{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_304-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-07-02","aktenzeichen":"II ZR 304/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juli 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HaustürWG §§ 2, 3; BGB §§ 705 ff.; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 (F. bis 30.9.2000) a) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, fin- det das HaustürWG Anwendung. b) Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn fehlt und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zu leisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfalls auf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrG nicht entsprechend anwendbar. c) \"Anderer Teil\" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG ist für den Fall einer mittelbaren Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst. d) Der auf das HaustürWG gestützte Widerruf einer über einen Treuhänder vermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur Anwen- dung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt. e) Den in diesem Falle nach § 3 HaustürWG entstehenden Rückgewähranspruch kann der Widerrufende nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft, sondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl. Sen.Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 304/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n2. Juli 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nHaustürWG §§ 2, 3; BGB §§ 705 ff.; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 (F. bis 30.9.2000)\n\na) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über\neinen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, fin-\ndet das HaustürWG Anwendung.\n\nb) Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn\nfehlt und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zu\nleisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfalls\nauf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrG\nnicht entsprechend anwendbar.\n\nc)\n\n\"Anderer Teil\" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG ist für den Fall einer mittelbaren\nBeteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst.\n\nd) Der auf das HaustürWG gestützte Widerruf einer über einen Treuhänder\nvermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur Anwen-\n\ndung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt.\n\ne) Den in diesem Falle nach § 3 HaustürWG entstehenden Rückgewähranspruch\nkann der Widerrufende nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft,\nsondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl.\nSen.Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330).\n\nBGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00 - OLG Stuttgart\n LG Heilbronn\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2000 unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise auf-\n\ngehoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 2. März 2000 teilweise abgeän-\n\ndert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen\n\nverurteilt, an den Kläger 18.960,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n1. Oktober 1999 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Rahmen eines unangemeldeten Vermittlerbesuchs in seiner Privat-\n\nwohnung unterschrieb der Kläger im März 1989 einen \"Beteiligungsantrag\"\n\nzum Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der\n\nFondsanteil sollte von einer Treuhandgesellschaft treuhänderisch für den Klä-\n\nger erworben, die Beteiligungssumme in monatlichen Raten durch den Kläger\n\nauf ein Treuhandsonderkonto der Fondsgesellschaft gezahlt werden. Fondsge-\n\nsellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: \"GbR M. \". Grün-\n\ndungsgesellschafter dieser Gesellschaft waren die C. -Immobilienhan-\n\ndelsgesellschaft mbH, der die Geschäftsführung übertragen worden ist und aus\n\nder nach Umwandlung und Umfirmierung die Beklagte hervorging, sowie als\n\nTreuhandgesellschafterin \n\ndie \n\nG. \n\n gesellschaft \n\nmbH, \n\nderen \n\nGesellschafterstellung \n\nund\n\nTreuhandaufgaben später im Einverständnis aller Beteiligten von der a. \n\nV. KGaA übernommen wurden.\n\nDer Kläger zahlte lediglich einen Teil der geschuldeten Beitragsraten\n\nund widerrief im März 1999 gegenüber der Beklagten und im Mai 1999 gegen-\n\nüber der Treuhandgesellschaft seinen Beteiligungsantrag nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz. Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung der erbrachten Lei-\n\nstungen nebst 8,5 % Zinsen seit den jeweiligen Zahlungszeitpunkten. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Be-\n\nrufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinshöhe teil-\n\nweise zu ihren Gunsten abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewie-\n\nsen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die\n\nKlage insgesamt abzuweisen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat nur zum Zinsanspruch teilweise Erfolg, im übrigen hält\n\ndas Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Kläger ein\n\nZahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 HaustürWG zusteht.\n\na) Der Treuhandvertrag, den der Kläger am 3. März 1989 durch Unter-\n\nzeichnung des \"Beteiligungsantrages\" mit der Rechtsvorgängerin der a. \n\nV. \n\nKGaA \n\nzum \n\nZwecke \n\nder \n\nBetei-\n\nligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat, unterfällt dem Haustürwi-\n\nderrufsgesetz. Der Kläger hat den \"Beteiligungsantrag\" im Rahmen eines nicht\n\nerbetenen Vermittlerbesuches in seiner Privatwohnung unterschrieben (§ 1\n\nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG). Bei dem damit abgeschlossenen\n\nTreuhandvertrag handelt es sich um einen \"Vertrag über eine entgeltliche Lei-\n\nstung\" im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG, weil sich der Kläger als Anleger in\n\nder Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltzahlung für den Erwerb eines für\n\nihn von der Treuhänderin zu haltenden Gesellschaftsanteils verpflichtet hat.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger diesen Treu-\n\nhandvertrag im März 1999 wirksam widerrufen. Der Widerruf ist trotz der ca.\n\nzehnjährigen Zeitspanne seit der Verpflichtungserklärung im März 1989 recht-\n\nzeitig. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war im Zeit-\n\npunkt des Widerrufs noch nicht in Lauf gesetzt worden, da der Kläger nicht\n\nordnungsgemäß i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG belehrt worden ist. Er hat\n\nzwar einen Text mit Informationen über ein \"Rücktrittsrecht\" gesondert unter-\n\nschrieben. Dieser Text genügt aber schon deshalb nicht den Anforderungen\n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, weil die nach der Rechtsprechung (etwa:\n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, NJW 1993, 1013, 1014; Ur-\n\nteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801) unverzichtbar\n\nnotwendige Angabe zu dem Beginn der Ein-Wochen-Frist fehlt.\n\nDas Widerrufsrecht ist nicht durch Zeitablauf erloschen. Jedenfalls für\n\neine entsprechende Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3\n\nVerbrKrG (i.d. bis 30. September 2000 geltenden Fassung) auf sämtliche Ge-\n\nschäfte, die dem HaustürWG unterfallen, wie sie die Revision für richtig hält, ist\n\nkein Raum. Selbst wenn man annehmen wollte, daß für alle, nämlich auch für\n\ndie nicht dem VerbrKrG, sondern dem HaustürWG unterliegenden Kreditge-\n\nschäfte eine einheitliche Höchstfrist für die Erklärung des Widerrufs gelten\n\nmüßte (vgl. Vorlage-Beschluß des XI. Zivilsenats an den EuGH v. 30. Novem-\n\nber 1999 - XI ZR 91/99, ZIP 2000, 177), rechtfertigte dies nicht die Heranzie-\n\nhung dieser kürzeren Frist auf sämtliche Haustürgeschäfte, auch soweit die-\n\nselben nicht Kreditgeschäfte betreffen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt\n\nhierin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), weil das\n\nVerbrKrG einerseits und das HaustürWG andererseits in ihrem Bestreben,\n\nVerbraucher vor Überrumpelung und Übereilung zu schützen, an gänzlich un-\n\nterschiedliche Sachverhalte anknüpfen und es dem Gesetzgeber von Verfas-\n\nsungs wegen nicht verwehrt sein kann, den Kunden in stärkerem Maße zu\n\nschützen, welcher in einer Situation und einer Umgebung ein Geschäft ab-\n\nschließt, in welcher gesetzestypisch die naheliegende Gefahr besteht, daß er\n\nnicht hinreichend überlegt, ob er sich auf den ihm angebotenen Vertrag einlas-\n\nsen soll.\n\n2. Die Revision wehrt sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger seinen Anspruch aus § 3 Abs. 1\n\nHaustürWG zu Recht gegen die Beklagte geltend gemacht hat.\n\na) Auszugehen ist bei dieser Beurteilung von dem zutreffenden Ansatz\n\ndes Berufungsgerichts, wonach Schuldner des Rückgewähranspruchs des Klä-\n\ngers und damit \"anderer Teil\" im Sinne von § 3 Abs. 1 HaustürWG im vorlie-\n\ngenden Streitfall nicht die Treuhandgesellschaft, sondern die Fondsgesell-\n\nschaft ist:\n\n§ 3 Abs. 1 HaustürWG verpflichtet im Falle des wirksamen Widerrufs\n\nden \"anderen Teil\" zur Herausgabe der vom Verbraucher erbrachten Leistun-\n\ngen. \"Anderer Teil\" in diesem Sinne ist im Regelfalle, in dem rechtlicher und\n\nwirtschaftlicher Vertragspartner personengleich sind, der Vertragspartner des\n\nVerbrauchers. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine sol-\n\nche Personenidentität nicht besteht. Ungeachtet der Tatsache, daß vertragliche\n\nBeziehungen des Klägers ausschließlich mit der Treuhandgesellschaft beste-\n\nhen und der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, sein\n\nAnteil an dem Immobilienfonds vielmehr treuhänderisch von der Treuhandge-\n\nsellschaft für ihn gehalten wird, kann nämlich im Rahmen der hier anzustellen-\n\nden Prüfung nicht außer Betracht bleiben, daß nach dem Treuhandvertrag und\n\nder Ausgestaltung des geschlossenen Immobilienfonds durch die Fondsgesell-\n\nschaft die Treuhandgesellschaft nur eine Mittlerfunktion einnimmt. Sie ist zwi-\n\nschen den Anleger und die Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung\n\nder Fondsbeteiligung und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen\n\nMiteigentums der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtli-\n\nchen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirt-\n\nschaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Fondsgesellschaft.\n\nDiese ist Empfängerin und Inhaberin der von den Anlegern zu erbringenden\n\nLeistungen. Nach dem Treuhandvertrag sind alle vom Kläger zu leistenden\n\nMonatsraten und sonstigen Beträge auf ein Treuhandsonderkonto des Fonds\n\neinzuzahlen. Die Gegenleistung ist ebenfalls von der Fondsgesellschaft zu er-\n\nbringen. Folgerichtig hat der Kläger durch Unterschrift unter den Beteiligungs-\n\nantrag erklärt, daß er sich \"an der ... Objektgesellschaft\" beteiligen will; die\n\nTreuhandgesellschaft wird demgegenüber nur beiläufig als rechtstechnisches\n\nMittel zum Zweck erwähnt (\"Beteiligung per Treuhandvertrag\"). Auch die\n\nFondsgesellschaft mißt dem Treuhänder eine lediglich dienende Funktion bei\n\nund sieht sich selbst als maßgeblichen Partner der Anleger. Dies kommt nicht\n\nzuletzt in einem Schreiben ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin an die\n\nAnleger zum Ausdruck, in dem den Anlegern die Geschäftsführerin des Fonds\n\nals Adressatin für sämtliche Erklärungen und Anfragen der Anleger im Zusam-\n\nmenhang mit dem Fonds vorgestellt wird. Auch der Widerruf nach § 1 Haus-\n\ntürWG sollte gegenüber der Beklagten und nicht etwa gegenüber der Treuhän-\n\nderin ausgeübt werden.\n\nIst mithin die Fondsgesellschaft wirtschaftlicher Vertragspartner der An-\n\nleger und selbst Empfänger und Inhaber der von diesen zu erbringenden Lei-\n\nstungen, so ist es sachgerecht, die Fondsgesellschaft auch ohne Bestehen\n\nunmittelbarer rechtlicher Beziehungen zwischen ihr und den Anlegern als \"an-\n\nderen Teil\" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG und damit als Schuldnerin des Rück-\n\ngewähranspruchs anzusehen.\n\nb) Der Kläger hat seine Klage jedoch nicht gegen die Fondsgesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts \"GbR M. \", sondern ausschließlich gegen die Be-\n\nklagte und damit gegen die geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsge-\n\nsellschaft gerichtet. Gleichwohl hat das Berufungsgericht diese Gesellschafte-\n\nrin im Ergebnis zu Recht - wenn auch nach seiner eigenen Argumentation in-\n\nkonsequent - als richtige Beklagte angesehen:\n\nc) Die Beklagte haftet nämlich als Gesellschafterin der Fondsgesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts \"GbR M. \" für deren Verbindlichkeiten auch\n\nper-\n\nsönlich und mit ihrem eigenen Vermögen. Der Senat hat in seinem Urteil vom\n\n29. Januar 2001 (II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff. = WM 2001, 408 ff. = ZIP\n\n2001, 330 ff.) entschieden, daß das Verhältnis zwischen dieser persönlichen\n\nHaftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der\n\nGesellschaft der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB\n\nentspricht (WM aaO, 414 = ZIP aaO, 335 f.). Dies hat zur Folge, daß der Ge-\n\nsellschafts- und der Gesellschafterprozeß bei der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig sind. Die Gläubiger\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nur\n\ndie Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen oder\n\nmehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen. Des-\n\nhalb stand es dem Kläger frei, ausschließlich die geschäftsführende Gesell-\n\nschafterin der Fondsgesellschaft und damit die Beklagte zu verklagen.\n\nDas gilt auch dann, wenn – wie im folgenden (unter 3 a) noch näher\n\nauszuführen ist - der Widerruf nach dem HaustürWG nur zur Anwendung der\n\nRegeln über den fehlerhaften Beitritt, also zur Kündigung der Mitgliedschaft\n\nführt und einen Abfindungsanspruch auslöst. Unabhängig davon, ob es sich bei\n\ndiesem durch den Widerruf nach dem HaustürWG ausgelösten Rückgewähr-\n\nanspruch um eine Sozialverbindlichkeit handelt, haftet für denselben nicht al-\n\nlein die Fondsgesellschaft, vielmehr können für eine so einzuordnende Ver-\n\nbindlichkeit auch die ehemaligen Mitgesellschafter selbst in Anspruch genom-\n\nmen werden (vgl. Sen.Urt. v. 11. Oktober 1971 - II ZR 68/68, WM 1971, 1451;\n\nStaub/\n\nHabersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 12; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 128\n\nRdn. 23 i.V.m. § 131 Rdn. 48 m.w.N.; anders Münch.Komm. z. BGB/\n\nUlmer, 3. Aufl. § 738 Rdn. 12).\n\n3. Die Klage ist in Höhe von 18.960,-- DM nebst 4 % seit Rechtshängig-\n\nkeit begründet. In Höhe des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs\n\n- Verzinsung der einzelnen Raten ab dem Zeitpunkt der Zahlung - hat das\n\nRechtsmittel Erfolg und führt zur entsprechenden Abweisung der Klage.\n\na) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß\n\nder Rückgewähranspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 HaustürWG sämtliche\n\nBeitragsraten und sonstigen Beträge in voller Höhe umfaßt. Das ist in den Be-\n\nsonderheiten des vorliegenden Falles begründet.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 63, 338, 345 f.)\n\nführt grundsätzlich nicht einmal ein durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB)\n\nveranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft zur\n\nAnwendung der bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge,\n\ndaß die gesellschaftsrechtliche Stellung ex tunc beendet wird und die gezahl-\n\nten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug ge-\n\nsetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft allein durch\n\nein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug\n\num Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsgut-\n\nhaben ausgezahlt.\n\nFür die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Publikumsgesellschaft\n\nnach dem HaustürWG kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil bei in\n\nVollzug gesetzter Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden\n\nmüssen, sondern auch sicherzustellen ist, daß die Mitgesellschafter des das\n\nWiderrufsrecht ausübenden Gesellschafters nicht schlechter als er selbst be-\n\nhandelt werden. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall der Kläger nicht selbst\n\nGesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern nur mittelbar über das Treu-\n\nhandverhältnis beteiligt ist, steht der Anwendung der genannten Grundsätze\n\ndeswegen nicht entgegen, weil bei der hier gegebenen Gestaltung - wie oben\n\nausgeführt - sich die Person des \"anderen Teils\" i.S.v. § 3 HaustürWG nicht\n\naufgrund einer formalen, sondern nur einer wirtschaftlichen Betrachtung ermit-\n\nteln läßt. So wenig die Fondsgesellschaft oder die Beklagte in diesem Zusam-\n\nmenhang geltend machen können, der Kläger stehe in rechtlichen Beziehun-\n\ngen allein zu der Treuhandgesellschaft, so wenig ist es ihm erlaubt, bei der\n\nAbwicklung des durch seinen Widerruf ausgelösten Rückgewährverhältnisses\n\nsich darauf zu berufen, er sei nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft und\n\nunterliege deswegen nicht den Bindungen, die ein fehlerhaft beigetretenes Mit-\n\nglied einer Personengesellschaft beachten muß.\n\nUngeachtet dessen hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen\n\nPrüfung stand, weil im hier gegebenen Fall einer offensichtlich gesunden\n\nFondsgesellschaft, die mit den ihr anvertrauten Anlagegeldern bestimmungs-\n\ngemäß und erfolgreich verfahren ist, die Gefahr einer Schädigung der Gesell-\n\nschaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter des\n\nKlägers nicht besteht, weil das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben\n\njedenfalls nicht geringer ist als der von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte\n\nAnspruch.\n\nb) Der Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit\n\nbegründet (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).\n\nEntgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Erman/Saenger,\n\nBGB 10. Aufl. § 3 HaustürWG Rdn. 32; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 3\n\nHaustürWG Rdn. 8; Staudinger/Werner, BGB 13. Aufl. § 3 Rdn. 53) sind nach\n\nder eindeutigen Fassung des Gesetzes die nach § 3 Abs. 1 HaustürWG von\n\ndem anderen Teil zurückzugewährenden Geldbeträge nicht entsprechend\n\n§ 347 Satz 3 BGB unabhängig vom Verzugseintritt zu verzinsen (ebenso\n\nMünchKomm/Ulmer aaO, § 3 HaustürWG Rdn. 15). Anders als § 347 Satz 3\n\nBGB sieht § 3 Abs. 1 HaustürWG keine Pflicht zur Verzinsung des zurückzuer-\n\nstattenden Geldbetrages vor. Diese Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 HaustürWG\n\nentspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen Willen\n\ndes Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/2876, S. 4, Entwurfstext zu § 3, und S. 14,\n\nBegründung zu dieser Entwurfsregelung). Über diese Entscheidung des Ge-\n\nsetzgebers darf sich die Rechtsprechung - jedenfalls so lange die gesetzliche\n\nRegelung nicht zu unerträglichen Ergebnissen führen würde - nicht hinwegset-\n\nzen, weil sie dies aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen für wünschens-\n\nwert hält (BVerfGE 82, 6, 12; BGHZ 138, 321, 329).\n\nVerzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages kann der Kläger\n\ndementsprechend erst ab Verzugseintritt und damit mangels eines anderen\n\nVerzugstatbestandes erst ab Rechtshängigkeit verlangen.\n\nRöhricht \n\nHesselberger \n\nGoette\n\nKurzwelly \n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-02/ii-zr-304-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-02/ii-zr-304-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:43.115778+00:00"}}