{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_374-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-25","aktenzeichen":"II ZR 374/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 164 Eine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Vollmacht zum Nachteil des Vertretenen durch Insichge- schäft getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig. ZPO § 138 Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 374/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 164\n\nEine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des\n\n§ 181 BGB befreienden Vollmacht zum Nachteil des Vertretenen durch Insichge-\n\nschäft getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig.\n\nZPO § 138\n\nZu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.\n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf\n\nZustimmung zu Grundbuchberichtigungen in Anspruch. Der Beklagte hatte ab\n\nApril 1989, gestützt auf eine Generalvollmacht der Klägerin, über deren Beteili-\n\ngungen an vier Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts verfügt und die\n\nLöschung der Klägerin als Mitgesellschafterin in den Grundbüchern bewirkt.\n\nDie Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin die Ge-\n\nsellschaftsbeteiligungen treuhänderisch für den Beklagten hielt, wie dieser be-\n\nhauptet.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die\n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Gesellschafterbeschlüsse, die dem Aus-\n\nscheiden der Klägerin aus den Grundstücksgesellschaften zugrunde liegen, für\n\nunwirksam gemäß § 138 BGB erachtet. Der Beklagte hatte die Beschlüsse auf\n\nder Grundlage einer ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens befreienden Ge-\n\nneralvollmacht der Klägerin vom 10. Mai 1972 für die Klägerin in deren Vertre-\n\ntung gefaßt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin bei der Be-\n\nschlußfassung nicht wirksam vertreten, weil der Beklagte unter Mißbrauch der\n\nVollmacht gehandelt habe. Er sei als ihr Vertreter gehalten gewesen, die Inter-\n\nessen der Klägerin, seiner Auftraggeberin, zu wahren. Wie er und die übrigen\n\nBeteiligten erkannt hätten, liefen die Beschlüsse den Interessen der Klägerin\n\njedoch zuwider. Die Rechtslage wäre zwar anders zu beurteilen, wenn die Klä-\n\ngerin die Gesellschaftsbeteiligungen lediglich treuhänderisch für den Beklagten\n\ngehalten hätte. Der Beklagte habe eine Treuhandabsprache jedoch nicht in\n\nausreichend substantiierter Weise dargetan und könne sich auch nicht mit Er-\n\nfolg auf den jeweils als Insichgeschäft am 12. Februar 1982 formlos und am\n\n14. November 1989 dann auch in notarieller Form geschlossenen Treuhand-\n\nvertrag berufen, weil auch insoweit ein Mißbrauch der Vollmacht vorliege.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das\n\nBerufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die Substantiie-\n\nrungspflicht in bezug auf die behauptete Treuhandvereinbarung überspannt\n\nund den angebotenen Beweis nicht erhoben.\n\nII. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die Gesell-\n\nschafterbeschlüsse ebenso wie den Treuhandvertrag wegen Vollmachtsmiß-\n\nbrauchs für den - von ihm als gegeben angesehenen - Fall als unwirksam an-\n\ngesehen, daß der Beklagte dazu nicht auf Grund einer Abrede berechtigt war,\n\nkraft derer die Klägerin ihre Anteile an den verschiedenen Grundstücksgesell-\n\nschaften lediglich als (uneigennützige) Treuhänderin für den Beklagten halten\n\nsollte.\n\nDie Gesellschaftsbeteiligungen waren werthaltig. Sie verkörperten je-\n\nweils eine Beteiligung an dem Wert des von der betreffenden Gesellschaft ge-\n\nhaltenen Grundstücks. Da in Ermangelung eines gegenteiligen Parteivortrags\n\nvon der Werthaltigkeit dieser Grundstücke auszugehen ist, lag in dem Entzug\n\nder Gesellschaftsbeteiligungen eine Verletzung vermögenswerter Interessen\n\nder Klägerin und damit ein Mißbrauch der Generalvollmacht, sofern der Be-\n\nklagte zu seinem Vorgehen nicht auf Grund einer mit der Klägerin getroffenen\n\nTreuhandabrede befugt war.\n\nEine solche Befugnis ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem von\n\ndem Beklagten unter Benutzung der ihm erteilten Vollmacht unter dem Datum\n\ndes 12. Februar 1982 zunächst formlos geschlossenen, nach den Behauptun-\n\ngen der Klägerin rückdatierten und nachträglich am 14. November 1989 auch\n\nnotariell beurkundeten Treuhandvertrag. Er räumt dem Beklagten zwar eine\n\nentsprechende Berechtigung ein, wäre aber aus den bereits genannten Grün-\n\nden seinerseits wegen Vollmachtsmißbrauchs nichtig, wenn die Klägerin die\n\nGesellschaftsbeteiligungen nicht lediglich als uneigennützige Treuhänderin für\n\nden Beklagten halten sollte.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch, wie die Revi-\n\nsion mit Erfolg rügt, auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht das\n\nVorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten über\n\neine zwischen ihm und der Klägerin hinsichtlich der vier in Rede stehenden\n\nGrundstücksbeteiligungen getroffene Treuhandabrede als nicht ausreichend\n\nsubstantiiert angesehen und den angebotenen Beweis, Parteivernehmung der\n\nKlägerin, deshalb nicht erhoben hat.\n\nDer Beklagte hat sich, ohne insoweit nähere Einzelheiten zu nennen, auf\n\neine Einigung der Parteien berufen und zudem vorgebracht, daß die Klägerin\n\n1988/1989 ihm und Dritten gegenüber wiederholt erklärt habe, sie wolle nicht\n\nlänger mit ihrem Namen und ihrer persönlichen Haftung in die Grundstücksan-\n\ngelegenheiten eingebunden sein, sie wolle mit seinen Grundstücksangelegen-\n\nheiten nichts zu tun haben. Sein Vortrag genügt damit den Anforderungen, die\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Falles an die Substantiierung sei-\n\nner Behauptungen gestellt werden können.\n\nEs kann nicht erwartet werden, daß die Parteien Jahre zurückliegende\n\nVorgänge im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften des Beklagten\n\nnoch datieren und hinsichtlich der jeweiligen Umstände ins einzelne gehend\n\nschildern können. Sie waren miteinander verheiratet und hatten, bevor es in\n\nihrer Ehe zu Spannungen und Differenzen kam, keine Veranlassung, sich über\n\nJahre hinweg Daten und Umstände von Vereinbarungen bezüglich der Grund-\n\nstücke zu merken oder diese gar aufzuzeichnen. Daß der Beklagte zu diesen\n\nPunkten keine Angaben machen konnte, genügt daher nicht, um seinen Vor-\n\ntrag für unschlüssig zu halten. Er hat seine Darlegung zudem mit der Wieder-\n\ngabe von verschiedenen Äußerungen der Klägerin abgerundet, so daß sie en t-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts einer Beweisaufnahme zugänglich\n\nist. Daß er hinsichtlich der in Rede stehenden Gesellschaftsbeteiligungen der\n\nKlägerin keinen Grund angegeben hat, weshalb eine Treuhandabrede ebenso\n\nwie im Falle des der Klägerin 1972 geschenkten Miteigentumsanteils am\n\nGrundstück E.straße 54 sinnvoll gewesen sei, bedeutet nicht, daß es einen\n\nsolchen\n\nGrund nicht gegeben hat; er mag in den mit den Grundstücksgeschäften ver-\n\nfolgten wirtschaftlichen Zielen des Beklagten gelegen haben, die er nicht of-\n\nfenbaren will.\n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie erforderliche Beweisaufnahme durchführt und die Klägerin als Partei ver-\n\nnimmt sowie, sofern dies nach der Vernehmung der Klägerin geboten er-\n\nscheint, den Beklagten anhört.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_374-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-374-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_374-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_374-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-374-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_374-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:56.610497+00:00"}}