{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_353-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"II ZR 353/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 626 Abs. 1 a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäfts- führer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen ausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - im Gegensatz zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäfts- führeranstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält. b) Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Mutter- gesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Ge- schäftsführer. c) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 353/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Oktober 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 626 Abs. 1\n\na) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäfts-\n\nführer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen\n\nausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - im\n\nGegensatz zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäfts-\n\nführeranstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält.\n\nb) Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Mutter-\n\ngesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt\n\nkeine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Ge-\n\nschäftsführer.\n\nc) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes\n\nzur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.\n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 10. November 2000 aufgeho-\n\nben, soweit die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Wider-\n\nklage zur Zahlung von mehr als 722,80 DM nebst 4 % Zinsen\n\nhieraus seit 26. Februar 1999 verurteilt worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten wird hinsichtlich eines Teilbetrags der\n\nWiderklage von 2.035,18 DM (privater Benzinverbrauch des Klä-\n\ngers) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26. Februar 1999 zurückge-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung\n\neines Geschäftsführeranstellungsvertrages.\n\nDer Kläger war ab 1. März 1995 alleiniger Geschäftsführer der beklagten\n\nGmbH, die kurz davor von ihrer Alleingesellschafterin, einer Aktiengesellschaft,\n\ngegründet worden war und deren \"Immobilien-Management\" übernommen hat-\n\nte. Gemäß seinem Anstellungsvertrag, der erstmals zum 29. Februar 2000\n\nkündbar sein sollte, war ein Jahresgehalt von 250.000,00 DM vereinbart. Weiter\n\nwurde ihm gemäß § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages als \"sonstige Leistung\"\n\nein Dienst-Pkw - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt; die darauf\n\nanfallende Steuer sollte er selbst abführen. Nach Nr. 3 aaO hatte er \"Anspruch\n\nauf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen\n\nHöchstsätze\". In Nr. 4 aaO heißt es: \"Die Gesellschaft vergütet im übrigen dem\n\nGeschäftsführer alle mit Belegen nachgewiesenen angemessenen Kosten, die\n\nihm bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstanden sind.\"\n\nAm 16. Oktober 1998 beschloß die Alleingesellschafterin der Beklagten, deren\n\noperativen Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 1998 einzustellen. Im Novem-\n\nber 1998 ließ sie den Leistungsaustausch zwischen der Beklagten und dem\n\nKläger durch ihre konzerneigene Revisionsgesellschaft überprüfen, die angebli-\n\nche Unregelmäßigkeiten in den Benzin-, Reisekosten und Spesenabrechnun-\n\ngen des Klägers beanstandete. Gerügt wurde insbesondere, daß der Kläger\n\nsich von der Beklagten Benzinkosten für Urlaubs- und Privatfahrten mit dem\n\nDienst-Pkw sowie Bewirtungskosten für anscheinend außerdienstliche Anlässe\n\n(im Beisein seiner Ehefrau) habe erstatten lassen. Mit Schreiben vom\n\n26. November 1998 informierten ein Vorstandsmitglied und der Prokurist der\n\nAlleingesellschafterin der Beklagten den Kläger über seine Abberufung als Ge-\n\nschäftsführer durch Gesellschafterbeschluß vom selben Tag und erklärten ihm\n\ngegenüber namens der Alleingesellschafterin die fristlose Kündigung seines\n\nDienstverhältnisses wegen des dringenden Verdachts grober Verfehlungen ge-\n\ngenüber der Beklagten. Zugleich wurde \"vorsorglich\" eine außerordentliche,\n\nbetriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1998 ausgesprochen.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich von der Beklagten Weiter-\n\nzahlung seines Gehalts für Dezember 1998 bis Februar 1999 in Höhe von\n\n62.499,99 DM sowie Zahlung von 568,00 DM auf eine zu seinen Gunsten ab-\n\ngeschlossene Direktversicherung begehrt. Die Beklagte hat ihn widerklagend\n\nauf anteilige Gehaltsrückzahlung für die Zeit vom 26. bis 30. November 1998\n\nsowie auf Rückerstattung von ihm angeblich zu Unrecht erstatteten Tankkosten\n\nund Spesen mit einem Gesamtbetrag von 4.200,86 DM in Anspruch genom-\n\nmen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, der Widerklage nur in\n\nHöhe von 630,50 DM stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und\n\nder Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat die\n\nWiderklage auf 9.718,14 DM erweitert (zusätzliche Bewirtungsspesen), wäh-\n\nrend der Kläger nunmehr Fortzahlung seines Gehalts bis einschließlich März\n\n2000 unter Einschluß eines Geldausgleichs für die ihm entzogene Nutzung des\n\nDienst-Pkw in Höhe von insgesamt 287.032,33 DM, abzüglich auf das Ar-\n\nbeitsamt übergeleiteter 43.496,20 DM netto, verlangt hat. Das Berufungsgericht\n\nhat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage abgewiesen und der\n\nerweiterten Widerklage entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des\n\nKlägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu teilweiser Abweisung\n\nder Widerklage und im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Zur Klage:\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von der Beklagten mit\n\nSchreiben an den Kläger vom 26. November 1998 erklärte fristlose Kündigung\n\nseines Anstellungsvertrages zwar nicht gemäß § 174 BGB schon deshalb un-\n\nwirksam, weil dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und der\n\nKläger die Kündigung aus diesem Grund mit Schreiben vom 27. November\n\n1998 unverzüglich zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall hatte den\n\nBeschluß zur Kündigung des Anstellungsvertrages die Alleingesellschafterin der\n\nBeklagten, eine Aktiengesellschaft, durch ihre gesetzlichen Vertreter zu fassen,\n\ndie auch die Kündigung auszusprechen hatten (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995\n\n- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nwar die Alleingesellschafterin der Beklagten gemäß ihrer \"satzungsmäßigen\n\nVertretungsregelung\" durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens, das\n\nVorstandsmitglied Dr. B. und den Prokuristen Dr. Br. ord-\n\nnungsgemäß vertreten. Sonach handelte es sich um eine gesetzliche Vertre-\n\ntung im Sinne des § 78 Abs. 3 AktG. Gegenüber gesetzlichen Vertretern gilt\n\n§ 174 BGB nicht (vgl. BAG, BB 1990, 1130; MünchKomm./Schramm, BGB\n\n4. Aufl. § 174 Rdn. 10). Ebensowenig bedurfte es für die Wirksamkeit der\n\nschriftlichen Kündigung durch ein dafür zuständiges Gesellschaftsorgan der\n\nBeifügung eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses (vgl. Senat aaO,\n\nS. 646).\n\n2. Von Rechts- und Verfahrensfehlern beeinflußt ist indessen die Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts, die fristlose Kündigung sei wegen unberechtigter Reise-\n\nkosten- und Spesenabrechnungen des Klägers, vor allem aber wegen der zahl-\n\nreichen privat veranlaßten Betankungen seines Dienst-Pkw auf Kosten der Be-\n\nklagten, aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt gewesen. Zwar\n\nist die Beurteilung eines Verhaltens als wichtiger Grund im Sinne von § 626\n\nAbs. 1 BGB in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beurteilung ist jedoch\n\nrevisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob er den Rechtsbegriff des wichtigen\n\nGrundes richtig erkannt und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens bei\n\nder Würdigung des Sachverhalts eingehalten oder wesentliche Gesichtspunkte\n\n(rechts- oder verfahrensfehlerhaft) außer acht gelassen hat (vgl. Sen.Urt. v.\n\n9. März 1992 - II ZR 102/91, NJW-RR 1992, 992; v. 20. Februar 1995\n\n- II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669). Letzteres ist hier der Fall, wie die Revision\n\nmit Recht rügt.\n\na) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach § 3 Ziffer 2 bis 4 sei-\n\nnes Dienstvertrages nicht berechtigt gewesen, seinen Dienstwagen für private\n\nZwecke auf Kosten der Beklagten zu betanken. Demgegenüber weist die Revi-\n\nsion zu Recht darauf hin, daß die mit zwei Handelsrichtern neben dem Vorsit-\n\nzenden besetzte Kammer für Handelssachen in ihrem erstinstanzlichen Urteil\n\nausgeführt hat, sie wisse aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), daß bei\n\neiner Vertragsgestaltung der vorliegenden Art die Überlassung eines Dienstwa-\n\ngens zu dienstlicher und privater Nutzung auch die Erstattung der anfallenden\n\nBenzinkosten unabhängig davon umfasse, ob diese privat oder dienstlich ve-\n\nranlaßt seien. Zudem hat der Kläger in zweiter Instanz Beweis für einen ent-\n\nsprechenden \"Handelsbrauch\" durch Auskunft der zuständigen Industrie- und\n\nHandelskammer angetreten. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß es\n\nüber eine überlegene Sachkunde auf diesem Gebiet verfüge.\n\nDavon abgesehen verkennt das Berufungsgericht bei seiner Auslegung\n\nder hier fraglichen Vertragsbestimmungen, daß dem Kläger der Dienstwagen\n\nunterschiedslos zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung gestellt\n\nwurde und eine Trennung zwischen dienstlichem, von der Beklagten zu tragen-\n\ndem und privatem Kraftstoffverbrauch allenfalls bei Führung eines Fahrten-\n\nbuchs auch nur annähernd möglich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als\n\nder Kläger keine Residenzpflicht hatte und gemäß § 2 des Anstellungsvertrages\n\nnicht an eine feste Arbeitszeit gebunden war, also jederzeit auch dienstlich\n\n\"unterwegs\" sein konnte. Die Führung eines Fahrtenbuchs oder sonstige Ben-\n\nzinverbrauchsnachweise wurden dem Kläger in der Kfz-Klausel seines Anstel-\n\nlungsvertrages gerade nicht auferlegt, die vielmehr damit endet, daß der Kläger\n\ndie \"mit der Nutzung anfallende Steuer ... abzuführen\" hat. § 3 Nr. 3 des An-\n\nstellungsvertrages regelt lediglich allgemein den Anspruch des Klägers auf Er-\n\nsatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze.\n\nEine nur bei Führung eines Fahrtenbuchs mögliche Trennung zwischen priva-\n\ntem und dienstlichem Benzinverbrauch wird auch aus § 3 Nr. 4 aaO nicht er-\n\nsichtlich, wonach die Beklagte dem Kläger \"im übrigen ... alle mit Belegen\n\nnachgewiesenen angemessenen Kosten, die ihm bei Wahrnehmung der Inte-\n\nressen der Gesellschaft entstanden sind\", zu vergüten hatte. Es wäre Sache\n\nder Beklagten bzw. ihrer Alleingesellschafterin gewesen, eine klare Regelung\n\nhinsichtlich der Benzinkosten in den Vertrag aufzunehmen. Ein treuwidrig ü-\n\nbermäßiger Benzinverbrauch auf Kosten der Beklagten ist bei einem Aufwand\n\nvon 2.035,18 DM innerhalb von 3 ½ Jahren nicht anzunehmen.\n\nb) Soweit der Kläger gemeint hat, der Beklagten auch die Kosten für drei\n\nprivate Fahrten mit dem Autoreisezug (insgesamt 597,00 DM) sowie urlaubsbe-\n\ndingte Parkgebühren in Höhe von 82,50 DM in Rechnung stellen zu können,\n\nmag darin zwar - entgegen der Ansicht der Revision - eine allzu extensive In-\n\nterpretation von § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages liegen (vgl. unten II 3). Je-\n\ndenfalls rechtfertigt dies allein noch keine fristlose Kündigung aus wichtigem\n\nGrund, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB so schwerwiegend sein müßte, daß der\n\nBeklagten eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte.\n\nc) Ebenso wie bei den obigen Kosten (zu b) läßt das Berufungsgericht\n\nauch bei den vom Kläger abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen zum Ge-\n\nsamtbetrag von 4.091,80 DM (innerhalb von 3 ½ Jahren) außer acht, daß der\n\nKläger nicht mit Verdeckungsabsicht zu Werke gegangen ist, sondern sich als\n\nGeschäftsführer offen genommen hat, worauf er einen Anspruch zu haben\n\nglaubte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, NJW 1993,\n\n463 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist eine Verheimlichung\n\nnicht darin zu sehen, daß die Beklagte bzw. ihre Alleingesellschafterin von den\n\nspäter beanstandeten Zahlungsvorgängen bis zu deren Überprüfung durch die\n\nkonzerneigene Revisionsgesellschaft keine Kenntnis hatte. Mit einer solchen\n\nÜberprüfung mußte der Kläger angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses der\n\nBeklagten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin jederzeit rechnen. Gerade sei-\n\nne offene Abrechnungsweise ermöglichte die Feststellung der angeblichen Un-\n\nregelmäßigkeiten im Zuge der Überprüfung, welche die Alleingesellschafterin\n\nder Beklagten erst nach Fassung ihres Beschlusses zur Einstellung des Ge-\n\nschäftsbetriebs der Beklagten in dem offenbaren Bestreben veranlaßt hat, den\n\nAnstellungsvertrag mit dem Kläger vorzeitig zu beenden. Die beabsichtigte Be-\n\ntriebseinstellung (dazu unten 3) ist kein Grund, die Anforderungen an eine ver-\n\nhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu mildern (vgl. Sen.Urt. v.\n\n9. November 1992 aaO). Daß die Parteien über die Erstattungsfähigkeit der\n\nvom Kläger offen ausgewiesenen Spesen u.a. für Geschäftsessen unter Teil-\n\nnahme seiner Ehefrau unterschiedlicher Meinung waren und sind, rechtfertigt\n\nnoch nicht die Annahme eines Vertrauensbruchs seitens des Klägers, der seine\n\nWeiterbeschäftigung für die Beklagte unzumutbar machte (vgl. Senat aaO).\n\naa) Entgegen der - auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußten - Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts, ist nach dem Wortlaut von § 3 Nr. 4 des Anstellungs-\n\nvertrages keineswegs \"eindeutig\", daß der Beklagte nicht berechtigt war, poten-\n\ntielle Geschäftspartner im Beisein seiner Ehefrau auf Kosten der Beklagten zu\n\nbewirten. Erstattungsfähig sind nach § 3 Nr. 4 aaO nicht nur notwendige, son-\n\ndern \"angemessene Kosten, die bei der Wahrnehmung der Interessen der Ge-\n\nsellschaft entstanden sind\". Die Verkennung der Auslegungsbedürftigkeit dieser\n\nKlausel durch das Berufungsgericht führt - auch ohne entsprechende Revisi-\n\nonsrüge - dazu, daß eine bindende tatrichterliche Auslegung nicht vorliegt (vgl.\n\nBGHZ 131, 297, 302). Mit einem Geschäftsessen in Wahrnehmung der Interes-\n\nsen der Gesellschaft ist die Teilnahme der Ehefrau des Geschäftsführers nicht\n\nunvereinbar. Sie kann zur Kontakt- und Imagepflege des Unternehmens, insbe-\n\nsondere auch aus atmosphärischen Gründen, durchaus \"angemessen\" sein,\n\nzumal dann, wenn auch der Geschäftspartner mit seinem Ehegatten teilnimmt.\n\nEine entsprechende Verkehrssitte hat der Kläger in zweiter Instanz überdies\n\nbehauptet und durch Auskunft der örtlich zuständigen IHK unter Beweis gestellt.\n\nDas Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen.\n\nbb) Soweit das Berufungsgericht bezweifelt, daß die vom Kläger abge-\n\nrechneten Bewirtungen überhaupt geschäftlichen Zwecken der Beklagten\n\ndienten, hat es die hier maßgebenden - von ihm nur im Ansatz erkannten - Re-\n\ngeln der Darlegungs- und Beweislast nicht richtig angewendet, wie die Revision\n\nzu Recht rügt. Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend\n\nmacht, wie hier die Beklagte, muß dessen tatsächliche Voraussetzungen be-\n\nweisen. Soweit es um mögliche Rechtfertigungsgründe für das gerügte Verhal-\n\nten geht, sind solche - zur Vermeidung einer Überspannung der Beweislast des\n\nKündigenden - zwar von dem Dienstverpflichteten darzulegen; es bleibt aber\n\ndann Sache des Kündigenden, diese Gründe zu widerlegen (vgl. Sen.Urt. v.\n\n20. Februar 1995 - II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669, 670 f.; BAG, NJW 1988,\n\n438). Der Kläger hat in zweiter Instanz zu jedem einzelnen der ihm vorgehalte-\n\nnen Vorfälle Stellung genommen und den geschäftlichen Anlaß, wenn auch\n\nknapp, dargelegt. Er hat die jeweiligen Teilnehmer, die auch schon aus seinen\n\nAbrechnungen ersichtlich waren, mit Namen, Funktionen und Wohnort benannt.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung brauchte die Revision nicht den\n\nVortrag des Klägers im einzelnen zu wiederholen, sondern konnte auf dessen\n\nDarlegungen in der Anschlußberufungsbegründung zulässigerweise Bezug\n\nnehmen, zumal das Berufungsgericht die Darlegungen des Klägers pauschal\n\nals unsubstantiiert abgetan hat, ohne zu berücksichtigen, daß es sich bei den\n\nvom Kläger geschilderten Zusammenkünften weitgehend um Sondierungsge-\n\nspräche über die Vorbereitung, Finanzierung und Entwicklung von Projekten\n\nder Beklagten (im Rahmen ihres \"Immobilien-Managements\") handelte und es\n\nder Beklagten durchaus möglich gewesen wäre, mit dem Zeugnis der von dem\n\nKläger benannten Gesprächspartner Beweis dafür anzutreten, daß es sich um\n\nrein private Zusammenkünfte ohne geschäftlichen Anlaß oder Bezug gehandelt\n\nhabe. Das hätte für einen entsprechenden Beweisantritt genügt; nähere Einzel-\n\nheiten wären bei der Beweisaufnahme zu klären gewesen (vgl. Sen.Urt. v.\n\n13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409). Die Beklagte bedurfte daher\n\ngar keiner weiteren Darlegungen des Klägers, um ihrer Beweislast für dessen\n\nangebliche Verfehlungen als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB\n\ngenügen zu können. Erst recht durfte sie als beweispflichtige Partei sich nicht\n\nauf ein Bestreiten mit Nichtwissen oder darauf zurückziehen, daß die von dem\n\nKläger benannten Personen ihr teilweise unbekannt seien.\n\nd) Die obigen Grundsätze zur Auslegung von § 3 Nr. 4 des Anstellungs-\n\nvertrages (2 c aa) sowie zur Darlegungs- und Beweislast (vorstehend bb) gelten\n\nentsprechend, soweit die Kündigung u.a. auch auf einige angeblich unstimmige\n\nReisekostenabrechnungen des Klägers gestützt ist. Was die Teilnahme des\n\nKlägers als Referent an einer Tagung des Managementforums angeht, so läßt\n\nsich eine damit verbundene Wahrnehmung der Interessen der Beklagten im\n\nSinne eines Werbeeffekts bzw. zwecks Kontaktanbahnung mit potentiellen Ge-\n\nschäftspartnern - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von vorn-\n\nherein ausschließen.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung über die Abweisung der Klage stellt\n\nsich auch nicht im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene betriebsbedingte\n\nKündigung der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1999 im Ergebnis als richtig\n\ndar. Nach dem Senatsurteil vom 21. April 1975 (II ZR 2/73, WM 1975, 761)\n\nkann zwar eine beabsichtigte Betriebseinstellung wegen wirtschaftlichen Nie-\n\ndergangs des Unternehmens die außerordentliche Kündigung gegenüber dem\n\nGeschäftsführer unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist recht-\n\nfertigen. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht, was die Revisi-\n\nonserwiderung übersieht, mit der Beweiskraft des § 314 ZPO als \"unstreitig\"\n\nfestgestellt (vgl. BGHZ 139, 36, 39), daß die Betriebsstillegung der Beklagten\n\nauf einer geänderten Geschäftspolitik ihrer Alleingesellschafterin beruhte, die\n\nihre Grundstücke nicht mehr über die Beklagte, sondern über eine interne\n\nGrundstücksabteilung \"entwickeln\" und veräußern wollte. Das genügt nicht für\n\neinen wichtigen Grund im Sinne des Senatsurteils aaO (vgl. auch Hachen-\n\nburg/Stein, GmbHG 8. Aufl. § 38 Rdn. 62). Zudem wäre dieser Kündigungs-\n\ngrund nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 626 Abs. 2\n\nBGB verfristet, weil die Betriebseinstellung bereits am 16. Oktober 1998 be-\n\nschlossen worden war.\n\n4. Die angefochtene Entscheidung über die Klage kann nach allem nicht\n\nbestehenbleiben. Die Sache ist jedoch schon deshalb nicht entscheidungsreif,\n\nweil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zur\n\nHöhe der Klageforderung keine Feststellungen getroffen hat. Davon abgese-\n\nhen, bedarf die Sache in den oben dargestellten Punkten noch ergänzender\n\ntatrichterlicher Feststellungen und einer neuen tatrichterlichen Gesamtwürdi-\n\ngung im Hinblick auf das fragliche Vorliegen eines wichtigen Grundes für die\n\nKündigung der Beklagten, wobei auch der Beklagten die Möglichkeit zu geben\n\nist, ihrer - von dem Berufungsgericht nicht richtig erkannten - Beweislast zu ge-\n\nnügen.\n\nII. Zur Widerklage:\n\nDie Revisionsbegründung enthält hierzu zwar keine gesonderten Ausfüh-\n\nrungen, sondern befaßt sich unmittelbar nur mit der fraglichen Wirksamkeit der\n\nKündigung, obwohl mit dem Revisionsantrag auch die Aufhebung der vo-\n\nrinstanzlichen Verurteilung des Klägers auf die Widerklage begehrt wird.\n\nGleichwohl ist die Revision insoweit nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (a.F.)\n\nmangels einer Begründung unzulässig, weil sie in ihren Ausführungen zu den\n\neinzelnen Kündigungsgründen jeweils auch die damit identischen Anspruchs-\n\ngründe für die mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsansprüche\n\nangegriffen hat.\n\n1. Da das angefochtene Urteil hinsichtlich der darin angenommenen\n\nWirksamkeit der Kündigung keinen Bestand hat, kann auch die Verurteilung des\n\nKlägers zu anteiliger Gehaltsrückzahlung in Höhe von 1.677,52 DM für die Zeit\n\nvom 26. bis 30. November 1998 nicht bestehenbleiben, sondern hängt von der\n\nnoch zu treffenden tatrichterlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kün-\n\ndigung ab.\n\n2. Ein Anspruch auf Rückerstattung der privat veranlaßten Kraftstoffkos-\n\nten für den Dienst-Pkw in Höhe von 2.035,18 DM steht der Beklagten gemäß\n\n§ 3 Ziffer 2 bis 4 des Anstellungsvertrages nicht zu (vgl. oben I 2 a), dessen\n\nAuslegung der Senat anstelle der rechtsfehlerhaften Auslegung durch das Be-\n\nrufungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 131, 297, 302), ohne daß es\n\ndazu der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung bedarf. Der Senat hatte\n\ndaher insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.\n\nZPO) und die Berufung der Beklagten hinsichtlich dieses Teilbetrages zurück-\n\nzuweisen.\n\n3. Ein Rückerstattungsanspruch steht der Beklagten jedoch hinsichtlich\n\nder urlaubsbedingten Kosten für drei Fahrten des Klägers mit dem Autoreisezug\n\nsowie für Parkgebühren zu, welche sich nach dem unstreitigen Vortrag des\n\nKlägers in der Revisionsinstanz auf 597,00 DM bzw. 82,50 DM belaufen. Mit\n\nihrer gegenteiligen Rechtsansicht überspannt die Revision die Auslegung der\n\nKfz-Klausel in § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages, weil es hier nicht um die\n\npraktisch nicht durchführbare Trennung zwischen privatem und dienstlichem\n\nBenzinverbrauch, sondern um klar abgegrenzte Urlaubskosten geht, wie das\n\nBerufungsgericht insoweit zutreffend ausführt. Die Erwägung des Klägers, daß\n\ndie Kosten für den Bahntransport des Dienst-Pkw unter den Kfz-Betriebskosten\n\nfür die betreffenden Strecken gelegen hätten, greift gegenüber der anstellungs-\n\nvertraglichen Regelung nicht durch und liefe im übrigen darauf hinaus, daß der\n\nKläger auch für sonstige private Bahn- oder Flugreisen unter Verzicht auf den\n\nDienst-Pkw fiktive Betriebskosten geltend machen könnte. Des weiteren schul-\n\ndet der Kläger Rückerstattung der Kosten für eine Tankfüllung in Höhe von\n\n43,30 DM, die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig\n\n(offenbar versehentlich) doppelt abgerechnet hat. Insgesamt ist daher die Revi-\n\nsion hinsichtlich eines Teilbetrages von 722,80 DM zurückzuweisen.\n\n4. Was die weiteren Dienstreise- und Bewirtungskosten angeht, zu deren\n\nErstattung das Berufungsgericht den Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB verurteilt\n\nhat, so bedarf die Sache schon im Zusammenhang mit der u.a. hierauf ge-\n\nstützten Kündigung der Beklagten noch tatrichterlicher Aufklärung (vgl. oben\n\nI 2 c), so daß dem Senat deshalb eine abschließende Teilentscheidung (§ 301\n\nZPO) verwehrt ist.\n\nIII. Soweit die Sache nach den vorstehenden Ausführungen - hinsichtlich\n\nder Klage und des überwiegenden Teils der Widerklage - nicht entscheidungs-\n\nreif ist, ist sie gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung\n\nan einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO)\n\nGebrauch macht. Dieser wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen\n\nhaben.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_353-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-28/ii-zr-353-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_353-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_353-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-28/ii-zr-353-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_353-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:34.070847+00:00"}}