{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_363-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"II ZR 363/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"(zu b und c mit Ausnahme von 3. und 4. der Entscheidungsgründe) BGHR: ja GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 55-57 a) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der De- betsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rück- sicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt. b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) frei- en Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze a + b). c) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregi- ster hat die Geschäftsführung zu versichern, daß der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsfüh- rung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 363/00\n\nVerkündet am:\n18. März 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nja (zu b und c mit Ausnahme von 3. und 4. der Entscheidungsgründe)\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 55-57\n\na) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der De-\n\nbetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien\n\nVerfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rück-\n\nsicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur\n\nVerfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.\n\nb) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) frei-\n\nen Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem\n\nKapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich\n\ngelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119,\n\n177 - Leitsätze a + b).\n\nc) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregi-\n\nster hat die Geschäftsführung zu versichern, daß der Einlagebetrag für die\n\nZwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsfüh-\n\nrung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt\n\nworden ist.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht,\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. November 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Verwalterin in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über\n\ndas Vermögen der \n\nI. GmbH, \n\nverlangt \n\nvon der Beklagten Zah-\n\nlung eines Betrages von 174.000,00 DM. Sie leitet diesen Anspruch aus dem\n\nGesichtspunkt der Nichterfüllung einer Einlageverpflichtung her. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Gesellschafter der Gemeinschuldnerin beschlossen am 21. März\n\n1994, das Stammkapital um 600.000,00 DM auf 651.000,00 DM zu erhöhen.\n\nDer auf den Anteil des Rechtsvorgängers der Beklagten entfallende Betrag von\n\n174.000,00 DM ist nach Darstellung der Klägerin am 22. April 1994, nach Dar-\n\nstellung der Beklagten bis zum 31. März 1994 auf das von der Gemeinschuld-\n\nnerin \n\nbei \n\nder \n\nV.bank \n\nE. \n\nunterhaltene \n\nKonto \n\nNr. \n\neinge-\n\nzahlt worden. Dieses Konto wies zum 31. Dezember 1993 einen Debetsaldo\n\nvon mindestens 641.368,79 DM, per 31. Dezember 1994 von 893.000,00 DM\n\nund per 31. Dezember 1995 von 1.166.000,00 DM auf.\n\nAuf den Antrag vom 29. März 1995 ist die Kapitalerhöhung am 16. April\n\n1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Beklagte hat ihren Anteil,\n\nder einen Nennwert von 188.800,00 DM hat, am 22. September 1997 erwor-\n\nben.\n\nDie Klägerin behauptet, der Betrag von 174.000,00 DM sei nicht zur\n\nfreien Verfügung der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin geleistet wor-\n\nden. Der von der V.bank E. der Gemeinschuldnerin auf dem genannten\n\nKonto eingeräumte Überziehungskredit, der nach dem Schreiben vom\n\n12. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 befristet war, sei über diesen\n\nZeitraum hinaus nicht verlängert worden. Die V.bank habe die Überziehung\n\nlediglich geduldet. Zudem habe der Einlagebetrag der Geschäftsführung im\n\nZeitpunkt des Eintragungsantrages wertmäßig nicht mehr zur freien Verfügung\n\ngestanden.\n\nDie Beklagte behauptet, der Kredit auf dem genannten Konto sei durch\n\nstillschweigende Vereinbarung der V.bank und der Gemeinschuldnerin über\n\nden 31. Dezember 1993 hinaus verlängert worden. Zudem habe die V.bank\n\nder Gemeinschuldnerin am 17. Mai 1994 auf dem Konto Nr. \n\nim\n\nHinblick auf die aus der Kapitalerhöhung \n\nresultierende Einlage von\n\n600.000,00 DM einen weiteren Kredit von 2 Mio. DM gewährt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer\n\nRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO). Das Urteil beruht jedoch in-\n\nhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,\n\n79, 82).\n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung. Die vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des\n\naus der Kapitalerhöhung vom 21. März 1994 stammenden, auf den von der\n\nBeklagten \n\nerworbenen Geschäftsanteil \n\nentfallenden Betrages \n\nvon\n\n174.000,00 DM nicht.\n\n1. a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die freie\n\nVerfügung der Geschäftsführung über Einlagemittel dann nicht ausgeschlossen\n\nist, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurückgeführt wird, der die\n\nLinie eines der Gesellschaft eingeräumten Rahmenkredites nicht überschreitet.\n\nDenn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des\n\ngezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990\n\n- II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89,\n\nZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466,\n\n1467). Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht diese\n\nVoraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint hat.\n\nb) Es steht zwar unstreitig fest, daß die V.bank E. den Rah-\n\nmenkredit bis zum 31. Dezember 1993 befristet hatte. Aus dem übereinstim-\n\nmenden Vortrag der Parteien ergibt sich jedoch, daß sie der Gemeinschuldne-\n\nrin die Überziehung des maßgebenden Kontos unter erheblicher Ausweitung\n\ndes Kreditvolumens zumindest bis zum 31. Dezember 1995 gestattet hat. Das\n\nBerufungsgericht leitet seine Schlußfolgerung, daß der weiterhin gestatteten\n\nÜberziehung lediglich eine Duldung durch die V.bank, nicht aber eine still-\n\nschwei-\n\ngende Vereinbarung zwischen dieser und der Gemeinschuldnerin zugrunde\n\ngelegen habe, vor allem aus dem Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 1993\n\nher. \n\nIn diesem Schreiben hat die V.bank den Kreditrahmen auf\n\n600.000,00 DM erhöht und gleichzeitig ausgeführt, daß der diesen Rahmen\n\nübersteigende Sollbetrag des Kontos nach den Angaben der Gemeinschuldne-\n\nrin durch die Gewinnspanne aus zwei Großprojekten \n\nin M. und F.\n\nzurückgeführt werden könne. Dem steht jedoch die zumindest bis zum\n\n31. Dezember 1995 unter Ausweitung des Kreditvolumens gestattete Konto-\n\nüberziehung entgegen. Daraus kann eine zwischen der Gemeinschuldnerin\n\nund der V.bank stillschweigend getroffene Vereinbarung über die Verlängerung\n\n- und Erweiterung - des Kreditvolumens dann hergeleitet werden, wenn die\n\nV.bank den aus ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1993 ersichtlichen Vor-\n\nbehalt nicht aufrechterhalten hat. Ob das der Fall war, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt. Um zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage\n\nkommen zu können, muß es zu den Umständen, die der über den\n\n31. Dezember 1993 hinaus festgestellten Überziehung des Kontos zugrunde\n\nlie-\n\ngen, noch weitere Feststellungen treffen.\n\nc) Die Beklagte hat unter Beweisantritt ferner vorgetragen, die V.bank\n\nhabe der Gemeinschuldnerin mit Rücksicht auf die Erhöhung des Stammkapi-\n\ntals um 600.000,00 DM weitere Kreditzusagen gemacht. Dazu gehöre auch das\n\nam 17. Mai 1994 gewährte Investitionsdarlehen. Das Berufungsgericht hat das\n\nBestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen der Kapitalerhö-\n\nhung und der Gewährung des Investitionsdarlehens als wahr unterstellt. Es\n\nmeint jedoch, die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Darlehens habe die\n\nfreie Verfügung über den Einlagebetrag deswegen nicht gewährleistet, weil\n\nKredittilgung und Krediteinräumung auf unterschiedlichen Konten vorgenom-\n\nmen worden seien. Das ist, wie die Revision zutreffend rügt, rechtsfehlerhaft.\n\nAus dem Vortrag der Beklagten \n\nfolgt, daß die V.bank E. das\n\nInvestitionsdarlehen von 2 Mio. DM der Gemeinschuldnerin deswegen gewährt\n\nhat, weil mit dem aus der Kapitalerhöhung stammenden Einlagebetrag andere\n\nDarlehensverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zurückgeführt werden\n\nkonnten. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, daß zwischen der\n\nEinlageleistung und der Zusage des Investitionsdarlehens weniger als zwei\n\nMonate gelegen haben. Erweist sich der Vortrag der Beklagten als richtig, ist\n\ndavon auszugehen, daß zwischen Einlageleistung und der Darlehensgewäh-\n\nrung ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Unter dieser\n\nVoraussetzung wäre die Einlageleistung zur freien Verfügung der Geschäfts-\n\nführung der Gemeinschuldnerin erbracht worden. Zwar hätte die V.bank E.\n\nmit der Einlageleistung eine Darlehensforderung verrechnet. Da die Ge-\n\nschäftsführung jedoch aufgrund der Darlehensgewährung anderweitig Liquidi-\n\ntät in Höhe des Einlagebetrages ausschöpfen konnte, war sie in der Verfügung\n\nüber den Einlagebetrag nicht beschränkt. Das Berufungsgericht wird daher\n\ndem Vortrag der Beklagten nachgehen und den dazu angebotenen Beweis er-\n\nheben müssen, um auch zu diesem Punkt die weiterhin erforderlichen Fest-\n\nstellungen treffen zu können.\n\n2. Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert\n\nauch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitaler-\n\nhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wert-\n\ngleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivie-\n\nrungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat. Die Kläge-\n\nrin hat dazu ausgeführt, die Einlagebeträge seien zur Tilgung von Gläubiger-\n\nforderungen verwendet worden, die infolge Überschuldung der Gesellschaft\n\nnicht mehr werthaltig gewesen seien. Die Beklagte hingegen behauptet, der\n\nBetrag, der ihr nach Leistung der Einlagen als Liquidität zur Verfügung gestan-\n\nden habe, sei in Anlagegüter investiert worden. Auf die Entscheidung dieser\n\nFrage kommt es jedoch nicht an.\n\nAllerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß die Geschäfts-\n\nführung einer Kapitalgesellschaft nach dem zitierten Senatsurteil über den\n\nEinlagebetrag aus einer Kapitalerhöhung vor dem Zeitpunkt des Eintragungs-\n\nantrages nur unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung verfügen darf. Die\n\nMittel müßten so eingesetzt werden, daß der Gesellschaft ein dem aufg e-\n\nwandten Betrag entsprechendes Aktivum zufließe (aaO S. 187). An dieser\n\nRechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Gegen sie ist zu Recht einge-\n\nwandt worden, der Vorbehalt wertgleicher Deckung komme nur dann in Be-\n\ntracht, wenn Verfügungen über Einlagen, die zwischen dem Kapitalerhöhungs-\n\nbeschluß und dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handels-\n\nregister vorgenommen würden, in ähnlicher Weise das Erfordernis eines be-\n\nsonderen Gläubigerschutzes auslösen würden wie Verfügungen über Einlagen,\n\ndie bei der Gründung zwischen der Errichtung der Gesellschaft und dem An-\n\ntrag auf ihre Eintragung geleistet werden. Das ist jedoch nicht der Fall, weil bei\n\nder Kapitalerhöhung die Einlage - anders als bei der Gründung - an die bereits\n\nbestehende Gesellschaft geleistet wird und es deswegen besonderer Maß-\n\nnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufbringung des Stamm-\n\nkapitals nicht bedarf (Priester, ZIP 1994, 599, 602; vgl. dazu auch Karsten\n\nSchmidt, AG 1986, 106, 107 ff. und Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477,\n\n482 ff.). Auch der Ansicht, der Erhöhungsbetrag müsse im Zeitpunkt der An-\n\nmeldung der Kapitalerhöhung noch durch das Reinvermögen der Gesellschaft\n\ngedeckt sein (so Ihrig, Die endgültig freie Verfügung für die Einlage von Kapi-\n\ntalgesellschaften 1991, S. 303 ff., ihm folgend Ulmer, GmbH-Rundschau 1993,\n\n189, 195) vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit sie auf die Regelung des\n\n§ 210 Abs. 1 Satz 2 AktG bzw. § 57 i Abs. 1 Satz 2 GmbHG gestützt wird, nach\n\nder die eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln anmeldenden Organ-\n\nmitglieder versichern müssen, daß nach ihrer Kenntnis zwischen dem Stichtag\n\nder eingereichten Bilanz und dem Tag der Anmeldung keine die Erhöhung ver-\n\nhindernden Vermögensminderungen eingetreten sind, liegt dem kein allgemei-\n\nnes, auch für die Kapitalerhöhung gegen Einlagen maßgebendes Prinzip zu-\n\ngrunde. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß mit dieser Versicherung\n\nlediglich der Zeitraum überbrückt werden soll, der zwischen der das Vorhan-\n\ndensein der umzuwandelnden Rücklagen nachweisenden Bilanz und dem An-\n\nmeldungszeitpunkt liegt (Priester, ZIP 1994 aaO S. 603). Hüffer (ZGR 1993,\n\n474, 482 f.) ist zwar zuzugestehen, daß sich nach dem Wortlaut des Gesetzes\n\nder Gegenstand der Leistung endgültig in der freien Verfügung der Geschäfts-\n\nführung befinden muß (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.\n\n§ 36 Abs. 2 Satz 1 AktG). Darin mag die Vorstellung des historischen Gesetz-\n\ngebers zum Ausdruck kommen, der die Kapitalerhöhung als (erweiternde) Teil-\n\nneugründung verstanden hat (vgl. Henze, Die treuhänderische und haftungs-\n\nrechtliche Stellung des Sacheinlegers bei Kapitalerhöhungen unter besonderer\n\nBerücksichtigung der Banken 1970, S. 155 ff.). Diese Vorstellung ist jedoch\n\nüberholt. Die Kapitalerhöhung gehört zwar zu den der Entscheidung durch die\n\nHauptversammlung vorbehaltenen Grundlagengeschäften; sie führt jedoch\n\nnicht zu einer Veränderung der Kapitalgesellschaft in ihrer Eigenschaft als juri-\n\nstische Person, sondern führt lediglich zu einer Erweiterung des nach der ge-\n\nsetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftkapitals. Da\n\ndas Vermögen, das der Deckung der erhöhten Kapitalziffer dient, bei der Ka-\n\npitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft zufließt, gelangt es in den Ent-\n\nscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs. Damit ist\n\nder Vorgang der Mittelaufbringung abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an ist\n\ndas geschäftsführende Organ berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seiner\n\nunternehmerischen Entscheidungsfreiheit im Interesse der Gesellschaft über\n\ndas eingebrachte Vermögen zu verfügen. Anders ist das lediglich zu beurteilen\n\nin den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich\n\nDurchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu\n\nBGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschafts-\n\ngläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers aus-\n\ngeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.). Bei dieser Sachlage wohnt dem\n\nWortlaut der angeführten Vorschriften eine überschießende Tendenz inne, die\n\ndurch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Rege-\n\nlungsbereich zurückzuführen ist.\n\nDanach ist davon auszugehen, daß bei der Kapitalerhöhung die Lei-\n\nstung der Einlage schon dann zur freien Verfügung der Geschäftsführung er-\n\nbracht worden ist, wenn sie in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich\n\ngelangt ist. Eine zeitliche Grenze für diese Leistung wird lediglich durch das\n\nErfordernis eines Kapitalerhöhungsbeschlusses gesetzt. Wird sie danach bis\n\nzur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu irgendeinem\n\nZeitpunkt ordnungsgemäß ohne späteren Rückfluß an den Einleger erbracht,\n\nhat der Einleger seine Leistungspflicht erfüllt, so daß er von der Einlagever-\n\npflichtung frei wird. Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu lauten,\n\ndaß der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für\n\ndie Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den\n\nEinleger zurückgezahlt worden ist. Nach alledem kann die Beklagte nicht als\n\nverpflichtet angesehen werden, die Einlage nochmals zu leisten.\n\n3. Die Klägerin hat behauptet, die Gesellschafter seien im Umfange der\n\nEinlageleistung von ihren zugunsten der Gemeinschuldnerin übernommenen\n\nBürgschaftsverpflichtungen befreit worden. Schon aus diesem Grunde sei eine\n\nLeistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nicht erbracht worden.\n\nDas ist unrichtig. Trifft der Vortrag der Klägerin zu, kann die Folge lediglich\n\nsein, daß die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Wiedereinräumung der\n\nBürgschaft oder auf Leistung eines entsprechenden Erstattungsbetrages hätte.\n\nDabei kann die Frage offenbleiben, ob dieser Anspruch nur gegen den Rechts-\n\nvorgänger der Beklagten oder auch gegen diese besteht.\n\n4. Der Revision der Beklagten war aufgrund dieser Umstände stattzuge-\n\nben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\n- gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - Gele-\n\ngenheit erhält, die für eine sachgemäße Entscheidung noch erforderlichen\n\nFeststellungen zu treffen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/ii-zr-363-00","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57i","ref_norm":"57i","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/ii-zr-363-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:58.915837+00:00"}}