{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_380-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"II ZR 380/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 14 Abs. 2 n.F. Verkündet am: 1. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht je- denfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 380/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nBGB § 14 Abs. 2 n.F.\n\nVerkündet am:\n1. Juli 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVerlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach\ndem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer\nGesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre,\nihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht je-\ndenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen\nGerichten aktiv und passiv parteifähig.\n\nBGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. März 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der\n\n29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. November\n\n1998 wird zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom\n\n17. Juni 1993 in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie sei eine Gesellschaft mit\n\nbeschränkter Haftung (\"Limited Company\") nach dem Recht der Kanalinsel J.,\n\nauf der sie am 11. Oktober 1966 ordnungsgemäß gegründet worden sei\n\nund ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Sie sei\n\ndaher auch in Deutschland rechts- und parteifähig. Der Beklagte ist der Ansicht,\n\nder Klägerin fehle die Rechts- und Parteifähigkeit, weil sie ihren tatsächlichen\n\nVerwaltungssitz in Portugal oder Deutschland habe, ohne daß sie sich nach\n\ndem Recht dieser Staaten neu gegründet und die Eintragung ins Handelsregi-\n\nster veranlaßt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klä-\n\ngerin der Nachweis ihrer Parteifähigkeit nicht gelungen sei. Die gegen das Urteil\n\neingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Klägerin\n\nzugleich auf die Anschlußberufung hin in Abänderung und Ergänzung des land-\n\ngerichtlichen Urteils zur Leistung von Prozeßkostensicherheit in Höhe von\n\n20.000,00 DM für den Beklagten verurteilt. Hiergegen und gegen die Klageab-\n\nweisung richtet sich die Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nI. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung in Übereinstim-\n\nmung mit dem Landgericht damit, der Klägerin obliege angesichts des Bestrei-\n\ntens des Beklagten der Beweis dafür, daß sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz\n\nauf J. befinde. Denn die Parteifähigkeit richte sich nach der Sitztheorie und\n\ndamit nach dem Personalstatut der Gesellschaft. Den entsprechenden Beweis\n\nhabe die Klägerin nicht zu führen vermocht. Dem Beklagten stehe nach § 110\n\nZPO ein Anspruch auf Prozeßkostensicherheit auch für die erste Instanz zu.\n\nBeides hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nII. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht im Hinblick auf einen mögli-\n\nchen Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland oder Portugal deren Parteifä-\n\nhigkeit.\n\n1. Der Klägerin könnte das Recht, ihre Ansprüche vor deutschen Ge-\n\nrichten geltend zu machen, auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihren\n\ntatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hätte und nach der hier überwie-\n\ngend vertretenen Sitztheorie (BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 97, 269, 271;\n\nBGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582; Beschl. v.\n\n30. März 2000 - VII ZR 370/98, DB 2000, 1114; BFH, BStBl. II 1992, 263, 720;\n\nBayObLG, NJW-RR 1993, 43; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesell-\n\nschaftsrecht, 13. Aufl. Rdn. 24) nicht entsprechend ihrem Gründungsstatut als\n\nGesellschaft mit beschränkter Haftung (\"Limited Company\") nach dem auf der\n\nKanalinsel J. geltenden Recht zu behandeln wäre. Denn dann wäre sie in\n\nDeutschland jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2\n\nBGB) und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig. Dies gilt\n\nnach der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch\n\nnicht berücksichtigen konnte, auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\n(Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330; Beschl. v. 18. Februar\n\n2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614).\n\na) Eine Behandlung der ausländischen Gesellschaft als Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts wird in der Literatur schon seit längerem als mögliche Al-\n\nternative zur Anwendung der Sitz- oder Gründungstheorie diskutiert (vgl. Reh-\n\nbinder, IPrax 1985, 32; Zimmer, BB 2000, 1361, 1363 m.w.N.). Ihr wurde bisher\n\nentgegengehalten, daß sie zu erheblichen Problemen im Prozeß- und Zwangs-\n\nvollstreckungsrecht führen würde, etwa weil zur Aufrechnung gestellte Gegen-\n\nansprüche sich nicht gegen die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbun-\n\ndenheit richten würden, sondern in aller Regel gegen die ausländische Gesell-\n\nschaft als - nach Gründungsrecht - juristische Person (Rehbinder aaO). Würden\n\nnach teilweiser oder gänzlicher Klageabweisung Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen gegen die klagende ausländische Gesellschaft notwendig, entstünde\n\ndas Problem, daß ein Titel gegen die Gesellschafter als Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts existieren würde, im Zweifel aber in Vermögensgegenstände voll-\n\nstreckt werden müsse, die nominell im Eigentum der ausländischen Gesell-\n\nschaft als juristischer Person stehen oder in Konten, die auf deren Namen er-\n\nrichtet sind. Eine Titelumschreibung auf die ausländische Gesellschaft nach\n\n§ 727 ZPO würde mangels Rechtsnachfolge schon begrifflich ausscheiden,\n\naber auch deshalb, weil die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetre-\n\nten sein muß (Zöller-Stöber, ZPO 21. Aufl. 1999 § 727 Rdn. 19).\n\nb) Diese Einwände sind mit der neuen Rechtsprechung des Senats zur\n\nRechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfallen. Die\n\nausländische Gesellschaft kann, ohne nach deutschem Recht juristische Per-\n\nson zu sein, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts klagen, so daß auch Gegen-\n\nansprüche und Einreden oder Einwendungen unproblematisch geltend gemacht\n\nwerden können und aus einem Titel gegen sie vollstreckt werden kann, ohne\n\ndaß sich die Frage einer Umschreibung stellt. Ferner kann sie wirksam Verträge\n\nabschließen und Eigentum erwerben.\n\nDamit entfallen zugleich die Bedenken, daß nach ausländischem Recht\n\nwirksam gegründete Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz nach Deutsch-\n\nland verlegt haben, durch die Weigerung, ihre Rechts- und Parteifähigkeit an-\n\nzuerkennen, in einem durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls nicht ge-\n\nforderten und damit unverhältnismäßigen Umfang ihres rechtlichen Besitzstan-\n\ndes und ihrer Klagemöglichkeiten beraubt werden könnten, was angesichts der\n\nVielzahl der von solchen Gesellschaften tatsächlich getätigten Geschäfte, des\n\nvon ihnen vollzogenen Erwerbs von Immobilien- und Mobiliareigentums und der\n\nauch für sie bestehenden Notwendigkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Wah-\n\nrung ihrer Rechte um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, weder durch\n\ndie Notwendigkeit eines wirksamen Gläubigerschutzes noch durch das Gebot\n\nder Rechtssicherheit zur rechtfertigen wäre. Dementsprechend hat sich die\n\nRechtsprechung auch schon vor den Grundsatzentscheidungen des Senats\n\nvom 29. Januar 2001 und 18. Februar 2002 genötigt gesehen, die passive\n\nParteifähigkeit der ausländischen Gesellschaft anzuerkennen (OLG Nürnberg,\n\nIPrax 1985, 342; dazu Rehbinder, IPrax 1985, 324; BGHZ 97, 269, 271). Zu\n\nRecht weist die Revision aber auch auf weitere Widersprüche der Rechtspraxis\n\nhin: So werden etwa die Bankbürgschaften, die die Klägerin zur Abwehr der\n\nVollstreckung und zur Stellung der Prozeßkostensicherheit beigebracht hat, von\n\nden Instanzgerichten wie dem Beklagten akzeptiert, obwohl die in Deutschland\n\nabgeschlossenen Bürgschaftsverträge bei fehlender Rechtsfähigkeit der Kläge-\n\nrin nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eigentlich nichtig wären.\n\n2. Das Berufungsgericht ist dem unter Beweis gestellten Vortrag des Be-\n\nklagten, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in Portugal oder in Deutsch-\n\nland nicht nachgegangen, sondern hat die Frage offengelassen. Diese Frage\n\nkönnte jedoch nur dann offenbleiben, wenn die im Falle ihres Sitzes in\n\nDeutschland rechts- und parteifähige Klägerin dies auch im Falle ihres Sitzes in\n\nPortugal wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht indes keinerlei Feststellungen\n\ngetroffen. Seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, um welche Art von Ge-\n\nsellschaft es sich nach portugiesischem Recht handeln könnte und welche\n\nKonsequenzen hieraus für den vorliegenden Fall gezogen werden müßten.\n\nIII. Mit Erfolg greift die Revision schließlich die Verurteilung zur Zahlung\n\nvon Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO an.\n\nHat die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Portugal oder Deutschland,\n\nscheidet die Anwendbarkeit des § 110 ZPO ohnehin aus.\n\nAber auch dann, wenn sie als Gesellschaft nach dem Recht der Insel\n\nJ. zu behandeln wäre, kann von ihr Prozeßkostensicherheit nach § 110\n\nZPO nicht verlangt werden. Richtig ist zwar, daß die frühere Fassung des § 110\n\nZPO nur dann gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 (jetzt: Art. 12) EGV\n\nverstieß, wenn eine inländische Prozeßpartei von der Verpflichtung zur Leistung\n\nvon Prozeßkostensicherheit frei war und die Klage eine der Grundfreiheiten be-\n\nrührte (EuGH NJW 1996, 3407; 1998, 2127), so daß angesichts der einge-\n\nschränkten Geltung der Grundfreiheiten für J. nach Art. 299 Abs. 6 lit. c\n\nEGV i.V.m. dem Protokoll Nr. 3 zu der BeitrA 1972 (BGBl. II S. 1338) der Ge-\n\nsetzgeber bei der Neufassung des § 110 ZPO möglicherweise J. von der\n\nBefreiung für Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte ausnehmen kön-\n\nnen. Gerade dies ist jedoch nicht erfolgt, so daß die Begründung des Beru-\n\nfungsgerichts, Art. 6 (jetzt Art. 12) EGV gelte im Verhältnis zu J. nicht, zwar\n\nin Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen mag, nicht aber mit dem\n\nklaren Wortlaut des § 110 ZPO, der ohne Einschränkung für den Bereich der\n\nEuropäischen Union eine Prozeßkostensicherheit nicht vorsieht und damit wei-\n\nter reicht als die Vorgaben, die der EuGH gemacht hat. Da J. als Be-\n\nstandteil des Vereinigten Königreiches, wenn auch unter Beachtung seines\n\nverfassungsrechtlichen Sonderstatus zur Europäischen Union gehört, sieht\n\nauch die Kommentarliteratur eine nur teilweise Geltung der Befreiungsvorschrift\n\ndes § 110 ZPO für Großbritannien nicht vor, sondern geht von einer uneinge-\n\nschränkten Geltung aus (MünchKomm./Belz, ZPO 2. Aufl. § 110 Rdn. 8;\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. Anh. zu § 110 Rdn. 11;\n\nSchütze, RiW 1999, S. 10).\n\nDie Verurteilung der Klägerin zur Leistung von Prozeßkostensicherheit\n\nerfolgte daher unabhängig davon, wo sie ihren Verwaltungssitz hat, zu Unrecht.\n\nIV. Soweit die Klägerin auf die Anschlußberufung hin zur Leistung von\n\nProzeßkostensicherheit verurteilt wurde, konnte der Senat in der Sache selbst\n\nentscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Im übrigen war der Rechtsstreit an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit hat, die oben\n\nunter II. 2. erörterten, bisher fehlenden Feststellungen nachzuholen und sich bei\n\nBejahung \n\nder Zulässigkeit \n\nder Klage mit \n\nderen Begründetheit\n\n- erforderlichenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - auseinanderzu-\n\nsetzen.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/ii-zr-380-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/ii-zr-380-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:28.355408+00:00"}}