{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__52-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-15","aktenzeichen":"II ZR 52/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 52/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Juli 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-\n\nrin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 17. Januar 2000 im Kostenaus-\n\nspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von\n\n50.000,00 DM als unzulässig abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind aus der LPG P. S. hervorgegangen, die 1983 aufgeteilt\n\nwurde in die LPG (P) S. (Klägerin), die sich seit dem 1. Juni 1991 in Liquidation\n\nbefindet, und die LPG (P) K., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Beide\n\nGenossenschaften kamen überein, ab 1. Januar 1983 die Kosten der Nutzung\n\nder Anlage zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung von Speisekartoffeln\n\n(ALV-Anlage) je zur Hälfte zu tragen. Die Eigentumsverhältnisse an der ALV-\n\nAnlage blieben streitig.\n\nAm 15. Mai 1991 vereinbarten die Parteien im Wege des Vergleichs in\n\ndem Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem Kreisgericht Sch.\n\n- 1 C 7/91 HS -, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\n\nVerfügung war, sich hinsichtlich der ALV-Anlage wie folgt auseinanderzusetzen:\n\nAusgehend davon, daß beide Seiten an der Anlage je zur Hälfte berechtigt sei-\n\nen, sollte die hiesige Klägerin der hiesigen Beklagten ihren hälftigen Anteil an\n\nder Anlage gegen Zahlung des hälftigen Werts derselben übertragen. Der Ver-\n\nkehrswert sollte durch zwei vom Gericht bestellte unabhängige Gutachter er-\n\nmittelt werden. Mit Zahlung des Übernahmepreises sollte die Anlage der Be-\n\nklagten zum Alleinbesitz und Alleineigentum übergeben werden.\n\nAuf Grund dieses Vergleichs wurde ein Gutachten der Sachverständigen\n\nSa. und M. eingeholt. In dem Verfahren 10/4 O 531/93 des Landgerichts\n\nR. hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Hälfte des von den Sachver-\n\nständigen ermittelten Verkehrswerts der Anlage in Anspruch genommen. Ihrer\n\nKlage ist durch Urteil vom 29. November 1999 teilweise stattgegeben worden.\n\nÜber die Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten\n\nanteilige Nutzungskosten für die ALV-Anlage sowie für verschiedene weitere\n\nRäumlichkeiten, den Kaufpreis für die Technik der ALV-Anlage und Ersatz ihrer\n\nAufwendungen für die Feldbestellung, insgesamt 167.166,05 DM. Das Landge-\n\nricht hat der Klage unter Abweisung im übrigen überwiegend stattgegeben,\n\nnämlich durch Teilurteil vom 21. September 1998 in Höhe von 41.076,93 DM\n\nund durch Schlußurteil vom 16. November 1998 in Höhe weiterer 50.000,00 DM\n\n(Kaufpreis für die Technik der ALV-Anlage) nebst Zinsen sowie Zinsen auf ei-\n\nnen der Klägerin bereits mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag. Auf die Rechts-\n\nmittel beider Parteien hat das Oberlandesgericht die landgerichtlichen Ent-\n\nscheidungen geändert. Im Revisionsverfahren ist nur noch von Bedeutung, daß\n\nes hinsichtlich der mit dem Schlußurteil zugunsten der Klägerin ausgeurteilten\n\n50.000,00 DM nebst Zinsen die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Insoweit\n\nhat der Senat die Revision der Klägerin angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet und führt insoweit\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Nach Darstellung der Klägerin haben die Parteien am 21. November\n\n1991 vereinbart, daß die Beklagte das Inventar der ALV-Anlage - Förderbänder,\n\nFraktionierer, Steintrenner, Sortiertische, Palettenfüllgeräte, Palettenanteil,\n\nE-Ausrüstung, Werkstattausrüstung, diverse Ersatzteile - für 50.000,00 DM er-\n\nwerbe. Das Landgericht hat diese Forderung nach Durchführung einer Beweis-\n\naufnahme für begründet erachtet.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage insoweit für unzulässig, weil die\n\nParteien sich in dem Vergleich vom 15. Mai 1991 über die Auseinandersetzung\n\nder ALV-Anlage einschließlich der technischen Geräte und das weitere Verfah-\n\nren bindend geeinigt hätten. Die von der Klägerin behauptete Einigung der\n\nParteien über einen Eigentumserwerb gegen Zahlung von 50.000,00 DM möge\n\neine Modifikation oder Ausfüllung des Vergleichs in dem Sinne bedeuten, daß\n\ndie Parteien den durch Sachverständige zu bestimmenden Übernahmepreis\n\neinvernehmlich festsetzten. Auch den behaupteten Übernahmepreis könne die\n\nKlägerin jedoch nur in dem Ursprungsverfahren im Verbund mit den anderen\n\nPositionen geltend machen, was auch wegen der wechselseitigen Verknüpfung\n\nder Werte von Grundstücken, Gebäuden und Geräten wirtschaftlich allein sinn-\n\nvoll sei. Die Klägerin müsse ihre Forderung in dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93\n\ndes Landgerichts R., der das Verfahren 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch.\n\nfortsetze, verfolgen. Die dortige Rechtshängigkeit stehe der Zulässigkeit der\n\nGeltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit entgegen.\n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Kaufpreisforde-\n\nrung der Klägerin ist weder in dem Verfahren 10/4 O 531/93 des Landgerichts\n\nR. (= 6 U 13/00 des Oberlandesgerichts R.) bereits rechtshängig, noch ist sie\n\nallein in jenem Verfahren, bei dem es sich im übrigen auch nicht um die Fort-\n\nsetzung des Verfahrens 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. handelt, geltend zu\n\nmachen.\n\n1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine Streitsache während der\n\nDauer der Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Eine\n\nspäter rechtshängig gemachte Klage mit demselben Streitgegenstand einer\n\nbereits anhängigen ist deshalb unzulässig. Voraussetzung für die Unzulässig-\n\nkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit ist demnach die Identität\n\nder Streitgegenstände, die hier jedoch nicht gegeben ist.\n\nDer Kaufpreis für die Technik der ALV-Anlage ist entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht schon Gegenstand des Rechtsstreits\n\n10/4 O 531/93 des Landgerichts R.. Jenes Verfahren betrifft das auf das Ver-\n\nkehrswertgutachten der Sachverständigen Sa. und M. gestützte Verlangen der\n\nKlägerin auf Zahlung der Hälfte des von den Sachverständigen ermittelten Ver-\n\nkehrswerts \n\nder \n\nALV-Anlage. Die \n\nSachverständigen \n\nhaben \n\ndie\n\n- zusammenfassend als Technik oder Inventar der ALV-Anlage bezeichneten -\n\nGeräte jedoch nicht in ihre Bewertung einbezogen. Sie haben sich, wie im Tat-\n\nbestand des Berufungsurteils auch zutreffend festgestellt ist, lediglich zu den\n\nWerten der Grundstücke und Gebäude der Anlage geäußert, nicht aber zu dem\n\nWert des Inventars. Da das Inventar von den Sachverständigen nicht berück-\n\nsichtigt worden ist, umfaßt die auf ihrem Gutachten basierende Klage naturge-\n\nmäß nicht den in das Gutachten nicht einbezogenen Wert des Inventars der\n\nALV-Anlage.\n\n2. Der Geltendmachung der Kaufpreisforderung im hiesigen Verfahren\n\nstehen auch sonstige Rechtsgründe nicht entgegen.\n\nDer Vergleich der Parteien vom 15. Mai 1991 betrifft, wie das Berufungs-\n\ngericht mit Recht annimmt, die ALV-Anlage insgesamt und umfaßt damit auch\n\nderen Inventar. Danach wäre auch insoweit der Verkehrswert durch zwei unab-\n\nhängige Sachverständige zu ermitteln gewesen. Das schließt, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt, jedoch nicht aus, daß die Parteien in Abände-\n\nrung des Vergleichs einvernehmlich auch eine anderweitige Regelung über das\n\nInventar wirksam treffen konnten. Anhaltspunkte für eine wechselseitige Ver-\n\nknüpfung der Werte von Grundstücken und Gebäuden einerseits und der Tech-\n\nnik der ALV-Anlage andererseits, die nach Ansicht des Berufungsgerichts einer\n\nGeltendmachung in verschiedenen Verfahren entgegenstehen soll, sind dem\n\nBerufungsurteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\nDie sich auf Grund des Vergleichs ergebenden Forderungen der Parteien\n\nsind in keinem Falle im Ursprungsverfahren 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch.\n\ngeltend zu machen, das mit Abschluß des Vergleichs endgültig beendet war.\n\nAuf einem Vergleich beruhende Ansprüche sind - von hier nicht gegebenen\n\nAusnahmefällen abgesehen - regelmäßig in einem neuen Verfahren zu erhe-\n\nben. Dementsprechend hat die Klägerin ihren Anspruch auf Auszahlung des\n\nhälftigen Verkehrswerts der Grundstücke und Gebäude auch in einem neuen\n\nVerfahren, dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93 des Landgerichts R., geltend ge-\n\nmacht, bei dem es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfah-\n\nrens 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. handelt.\n\nIII. 1. Die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten sich hinsichtlich\n\ndes Inventars der ALV-Anlage dahin geeinigt, daß die Beklagte es zum Preise\n\nvon 50.000,00 DM erwerbe, ist mit Rücksicht auf den Inhalt der das Inventar\n\nbetreffenden Rechnung der Klägerin vom 30. Januar 1992 dahin zu verstehen,\n\ndaß die Einigung der Parteien die Übertragung (lediglich) des Anteils der Kläge-\n\nrin an dem Inventar auf die Beklagte betraf. Es heißt in der Rechnung \"Wir be-\n\nrechnen Ihnen den Anteil des Inventars der LPG P S. an der ALV-Anlage\".\n\nNach Sachlage kam auch nur eine solche Anteilsübertragung in Betracht, da\n\ndie Parteien an der gesamten ALV-Anlage nach ihrem Vergleich vom 15. Mai\n\n1991 je zur Hälfte berechtigt waren.\n\n2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie - von seinem abweichenden Standpunkt aus unterbliebenen - Feststellun-\n\ngen zu der von der Klägerin behaupteten Einigung der Parteien über den Er-\n\nwerb des Inventars durch die Beklagte zum Preise von 50.000,00 DM treffen\n\nkann, über die das Landgericht bereits Beweis erhoben hatte.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__52-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-15/ii-zr-52-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__52-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__52-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-15/ii-zr-52-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__52-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:10.381589+00:00"}}