{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__40-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"II ZR 40/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 195 a.F. a) Zur Frage der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben. b) Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 40/00\n\nTEILURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 195 a.F.\n\na) Zur Frage der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus\n\ndem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben.\n\nb) Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.\n\nBGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - Hans.\n\nOLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger, die Kommanditanteile an der \"R.-K.\" Fonds GmbH & Co. KG\n\n(im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren von den Beklagten im Wege\n\ndes Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Beiträge zu erstatten.\n\nDie \"R.-C. mbH & Co.\" KG erwarb ein in N. am B. See gelegenes\n\nGrundstück, um darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer\n\nKapazität von 150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit\n\nder \"D. Schr.\" GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmer-\n\nvertrag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom\n\n29. April 1994 an den A., Landesverband M. (im folgenden: A.). Dieser schloß\n\nebenfalls am 29. April 1994 mit der \"Schl. Klinik Betriebsgesellschaft\" mbH i.G.\n\n(im folgenden Betriebsgesellschaft) einen Untermietvertrag.\n\nDie Beklagten zu 1 bis 4 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtre-\n\ntungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Komman-\n\nditanteile an der \"R.-C.\" mbH & Co. KG, die später zur R. KG umfirmierte.\n\nGleichzeitig trat die \"R.-K.-Schl.\" Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 1\n\nbis 4 jeweils einen Anteil von 12.500,-- DM hielten, als Komplementärin in die\n\nR. KG ein. Diese beauftragte die Beklagten zu 6 u.a. damit, einen Verkaufspro-\n\nspekt zu erstellen. Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausge-\n\ngeben. Die Kläger beteiligten sich mit einem Kommanditanteil in Höhe von\n\n84.000,-- DM. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt vom 1. März\n\n1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesorgungs- und\n\nTreuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer Treuhand-\n\nkommanditistin übernahm.\n\nDie Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte am\n\n5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als \"spätester Beginn\" vorge-\n\nsehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik\n\nfand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997\n\naufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen\n\nzurück.\n\nDie Kläger erklärten mit Schreiben vom 16. Juni 1997 gegenüber der\n\nR. KG die Anfechtung und gegenüber dem Vertriebsunternehmen den Widerruf\n\nder abgegebenen Willenserklärungen. Sie haben beantragt, die Beklagten zu 1\n\nbis 6 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 84.000,-- DM zu zahlen, Zug\n\num Zug gegen Abtretung des von ihnen an der R. KG gehaltenen Komman-\n\nditanteils \n\nin Höhe von 84.000,-- DM. Hilfsweise begehren sie, an sie\n\n84.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung\n\nerhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht\n\nhat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nBeklagten zu 3 bis 6.\n\nDas Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist inzwischen unterbrochen\n\n(§ 240 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der\n\nRechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten\n\nab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt\n\nzu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies\n\ngilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsan-\n\nsprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben\n\n(Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).\n\n2. Die Kläger sind dem Fonds am 3. August 1995 beigetreten. Die Klage\n\nist \n\nim April 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war die\n\nDrei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen. Die Beklagten haben indes unter Be-\n\nweisantritt vorgetragen, daß die streiterheblichen Tatsachen den Klägern be-\n\nreits in der ersten Gesellschafterversammlung der R. KG am 10. Dezember\n\n1996 bekannt geworden seien. Ist die richtig, so wären die Ansprüche seit Mitte\n\n1997 verjährt.\n\nAllerdings haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Er-\n\nklärungen abgegeben, wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten.\n\nDiese Erklärungen stehen aber unter dem Vorbehalt, daß die Verjährung nicht\n\nschon im Zeitpunkt ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der\n\nVortrag der Beklagten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die\n\nerforderlichen Feststellungen.\n\n3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht,\n\ndaß die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management\n\nbildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluß ausüben und Mitver-\n\nantwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverant-\n\nwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.;\n\nSen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb\n\nbeim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.\n\nII. Die Revision der Beklagten zu 5 muß aus einem weiteren Grund Er-\n\nfolg haben.\n\nDie Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Ga-\n\nrantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen\n\nGesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84,\n\n141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf\n\nsie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als\n\nihre Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle wesent-\n\nlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage,\n\naufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein\n\nmußten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Be-\n\nteiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen\n\nsind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Be-\n\nklagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu\n\nentnehmen.\n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde\n\ngelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daß sich\n\ndie Beklagte zu 5 bei dem Abschluß des Treuhandvertrages und damit auch\n\nder Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen\n\nund deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.\n\nDiese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der\n\nÜberzeugung gelangen, daß die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise\n\ngegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als un-\n\nmittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjäh-\n\nrungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden An-\n\nsprüche aus Prospekthaftung gilt.\n\nIII. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen\n\nAnlaß:\n\n1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreif-\n\nbaren Weise zu dem Ergebnis, der maßgebende Prospekt enthalte unrichtige\n\nAngaben.\n\na) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-\n\ngrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben\n\nanknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Bei-\n\ntrittsentschluß des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zu-\n\ntreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu\n\ngehört, daß sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Pr o-\n\nspekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein\n\nkönnen, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstän-\n\nde nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon\n\ndurch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluß\n\ndes Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).\n\nb) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch falsche Angaben\n\nder Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und\n\ndamit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt\n\nwurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\naa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage.\n\nHerausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit ver-\n\nknüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde\n\ndie Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospektes die Möglichkeit\n\neiner Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, daß\n\nzum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietvertrag\n\nbereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussage\n\nkann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert\n\nwerden; der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen\n\nAngaben zu erwarten.\n\nbb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß der Pro-\n\nspekt in Bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revisi-\n\non in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt\n\nsie, daß die Tatsache, daß das Prospekt nicht öffentlich -rechtlich, sondern von\n\nder Sü. B.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war. Unzulässiger\n\nneuer Tatsachenvortrag ist es hingegen, wenn sich die Revision auf das land-\n\ngerichtliche Urteil in einem Parallelrechtsstreit beruft, aus dem sich ein Grund-\n\nsatzangebot der S. L.bank ergeben soll. Die Revision legt nicht dar, daß diese\n\nangebliche Tatsache im Berufungsverfahren nicht bekannt war.\n\ncc) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die \"Einbindung\" des Sozial-\n\nministeriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat den Begriff \"Einbin-\n\ndung\" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei mehr gemeint als\n\nbloße Information über den Stand der Planung. Der Begriff erweckt den Ein-\n\ndruck, das Projekt werde von Seiten des Landes befürwortet und gefördert. Die\n\ndamit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zulassung ist für eine\n\nsolche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.\n\n2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung der Haftung auf Vor-\n\nsatz und grobe Fahrlässigkeit ist wegen Verstoßes gegen § 9 ABGB unwirk-\n\nsam. Da der Prospekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluß\n\nist, ist es für den Anleger regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und\n\nPflichten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der\n\nSchaden ist infolge des durch den Prospekt veranlaßten Beitritts zu den Immo-\n\nbilienfonds entstanden. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen\n\nund daraus sich ergebende Prospekthaftung ist daher für den Schutz des Inve-\n\nstors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluß für leichte\n\nFahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen Anle-\n\nger verläßlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren (Seibel/Graf von\n\nWestphalen, BB 1998, 169, 173).\n\n3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentschei-\n\ndung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung\n\nursächlich geworden ist. Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des\n\nProjekts geführt hat, \n\nist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000\n\n- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).\n\n4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden betrage\n\n84.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.\n\na) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die\n\nmit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen,\n\nzu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-\n\ndensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet\n\nnoch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein\n\ngerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden In-\n\nteressen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt\n\nwerden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht\n\nalle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadenser-\n\nsatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem\n\njeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54\n\nm.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).\n\nb) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die\n\nSchadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG\n\nEinnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch\n\nfür die Kommanditisten, so daß alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kom-\n\nmanditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).\n\nIV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-14/ii-zr-40-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-14/ii-zr-40-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__40-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:09.754744+00:00"}}