{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_373-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-28","aktenzeichen":"II ZR 373/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag bilden auch dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (Ergän- zung zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 395/01, z.V.b.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 373/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung \n\nDer kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag \n\nbilden auch dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn die \n\nVermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern \n\ndurch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (Ergän-\n\nzung zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und \n\nII ZR 395/01, z.V.b.). \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Kläger zu 5 und zu 10 wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 26. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Berufungen dieser Kläger zurückgewiesen und die in zweiter \n\nInstanz durch die Kläger zu 10 erweiterte Klage abgewiesen wor-\n\nden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger zu 10 unterzeichneten am 2. Juni 1995 eine \"Beitrittserklä-\n\nrung\" \n\nzu \n\nder \n\n\"R.\" \n\nFonds GmbH & Co KG, \n\neinem \n\nge- \n\nschlossenen \n\nImmobilienfonds, der die Errichtung einer onkologisch-\n\npädiatrischen Klinik in N. am B. See bei W. in M. zum Ziel hatte; die gleich lau-\n\ntende Erklärung der Klägerin zu 5 datiert vom 21. September 1995. Die Beteili-\n\ngung der Klägerin zu 5 an der Fondsgesellschaft belief sich auf 100.000,00 DM, \n\ndie Einlage der Kläger zu 10 auf 80.000,00 DM. Die Beteiligung erfolgte in bei-\n\nden Fällen treugeberisch über die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im fol-\n\ngenden: H. GmbH) als Treuhandkommanditistin. \n\nDer Vertrieb der Anlage lag in den Händen der Ho. GmbH (im folgenden: \n\nVertriebsgesellschaft), deren Gesellschafter - neben u.a. der H. GmbH - Grün-\n\ndungskommanditisten der Fondsgesellschaft waren. \n\nAus steuerlichen Gründen sollten die Anleger ihre Einlagen ganz oder \n\nteilweise durch Darlehen finanzieren. Die Finanzierung erfolgte für alle Kläger \n\ndes vorliegenden Verfahrens, auch die am Berufungs- bzw. Revisionsverfahren \n\nnicht mehr beteiligten, durch die Beklagte. Die Finanzierung war den Klägern \n\ndurch die nach ihrer - bestrittenen - Darstellung von der Vertriebsgesellschaft \n\neingeschalteten Unternehmens P. S. U. GmbH (im folgenden: U.) vermittelt \n\nworden, der die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1995 u.a. ihre grundsätz-\n\nliche Bereitschaft mitgeteilt hatte, die Fondsanteile bis zu 60 % des Zeich-\n\nnungsbetrages zu finanzieren. \n\nDie Kläger zu 10, die ihre Einlage in Höhe eines Betrages von \n\n50.000,00 DM finanzieren lassen wollten, schlossen mit der Beklagten einen \n\nDarlehensvertrag über 54.540,00 DM. Die Kläger zu 5 wollten die Beteiligung \n\nder Klägerin zu 5 in Höhe von 65.000,00 DM finanzieren lassen und schlossen \n\nmit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 73.033,71 DM. Die Beklagte \n\nzahlte die Darlehensvaluta nach ihrer - von den Klägern mit Nichtwissen bestrit-\n\ntenen - Behauptung jeweils an die H. GmbH. \n\nDie Fondsgesellschaft fiel im März 1998 in Konkurs. Die gemeinsam ver-\n\ntretenen Kläger \n\nließen \n\nihre Beitrittserklärungen mit Schreiben vom \n\n14. September 1998 gegenüber der H. GmbH, die Kläger zu 10 darüber hin- \n\naus mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 auch den Kreditvertrag gegenüber der \n\nBeklagten wegen arglistiger Täuschung anfechten. \n\nDie Kläger haben die Feststellung begehrt, daß der Beklagten aus den \n\nKreditverträgen keine Ansprüche auf Leistung von Zins- und Tilgungszahlungen \n\nzustehen. Die Kläger zu 10 haben ihre Klage in zweiter Instanz erweitert und \n\nneben der Feststellung von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer infolge \n\ndes Konkurses des Fonds wertlos gewordenen Eigenkapitalzahlung von \n\n30.000,00 DM sowie ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen von \n\n14.579,14 DM verlangt. Die Feststellungsklagen blieben in beiden Instanzen \n\nohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat auch die Schadensersatzforderung der \n\nKläger zu 10 abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger \n\nzu 5 und 10. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revisionen sind begründet und führen hinsichtlich der Kläger zu 5 \n\nund 10 zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kläger zu dem \n\nFondsbeitritt durch arglistige Täuschung bestimmt worden sind, und gemeint, \n\nein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG in der bis zum 30. September \n\n2000 geltenden Fassung (jetzt §§ 358 f. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 gel-\n\ntenden Fassung) sei schon deshalb nicht möglich, weil Gesellschaftsbeteiligung \n\nund Kreditgewährung nicht als verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG anzusehen seien. Das ist unzutreffend. \n\n1. Wie der Senat bereits in seiner - nach dem Erlaß des angefochtenen \n\nUrteils ergangenen - Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP 2003, \n\n1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Paral-\n\nlelsachen II ZR 393/02 und II ZR 395/01, jeweils z.V.b.) festgestellt hat, erfüllen \n\nder Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende \n\nKreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 \n\nAbs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben \n\nVertriebsorganisation bedienen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Vermitt-\n\nlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern - wovon \n\nhier auf Grund der unstreitigen Umstände in Verbindung mit dem angesichts \n\ndieser Umstände von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen \n\nVorbringen der Kläger ausgegangen werden muß - durch einen in seinem Auf-\n\ntrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kun-\n\ndendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in \n\ndie Wege leitet. Denn nach § 9 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist immer dann \n\nzwingend von einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge auszugehen, wenn \n\nsich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra-\n\nges der Mitwirkung des \"Verkäufers\" bedient, was bei einem - sei es auch nur \n\nfaktischen - planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken, ohne daß die-\n\nses von Dauer sein muß, der Fall ist (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neu-\n\nbearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Habersack in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. \n\nVerbrKrG § 9 Rdn. 27 f.). Der Beklagten war darüber hinaus, wie sich aus ihrem \n\nSchreiben vom 28. März 1995 an die Finanzvermittlerin U. ergibt, bekannt, \n\ndaß diese die Finanzierung der gezeichneten Anteile vermitteln sollte; dement-\n\nsprechend hat sie der U. auch ihre Darlehensverträge und die weiter erfor- \n\nderlichen Formulare zur Verfügung gestellt. \n\n2. Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsan-\n\nteile getäuscht, wovon hier für die Revisionsinstanz auszugehen ist, kann er bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und \n\ndie daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündi-\n\ngungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank \n\nmitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr \n\ndie Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 \n\n- XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank, \n\nwie der Senat in seinen Grundsatzurteilen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und \n\nII ZR 395/01 (beide z.V. in BGHZ bestimmt) entschieden hat, aber auch alle \n\nAnsprüche entgegen setzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und \n\nGründungsgesellschafter des Fonds hat. Die dem Verbundgeschäft zugrunde-\n\nliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher \n\nnicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der \n\nBank. Vielmehr sind auch die Gründungsgesellschafter des Fonds und die In-\n\nitiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für \n\nden Anlageprospekt Verantwortlichen wie ein Verkäufer der Anlage i.S. des § 9 \n\nAbs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu behandeln. \n\nIm vorliegenden Fall ist zwar das Recht der Kläger, auf Grund der von \n\nihnen behaupteten arglistigen Täuschung bei Zeichnung ihrer Anteile im Wege \n\nder außerordentlichen Kündigung aus der Fondsgesellschaft auszuscheiden, \n\nmit deren Auflösung in Folge des Konkurses weggefallen (Sen.Urt. v. \n\n11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765 = WM 1979, 160). Sie kön-\n\nnen der Bank jedoch die ihnen nach ihrem für die Revision maßgebenden \n\nSachvortrag gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\nzustehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Verschulden \n\nbei Vertragsschluß entgegenhalten, da diese von der Auflösung der Gesell-\n\nschaft nicht berührt sind. \n\n3. Die Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen \n\nund Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung und Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem \n\nFonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag ge-\n\nschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der \n\nAnleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder oder \n\nden Fonds geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des \n\nsog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch \n\ngegen die Bank auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehensvertra-\n\nges erbrachten Leistungen. \n\nDanach haben die Kläger zu 5 und 10 - ausgehend von ihrem für das \n\nRevisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen - gegen die Beklag-\n\nte einen umfassenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wären sie \n\ndem Fonds nicht beigetreten und hätten die Darlehensverträge nicht geschlos-\n\nsen. Sie brauchen die Darlehensvaluta nicht zurückzuzahlen, sondern der Be-\n\nklagten lediglich ihre Fondsbeteiligungen zu übertragen sowie ihr in entspre-\n\nchender Anwendung des § 255 BGB die ihnen gegen die Prospektverantwortli-\n\nchen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche \n\nabzutreten. Umgekehrt können sie diejenigen Zahlungen - Eigenkapital, Zins- \n\nund Tilgungsleistungen - ersetzt verlangen, die sie aus ihrem eigenen Vermö-\n\ngen aufgebracht haben. Etwaige Leistungen des Fonds müssen sie sich eben-\n\nso anrechnen lassen wie Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche \n\ndes Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; \n\nLoritz/Wagner, ZflR 2003, 753). \n\nII. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auf-\n\nzuklären haben, ob die Kläger tatsächlich durch falsche Angaben in dem Pro-\n\nspekt getäuscht und dadurch zu dem Fondsbeitritt bestimmt worden sind. Der \n\nSenat verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 14. Januar 2002 \n\n- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 f.. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_373-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-28/ii-zr-373-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_373-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_373-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-28/ii-zr-373-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_373-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:44.886473+00:00"}}