{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_328-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"II ZR 328/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 3, 5, 69, 511 a Abs. 1 Verkündet am: 30. April 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Ein- ziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils. b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschluß- anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 328/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nZPO §§ 3, 5, 69, 511 a Abs. 1\n\nVerkündet am:\n30. April 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches\nUrteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils\nwendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Ein-\nziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert\ndes von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.\n\nb) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient\nunterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschluß-\nanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches\nGestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des\neinheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine\nWertaddition statt.\n\nBGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. April 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten\n\ngegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg vom 26. Oktober 2000 werden auf deren Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte wurde Ende 1997 als GmbH mit einem Stammkapital von\n\n50.000,-- DM gegründet, an dem die Klägerin mit 20.000,-- DM, der Streithelfer\n\nder Beklagten (nachfolgend: Nebenintervenient) mit 17.500,-- DM und S. \n\nM. mit 12.500,-- DM beteiligt waren. Der Nebenintervenient geriet alsbald\n\nmit \n\nseinen Mitgesellschaftern und der Beklagten \n\nin gerichtliche\n\nAuseinandersetungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren\n\nzunächst mehrere Beschlüsse, die der Nebenintervenient anläßlich einer\n\nGesellschafterersammlung vom 8. Dezember 1998 allein gefaßt hat, nachdem\n\nseine beiden Mitgesellschafter gegen seinen Widerspruch die Versammlung\n\nvertagt und für beendet erklärt hatten. Die Klägerin wendet sich mit der\n\nAnfechtungs- und Nichtigkeitsklage in der Hauptsache noch gegen den vom\n\nNebenintervenienten gefaßten Beschluß über die Einziehung \n\nihres\n\nGeschäftsanteils im Nennbetrag von 20.000,-- DM; im übrigen hat sie ihre\n\nKlage bereits erstinstanzlich vor mündlicher Verhandlung der Beklagten und\n\ndes Nebenintervenienten zurückgenommen. Für die Beklagte haben sich in der\n\nersten Instanz einerseits die Rechtsanwälte H. und Partner, andererseits die\n\nRechtsanwälte Sp. \n\nund Kollegen \n\n- diese \n\nzugleich \n\nfür \n\nden\n\nNebenintervenienten - zur Akte legitimiert und unterschiedlichen Sachvortrag\n\ngehalten. Während Rechtsanwalt H. \n\nden Anfechtungs- \n\nund\n\nNichtigkeitsantrag der Klägerin hinsichtlich des Beschlusses über die\n\nEinziehung ihres Geschäftsanteils anerkannt hat, hat Rechtsanwalt Sp. \n\n- auch namens des Nebenintervenienten - Klageabweisung begehrt. Das\n\nLandgericht hat insoweit antragsgemäß Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte\n\nerlassen. Dagegen haben die Beklagte und der Nebenintervenient, beide\n\nvertreten durch Rechtsanwalt A. , Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht\n\nhat die Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die\n\nBerufungskläger nicht in Höhe der Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO beschwert seien. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte\n\nund der Nebenintervenient Revision eingelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nBeide Revisionen sind gemäß § 547 ZPO zulässig, haben aber in der\n\nSache keinen Erfolg.\n\nI. Das Oberlandesgericht \n\nist der Ansicht, die Beschwer beider\n\nBerufungsführer übersteige den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen\n\nBetrag von 1.500,-- DM schon deshalb nicht, weil der Wert des von dem\n\nangefochtenen Einziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin\n\nbei 0,00 DM liege; die Parteien und der Nebenintervenient hätten nämlich im\n\nvorliegenden Rechtsstreit wie auch in einem Parallelverfahren, in dem es um\n\ndie Wirksamkeit einer von den übrigen Gesellschaftern beschlossenen\n\nEinziehung \n\ndes Geschäftsanteils \n\ndes Nebenintervenienten \n\ngeht,\n\nübereinstimmend vorgetragen, daß angesichts der desolaten wirtschaftlichen\n\nund finanziellen Situation der Beklagten die dem von der Einziehung\n\nbetroffenen Gesellschafter an sich satzungsmäßig zustehende Abfindung\n\n0,00 DM betrage und deshalb der jeweilige Einziehungsbeschluß im Falle\n\nseiner Rechtsgültigkeit sofort wirksam geworden sei. Angesichts dessen könne\n\nbei der Bemessung des Streitwerts wie auch der Beschwer der beiden\n\nRechtsmittelführer gemäß § 3 ZPO allenfalls eine grundsätzlich bestehende\n\nGewinnerzielungserwartung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in Höhe\n\nvon \n\n1.000,-- DM \n\nberücksichtigt werden. Diese Beurteilung \n\nhält\n\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nII. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel der Beklagten\n\nund des Nebenintervenienten gesondert behandelt. Nach der Rechtsprechung\n\ndes Senats gilt nämlich der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger\n\nRechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein\n\neinheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen\n\nNebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und\n\nselbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (Sen.Beschl.\n\nv. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29 m.N.). Um einen derartigen Fall\n\nstreitgenössischer Nebenintervention handelt es sich jedoch, wenn - wie\n\nvorliegend - der Gesellschafter einer GmbH dieser im Anfechtungsprozeß\n\nbeitritt, da das dort ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sen.Urt. v.\n\n12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229 m.N.).\n\n2. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag\n\nunterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht\n\nnur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO\n\neingeräumten \n\nfreien Ermessen \n\nrechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht,\n\ninsbesondere bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO) unberücksichtigt gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. März 2001\n\n- II ZB 11/00 m.w.N., \n\nzur Veröffentlichung \n\nbestimmt). Ein \n\nsolcher\n\nErmessensfehlgebrauch ist hier in bezug auf beide Berufungsführer nicht\n\nfestzustellen.\n\na) Als Maßstab \n\nfür die Bewertung der Beschwer der Beklagten\n\n(§ 3 ZPO) hat das Berufungsgericht mit Recht den Wert des von dem\n\nEinziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin zugrunde\n\ngelegt; denn das Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie\n\nergangenen Anerkenntnisurteils des Landgerichts entspricht - spiegelbildlich\n\nzum Begehren der Klägerin - ihrem Interesse an der Wirksamkeit des den\n\nGesellschaftsanteil der Klägerin betreffenden Einziehungsbeschlusses. Den\n\ndanach maßgeblichen Wert des durch den angefochtenen Beschluß\n\neingezogenen Geschäftsanteils der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf der\n\nGrundlage des ihm von allen Prozeßbeteiligten insoweit übereinstimmend\n\nunterbreiteten Tatsachenstoffs ermessensfehlerfrei mit \"bei 0,00 DM liegend\"\n\nangenommen. Seine daran anknüpfenden Überlegungen zur Bewertung einer\n\netwaigen Abfindung der Klägerin \n\nim Falle \n\nder Gültigkeit \n\ndes\n\nEinziehungsbeschlusses sind - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu\n\nbeanstanden, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des\n\neingezogenen Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter\n\nals Erwerber zahlen würde (vgl. dazu Senat, BGHZ 116, 359, 370 f. m.N.); im\n\nFalle des Fehlens objektiv vergleichbarer Anteilsverkäufe entspricht das dem\n\nBetrag, der bei der Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder der\n\nLiquidation der Gesellschaft auf den Geschäftsanteil entfallen würde. Stand\n\naber nach dem unwidersprochenen - und zudem durch umfangreiches Material\n\nbelegten - Vorbringen der Beklagten und des Streitverkündeten \"angesichts\n\nder wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens ... eine\n\netwaige Abfindungszahlung nicht an bzw. belief sich der nach § 11 Abs. 2 der\n\nSatzung maßgebliche Wert des Anteils tatsächlich auf Null\", so wäre auch im\n\nFalle einer Anteilsveräußerung oder Liquidation des Unternehmens kein\n\npotentieller Erwerber bereit gewesen, hierfür noch einen realen Kaufpreis zu\n\nentrichten. Sonstige bewertungsrelevante Erkenntnisquellen, die Anlaß zu\n\neiner höheren Bewertung oder entsprechenden Nachforschung gemäß\n\n§ 139 ZPO hätten geben können, haben die Beklagte und der\n\nNebenintervenient \n\ndem \n\nBerufungsgericht \n\ntrotz \n\ndes \n\nvor \n\nder\n\nBerufungsverhandlung ergangenen entsprechenden gerichtlichen Hinweises\n\nnicht eröffnet. Auf den Inhalt des erst mit der Revisionsbegründung zu den\n\nAkten gereichten vorläufigen Jahresabschlusses der Beklagten zum\n\n31. Dezember 1998 können sich die Berufungsführer daher nicht zur\n\nBegründung eines Ermessensfehlgebrauchs berufen. Abgesehen davon weist\n\ndiese vorläufige Bilanz schon für jenen Bilanzstichtag einen nicht durch\n\nEigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 91.926,28 DM auf und bestätigt damit\n\nnur den \n\nin den Tatsacheninstanzen unstreitigen Vortrag sämtlicher\n\nVerfahrensbeteiligter, wonach die Beklagte schon seit \n\nihrer Gründung\n\nunterkapitalisiert war und sich schließlich \n\nin einer derart desolaten\n\nVermögenssituation befand, daß \"das völlig überschuldete Unternehmen\"\n\ninsolvenzgefährdet war und die Gehälter seiner Arbeitnehmer nur mit Hilfe\n\nungesicherter Vorschüsse bestimmter Auftraggeber zur Vermeidung sofortiger\n\nInsolvenzanträge zahlen konnte. Angesichts dessen kann ein realer Wert des\n\nAnteils der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus\n\nabgeleitet werden, daß die Beklagte \"1998 eine Anlage zum Nettopreis von\n\n1.930.000,-- DM verkauft und dafür Anzahlungen \n\nin erheblicher Höhe\n\neingenommen \n\nhat\". Es \n\nist \n\nnichts \n\ndafür \n\nersichtlich, \n\ndaß \n\ndie\n\nVerfahrensbeteiligten diesen Umstand nicht bereits bei der vorinstanzlich\n\nübereinstimmend vorgenommenen Bewertung des Anteils mit 0,00 DM\n\nberücksichtigt hätten. Nach Aktenlage konnte die Beklagte nicht einmal das\n\nMaterial für die zu entwickelnde und herzustellende Anlage aus eigenen Mitteln\n\nerwerben; die ihr hierfür vom Auftraggeber geleisteten Anzahlungen wurden\n\nabredewidrig für andere Zwecke verwendet, u.a. wurden davon die mit der\n\nKonstruktion beauftragten dritten Personen bevorschußt, ohne daß selbst\n\ngeraume Zeit nach Auftragserteilung irgendwelche Konstruktionsergebnisse\n\nvorgelegen hätten. Angesichts dieser desolaten wirtschaftlichen und\n\nfinanziellen Zustände bei der Beklagten kommt auch - anders als die Revision\n\nmeint - \n\nden mit \n\nder \n\nBeteiligung \n\nder \n\nKlägerin \n\nverbundenen\n\nMitverwaltungsrechten, \n\nnamentlich \n\nihrer \n\nStimmberechtigung, \n\nkein\n\nselbständiger, im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigender wirtschaftlicher\n\nWert zu.\n\nOb sich angesichts dessen überhaupt die Annahme einer\n\nGewinnerzielungserwartung im Rahmen der Beschwerfestsetzung objektiv\n\nrechtfertigen \n\nläßt, kann dahinstehen. Jedenfalls \n\nist der \n\ninsoweit vom\n\nBerufungsgericht vorgenommene Ansatz von 1.000,-- DM derart bemessen,\n\ndaß von einer willkürlichen Benachteiligung der Beklagten entgegen der\n\nAnsicht der Revision keine Rede sein kann.\n\nb) Die Festsetzung der Beschwer auf - maximal - 1.000,-- DM ist auch in\n\nbezug auf den Nebenintervenienten ermessenfehlerfrei. Ob bei der hier\n\nvorliegenden streitgenössischen Nebenintervention die zu erreichende\n\nRechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer - wie bei der einfachen\n\nNebenintervention (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88,\n\nNJW 1990, 190, 191 m.N.) - stets lediglich aus der Person der unterstützten\n\nHauptpartei zu bestimmen sind, weil der streitgenössische Nebenintervenient\n\nzwar als Streitgenosse der Hauptpartei \"gilt\" (§ 69 ZPO), nicht aber Partei ist,\n\num deren Rechte der Prozeß geführt wird \n\n(vgl. dazu MüKo-\n\nZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO\n\n21. Aufl. § 69 Rdn. 10 m.N.), kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die\n\nBeschwer \n\ninsoweit selbständig \n\nin der Person des streitgenössischen\n\nNebenintervenienten zu bestimmen wäre, käme vorliegend kein höherer Wert\n\nals der für die unterstützte Hauptpartei festgesetzte in Betracht. Das folgt\n\nbereits aus der Besonderheit der kassatorischen Beschlußanfechtungs- bzw.\n\nNichtigkeitsklage, bei der das angegriffene stattgebende Gestaltungsurteil\n\ngegenüber dem Gesellschafter als streitgenössischem Nebenintervenienten\n\njedenfalls keine weitergehende Gestaltungswirkung entfaltet als gegenüber der\n\nGesellschaft selbst als unterstützter Hauptpartei. \n\nIm übrigen hat der\n\nNebenintervenient mit \n\nder Revision \n\nauch \n\nkeine weitergehenden\n\nBeeinträchtigungen in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht.\n\nEine - die Erwachsenheitssumme des § 511 a ZPO übersteigende -\n\nZusammenrechnung der Beschwerdewerte gemäß § 5 ZPO kommt entgegen\n\nder Ansicht der Revision selbst dann nicht in Betracht, wenn man im Hinblick\n\nauf die aus § 69 ZPO abzuleitende Eigenständigkeit der Berufung des\n\nstreitgenössischen Nebenintervenienten hier eine selbständige Beschwer in\n\nHöhe von 1.000,-- DM - neben einer solchen der Beklagten in gleicher Höhe -\n\nin Ansatz bringt. Die Fiktion des § 69 ZPO bewirkt für den streitgenössischen\n\nNebenintervenienten eine Gleichstellung mit einem Streitgenossen lediglich für\n\nden Prozeßbetrieb, ohne daß er damit weitergehend die Stellung als Partei in\n\nbezug auf das im Prozeß umstrittene materielle Recht erlangte. Da nur ein\n\neinheitlicher Streitgegenstand vorliegt, dessen Auswirkungen als Folge des\n\nkassatorischen erstinstanzlichen Urteils sich bei der Beklagten und dem sie\n\nunterstützenden streitgenössischen Nebenintervenienten wirtschaftlich decken,\n\nbesteht - nicht anders als bei der sogar weitergehenden gesamtschuldneri-\n\nschen Verurteilung von Streitgenossen \n\n(vgl. dazu BGHZ 7, 152) -\n\nwirtschaftliche \n\nIdentität auch \n\nin bezug auf die Beschwer der beiden\n\nBerufungsführer, die eine Wertaddition ausschließt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-30/ii-zr-328-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-30/ii-zr-328-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:35.597843+00:00"}}