{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__30-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"II ZR 30/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DMBilG § 25 Abs. 5, 6; GmbHG §§ 30, 31 Die §§ 30, 31 GmbHG sind auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereini- gungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesellschaften unter Einschluß der Gewährung von Sicherheiten nicht an- wendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 30/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nDMBilG § 25 Abs. 5, 6; GmbHG §§ 30, 31\n\nDie §§ 30, 31 GmbHG sind auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereini-\n\ngungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen\n\nGesellschaften unter Einschluß der Gewährung von Sicherheiten nicht an-\n\nwendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.\n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 30/00 - Kammgericht Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 2000 aufgehoben,\n\nsoweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Berlin vom 28. August 1997 wird unabhängig\n\nvon der Hilfsaufrechnung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das\n\nVermögen der F. mbH, Z. (im folgenden: Schuldnerin), die gemäß § 11 Abs. 2\n\nTreuhG aus einem ehemaligen VEB hervorgegangen ist und mit einem Stamm-\n\nkapital von 150.000,00 DM ausgestattet wurde. Ihre Alleingesellschafterin war\n\ndie Treuhandanstalt, die Namensvorgängerin der Beklagten. Diese veräußerte\n\ndurch notariellen Vertrag vom 22. April 1993 ihren Geschäftsanteil an die Kon-\n\nsumgenossenschaft Z. e.G. zum Kaufpreis von 4.328.440,00 DM, woraus ein\n\nTeilbetrag von 1.023.977,00 DM an die D. R. (DR) zu zahlen war, die damit\n\n- wie zwischen ihr und der Beklagten vereinbart - für einen streitigen Restituti-\n\nonsanspruch auf das wertvollste Grundstück der Schuldnerin vergleichsweise\n\nabgefunden werden sollte. Zur Sicherung ihrer Kaufpreisverbindlichkeit nebst\n\nZinsen hatte die Erwerberin eine Bürgschaft der den Kauf finanzierenden\n\nStadtsparkasse C. über 4,4 Mio. DM zu stellen; bis dahin war die Übertragung\n\ndes Geschäftsanteils aufschiebend bedingt. Da die Stadtsparkasse vorab ih-\n\nrerseits Grundsicherheiten von der Erwerberin verlangt hatte, bewilligte und\n\nbeantragte die Schuldnerin in dem Vertrag vom 22. April 1993 die (am 20. Juli\n\n1993 erfolgte) Eintragung einer Grundschuld über 4,4 Mio. DM auf dem o.g.\n\nGrundstück zur Sicherung der Ansprüche der Stadtsparkasse gegenüber der\n\nErwerberin aus dem Kaufpreisdarlehen und einem etwaigen Bürgenregreß. Am\n\n28. September 1993 wurde die Sequestration über das Vermögen der Erwerbe-\n\nrin angeordnet. Auf Anforderung der Beklagten bezahlte die Stadtsparkasse als\n\nBürgin am 5. Oktober 1993 den Kaufpreisbetrag entsprechend der kaufvertrag-\n\nlichen Regelung teils an die DR, teils an die Beklagte. Am 6. Oktober 1993 be-\n\nantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens\n\nüber ihr Vermögen. Die Insolvenzeröffnungsbilanz des Klägers auf den\n\n16. November 1993 weist einen Überschuß in Höhe von ca. 4,9 Mio. DM aus.\n\nEr hat das belastete Grundstück inzwischen für 7.460.000,00 DM veräußert.\n\nHiervon erhielt die Stadtsparkasse am 3. April 1996 auf ihre Grundschuld nebst\n\nZinsen 5.471.400,00 DM.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von\n\n3.630.847,61 DM aus §§ 30, 31 GmbHG, weil die Beklagte den Kaufpreis im\n\nErgebnis aus gemäß § 30 GmbHG gebundenen Gesellschaftsvermögen er-\n\nhalten habe. Schon die Bestellung der Grundschuld habe zu einer Unterbilanz\n\nder Schuldnerin (nach fortgeführten Buchwerten) geführt. Maßgeblicher Stich-\n\ntag sei indessen der 6. Oktober 1993, weil an diesem Tag festgestanden habe,\n\ndaß die Stadtsparkasse wegen ihres Bürgenregresses die Grundschuld in An-\n\nspruch nehmen werde. Dadurch sei bei der Schuldnerin eine \"Unterdeckung\"\n\nvon 3.630.847,61 DM entstanden. Die Beklagte hat die zum Teil in sich wider-\n\nsprüchlichen Bilanzansätze des Klägers bestritten und hilfsweise mit einer\n\nAusgleichsforderung aus § 25 Abs. 1 DMBilG über 511.785,54 DM aufgerech-\n\nnet.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen unzureichender Darlegung der\n\nbilanziellen Verhältnisse abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte nur in-\n\nsoweit Erfolg, als das Berufungsgericht einen - durch die Aufrechnung getilg-\n\nten - Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 490.486,06 DM zugrunde\n\ngelegt hat. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat\n\nnur die Revision der Beklagten angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstel-\n\nlung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nI. Das Berufungsgericht sieht in der Grundschuldbestellung als Voraus-\n\nsetzung für die Erteilung der Bankbürgschaft und deren Inanspruchnahme\n\ndurch die Beklagte eine ihr mittelbar zugute gekommene Leistung aus dem\n\nVermögen der Schuldnerin, die - auch hinsichtlich des an die DR zu zahlenden\n\nKaufpreisanteils - unter § 30 GmbHG falle (vgl. auch RGZ 133, 393; BGHZ 13,\n\n49, 54 f.). Für die Gesellschaftereigenschaft der Beklagten als Leistungsemp-\n\nfängerin sei auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungspflicht der\n\nSchuldnerin in dem Anteilsveräußerungsvertrag, für die Frage einer dadurch\n\neingetretenen Unterbilanz auf den Tag abzustellen, an dem die Stadtsparkasse\n\naus ihrer Bürgschaft geleistet und damit ihr Rückgriff auf die Grundschuld fest-\n\ngestanden habe (6. Oktober 1993). Die vom Kläger erstellte Stichtagsbilanz\n\n(nach fortgeführten Buchwerten) ergebe - nach etlichen Korrekturen - eine\n\nUnterdeckung von 490.486,06 DM. Ein entsprechender Anspruch des Klägers\n\naus § 31 GmbHG sei durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten getilgt.\n\nII. Die angefochtene Entscheidung hält, soweit sie die Beklagte be-\n\nschwert, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. a) Erfolg hat die Revision allerdings nicht schon mit ihrer Erwägung,\n\ndaß bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Beklagte, sondern die D. R.\n\nGläubigerin des an sie zu zahlenden Kaufpreisanteils von ca. 1 Mio. DM gewe-\n\nsen und deshalb der Anspruch des Klägers entsprechend zu kürzen sei. Denn\n\nfür die Höhe der Passiva in der von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten\n\nStichtagsbilanz und damit auch für die Höhe des von ihm errechneten Fehlbe-\n\ntrages kommt es nicht darauf an, wem der in der Rückstellung für die Grund-\n\nschuld passivierte Betrag zugute kommen sollte. Da der durch die Grundschuld\n\n(mittelbar) gesicherte Kaufpreisanteil der Beklagten und damit der ihr jedenfalls\n\ninsoweit gewährte Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen den Fehlbetrag\n\nüberstieg, ergäbe sich auch für die Höhe ihrer Erstattungspflicht gemäß § 31\n\nGmbHG rechnerisch keine Änderung. Soweit der Kläger den auf die DR ent-\n\nfallenden Betrag teilweise doppelt angesetzt hat, hat das Berufungsgericht das\n\nkorrigiert.\n\nb) Das Berufungsgericht übersieht indessen bei seiner bilanziellen Be-\n\ntrachtung, daß die Schuldnerin bereits bei Bekanntwerden des von der DR an-\n\ngemeldeten Restitutionsanspruchs auf das Grundstück eine Rückstellung ge-\n\nmäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in Höhe des vollen Grundstücksbuchwerts hätte\n\nbilden müssen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 253 Rdn. 4), die nach\n\nZahlung des Abfindungsbetrages an die DR durch die Stadtsparkasse aufzulö-\n\nsen und durch die in der Bilanz zum selben Stichtag und in gleicher Höhe zu\n\nbildende Rückstellung für die nunmehr vorhersehbare Inanspruchnahme der\n\nGrundschuld zu ersetzen gewesen wäre. Insofern handelt es sich hier um ei-\n\nnen bilanzneutralen Passiventausch, der nicht, wie für § 30 GmbHG in der Re-\n\ngel erforderlich (vgl. BGHZ 31, 276 und st. Rspr.) eine Unterbilanz oder Über-\n\nschuldung (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451) her-\n\nbeiführte oder vertiefte und den einheitlichen Vorgang abbildet, daß die Be-\n\nklagte durch ihren Vergleich mit der DR es der Schuldnerin ermöglichte, das\n\nGrundstück gegen dessen Belastung mit der Grundschuld zu behalten. Dabei\n\nhatte die Grundschuldbestellung die zusätzliche - bilanziell zwar keinen Nie-\n\nderschlag findende, aber der gesetzlichen Aufgabe der Beklagten (§ 2 Abs. 1\n\nTreuhG) entsprechende - Funktion, die im konkreten Fall erforderlichen Finan-\n\nzierungsvoraussetzungen für die Privatisierung der Schuldnerin zu schaffen.\n\n2. Entgegen der stillschweigenden Annahme des Berufungsgerichts sind\n\njedoch die u.a. auf die Fälle eines \"buy out\" oder ähnliche Gestaltungsformen\n\n(vgl. dazu Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 30 Rdn. 31 f.) normalerweise\n\nanzuwendenden Grundsätze der §§ 30 f. GmbHG auf von der Beklagten im\n\nZuge ihres gesetzlichen Privatisierungsauftrags (§ 2 Abs. 1 TreuhG) veran-\n\nlaßte Zuwendungen an sie aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesell-\n\nschaften ohnehin nicht anwendbar.\n\na) Gemäß § 25 Abs. 5 DMBilG war und ist die Beklagte berechtigt, sogar\n\ninsolventen von ihr gehaltenen Gesellschaften den auf diese unentgeltlich\n\nübergegangenen Grund und Boden zu entziehen und/oder ihn im Insolvenz-\n\nverfahren auszusondern (vgl. OLG Dresden, VIZ 1996, 605 mit NA-Beschluß\n\ndes BGH v. 14. Mai 1998 - IX ZR 40/96). Darüber hinaus räumt § 25 Abs. 6\n\nDMBilG der Treuhandanstalt bzw. der Beklagten ganz allgemein das Recht ein,\n\nauch von noch sanierungsfähigen Treuhandgesellschaften einzelne Vermö-\n\ngensgegenstände im Vorfeld der Privatisierung herauszuverlangen, um die Pri-\n\nvatisierung zu erleichtern (vgl. BR-Drucks. 113/94 S. 35 f.; OLG Dresden aaO\n\nS. 607 f.). Auf die damit \"vor allem\" zu ermöglichende \"Zuschneidung\" eines\n\nUnternehmens zum Zweck einfacherer Privatisierung beschränkt sich die Vor-\n\nschrift nicht. Ebensowenig beschränkt sie das Entnahmerecht auf bilanzüber-\n\nschüssiges Vermögen, wie sich schon aus dem Vergleich mit § 25 Abs. 5\n\nDMBilG sowie daraus ergibt, daß nach beiden Vorschriften die nach dem\n\n1. Juli 1990 hinzugetretenen Gläubiger der betreffenden Gesellschaft zu ent-\n\nschädigen sind, soweit sie durch die Vermögensübertragung benachteiligt wer-\n\nden (§ 25 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 DMBilG). Diese Regelung verdrängt of-\n\nfensichtlich die §§ 30, 31 GmbHG, weil danach die Zuwendung aus gebunde-\n\nnem Gesellschaftsvermögen verboten und sofort an die Gesellschaft zurückzu-\n\ngewähren wäre (vgl. auch Spoerr, Treuhandanstalt und Treuhandunternehmen\n\nzwischen Verfassungs-, Verwaltungs- und Gesellschaftsrecht 1993, S. 363).\n\nDem entspricht es, daß Entnahmen der Treuhandanstalt aus dem Gesell-\n\nschaftsvermögen steuerrechtlich nicht als \"verdeckte Gewinnausschüttungen\"\n\nangesehen werden (vgl. Krohn/Trede, Die steuerliche Betriebsprüfung 6/98,\n\nS. 145, 148 m.w.N.). Des weiteren unterliegt die Beklagte gemäß § 28 a\n\nEGAktG nicht den Vorschriften über herrschende Unternehmen und damit im\n\nFalle von Entnahmen oder Verlagerungen von Gesellschaftsvermögen auch\n\nnicht den von dem erkennenden Senat (Urt. v. 17. September 2001\n\n- II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874) jüngst modifizierten Grundsätzen der früher\n\nsog. \"Konzernhaftung\".\n\nb) Zwar wurden die derzeitige, unbefristete Fassung des (seit 1991 be-\n\nstehenden) § 25 Abs. 5 DMBilG sowie Abs. 6 dieser Vorschrift erst durch die\n\nNovelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682), mithin erst nach der vorliegenden\n\nAnteilsveräußerung durch die Beklagte vom 22. April 1993, eingefügt. Insbe-\n\nsondere § 5 Abs. 6 DMBilG enthält aber nur eine klarstellende Legalisierung\n\nder entsprechenden, schon vorher geübten Praxis der Treuhandanstalt (vgl.\n\nauch BR-Drucks. 113/94, S. 35 f.), deren Berechtigung dazu sich schon aus\n\nihrem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Privatisierung und Verwertung\n\ndes ehemals volkseigenen Vermögens (§ 2 Abs. 1 TreuhG) und den dabei für\n\nden Gesetzgeber nicht immer im einzelnen vorhersehbaren Gestaltungserfor-\n\ndernissen ergab. Schon deshalb konnte und kann die Beklagte nicht einem\n\nGesellschafter gleichgestellt werden, der sich zu seinem eigenen Vorteil aus\n\ndem Gesellschaftsvermögen \"bedient\" (vgl. auch Krohn/Trede aaO). Im übrigen\n\nist gemäß § 60 DMBilG \"dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzu-\n\nwenden\" - ohne Übergangsregelung für § 25 Abs. 5, 6 DMBilG. Verfassungs-\n\nrechtliche Bedenken gegen eine - an Art. 14 Abs. 1 GG zu messende (BVerfGE\n\n95, 64, 82) - Rückwirkung des § 25 Abs. 5 DMBilG in jetziger Fassung sowie\n\ngegen die Beschränkung des Nachteilsausgleichs auf Neugläubiger (mit nach\n\ndem 1. Juli 1990 entstandenen Ansprüchen) hat der Bundesgerichtshof in dem\n\n- durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1998\n\n(1 BvR 1207/98) gebilligten - Nichtannahmebeschluß vom 14. Mai 1998 (aaO\n\nzu OLG Dresden aaO) nicht geteilt. Sie bestehen auch im Hinblick auf § 25\n\nAbs. 6 DMBilG schon aus den angeführten Gründen nicht. Im übrigen kommt\n\neinem Treuhandunternehmen wie der Schuldnerin des vorliegenden Falles,\n\ndas seine Existenz einem staatlichen Willensakt verdankt und Teil der staatli-\n\nchen Privatisierungsaufgabe ist, bis zum Abschluß der Privatisierung ohnehin\n\nkein voller Grundrechtsschutz gegenüber staatlichen Eingriffen zu (vgl.\n\nBVerfGE 45, 63, 80; 95, 267, 318).\n\nc) Hätte sonach die Beklagte gemäß § 25 Abs. 6 DMBilG das Grund-\n\nstück - ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG - aus der Schuldnerin herauslösen\n\nund es getrennt unter Belastung mit einer Grundschuld für den Kaufpreis an\n\ndieselbe oder eine andere Erwerberin mit oder ohne gleichzeitigen Verkauf der\n\nGeschäftsanteile veräußern können, so kann für die vorliegende Gestaltungs-\n\nform nichts anderes gelten, die der Schuldnerin das (von ihr unstreitig vermie-\n\ntete) Grundstück - wenngleich unter Belastung mit der Grundschuld - zunächst\n\nsogar beließ. Grundsätzlich kann die Bestellung und Verwertung einer Gesell-\n\nschaftssicherheit zugunsten eines Gesellschafters unter dem Gesichtspunkt\n\nder Anwendbarkeit des § 30 GmbHG nicht anders beurteilt werden, als eine\n\nsonstige \"Auszahlung\" aus dem Gesellschaftsvermögen. Ist diese - wie hier -\n\nprivilegiert, so gilt das auch für die Besicherung. Daß sie sich bilanziell (wegen\n\n§ 251 HGB) erst bei drohender Verwertung, hier also erst nach Abschluß der\n\nPrivatisierung bzw. nach der Anteilsveräußerung aktualisierte, ist unerheblich.\n\nSollte die Schuldnerin schon vor der Anteilsveräußerung sanierungsunfähig\n\ngewesen sein, so käme neben § 25 Abs. 6 DMBilG dessen Abs. 5 zum Zuge,\n\nder nur für ein bereits in der Gesamtvollstreckung befindliches Treuhandunter-\n\nnehmen die Sonderregelung enthält, daß die Treuhandanstalt in diesem Fall\n\nallein Grund und Boden ohne aufstehende Gebäude aussondern kann (vgl.\n\nOLG Dresden aaO S. 608). Hier geht es nicht um dieses Stadium, sondern um\n\ndie Situation bei Abschluß des Anteilsveräußerungsvertrages.\n\nd) Aus der Gleichstellung der Sicherheitsgewährung mit sonstigen Aus-\n\nzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen muß zwar konsequenterweise ein\n\nEntschädigungsanspruch der dadurch benachteiligten Neugläubiger gemäß\n\n§ 25 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 DMBilG auch in diesem Fall gefolgert wer-\n\nden. Darüber ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden, weil\n\nder von dem Kläger geltend gemachte, auf die Geschäftsbilanz der Schuldnerin\n\nzum 6. Oktober 1993 bezogene Anspruch der Schuldnerin aus § 30 GmbHG\n\nein anderer Streitgegenstand ist als der Anspruch der Neugläubiger gemäß\n\n§ 25 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 DMBilG, der in der Insolvenz der Gesellschaft\n\nvon dem Verwalter durch Bildung einer Sondermasse abzuwickeln ist und der\n\nHöhe nach regelmäßig erst nach der Vermögensverteilung im übrigen festge-\n\nstellt werden kann (vgl. OLG Dresden aaO).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-30-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:03.418356+00:00"}}