{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__31-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"II ZR 31/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 138, 142 a.F.; BGB § 738 Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusam- menhang mit einer letztwilligen Verfügung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 31/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nHGB §§ 138, 142 a.F.; BGB § 738\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusam-\n\nmenhang mit einer letztwilligen Verfügung.\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 31/00 - OLG München\n\nLG Memmingen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom\n\n25. November 1999 aufgehoben und wie folgt gefaßt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil der 2. Kammer\n\nfür Handelssachen des Landgerichts Memmingen vom 10. Februar\n\n1999 abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Eltern der Prozeßparteien und ihrer beiden Schwestern errichteten\n\n1951 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben\n\neinsetzten und weiter verfügten, daß \"erst mit dem Tode des zuletzt verster-\n\nbenden Ehegatten der gesamte Nachlaß\" an die vier Kinder fallen sollte. Wei-\n\nter heißt es:\n\n\"Unsere Kinder erben wie folgt:\n\na) An E. (Beklagter) fällt das elterliche Geschäft und zwar spätestens\nim Zeitpunkt des Todes des zuletzt Versterbenden.\n\nb) Die Erbteile von H. \n(Klägerin), L. und G. sind gleich\nund bestehen zu je 2/10 der Steuerbilanz, die im letzten Jahr vor dem\nTodesfall erstellt wurde.\n\nSollte die Übergabe des Geschäfts schon früher erfolgt sein, so ist die\nSteuerbilanz des Übergabejahres zugrunde zu legen. Den Betrag von\nobigen 6/10 hat E. (Beklagter) zur Auszahlung zu bringen. ...\"\n\nNach dem Tod des Vaters der Prozeßparteien am 16. Februar 1952\n\nführte zunächst deren Mutter das Handelsgeschäft fort. Anfang 1953 gründete\n\nsie mit dem Beklagten und dessen Schwestern L. und G. zur \"Fortfüh-\n\nrung des elterlichen Geschäfts\" die \"Ge. Z. KG\", in der sie und der Be-\n\nklagte Komplementäre, die übrigen Gesellschafterinnen Kommanditistinnen\n\nwurden. Der vorliegende schriftliche Text des KG-Vertrages vom 15. Januar\n\n1953 wurde nur von der Mutter unterzeichnet, jedoch in der von allen damali-\n\ngen Gesellschaftern \n\nunterzeichneten Handelsregisteranmeldung \n\nvom\n\n26. November 1954 in Bezug genommen. Im Jahr 1966 trat die Klägerin als\n\nweitere Kommanditistin in die Gesellschaft ein, wie in § 14 des Vertragstextes\n\n\"bei Erreichung des 18. Lebensjahres\" vorgesehen. Die Schwester L. schied im\n\nJahr \n\n1972\n\naus der Gesellschaft aus. Für den Fall des Todes einzelner Gesellschafter ent-\n\nhält der schriftliche Vertragstext folgende Regelungen:\n\n\"§ 4: Die Gesellschaft wird auf Lebzeiten von Frau T. Z. (Mut-\nter) abgeschlossen und kann später durch einstimmigen Beschluß der\nGesellschafter fortgesetzt werden.\n\n§ 12: Kündigung und Tod eines oder mehrerer Gesellschafter haben\nnicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.\n\n§ 13: Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters richtet sich die\nHöhe seines Anspruchs gegen die Gesellschaft nach seinem Guthaben,\nwie es sich aus der dem Ausscheidungsjahr vorangehenden Jahresbi-\nlanz ergibt. Bei Auseinandersetzung der Gesellschaft sind alle Gesell-\nschafter mit Ausnahme von Frau T. Z. (Mutter) wie Ausschei-\ndende zu behandeln. Kommt es erst nach dem Tode von Frau Z. zur\nAuseinandersetzung, so sind ebenfalls die Ansprüche der übrigen Ge-\nsellschafter wie die von Ausscheidenden zu berechnen, alles übrige ist\nals Nachlaß zu betrachten.\"\n\nEnde 1994 verstarb die Mutter der Prozeßparteien. In einem anschlie-\n\nßenden Streit der Geschwister um die von dem Beklagten beanspruchte Al-\n\nleinerbenstellung bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht im Erb-\n\nscheinerteilungsverfahren durch Beschluß vom 1. Juli 1998 die Auffassung der\n\nVorinstanz, daß alle vier Geschwister durch das gemeinschaftliche Testament\n\nihrer Eltern als Erben zu gleichen Teilen - verbunden mit Vorausvermächtnis-\n\nsen (§ 2150 BGB) oder mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) - eingesetzt\n\nseien. Das ergebe sich u.a. daraus, daß für das ursprünglich zum Teil zum Be-\n\ntrieb des Handelsgeschäfts genutzte Grundstück keine testamentarische An-\n\nordnung getroffen worden sei.\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin - mit Zustimmung ihrer\n\nbeiden Schwestern - von dem Beklagten, der Eintragung der Auflösung der KG\n\nsowie der Eintragung der Prozeßparteien und ihrer Schwester G. als Liqui-\n\ndatoren der KG im Handelsregister zuzustimmen. Sie hält den schriftlichen\n\nText des Gesellschaftsvertrages vom Januar 1953 nicht für verbindlich, wäh-\n\nrend der Beklagte, der den Geschäftsbetrieb bis Ende 1997 jedenfalls teilweise\n\nfortgeführt hat, sich nach wie vor als Alleinerbe betrachtet und geltend macht,\n\neine Liquidation bzw. Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens widerspreche\n\ndem Willen der Erblasser. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.\n\nI. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der nur von der Mutter der\n\nProzeßparteien unterzeichnete Text des Gesellschaftsvertrages wirksam zwi-\n\nschen den Gesellschaftern vereinbart worden sei. Dieser ändere nichts daran,\n\ndaß die KG mit dem Tod der Mutter als Komplementärin im Jahr 1994 gemäß\n\n§§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 4 HGB in damals geltender Fassung (vor dem HRefG\n\nvom 22. Juni 1998, BGBl. I 1474) aufgelöst sei, weil der Gesellschaftsvertrag\n\ngemäß § 4 des Textes nur \"auf Lebzeiten\" der Mutter der Prozeßparteien ab-\n\ngeschlossen worden sei und ein einstimmiger Fortführungsbeschluß unstreitig\n\nnicht vorliege. Soweit § 12 des Vertrages die Auflösung bei Tod eines Gesell-\n\nschafters ausschließe, könne das für den in § 4 besonders geregelten Fall des\n\nTodes der Mutter nicht gelten. Gesetzliche Folge der Auflösung sei die Liqui-\n\ndation der KG gemäß § 145 Abs. 1 HGB; eine \"andere Art der Auseinanderset-\n\nzung\" (§ 145 Abs. 1 HGB) sei nicht vereinbart, auch nicht in § 13 S. 3 des Ver-\n\ntragstextes, der keinen Ausschluß der Liquidation, sondern nur eine Regelung\n\nüber die Verteilung des Liquidationserlöses in zulässiger Abweichung von\n\n§ 155 HGB enthalte.\n\nII. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, die Klägerin sei schon nicht al-\n\nlein klagebefugt, weil hier ein Fall des § 62 ZPO vorliege. Selbst an einer Ge-\n\nstaltungsklage gemäß § 133 HGB brauchen sich die Gesellschafter nicht zu\n\nbeteiligen, die mit der Auflösung der Gesellschaft einverstanden sind und das\n\nmit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben (Sen.Urt. v.\n\n13. Januar 1958 - II ZR 136/56, NJW 1958, 418). Ein entsprechendes Einver-\n\nständnis der neben den Prozeßparteien verbliebenen Mitgesellschafterin liegt\n\nhier vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob für den An-\n\nspruch auf Mitwirkung eines Gesellschafters zum Zweck einer Handelsregi-\n\nstereintragung (§§ 108 Abs. 1, 143 Abs. 1, 148 Abs. 1 HGB) nicht ohnehin je-\n\nder einzelne Gesellschafter klagebefugt ist (vgl. zur Passivlegitimation BGHZ\n\n30, 195, 198).\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt aber der von ihm\n\nzuerkannte Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu der Handelsregi-\n\nstereintragung schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Gesellschafter nach\n\ndem Gesetz nicht die Zustimmung zu einer Handelsregistereintragung, sondern\n\ndie Mitwirkung bei der Anmeldung zum Handelsregister schuldet (§§ 108\n\nAbs. 1, 143 Abs. 1, 148 Abs. 1 HGB), die im Verurteilungsfall auch nicht nach\n\n§ 894 ZPO vollstreckt, sondern nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB fingiert wird. Aus\n\ndem Senatsurteil vom 2. Mai 1983 (II ZR 94/82, WM 1983, 785) ergibt sich\n\nnichts Gegenteiliges, weil dort eine entsprechende Zustimmungsklage der Ge-\n\nsellschaft schon mangels deren Klagebefugnis für unzulässig erachtet wurde.\n\nOb die vorliegende Zustimmungsklage in eine gesetzmäßige Mitwirkungsklage\n\numgedeutet werden kann, kann dahinstehen, weil sie auch in dieser Form ab-\n\nzuweisen wäre.\n\n3. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt das Berufungsgericht bei seiner\n\nAuslegung des § 13 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages rechtsfehlerhaft außer\n\nacht, daß danach im Fall einer \"Auseinandersetzung\" (anstelle einer Fortfüh-\n\nrung des Unternehmens) nach dem Tod der Mutter nur die Guthaben auf den\n\njeweiligen Gesellschafterkonten an die insoweit \"wie Ausscheidende zu behan-\n\ndelnden\" Gesellschafter (§ 13 Satz 1, 2) auszuzahlen sind, \"alles übrige\", also\n\ndie KG und ihr Unternehmen mit den verbleibenden Vermögenswerten aber\n\n\"als Nachlaß\" der Eltern bzw. der zuletzt verstorbenen Mutter \"zu betrachten\"\n\nist und daher insoweit im Ergebnis das gemeinschaftliche Testament der Eltern\n\nder Prozeßparteien zum Zuge kommt.\n\na) Unabhängig davon, ob der Beklagte Allein- oder Miterbe mit seinen\n\nGeschwistern wurde, sollte an ihn nach dem gemeinschaftlichen Testament\n\njedenfalls das elterliche Geschäft spätestens im Zeitpunkt des Todes des zu-\n\nletzt Versterbenden \"fallen\". Diese Formulierung und die Regelung über die\n\nAbfindung der Töchter ergeben, daß die Eltern, falls sie den Beklagten nur als\n\nMiterben einsetzen wollten, eine Sondererbfolge auf ihn bezweckten, die aller-\n\ndings in bezug auf ein Handelsgeschäft, das der längerlebende Ehegatte allein\n\nweiterbetrieben hätte, nicht möglich wäre - im Unterschied zur Sondererbfolge\n\nin einen Gesellschaftsanteil aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfol-\n\ngeklausel (vgl. BGHZ 22, 186, 191; 108, 187, 192 m.w.N.). Es bliebe daher bei\n\nsinngemäßer Testamentsauslegung gemäß § 2084 BGB, die das Berufungsge-\n\nricht versäumt hat und der Senat daher selbst vornehmen kann, im Fall einer\n\nMiterbeneinsetzung des Beklagten nur die Annahme eines Vorausvermächtnis-\n\nses (§ 2150 BGB) im Gegensatz zu einer bloßen Teilungsanordnung gemäß\n\n§ 2048 BGB, deren Wirkung bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) aufge-\n\nschoben wäre (vgl. MünchKomm. BGB/Dütz, 3. Aufl. § 2048 Rdn. 8 m.N.;\n\nMünchKomm. BGB/Schlichting, § 2150 Rdn. 7).\n\nWäre nun die Mutter des Beklagten bis zu ihrem Tod Inhaberin des\n\nHandelsgeschäfts geblieben, so stünde ihm gemäß §§ 2150, 2174 BGB ein\n\nAnspruch auf dessen Übertragung aus dem Nachlaß zu. Das gemeinschaftli-\n\nche Testament hinderte die Mutter zwar nicht, über das Handelsgeschäft unter\n\nLebenden zu verfügen (vgl. BGHZ 31, 13, 15; MünchKomm. BGB/Musielak,\n\n3. Aufl. § 2269 Rdn. 25), es also in die mit ihren Kindern gegründete KG einzu-\n\nbringen. Gemäß § 2169 Abs. 1 BGB ist ein Vermächtnis, wenn nicht § 2170\n\nBGB eingreift, insoweit unwirksam, als \"sein Gegenstand zur Zeit des Erbfalls\n\nnicht (mehr) zur Erbschaft gehört\". Dazu gehörte hier nach dem Tod der Mutter\n\nunmittelbar nur ihr Anteil an der KG und nicht mehr das in deren Vermögen\n\neingebrachte \n\nHandelsgeschäft \n\n(vgl. \n\nRGZ \n\n105, \n\n246, \n\n250;\n\nMünchKomm./Schlichting aaO § 2169 Rdn. 5), mag auch das gemeinschaftli-\n\nche Testament (ergänzend) dahin auszulegen sein, daß dem Beklagten nach\n\nder Einbringung des ihm vermachten Handelsgeschäfts in die Gesellschaft we-\n\nnigstens der Gesellschaftsanteil des zuletzt versterbenden Ehegatten \"anfal-\n\nlen\" \n\nsollte \n\n(vgl. \n\nMünchKomm./\n\nSchlichting aaO; RGRK/Johannsen, BGB 12. Aufl. § 2169 Rdn. 16).\n\nb) Mit der Regelung in § 13 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach\n\n\"alles übrige als Nachlaß zu betrachten\", mithin im Verhältnis der verbliebenen\n\nGesellschafter und Erben zueinander als Nachlaßbestandteil zu behandeln ist,\n\nwurde jedoch der Status quo ante wiederhergestellt und dem Willen der Erb-\n\nlasser (vgl. oben a) Rechnung getragen. Eine entsprechende Vereinbarung\n\nunter Lebenden (hier im Gesellschaftsvertrag) ist aufgrund der Privatautonomie\n\nohne weiteres möglich (vgl. RGZ 171, 358, 365 f.; vgl. auch BGHZ 25, 1, 4).\n\nOffensichtlich wollte die Mutter der Prozeßparteien damit erreichen, daß das\n\ngemeinschaftliche Testament und der letzte Wille ihres verstorbenen Eheman-\n\nnes nicht durch die - nur auf ihre \"Lebzeiten\" erfolgte - Gründung der KG kon-\n\nterkariert wird. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Mutter bei Abschluß\n\ndes Gesellschaftsvertrages dem Willen ihres Ehemannes zuwiderhandeln und\n\nandererseits der an der Gründung und dem Betrieb der KG als Komplementär\n\nmitwirkende Beklagte, der ausweislich der Handelsregisteranmeldung damals\n\nRechtsreferendar war, auf das ihm vermachte Unternehmen verzichten wollte.\n\nDas gilt um so mehr, als der Gesellschaftsvertrag nach dessen § 1 von dem\n\nBeklagten und dessen Mutter initiiert wurde, die sich mit Wirkung vom\n\n1. Januar 1953 zu der Gesellschaft zusammenschlossen, mit der Maßgabe,\n\ndaß die beiden älteren Schwestern gemäß § 6 sofort und die Klägerin später\n\nbei Erreichung des 18. Lebensjahres beitreten sollten (§ 14).\n\nVor dem Hintergrund der dargestellten - den übrigen Gesellschafterin-\n\nnen bei ihrem Beitritt zu der KG bekannten - Interessenlage ist in § 13 Satz 3\n\ndes Gesellschaftsvertrages eine Verweisung auf das gemeinschaftliche Testa-\n\nment zu sehen und gewinnt die zeitliche Begrenzung der Gesellschaft \"auf\n\nLebzeiten\" der Erblasserin eine ganz andere Bedeutung, als das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat, nämlich die, daß das Unternehmen nur interimistisch\n\nbis zum Tod der Mutter in der Rechtsform der KG unter Beteiligung der Töchter\n\nbetrieben werden, danach aber dem Beklagten \"anfallen\" sollte, wie in dem\n\ngemeinschaftlichen Testament bestimmt. Daraus folgt zugleich, daß das Unter-\n\nnehmen unter Ausscheiden der Schwestern des Beklagten ohne Liquidation\n\nauf ihn übergehen sollte. Dies kann gesellschaftsvertraglich auch im voraus für\n\nden Fall des Eintritts bestimmter Umstände (wie hier des Todes der Mutter)\n\nvereinbart werden und führt in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1\n\nHGB zur Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation (vgl. Sen.Urt. v.\n\n13. Dezember 1965 - II ZR 10/64, NJW 1966, 827; MünchKomm./Ulmer, BGB\n\n3. Aufl. § 738 Rdn. 7). Auch die Abfindungsregelung in § 13 des Gesellschafts-\n\nvertrages entspricht § 142 Abs. 3 a.F. HGB, wonach \"auf die Auseinanderset-\n\nzung\" im Fall des Übergangs des Gesellschaftsvermögens auf einen Gesell-\n\nschafter die für den Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern aus der Ge-\n\nsellschaft geltenden Vorschriften, insbesondere § 738 BGB, entsprechende\n\nAnwendung finden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 142 Rdn. 15), die\n\nausgeschiedenen Gesellschafter also abzufinden sind. Nichts anderes ergibt\n\nsich, wenn man § 13 aaO in Verbindung mit dem gemeinschaftlichen Testa-\n\nment nicht im Sinne einer automatischen Anwachsung des Gesellschaftsver-\n\nmögens an den Beklagten, sondern im Sinne eines durch entsprechende Ge-\n\nstaltungserklärung auszuübenden Übernahmerechts (vgl. dazu Sen.Urt. v.\n\n21. Januar 1957 - II ZR 147/56, LM Nr. 2 zu § 138 HGB; Staub/Ulmer, HGB\n\n3. Aufl. § 138 Anm. 10) deutet, das der Beklagte, der das Unternehmen gleich\n\nnach dem Erbfall für sich allein beansprucht hat, längst ausgeübt hätte.\n\n3. Das Berufungsgericht hat zwar offengelassen, ob der vorliegende, nur\n\nvon der Mutter des Beklagten unterzeichnete Vertragstext zwischen den Ge-\n\nsellschaftern wirksam vereinbart wurde. Die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts in Verbindung mit den in Bezug genommenen Anlagen ergeben jedoch,\n\ndaß dies der Fall war. Die von allen damaligen Gesellschaftern unterzeichnete\n\nHandelsregisteranmeldung vom 26. November 1954 nimmt auf einen privat-\n\nschriftlichen Gesellschaftsvertrag, der sich \"bei der Firma\" befinde, Bezug. Daß\n\nnoch ein anderer schriftlicher Vertrag existiert, behauptet die Klägerin nicht.\n\nSie behauptet vielmehr einen mündlichen Vertragsschluß ohne von dem dispo-\n\nsitiven Gesetzesrecht abweichende Regelung. Demgegenüber ist aus der\n\nHandelsregisteranmeldung ersichtlich, daß die damaligen Gesellschafter den\n\nVertragstext in ihren gemeinsamen Willen aufgenommen haben. Hat sich die\n\nBeklagte um dessen Inhalt nicht gekümmert, als sie 1966 der Gesellschaft bei-\n\ntrat, so muß sie ihn so hinnehmen, wie er abgeschlossen wurde. Der Schrift-\n\nform bzw. der Unterzeichnung durch die jeweiligen Gesellschafter bedurfte we-\n\nder der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag noch der Beitritt der Klägerin. Wie\n\nim Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt ist, wurde der Gesell-\n\nschaftsvertrag in seinen hier maßgebenden Bestimmungen nie verändert, die\n\ndeshalb auch gegenüber der Klägerin Geltung haben.\n\n4. Da nach allem die KG durch Übergang des Unternehmens auf den\n\nBeklagten voll beendet ist, ist nicht deren Auflösung und Liquidation, sondern\n\nder Übergang des Unternehmens auf den Beklagten zum Handelsregister an-\n\nzumelden, was die Klägerin mit ihrer Klage nicht verlangt.\n\nIII. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der Sache\n\nselbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage abzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nHerr RiBGH Dr. Kurzwelly\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert\n\nRöhricht\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-31-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2150","ref_norm":"2150","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2048","ref_norm":"2048","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2169","ref_norm":"2169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2170","ref_norm":"2170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-31-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:48.459145+00:00"}}