvenzmasse. Es ist deshalb durch\n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden, bis es nach den\n\nfür das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das In-\n\nsolvenzverfahren beendet wird, § 240 Satz 1 ZPO.\n\nDie Unterbrechung eines Verfahrens bedeutet seinen Stillstand kraft\n\nGesetzes. Ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil ist den Parteien\n\ngegenüber ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO, und daher anfechtbar\n\n(vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 3, § 249 Rdn. 10). Etwas anderes\n\ngilt nur dann, wenn die Unterbrechung erst nach der mündlichen Verhandlung\n\neingetreten ist, auf der das Urteil beruht, § 249 Abs. 3 ZPO. Ein Fall des § 249\n\nAbs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die dem Berufungsurteil zugrundeliegende\n\nmündliche Verhandlung am 20. Dezember 1999, also während der Unterbre-\n\nchung stattfand.\n\nDas sonach unzulässig ergangene Berufungsurteil ist aufzuheben und\n\nder Rechtsstreit durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht wieder in\n\ndas Stadium zurückzuversetzen, in dem er sich bei Eintritt der Unterbrechung\n\nbefunden hat.\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-07/ii-zr-63-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-07/ii-zr-63-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:18.966988+00:00"}}