{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_355-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-18","aktenzeichen":"II ZR 355/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Februar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 252, 254 Dc Abs. 1, 2; ZPO § 287 a) § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO er- gänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände dar- zulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den be- sonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewin- neintritts ergibt. b) Als Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei ist mit einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in Standardwer- ten (z.B. Dax-30) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die - eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich ho- hen Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden. c) Der Verzugsgläubiger ist grundsätzlich nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigten Geldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations-) Kredit auf- zunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 355/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 252, 254 Dc Abs. 1, 2; ZPO § 287\n\na) \n\n§ 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO er-\n\ngänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände dar-\n\nzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus\n\ndenen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den be-\n\nsonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewin-\n\nneintritts ergibt.\n\nb) \n\nAls Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangener\n\nGewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei ist\n\nmit einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in Standardwer-\n\nten (z.B. Dax-30) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die\n\n- eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich ho-\n\nhen Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden.\n\nc) \n\nDer Verzugsgläubiger ist grundsätzlich nicht gemäß § 254\n\nAbs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigten\n\nGeldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations-) Kredit auf-\n\nzunehmen.\n\nBGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 15. November 2000 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des\n\nKlägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts\n\nNeubrandenburg vom 22. März 1999 zurückgewiesen worden\n\nist.\n\nII. Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil\n\ndes Landgerichts Neubrandenburg weitergehend dahin abge-\n\nändert, daß die Beklagte verurteilt wird, über den vorinstanz-\n\nlich zuerkannten Betrag von 139.723,00 DM nebst 4 % Zinsen\n\nseit dem 10. Februar 1998 hinaus an den Kläger\n\n53.793,83 DM (= 27.504,35 €) nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n10. Februar 1999 zu zahlen.\n\nIII. Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens in Höhe von\n\n6.483,17 DM \n\n(= 3.314,79 €) \n\nnebst \n\nanteiligen Zinsen\n\nwird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und D. L. waren \n\nje zur Hälfte Gesellschafter der\n\n\"B. \n\nDr. Bu. \n\n& \n\nL. \n\nGbR, \n\nder \n\n\"Ba.- \n\nund \n\nU.\n\nInstitut Dipl.-Ing. L. und Dr. Bu. GbR\" sowie der beklagten GmbH.\n\nAufgrund einer in drei Verträgen vom 20. November 1996 geregelten Gesamt-\n\nauseinandersetzung der beiderseitigen Beteiligungen führte der Kläger die\n\nbeiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts allein als Einzelfirmen weiter, wäh-\n\nrend er andererseits seinen Geschäftsanteil an der Beklagten auf D. L.\n\nübertrug. Zugleich vereinbarten die Beteiligten diverse Ausgleichszahlungen,\n\ndarunter eine solche D. L. an den Kläger \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n723.000,00 DM nebst Vertragszinsen, die ab dem 20. Dezember 1996 zu ver-\n\nschiedenen Zeitpunkten innerhalb eines Jahres zahlbar war. In der Vergleichs-\n\nvereinbarung vom 20. November 1996 verpflichtete sich die Beklagte zur Aus-\n\nzahlung der Abgeltungsbeträge aus zwei Versorgungszusagen vom 1. Februar\n\n1992 in Höhe von 139.723,00 DM und vom 3. Dezember 1993 in Höhe von\n\n135.335,00 DM an den Kläger bis zum 20. Januar 1997. Die aus der zweiten\n\nZusage geschuldeten 135.335,00 DM beglich die Beklagte (vollständig) erst\n\nam 14. November 1997. Den bislang überhaupt nicht gezahlten Betrag von\n\n139.723,00 DM aus der ersten Zusage macht der Kläger - nebst 4 % Zinsen\n\nseit 10. Februar 1998 - mit der Klage geltend.\n\nDer Kläger beabsichtigte, die von der Beklagten geschuldeten Abgel-\n\ntungsbeträge aus beiden Versorgungszusagen zum Kauf von je 1.000 Stück\n\nDr. Bank-Aktien und S.-Vorzugsaktien zu verwenden und teilte dies am\n\n17. Januar 1997 seiner Hausbank unter Avisierung des erwarteten Zahlungs-\n\neingangs mit. Da die Beklagte nicht fristgerecht leistete, erwarb der Kläger aus\n\nseinerzeit verfügbaren sonstigen Geldern am 21. Januar 1997 100 Stück\n\nDr. Bank-Aktien zu einem Gesamtaufwand von 5.366,80 DM und am\n\n25. Februar 1997 100 Stück S.-Aktien zu einem Aufwand von 25.590,43 DM,\n\njeweils inklusive Spesen und Provisionen. Die S.-Aktien verkaufte der Kläger\n\nam 25. September 1997 mit einem Gutschriftbetrag von 46.245,90 DM, die\n\nDr. Bank-Aktien am 9. Februar 1998 mit einem solchen von 8.248,21 DM.\n\nAuf der Grundlage dieser beiden Wertpapiergeschäfte errechnet sich der Klä-\n\nger als Folge des Verzugs der Beklagten mit den geschuldeten Auszahlungen\n\nder Versorgungszusagen in Höhe von insgesamt 275.058,00 DM einen ent-\n\ngangenen Gewinn aus dem fest geplanten Erwerb und Verkauf weiterer\n\n900 Dr.\n\nBank-Aktien in Höhe von 25.932,69 DM und aus dem entsprechenden Ge-\n\nschäft mit weiteren 900 S.-Vorzugsaktien in Höhe von 185.899,30 DM. Unter\n\nZu-\n\ngrundelegung der anteiligen Forderungen aus den Versorgungszusagen macht\n\nder Kläger im Wege der Teilklage einen entgangenen Teilgewinn aus dem ver-\n\nzugsbedingt unterbliebenem Geschäft mit Dr. Bank-Aktien in Höhe von\n\n12.966,35 DM und bezüglich der S.-Aktien einen solchen von 47.310,65 DM\n\nnebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat wegen angeblicher Darlehens- und\n\nAufwendungsersatzansprüche in Höhe von 249.276,00 DM Widerklage erho-\n\nben.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Abgeltungsbetrages\n\naus der ersten Versorgungszusage in Höhe von 139.723,00 DM nebst 4 % Zin-\n\nsen seit dem 21. Januar 1997 verurteilt und die weitergehende Klage auf Er-\n\nsatz entgangenen Gewinns sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Anschluß-\n\nberufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben; lediglich den\n\nZinsanspruch bezüglich der zuerkannten Klageforderung von 139.723,00 DM\n\nhat das Oberlandesgericht entsprechend dem - im Berufungsrechtszug nicht\n\nerweiterten - erstinstanzlichen Antrag des Klägers auf die Zeit ab 10. Februar\n\n1998 beschränkt. Mit der Revision begehrt die Beklagte - die die Abweisung\n\nihrer Widerklage hinnimmt - die vollständige Klageabweisung, während der\n\nKläger mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Zuerkennung entgangenen Ge-\n\nwinns und die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Zinsentscheidung er-\n\nstrebt. Der Senat hat nur die Revision des Klägers angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet.\n\nSie führt hinsichtlich des begehrten entgangenen Gewinns zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten zur Zah-\n\nlung von 53.793,83 DM - darunter anteilige 47.310,65 DM aus dem unterlasse-\n\nnen An- und Verkauf von insgesamt 900 S.-Vorzugsaktien und anteilige\n\n6.483,18 DM aus dem unterbliebenen Geschäft mit \n\ninsgesamt 900 Dr.\n\nBank-Aktien - sowie im Umfang der weiteren Hälfte des geltend gemachten\n\nentgangenen Gewinns von 6.483,17 DM aus dem Geschäft mit Dr. Bank-\n\nAktien mangels Endentscheidungsreife zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nDemgegenüber bleibt das Rechtsmittel bezüglich der weitergehenden\n\nZinsforderung aus 139.723,00 DM erfolglos.\n\nA. Anspruch auf entgangenen Gewinn.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe keinen An-\n\nspruch auf entgangenen Gewinn aus den angeblich beabsichtigten, aber we-\n\ngen des Zahlungsverzuges der Beklagten nicht durchgeführten Aktienkäufen\n\nund -verkäufen, weil er die tatsächlichen Voraussetzungen des § 252 Satz 1\n\nBGB nicht hinreichend dargetan habe. Der Kläger habe nicht dargelegt, wes-\n\nhalb er nicht nach dem Fälligkeitszeitpunkt erhaltene Beträge, insbesondere\n\ndie am 14. November 1997 gezahlten 135.335,00 DM aus der zweiten Versor-\n\ngungszusage, für einen späteren Aktienkauf eingesetzt habe, um den Schaden\n\nzu mindern. Auffällig sei auch, daß der von der Beklagten insgesamt geschul-\n\ndete Betrag von 275.058,00 DM um 3.557,00 DM zu niedrig gewesen wäre, um\n\ndie vom Kläger behauptete Spekulationsabsicht in vollem Umfang umzusetzen.\n\nZudem habe der Kläger dadurch seine Schadensminderungspflicht verletzt,\n\ndaß er die Beklagte nicht zumindest im Umfang des im November gezahlten\n\nAbgeltungsbetrages aus der zweiten Versorgungszusage auf die Gefahr eines\n\nungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe. Schließlich habe der Kläger\n\nzur Schadensminderung den beabsichtigten Aktienkauf auch dergestalt finan-\n\nzieren können, daß er für die aus der Gesamtauseinandersetzung erworbenen\n\nweitergehenden Zahlungsansprüche gegen D. L. in Höhe von insgesamt\n\n723.000,00 DM, die laut notarieller Vereinbarung ab 20. Dezember 1996 in\n\nTeilbeträgen bis Ende des Jahres 1997 fällig gewesen seien, zur Besicherung\n\nund Tilgung eines Spekulationskredits verwendet hätte.\n\nII. Das hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Den Vortrag des Klägers zum entgangenen Gewinn sieht das Beru-\n\nfungsgericht in Verkennung des Umfangs der Darlegungs- und Beweislast so-\n\nwie im Widerspruch zu dem im Tatbestand seines Urteils festgestellten unstrei-\n\ntigen Sachverhalt als nicht hinreichend an (§ 286 ZPO).\n\nGemäß § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn aus Spekulations-\n\ngeschäften in Aktien zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\n\noder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen\n\nAnstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte\n\n(Sen.Urt. v. 29. November 1982 - II ZR 80/82, NJW 1983, 758 im Anschluß an\n\ndie ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RG JW 1911, 35 ff.; JW\n\n1929, 2508 f.; JW 1931, 3089 ff.). § 252 BGB enthält für den Geschädigten\n\neine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Um-\n\nstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht,\n\naus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonde-\n\nren Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt;\n\nda die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast\n\nderjenigen Partei, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, mindert,\n\ndürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Den erfor-\n\nderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit für einen spekulativen anderweitigen\n\nGewinn wird der Geschädigte zwar am ehesten in der Weise begründen, daß\n\ner seine Absichten zu Kauf und Verkauf dem Schuldner frühzeitig detailliert\n\nmitteilt; dadurch beugt er einerseits dem Risiko vor, daß seine erst im Nach-\n\nhinein offenbarte Spekulationsabsicht als bloße Erfindung (\"Milchmädchen-\n\nrechnung\") abgetan wird, andererseits wirkt er auch der naheliegenden Ein-\n\nwendung des Schuldners entgegen, er, der Gläubiger, habe eine etwaige\n\nWarnpflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt. Im vorliegenden Fall war\n\nindessen angesichts der als unstreitig festgestellten Spekulationsabsicht des\n\nKlägers und der tatsächlichen Umsetzung der Aktienanlage im Umfang seiner\n\ndamaligen finanziellen Möglichkeiten der notwendige Grad von Wahrschein-\n\nlichkeit für einen spekulativen anderweitigen Gewinn im Falle rechtzeitiger Lei-\n\nstung der Beklagten auch ohne vorherige Mitteilung gegeben. Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts plante nämlich der Kläger, die gesamten\n\n275.058,00 DM aus beiden Versorgungszusagen bei fristgerechtem Eingang\n\n(20. Januar 1997) zusammen mit weiteren verfügbaren Geldmitteln zum Kauf\n\nvon \n\nje \n\n1.000 Stück\n\nDr. Bank-Aktien und S.-Aktien zu verwenden. Ausweislich der vom\n\nKläger vorgelegten und in Bezug genommenen - ebenfalls unstreitigen - Be-\n\nstätigung seiner Hausbank offenbarte er dieser am 17. Januar 1997 den detail-\n\nlierten Kaufwunsch und avisierte zugleich den erwarteten \"größeren Zahlungs-\n\neingang\". Nachdem die von der Beklagten geschuldete Auszahlung der Ver-\n\nsorgungszusagen zum kalendermäßig bestimmten Termin (§ 284 Abs. 2 BGB)\n\nunterblieben war, kaufte der Kläger mit den anderweitig verfügbaren Geldmit-\n\nteln am 21. Januar 1997 100 Stück Dr. Bank-Aktien und am 25. Februar\n\n1997 100 Stück S.-Vorzugsaktien zum jeweiligen Tageskurs. Unstreitig reali-\n\nsierte er durch den Verkauf der S.-Aktien bereits am 25. September 1997\n\neinen Gewinn von 20.655,47 DM und durch den Verkauf der Dr. Bank-\n\nAktien am 9. Februar 1998 einen solchen von 2.881,41 DM. Diesem unstreiti-\n\ngen Kernsachverhalt etwa widersprechende Tatsachenfeststellungen lassen\n\nsich dem Berufungsurteil - entgegen der von der Beklagten in der Revisions-\n\nverhandlung geäußerten Ansicht - nicht entnehmen; eine Tatbestandsberichti-\n\ngung ist insoweit nicht beantragt worden. Im übrigen ist ohnehin eindeutig, daß\n\nes sich bei dem der Bank avisierten \"erwarteten\" Zahlungseingang um die von\n\nder Beklagten geschuldeten Auszahlungen beider Versorgungszusagen und\n\nnicht etwa - wie die Beklagte jetzt erstmals mutmaßt - um schon früher ander-\n\nweitig erhaltenes Geld handelt. Auf den zusätzlich vom Kläger angebotenen\n\nZeugenbeweis kam es danach nicht mehr an.\n\n2. Angesichts dessen lassen sich aus den sonstigen Erwägungen des\n\nBerufungsgerichts keine durchgreifenden Schlüssigkeitsbedenken gegen den\n\nvom Kläger erhobenen Anspruch auf Gewinnentgang im Hinblick auf die Ernst-\n\nhaftigkeit der von ihm beabsichtigten Wertpapieranlage ableiten.\n\na) Der vom Oberlandesgericht errechnete Fehlbetrag von 3.557,00 DM\n\nstellt kein erhebliches Indiz für das Fehlen jeglicher Spekulationsabsicht des\n\nKlägers dar. Es handelt sich dabei - im Verhältnis zur Gesamtanlage - ersicht-\n\nlich nur um einen vergleichsweise geringfügigen Spitzenbetrag, wie er bei\n\nWertpapierkäufen in der beabsichtigten Größenordnung von 275.058,00 DM\n\nund einem \"bestens\" erteilten Kaufauftrag fast zwangsläufig als Zuviel- oder\n\nZuwenigbetrag verbleibt, weil die Endabrechnung unter Berücksichtigung der\n\nNebenkosten und insbesondere der schwankenden Tageskurse fast nie genau\n\nden verfügbaren Anlagebetrag ausmacht. Zudem würde diese bloße rechneri-\n\nsche Ungenauigkeit allenfalls zur Korrektur der vorgetragenen Anzahl von Ak-\n\ntien führen, ohne die Schlüssigkeit des Klägervortrags im übrigen in Frage zu\n\nstellen.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht meint, der \"Abfindungsbetrag\" sei dem\n\nKläger bereits in Teilbeträgen ab Dezember 1996 gezahlt worden, handelt es\n\nsich ersichtlich um eine unscharfe Formulierung, mit der anderweitige Aus-\n\ngleichszahlungen aus der Gesamtauseinandersetzung gemeint sind. An ande-\n\nrer Stelle geht das Oberlandesgericht selbst - insoweit zutreffend - davon aus,\n\ndaß entgegen der Annahme des Landgerichts dem Kläger im Zeitpunkt der\n\nFälligkeit der Abgeltung aus den Versorgungszusagen kein sechsstelliger Be-\n\ntrag (anderweitig) zur Verfügung stand; vielmehr hat der Kläger detailliert - und\n\nvon der Beklagten nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, er habe seiner-\n\nzeit lediglich den tatsächlich angelegten Geldbetrag erübrigen können. Auch\n\ndas spätere Verhalten des Klägers nach teilweiser Beendigung des Verzugs\n\n- Nichtanlage des erst im November 1997 gezahlten rückständigen Teilbetra-\n\nges aus der zweiten Versorgungszusage - läßt einen durchgreifenden Rück-\n\nschluß gegen die in anderem Zusammenhang festgestellte unstreitige ernst-\n\nhafte Anlageabsicht bei Verzugsbeginn nicht zu.\n\n3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf entgangenen\n\nGewinn sei gemäß § 254 Abs. 2 BGB sowohl wegen Verletzung einer\n\nWarnobliegenheit als auch wegen Unterlassung einer Kreditaufnahme zur Fi-\n\nnanzierung der beabsichtigten Aktienanlage ausgeschlossen.\n\na) Allerdings ist der geplante Erwerb von Wertpapieren zu Spekulations-\n\nzwecken im Zusammenhang mit der Geltendmachung entgangenen Gewinns\n\nfrüher generalisierend als typischer Anwendungsfall einer Warnobliegenheit\n\ndes Gläubigers gegenüber dem Schuldner wegen Gefahr eines ungewöhnlich\n\nhohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen worden\n\n(RG JW aaO; vgl. auch die Nachweise bei Schimmel, WM 2000, 946, 950).\n\nDem vermag der Senat in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Gerade im\n\nBereich der Geld- und Wertpapieranlagen ist - zumal wegen der Vielgestaltig-\n\nkeit der Anlageformen und des raschen Wandels der Anschauungen - in die-\n\nsem Zusammenhang der Begriff des ungewöhnlich hohen Schadens im Sinne\n\ndes § 254 Abs. 2 BGB relativ. Bereits im Jahre 1965 ist zutreffend darauf hin-\n\ngewiesen worden, daß die alte reichsgerichtliche Rechtsprechung im wesentli-\n\nchen überholt sei, weil vorausgesetzt werden könne, daß jeder Gläubiger weiß,\n\ndaß die Anlage einkommenden Geldes so schnell und so günstig wie möglich\n\nerfolgen sollte; der Schuldner müsse voraussetzen, daß der Gläubiger wie ein\n\nvernünftiger Geschäftsmann handelt, der immer die beste Gelegenheit wahr-\n\nnimmt, die sich aus der Anlagemöglichkeit bereiten Geldes ergibt (Meyer, NJW\n\n1965, 1419). Dem ist auch nach heutigen Maßstäben jedenfalls für den Bereich\n\neiner - hier vorliegenden - Aktienanlage in Standardwerten nicht zuletzt des-\n\nhalb zuzustimmen, weil seit geraumer Zeit immer mehr Menschen derartige\n\nAktien als Kapitalanlage halten und deshalb der damit möglicherweise verbun-\n\ndene Gewinn oder Verlust in der Regel nicht mehr als u n g e w ö h n l i c h \n\nhoch angesehen wird (vgl. z.B. den Begriff der sogenannten Volksaktien). Ins-\n\nbesondere im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten muß der Schuldner - zumal\n\nwenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt - bei Verzug mit einer Geld-\n\nschuld erheblicher Größenordnung schon im Regelfall damit rechnen, daß der\n\nGläubiger entgangenen Gewinn geltend macht; dabei ist auch ein Gewinnent-\n\ngang aus verzugsbedingt unterlassener Anlage in Standardaktien in Betracht\n\nzu ziehen. Mit einer solchen Möglichkeit mußte hier auch die Beklagte ohne\n\n\"Vorwarnung\" rechnen, zumal da es sich bei der geschuldeten Leistung um\n\nAbgeltungsbeträge aus Versorgungszusagen handelte, die entsprechend ihrer\n\nZweckbestimmung heutzutage üblicherweise kurz-, mittel- oder langfristig mög-\n\nlichst gewinnbringend auch in Standardaktien angelegt werden. Daß auch\n\nStandardwerte aus dem sogenannten Dax-30 (z.B. S.-Aktien, früher auch Dr.\n\nBank-\n\nAktien) sich zeitweise volatil entwickeln können, ist nicht als so ungewöhnlich\n\nzu erachten, daß daran regelmäßig eine Hinweispflicht im Sinne von § 254\n\nAbs. 2 BGB anknüpfen würde. Konkrete Umstände in dieser Richtung hat das\n\nBerufungsgericht nicht festgestellt.\n\nAngesichts dessen kommt es nicht darauf an, daß es eines Hinweises\n\nauf die drohende Höhe des Schadens ohnehin dann nicht bedarf, wenn der\n\nSchuldner \n\n- wie hier die Beklagte hinsichtlich des Teilbetrages von\n\n139.723,00 DM - im Rechtsstreit seine Verpflichtung bestreitet (vgl. dazu\n\nSen.Urt. v. 20. Oktober 1955 - II ZR 196/54, DB 1956, 110); hinzu kommt, daß\n\nauch hinsichtlich des weiteren, erst nach geraumer Zeit des Verzuges gezahl-\n\nten Betrages eine etwaige Warnung des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB\n\nhöchstwahrscheinlich unbeachtet geblieben wäre, weil die Beklagte oder der\n\nhinter \n\nihr stehende neue Alleingesellschafter D. L. angesichts der\n\nvielfältigen sonstigen beträchtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem\n\nKläger zu einer früheren Leistung jenes geschuldeten Betrages außerstande\n\nwar.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, den Kläger treffe ein seinen Schadensersatzanspruch\n\nausschließendes Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kreditaufnah-\n\nme. Der Geschädigte ist schon grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden\n\nzunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbe-\n\nhebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW\n\n1989, 290, 291 m.N.); allenfalls könnte ausnahmsweise eine solche Pflicht\n\ndann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierig-\n\nkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. MünchKomm. BGB/Oetker,\n\n4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Für die Zumutbarkeit einer derartigen Auf-\n\nnahme eines Spekulationskredits fehlen hinreichende Anhaltspunkte, zumal die\n\nBeklagte konkret dazu nichts vorgetragen hat. Der bloße Hinweis des Beru-\n\nfungsgerichts auf die Regelung anderweitiger Zahlungsansprüche des Klägers\n\nin einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist\n\nunbehelflich, weil daraus nicht einmal ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in\n\nwelchem Umfang weitere Zahlungen zu welchen Zeitpunkten seitens des Mit-\n\ngesellschafters erfolgt sind. Die Tilgungsstreckung sowie die Aufnahme von\n\nVertragszinsen in die Vereinbarung lassen vielmehr erkennen, daß der Mitge-\n\nsellschafter nicht ohne weiteres zur Tilgung der gesamten Schuld in der Lage\n\nwar, wie auch dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist, L. habe seine\n\nSchulden\n\n\"Stück für Stück abarbeiten\" müssen. Vor allem ist aber von der insoweit darle-\n\ngungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden, daß solche\n\ntheoretischen Ansprüche als Grundlage für eine Kreditbesicherung geeignet\n\ngewesen und insbesondere von der Hausbank des Klägers oder sonstigen\n\nKreditinstituten akzeptiert worden wären; das gilt insbesondere deshalb, weil\n\nhier die Schuldnerin offenbar im Fälligkeitszeitpunkt nicht einmal zur Zahlung\n\nder 275.058,00 DM in der Lage war.\n\n4. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht (teilweise) gemäß § 563 a.F.\n\nZPO deshalb aufrecht erhalten, weil nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts der Verzug der Beklagten mit der Verbindlichkeit aus der zweiten Ver-\n\nsorgungszusage \n\nin Höhe von 135.335,00 DM mit der Zahlung am\n\n14. November 1997 beendet war und es danach für die Berechnung des ent-\n\ngangenen Gewinns aus diesem Teil der Primärverbindlichkeit grundsätzlich auf\n\ndiesen Zeitpunkt ihrer Erfüllung ankommt (zur Maßgeblichkeit dieses Zeit-\n\npunkts: vgl. BGHZ 29, 393, 398; 79, 258). Demzufolge ist regelmäßig darauf\n\nabzustellen, welchen Vermögenszuwachs der Gläubiger bei Verzugsende wirk-\n\nlich erwirtschaftet haben würde. Freilich fielen hier nach dem Klägervortrag die\n\nEndzeitpunkte seiner beiden hypothetischen Spekulationen nicht mit der teil-\n\nweisen Verzugsbeendigung zusammen. Soweit die Schadensentwicklung hin-\n\nsichtlich der Spekulation mit S.-Aktien schon vor dem Verzugsende endgültig\n\nabge-\n\nschlossen war, ist auf jenen früheren Zeitpunkt während des Verzuges abzu-\n\nstellen. Liegt der Zeitpunkt der hypothetischen Gewinnrealisierung - wie be-\n\nzüglich der Dr. Bank-Aktien in Betracht kommt - nach dem Verzugsende, so\n\nerscheint es nicht sachgerecht, dem Gläubiger von vornherein jeglichen Ge-\n\nwinnentgang nur deshalb abzuerkennen, weil er den hypothetischen Gewinn\n\nzum Verzugsende nach dem vorgetragenen Verlauf nicht \"glattgestellt\" hat,\n\nsondern entsprechend seiner von vornherein gefaßten Absicht die Spekulation\n\nüber den nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Erfüllung des Schuldners hinaus\n\nfortgeführt hätte (z.B. um eine etwaige \"Spekulationsfrist\" nach § 23 EStG ein-\n\nzuhalten). Andererseits darf das Risiko von Kursveränderungen nach Ver-\n\nzugsende nicht einseitig dem Schuldner angelastet werden. Ist der Aktienkurs\n\nim Zeitpunkt der hypothetischen Gewinnrealisierung niedriger als bei Ver-\n\nzugsende, so muß sich der Gläubiger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)\n\njedenfalls an dem von ihm selbst vorgetragenen niedrigeren Wert festhalten\n\nlassen. Ist der Kurs bei Ende der Spekulation hingegen höher, so muß sich der\n\nGläubiger gemäß §§ 242, 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, daß\n\ner die Primärleistung des Schuldners in Abweichung von der vorgetragenen\n\nSchadenshypothese tatsächlich bereits vor diesem Zeitpunkt \"zusätzlich\" er-\n\nhalten hat. Er muß sich dann so behandeln lassen, als hätte er den erhaltenen\n\nBetrag der Primärschuld nach Art eines Deckungsgeschäfts vom Verzugsende\n\nbis zum hypothetischen Ende der Spekulation in derselben Anlageform ange-\n\nlegt und die entsprechende Kursdifferenz realisiert; diesen Betrag muß er bei\n\nder Schadensberechnung im Wege der Schadensminderung zugunsten des\n\nSchuldners - gegebenenfalls abzüglich einer fiktiv anfallenden Spekulations-\n\nsteuer - absetzen. Eine solche Situation kann hier vorliegen, soweit der Kläger\n\ndie verzugsbedingt unterlassene Spekulation in Dr. Bank-Aktien mit Mit-\n\nteln aus der zweiten Versorgungszusage über 135.335,00 DM bestritten hätte.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus\n\nkonsequent - keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Damit kann das\n\nangefochtene Urteil, soweit hinsichtlich des entgangenen Gewinns zum Nach-\n\nteil des Klägers erkannt worden ist, auch nicht teilweise aufrechterhalten wer-\n\nden.\n\nIII. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Senat zugleich mit der bezüg-\n\nlich des entgangenen Gewinns gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils in\n\nder Sache selbst zugunsten des Klägers entscheiden kann oder eine Zurück-\n\nverweisung geboten ist, hängt wesentlich von der hinreichenden Bestimmtheit\n\nder vorliegenden Teilklage ab. Der Kläger hat nämlich in den Tatsacheninstan-\n\nzen den eingeklagten Teilbetrag von 60.277,00 DM aus dem gesamten von ihm\n\nbeanspruchten entgangenen Gewinn in Höhe von 211.831,99 DM nur unvoll-\n\nkommen dahin aufgegliedert, daß er 50 % der beiden Schadenspositionen mit\n\nder Maßgabe beanspruche, daß von der Schadensposition \"entgangener G e-\n\nwinn Dr. Bank-Aktien\" die Hälfte, nämlich 12.966,35 DM, und von der anderen\n\nPosition \"entgangener Gewinn S.-Vorzugsaktien\" die weiteren 47.310,65 DM\n\ngeltend gemacht werden. Damit ist indessen der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO zu fordernden Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des er-\n\nhobenen Anspruchs nicht hinreichend Rechnung getragen, weil insbesondere\n\nnicht erkennbar wird, worüber im Falle des Zusprechens oder der Abweisung\n\nder Klage rechtskräftig erkannt sein könnte. Es ist nämlich nicht ohne weiteres\n\nersichtlich, aus welchem Teil der zugrundeliegenden Primärforderungen aus\n\nden beiden Versorgungszusagen der im vorliegenden Rechtsstreit durch Teil-\n\nklage geltend gemachte entgangene anteilige Gewinn abgeleitet wird; die Un-\n\nterscheidung ist zumindest deshalb bedeutsam, weil - wie dargelegt - die\n\nSchadensberechnung bezüglich der zweiten Versorgungszusage wegen feh-\n\nlender Feststellungen zu dem bedeutsamen Tageskurs der Dr. Bank-Aktien bei\n\nVerzugsende noch nicht vollständig möglich ist und insoweit eine Endentschei-\n\ndung nicht in Betracht kommt. Dem Gesamtzusammenhang des bisherigen\n\nVorbringens des Klägers, insbesondere seiner erklärten Absicht, möglichst je-\n\nweils 50 % der in Betracht kommenden Schadenspositionen jeweils zur Ent-\n\nscheidung des Gerichts zu stellen, damit durch die Teilklage abschließend die\n\nBerechtigung des restlichen Teils seiner Ansprüche geklärt werden kann, ent-\n\nnimmt der Senat, daß die eingeklagten Teilbeträge aus den beiden verschie-\n\ndenen Aktienanlagen jeweils hälftig aus den Primärforderungen der ersten und\n\nzweiten Versorgungszusage hergeleitet werden: Damit bezieht sich der geltend\n\ngemachte entgangene Gewinn aus Dr. Bank-Aktien \n\nin Höhe von\n\n12.966,35 DM auf jeweils 12.075,30 DM Kapitalaufwand aus den beiden Ver-\n\nsorgungszusagen, der entgangene Gewinn aus S.-Vorzugsaktien von\n\n47.310,65 DM anteilig auf je 29.307,05 DM Kapitalaufwand beider Zusagen.\n\nDiese hälftige Verteilung hat der Kläger in der Revisionsverhandlung vor dem\n\nSenat - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember\n\n1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - unwidersprochen klargestellt.\n\nIV. Ausgehend von der vorstehenden anteiligen Zuordnung des mit der\n\nTeilklage geltend gemachten entgangenen Gewinns kann der Senat unter Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils wie folgt entscheiden:\n\n1. In Höhe von insgesamt 53.793,83 DM ist auf der Grundlage der vom\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen die Sache endentscheidungsreif\n\nund die Klage zuzusprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).\n\na) Bezüglich des geltend gemachten entgangenen Gewinns von\n\n47.310,65 DM aus der verzugsbedingt unterlassenen Anlage von 229 S.-\n\nAktien (basierend auf einem Kapitalaufwand von jeweils 29.307,05 DM aus den\n\nbeiden Versorgungszusagen) ist die Klage aus §§ 286 a.F., 284 a.F., 249, 252\n\nBGB begründet. Da der maßgebliche Verkauf dieser Aktien am 25. September\n\n1997 stattgefunden und damit in jedem Falle vor Beendigung des Verzuges im\n\nHinblick auf die beiden zugrundeliegenden Versorgungszusagen gelegen hät-\n\nte, ist dieser frühere Zeitpunkt für die Schadensberechnung allein maßgeblich.\n\nb) Hinsichtlich des entgangenen Gewinns aus dem Aktiengeschäft mit\n\nDr. Bank-Aktien \n\nist die Klage nur zur Hälfte, nämlich \n\nin Höhe von\n\n6.483,18 DM, endentscheidungsreif. Nur soweit das zugrundeliegende Anlage-\n\nkapital in Höhe von 12.075,30 DM aus der ersten Versorgungszusage über\n\n139.723,00 DM stammt, erweist sich die Berechnung des Klägers auf der\n\nGrundlage eines Verkaufszeitpunkts vom 9. Februar 1998 als zutreffend, weil\n\nder Verzug mit dieser - rechtshängig gewordenen - Primärforderung über jenen\n\nZeitpunkt hinaus andauerte.\n\n2. Wegen der zweiten Hälfte des entgangenen Gewinns von\n\n6.483,17 DM aus Dr. Bank-Aktien, die auf einem Kapitalaufwand von\n\n12.075,30 DM aus der zweiten Versorgungszusage basiert, besteht hingegen\n\nkeine Endentscheidungsreife, weil bislang die erforderlichen Feststellungen\n\nzum Aktienkurs bei Verzugsende fehlen. Damit dies nachgeholt werden kann,\n\nist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\nB. Zinsanspruch\n\nHinsichtlich des Zinsanspruchs des Klägers aus dem zuerkannten Be-\n\ntrag von 139.723,00 DM hat das Berufungsgericht mit Recht das Landgerichts-\n\nurteil abgeändert und den Anspruch entsprechend dem erstinstanzlichen An-\n\ntrag des Klägers auf die Zeit ab dem 10. Februar 1998 begrenzt. Die weiterge-\n\nhende Entscheidung des Landgerichts beruhte auf einem Verstoß gegen § 308\n\nZPO. Eine Antragserweiterung hat der Kläger zweitinstanzlich nicht vorge-\n\nnommen; eine solche läßt sich auch nicht dem allgemeinen Antrag auf Zurück-\n\nweisung der Anschlußberufung der Beklagten entnehmen. Abgesehen davon\n\nkönnte der Kläger für den betreffenden Zeitraum ohnehin nicht Zinsen - auch\n\nnicht im Sinne eines Mindestschadens - zusätzlich zum entgangenen Gewinn\n\nbeanspruchen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-18/ii-zr-355-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-18/ii-zr-355-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_355-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:36.237659+00:00"}}