{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__14-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-10","aktenzeichen":"II ZR 14/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 35; BGB § 626 Abs. 2 a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Geset- ze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98, ZIP 2000, 667). b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (vgl. BGHZ 139, 89).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 14/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n10. September 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG § 35; BGB § 626 Abs. 2\n\na) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Geset-\n\nze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen\n\nPflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung\n\nseines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige\n\nAbmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98,\n\nZIP 2000, 667).\n\nb) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2\n\nBGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die\n\nfristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an\n\n(vgl. BGHZ 139, 89).\n\nBGH, Urt. v. 10. September 2001 - II ZR 14/00 - OLG Rostock\n\n LG Stralsund\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt worden\nist, daß der Anstellungsvertrag des Klägers nicht durch die fristlose\n\nKündigung vom 19. März 1997 beendet worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Teilurteil\n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. Januar\n\n1998 wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Woh-\n\nnungsbau-GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsverträge mit\n\nGeschäftsführern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kün-\n\ndigungskompetenz übertragen worden ist. Der Kläger wurde im April 1991 zum\n\nGeschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonati-\n\nger Frist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kündbaren Anstellungs-\n\nvertrag bedarf der Kläger für jedwede Nebentätigkeit der vorher einzuholenden\n\nZustimmung des Aufsichtsrates; außerdem hat der Kläger danach für alle au-\nßerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegenden Geschäfte vorher die\n\nZustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuho-\n\nlen.\n\n1993 schloß der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin,\n\n1994 und 1996 gründete er für die Beklagte Gesellschaften mbH oder erwarb\n\nfür sie Geschäftsanteile an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zustim-\n\nmung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebenso-\n\nwenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschäftsführer dieser Gesell-\n\nschaften, er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachträglich.\n\nEine der von dem Kläger zu erledigenden Aufgaben war die Privatisie-\n\nrung von Teilen des Wohnungsbestandes der Beklagten nach dem Altschul-\n\ndenhilfegesetz (ASHG). Als das zuständige Bundesministerium mitteilte, daß\n\nu.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkannt\nwürde - dazu mußte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbständigen\n\nErwerber übertragen werden, der Veräußerer durfte nur noch zeitlich begrenzt\n\neine Minderheitsbeteiligung halten -, entschloß sich der Kläger, von dieser\n\nMöglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise im\n\nGrundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen darüber, daß\n\nder durchschnittliche Veräußerungspreis je qm Wohnfläche bei 450,00 DM lie-\n\ngen müßte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt,\n\ndie dabei die wertvollen Grundstücke ebenso einbezog, wie den Wohnungsbe-\n\nstand, der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkäuflich\n\nwar und für den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert überstiegen.\n\nZur Durchführung übertrug der Kläger im Dezember 1996 51 % der Ge-\n\nschäftsanteile der von der Beklagten bis dahin allein gehaltenen T. S. GmbH\n\nan einen für ihn und die Beklagte beratend tätigen Rechtsanwalt. Die T. S.\n\nsollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualität von der\n\nBeklagten zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben.\n\nUnmittelbar nach der Geschäftsanteilsübertragung verkaufte der Kläger der T.\nS.\n\n268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von\n\n7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je qm\n\nWohnfläche, während der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte bei\n\nknapp 1.126,00 DM je qm Wohnfläche lag. Weitere Wohnungsverkäufe veran-\n\nlaßte der Kläger nicht.\n\nÜber den Verkauf der Wohnungen informierte der Kläger den Aufsichts-\n\nrat am 17. Februar 1997 nur unvollständig, insbesondere teilte er den Kauf-\n\npreis nicht mit. Über die Einzelheiten des Geschäfts wurde der Aufsichtsrat erst\n\nin seiner nächsten Sitzung am 5. März 1997 informiert, als ihm - wie er von\n\ndem Kläger gefordert hatte - der Vertrag vorgelegt wurde. Nach Kenntnisnah-\n\nme von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsrat\n\nden Kläger sofort und untersagte ihm jede weitere Tätigkeit für die Beklagte.\n\nDie Gesellschafterversammlung der Beklagten berief den Kläger am 18. März\n1997 mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat beschloß am nächsten\n\nTag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich zum\n\nnächst möglichen Termin (30. Juni 1998) - zu kündigen.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Abberufung, die fristlose\n\nund die ordentliche Kündigung gewandt und wegen der Umstände seiner Be-\n\nurlaubung Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gefordert. Die\n\nBeklagte hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des\n\nKlägers im Zusammenhang mit der Privatisierung des Wohnungsbestandes\n\nverlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers ent-\n\nsprochen, soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündi-\n\ngung begehrt hat; im übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Tei-\n\nlurteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der\n\nKlage.\n\nDas Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des Klägers\n\nrechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die fristlose Kündigung\n\ndes Anstellungsverhältnisses u.a. daran scheitern lassen, daß die Beklagte die\n\nzweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten und - wozu sie verpflichtet ge-\n\nwesen sei - den Kläger nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht\n\nführt auch die gebotene Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter\n\nEinbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, verfristeten Vorfälle nicht zu\n\nder Beurteilung, daß es der Beklagten unzumutbar ist, sich bis zum Wirksam-\n\nwerden der ordentlichen Kündigung an dem mit dem Kläger geschlossenen\nDienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet - wie die Revision mit Recht\n\ngeltend macht - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nZutreffend und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen\n\nhat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kläger seine ge-\n\ngenüber der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem Anstel-\n\nlungsvertrag näher beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat mehrfach\n\nseine Kompetenzen überschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der\n\nGesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, außerge-\n\nwöhnliche Geschäfte für die Beklagte - Abschluß eines Maklervertrages, Grün-\n\ndung von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller Geschäftsanteile der T.\n\nS. GmbH - abgeschlossen und das Geschäftsführeramt in mehreren anderen\n\nGesellschaften übernommen hat. Außerdem hat er dadurch, daß er sich der\n\nKontrolle der hierzu berufenen Gremien der Beklagten entzogen hat, zumindest\n\neine erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten herbeigeführt,\n\nweil er die wertvollen Grundstücke aus dem Wohnungsbestand für durch-\n\nschnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem wahren\nWert liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, daß die T. S.\n\nGmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreis\n\naller\n\n840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennba-\n\nrem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend angenommen hat, die Abberufung des Klägers aus wichtigem\n\nGrund, sondern auch die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Denn\n\nzumindest im Sinne einer Gesamtabwägung war es der Beklagten nicht mehr\n\nzumutbar, sich für mehr als ein Jahr - die hilfsweise ausgesprochene ordentli-\n\nche Kündigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 - an dem noch\n\nlaufenden Dienstvertrag mit dem Kläger festhalten zu lassen.\n\nDer fristlosen Kündigung mußte nicht, wie das Berufungsgericht gemeint\n\nhat, eine Abmahnung vorausgehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht\n\nArbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe\nwahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, daß er für die Ord-\n\nnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der\n\nfür sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im In-\n\nnenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 49, 30 f.). Dement-\n\nsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung\n\noder des Aufsichtsrates, daß er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die\n\nin seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er\n\nsich - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 14. Februar 2000\n\n- II ZR 218/98, ZIP 2000, 667; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP\n\n2000, 508) - ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichten-\n\nkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu\n\nverhalten.\n\nVon Rechtsirrtum beeinflußt ist ferner die dem angefochtenen Urteil zu-\n\ngrundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der\n\nfristlosen Kündigung wegen Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist des § 626\n\nAbs. 2 BGB verloren. Jedenfalls für den zentralen Vorwurf der Beklagten, daß\nder Kläger im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der Ge-\n\nsellschaft gehörenden Wohnungen seine Kompetenzen grob überschritten und\n\ndurch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Vermö-\n\ngensgefährdung - wenn nicht, wie mit der noch beim Landgericht anhängigen\n\nWiderklage geltend gemacht, sogar einen Schaden - herbeigeführt hat, liegt\n\nein Fristversäumnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zu-\n\nsammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor Anfang\n\nMärz 1997 \"in groben Zügen\" informiert gewesen. Denn die Kenntnis des Vor-\n\nsitzenden, selbst wenn sie nicht nur die \"groben Züge\", sondern die wesentli-\n\nchen Einzelheiten des zu beanstandenden Geschäfts umfaßt hätte, ist aus\n\nRechtsgründen unerheblich. Für die Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt\n\nes allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündi-\n\ngung befugten und bereiten Gremiums an (BGHZ 139, 89; Sen.Urt. v.\n\n10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508); das ist bei der Beklagten der\n\nAufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem Klä-\nger in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten Informatio-\n\nnen waren unvollständig und nicht geeignet, Ausmaß und Tragweite seines\n\nVerhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lage\n\nversetzte, die ihm abverlangte Entscheidung über die zu ziehenden Konse-\n\nquenzen zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 114/95, ZIP 1996,\n\n636; v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom\n\n5. März 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, daß der\n\nKläger sich - erneut - über die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vor\n\nallem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preis\n\nveräußert hatte, ohne sicherzustellen, daß die Erwerberin auch die wertlosen\n\nImmobilien kaufte und den dafür vorgesehenen Durchschnittspreis des ge-\n\nsamten zu veräußernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit erst\n\nhatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. März\n\n1997 zugegangenen fristlosen Kündigung fristgerecht gehandelt.\n\nAnders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der Aufsichts-\n\nrat auch die früheren, wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist isoliert nicht mehr\nals Kündigungsgrund tragfähigen Eigenmächtigkeiten des Klägers bei der Ge-\n\nsamtabwägung unterstützend für die von ihm ausgesprochene fristlose Kündi-\n\ngung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht verfristeten Fall in einem\n\ninneren Zusammenhang (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992,\n\n530; v. 11. Juli 1978 - II ZR 266/76, WM 1978, 1123), weil die Kette von Kom-\n\npetenzüberschreitungen die Unzuverlässigkeit des Klägers offenbart, welche\n\nzuletzt sogar zu einer erheblichen Vermögensgefährdung der Beklagten, wenn\n\nnicht gar zu einem Schaden geführt hat. Soweit das Berufungsgericht in die-\n\nsem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur Begründung ih-\n\nrer Kündigung überhaupt auf die genannte Vermögensgefährdung bzw. die von\n\nihr geltend gemachte Schädigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt,\n\nweil es die Erklärungen des Aufsichtsrats unzulässig, lediglich am Wortlaut des\n\nKündigungsschreibens festhaltend, beurteilt. Nach den Erörterungen in der\n\nAufsichtsratssitzung vom 17. Februar 1997, die mit der an den Kläger gerich-\n\nteten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollständig unter Vorlage des mit\nder T. S. geschlossenen Kaufvertrages über die Einzelheiten des ihm nur in\n\ngroben Zügen zur Kenntnis gebrachten Geschäfts zu informieren, war für alle\n\nBeteiligten deutlich, daß es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erfor-\n\nderliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht allein\n\ndie formale Mißachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit Mitte\n\nFebruar 1997 bekannt war, der auslösende Grund für die Kündigung, vielmehr\n\nbeanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, daß der Kläger sich durch sein\n\nVerhalten erneut der aus wohl erwogenen Gründen angeordneten Kontrolle\n\nentzogen,\n\nvollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidungs-\n\nrecht des Aufsichtsgremiums zum Nachteil der Beklagten usurpiert hatte.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nRiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen\nUrlaubs an der Unterschriftslei-\nstung gehindert.\n\nRöhricht\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-10/ii-zr-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-10/ii-zr-14-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:06.118384+00:00"}}