{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_346-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-25","aktenzeichen":"II ZR 346/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3 Erkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen, sein Fragerecht auszuüben, damit der Partei eine Klarstellung ihres Vorbrin- gens ermöglicht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 346/00 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3\n\nErkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen,\nsein Fragerecht auszuüben, damit der Partei eine Klarstellung ihres Vorbrin-\ngens ermöglicht wird.\n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 346/00 -\n\nOLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin schuldet der Beklagten gemäß notari-\n\nellem Schuldanerkenntnis vom 5. Januar 1996 900.000,00 DM. Die Beklagte\n\nbetreibt daraus gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Sie hat unter anderem am\n\n7. Februar 2000 auf dem Reiterhof K. \n\nin L. 16 untergestellte\n\nPferde pfänden lassen.\n\nDie Klägerin hat Widerspruchsklage erhoben mit der Behauptung, die\n\ngepfändeten Pferde seien ihr Eigentum. Das Landgericht hat durch Teilurteil\n\nhinsichtlich \n\ndes \n\nPferdes G. \n\n(Vater Gr./Muttervater \n\nA.) \n\nent-\n\nschieden und die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt. Auf die\n\nBerufung der Beklagten ist die Klage hinsichtlich des Pferdes G. abgewiesen\n\nworden. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision un-\n\nbeanstandet angenommen, daß die Klägerin ihr Eigentum an dem Pferd durch\n\nVorlage von Abstammungsnachweis und Zuchtbuch nicht nachgewiesen habe\n\nund die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht für sie streite, weil zu-\n\nreichende Anhaltspunkte dafür fehlten, daß sie im Zeitpunkt der Pfändung mit-\n\ntelbare Besitzerin des Tieres gewesen sei.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht sei verfah-\n\nrensfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin auch zu einem frü-\n\nheren Zeitpunkt keinen mittelbaren Besitz an dem Pferd gehabt habe, § 1006\n\nAbs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hätte den nach Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2000 zum\n\nAnlaß nehmen müssen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ge-\n\nricht zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung\n\nverpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daß die\n\nbisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Frage-\n\nrechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW\n\n1999, 2123, 2124 m.w.N.). So lag es hier.\n\nDas Berufungsgericht hat auf Grund der Berufungserwiderung der Klä-\n\ngerin angenommen, daß R. W., dem die Züchterin das von \n\nihr am\n\n15. Mai 1996 auf dem Versteigerungswege veräußerte Tier am 13. Oktober\n\n1996 anlieferte, nicht als Besitzmittler für die Klägerin tätig war, weil der Unter-\n\nstellvertrag mit W. nach dem Vortrag der Klägerin von ihrer - unstreitig nicht\n\nvertretungsbefugten - Gesellschafterin Ri. V. geschlossen worden sei, so\n\ndaß W. Besitzmittler nicht für die Klägerin, sondern für deren Gesellschafterin\n\ngewesen sei. Diese Annahme beruhte jedoch auf einem zumindest nachträglich\n\nerkennbaren Mißverständnis.\n\nDie klagende GmbH hatte in der Berufungserwiderung im Hinblick auf\n\ndas Schreiben vom 8. Oktober 1996, in dem die Züchterin gebeten wurde, das\n\nvon ihr veräußerte Pferd am 13. Oktober 1996 bei R. W. anzuliefern,\n\nwörtlich vorgetragen: \"Der Geschäftsführer der Klägerin hat auf Weisung der\n\nAlleingesellschafterin das Schreiben verfaßt, da sie mit Herrn W. einen Unter-\n\nstellvertrag abgeschlossen hatte.\" Das Berufungsgericht bezog das Pronomen\n\n\"sie\" im letzten Halbsatz auf das Substantiv \"Alleingesellschafterin\" und ent-\n\nnahm daraus, die Klägerin habe vorgetragen, daß ihre Alleingesellschafterin\n\nden Unterstellvertrag mit W. geschlossen habe. Es mag dahinstehen, ob diese\n\nAuslegung zunächst noch entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoß\n\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze möglich gewesen wäre. Jedenfalls\n\nwar es ebenso gut möglich, daß sich das Pronomen \"sie\" auf das Substantiv\n\n\"Klägerin\" beziehen sollte. In diesem Falle wäre der Vortrag in der Berufungs-\n\nerwiderung dahingehend zu verstehen gewesen, daß die klagende GmbH den\n\nUnterstellvertrag mit W. geschlossen habe, so daß W. \n\nihr den\n\nBesitz vermittelte. Schon diese unschwer zu erkennende Mehrdeutigkeit des\n\nVorbringens der Klägerin in der Berufungserwiderung hätte dem Berufungsge-\n\nricht Anlaß zur Ausübung seines Fragerechts geben müssen.\n\nHinzu kommt, daß die Klägerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schrift-\n\nsatz vom 12. Oktober 2000 klargestellt hat, daß ihr Vorbringen anders gemeint\n\nwar, als es das Berufungsgericht verstanden hatte. Sie hat dort ausdrücklich\n\nausgeführt: \"Mittelbarer Besitzer ist die Klägerin dadurch geworden, daß Frau\n\nRic. das Pferd dem Besitzmittler, Herrn R. W. als Geheißperson der Klägerin\n\nausgehändigt hat, der den Besitz auf Grund eines Unterstellvertrages für die\n\nKlägerin ausübte.\" Dieses Vorbringen ließ keinen Zweifel daran zu, daß die\n\nKlägerin einen zwischen ihr und W. zustande gekommenen Unterstellvertrag\n\nbehaupten wollte und das Berufungsgericht sie mißverstanden hatte. So ver-\n\nstand auch das Berufungsgericht den neuen Vortrag der Klägerin. Aus ihm er-\n\ngab sich, daß die bisherige Verhandlung des Berufungsgerichts lückenhaft\n\nwar, weil sie die Differenz zwischen seinem Verständnis der klägerischen Dar-\n\nstellung zum Unterstellvertrag und dem Verständnis der Klägerin trotz erkenn-\n\nbarer Mehrdeutigkeit des Vortrags nicht aufgedeckt hatte, und das bisherige\n\nVerfahren fehlerhaft war, weil das Berufungsgericht die erforderliche Klärung\n\nder erkennbaren Mehrdeutigkeit des klägerischen Vorbringens unterlassen\n\nhatte.\n\nb) Das Berufungsgericht war seiner demnach gegebenen Wiederöff-\n\nnungspflicht weder wegen der Erörterung der mit dem Eigentumserwerb im Zu-\n\nsammenhang stehenden Tatsachen in der Berufungsverhandlung enthoben\n\nnoch wegen der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, er könne\n\nüber den schriftsätzlichen Vortrag hinausgehende Angaben nicht machen.\n\nNach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO hätte das Oberlandesgericht die Klägerin auf\n\nsein Verständnis der Berufungserwiderung unmißverständlich hinweisen müs-\n\nsen, um ihr eine sachdienliche Klarstellung ihres Vortrags zu ermöglichen (vgl.\n\nSenat aaO). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen ebenso we-\n\nnig wie das Protokoll der Berufungsverhandlung erkennen, daß ein solcher\n\nHinweis erfolgt ist. Damit geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung\n\nfehl, die Klägerin hätte bei sorgfältiger Prozeßführung vorsorglich einen Antrag\n\nnach § 283 ZPO stellen müssen, der den Verfahrensfehler des Berufungsge-\n\nrichtes kompensiert hätte.\n\n3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig, § 563 ZPO a.F..\n\nDenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht vieles dafür,\n\ndaß ihr Geschäftsführer das Pferd auf der Auktion vom 15. Mai 1996 für die\n\nKlägerin ersteigerte. Nach den Umständen liegt es nahe, daß der Geschäfts-\n\nführer der Klägerin, obwohl er Alleingesellschafter und allein vertretungsbe-\n\nrechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft erst am 12. August 1996 wurde, auf\n\nGrund seiner schon damals beherrschenden Stellung in der Gesellschaft - er\n\nhielt vier Fünftel des Stammkapitals der Gesellschaft - in deren Vollmacht und\n\nVertretung handelte. Er betrieb die Hengstaufzucht und -ausbildung über die\n\nKlägerin. Angesichts seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft kann\n\nseine Vollmacht, die Klägerin vertraglich zu verpflichten, nicht ernstlich in\n\nZweifel gezogen werden. Sein Gebot wurde entweder als solches der Klägerin\n\nverstanden, ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte,\n\nweil den beteiligten Verkehrskreisen und damit auch dem Veranstalter der\n\nAuktion, dem Verein zur Absatzförderung des O. e.V., der die\n\nTiere im eigenen Namen und für Rechnung der Züchter verkaufte, bekannt war,\n\ndaß er Geschäfte über Pferde jeweils für die Klägerin abschloß, oder es ist je-\n\ndenfalls nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts, um\n\ndas es sich bei dem Erwerb des Tieres handelte, der Klägerin zuzurechnen.\n\nDie vorstehende Beurteilung findet Bestätigung zum einen darin, daß die\n\nRechnung des Vereins \n\nzur Absatzförderung des O. e.V. \n\nvom\n\n4. Dezember 1996 an die Klägerin gerichtet ist, und zum anderen darin, daß in\n\nden von der Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin gefertigten Aufstellun-\n\ngen der Hengst per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997 im Anlage-\n\nvermögen der Klägerin geführt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts besteht schließlich auch kein Zweifel daran, daß das Schreiben vom\n\n8. Oktober 1996, mit dem die Züchterin zur Ablieferung des ersteigerten Pfer-\n\ndes bei W. aufgefordert wurde, der Klägerin zugerechnet werden muß. Es ist\n\nauf einem Briefbogen der Klägerin gefertigt; die handschriftlich vorgenommene\n\nÄnderung an seinem unteren Rand macht ausdrücklich auf die Eigenschaft des\n\nunterzeichnenden H. V. als Geschäftsführer der Klägerin aufmerksam. Demge-\n\ngenüber kommt der Tatsache, daß die Bezeichnung der Klägerin und ihre An-\n\nschrift auf dem Firmenbriefbogen nur unzureichend an die zuvor anläßlich der\n\nÜbernahme des restlichen Fünftels der Gesellschaftsanteile durch den Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin am 12. August 1996 vorgenommenen Änderungen\n\ndes Gesellschaftsvertrages angepaßt worden waren, keine Bedeutung zu.\n\nII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dem\n\nSenat eine eigene Entscheidung über die Frage, mit wem W. den Unterstell-\n\nvertrag geschlossen hat, nicht möglich ist. Aus der Erwiderung der Beklagten\n\nvom 13. Oktober 2000 auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin\n\nvom 12. Oktober 2000 ergibt sich, daß die Beklagte den Vortrag der Klägerin\n\nüber einen Unterstellvertrag mit W. bestreitet. Das Berufungsgericht wird da-\n\nher, nachdem die Parteien Gelegenheit zu abschließendem Vortrag zu diesem\n\nKomplex erhalten haben, den Beweisantritten der Klägerin nachzugehen ha-\n\nben.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-346-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-346-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:58.633750+00:00"}}