{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_300-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"II ZR 300/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 13 Abs. 2, 30, 31 Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vor- rangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung ge- botene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fal- lenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, so- weit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil be- reits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann. b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesell- schaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergän- zung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 300/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 13 Abs. 2, 30, 31\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vor-\nrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer\nder GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des\nHaftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf\ndas Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung ge-\nbotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der\nGesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fal-\nlenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der\nRechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, so-\nweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil be-\nreits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.\n\nb) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesell-\nschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich\nberechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das\nGesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen,\nsoweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergän-\nzung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar\n2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - OLG München\n\n LG München\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. August 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Bezahlung einer\n\nForderung von 82.175,92 DM aus einem mit der K GmbH (K.) im Oktober 1994\n\ngeschlossenen Werkvertrag, dessen Leistungen sie am 5. August 1995 in\n\nRechnung gestellt hat. Die Vollstreckung der Forderung aus einem gegen die K.\n\nerwirkten Versäumnisurteil war erfolglos; die von dem Beklagten zu 3 am\n\n29. März 1996 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Ver-\n\nmögen ist am 12. April 1996 mangels Masse abgelehnt worden.\n\nDie Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM aus-\n\ngestatteten K., der Beklagte zu 2 (40 %) und der zum Geschäftsführer bestellte\n\nBeklagte zu 3 (60 %) beschlossen am 27. Dezember 1995, den Geschäftsbe-\n\ntrieb einzustellen, den mit dem Beklagten zu 2 über die Anmietung der Fabrika-\n\ntions- und Geschäftsräume geschlossenen Vertrag per 31. Dezember 1995 zu\n\nkündigen und das vorhandene Personal von der Beklagten zu 1 übernehmen zu\n\nlassen. Am 17. Januar 1996 schlossen die K., vertreten durch den Beklagten\n\nzu 3, und die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2 als deren Ge-\n\nschäftsführer, einen Vertrag, mit dem die K. alle ihr am 26. Januar 1996 zuste-\n\nhenden Forderungen an die Beklagte zu 1 abtrat und ihr ihren gesamten, zum\n\n31. Dezember 1995 inventarisierten, mit 150.000,00 DM bewerteten Warenbe-\n\nstand übertrug. Im Gegenzug übernahm die Beklagte zu 1 Verbindlichkeiten der\n\nK. in Höhe von 822.273,87 DM. Darunter befand sich die Forderung der Kläge-\n\nrin nicht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Ge-\n\nsellschaft ist am 5. Juni 1998 mangels Masse abgelehnt worden.\n\nNach einem von dem Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen Vermögens-\n\nstatus der K. standen per 31. Dezember 1995 Aktiva in Höhe von ca.\n\n1,637 Mio. DM Passiva in Höhe von ca. 5,477 Mio. DM gegenüber. Daraus er-\n\nrechnet sich bei einem Stammkapital von 100.000,00 DM ein nicht durch\n\nEigenkapital gedeckter Fehlbetrag von ca. 3,839 Mio. DM. Darin sind Gesell-\n\nschafterdarlehen in Höhe von ca. 2,928 Mio. DM (davon des Beklagten zu 3 in\n\nHöhe von ca. 462.000,00 DM) enthalten.\n\nDie Klägerin hält die Beklagten für verpflichtet, ihre Forderung gegen die\n\nK. unter Durchgriffsgesichtspunkten zu erfüllen bzw. ihr gemäß § 826 BGB\n\nSchadensersatz zu leisten. Sie weist darauf hin, daß der Beklagte zu 2 im Ein-\n\nvernehmen mit dem Beklagten zu 3 die Anlagegüter der K. erworben und den\n\nKaufpreis mit angeblichen Zahlungsrückständen der K. verrechnet habe, die\n\naus dem Mietvertrag über die Geschäfts- und Fabrikationsräume sowie den\n\nLeasingverträgen über Anlagegüter seit April 1995 aufgelaufen seien, weil die\n\nK. ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht mehr\n\nhabe nachkommen können. Dieses Anlagevermögen habe der Beklagte zu 2\n\nam 1. August 1998 versteigern lassen und den Versteigerungserlös für sich\n\nvereinnahmt.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegenüber den Beklag-\n\nten zu 2 und 3 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die von dem\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Ablehnung eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht. Ferner wird es zu prüfen haben, ob\n\nder von der Klägerin geltend gemachte Anspruch - was es nach seinem Kennt-\n\nnisstand über die Rechtsprechung des Senates bisher noch nicht berücksichti-\n\ngen konnte - unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung begründet ist.\n\n1. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann ein Schadensersatz-\n\nanspruch der Klägerin aus § 826 BGB gegen beide Beklagte revisionsrechtlich\n\nnicht ausgeschlossen werden.\n\nUnstreitig steht fest, daß die Beklagten zu 2 und 3 aufgrund der Verein-\n\nbarung vom 17. Januar 1996 sämtliche Forderungen der K. sowie deren ge-\n\nsamten Warenbestand auf die Beklagte zu 1 übertragen haben. Legt man den\n\nvom Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen, von dem Wirtschaftsprüfer H. per\n\n31. Dezember 1995 gefertigten Vermögensstatus der K. zugrunde, hat der Wa-\n\nrenwert ca. 215.000,00 DM betragen. An Forderungen verfügte die K. über ca.\n\n990.000,00 DM, da von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in\n\nHöhe von ca. 1.303.000,00 DM ein Betrag von ca. 313.000,00 DM aufgrund\n\nSicherheitsabtretung der V.bank I. zustanden, mit dem das bei dieser geführte\n\nGeschäftskonto sowie der von dieser gewährte Kredit noch valutierten. Dem\n\nBetrag von 990.000,00 DM stand eine Übernahme von Verbindlichkeiten der K.\n\ndurch die Beklagte zu 1 in Höhe von rund 823.000,00 DM gegenüber. Daraus\n\nfolgt, daß die Beklagten unter Zugrundelegung des Vermögensstatus der K. ein\n\nVermögen von mehr als 380.000,00 DM (Warenwert: ca. 215.000,00 DM; For-\n\nderungen abzüglich Verbindlichkeiten: 167.000,00 DM) entzogen haben. Dieses\n\nVermögen stand den Gläubigern der K., zu denen die Klägerin gehört, im Kon-\n\nkursverfahren nicht zur Verfügung.\n\nNach dem Vortrag der Klägerin hat die K., vertreten durch den Beklagten\n\nzu 3 als ihren Geschäftsführer, ihre Anlagegüter im Jahre 1995 an den Beklag-\n\nten zu 2 veräußert, nachdem sich etwa ab April 1995 herausgestellt hatte, daß\n\ndie Gesellschaft dessen Forderungen aus Miet- und Leasingverträgen in Höhe\n\nvon 100.000,00 DM monatlich nicht mehr erfüllen konnte. Der Kaufpreis soll\n\ngegen die aufgelaufenen Forderungen verrechnet worden sein. Auch durch die-\n\nse Transaktion ist den Gläubigern der K. Zugriffsvermögen entzogen worden.\n\nWar die K. nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen,\n\nhätten ihr die Beklagten zu 2 und 3 als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zu-\n\nführen müssen, statt ihre Liquidität durch Darlehen aufrechtzuerhalten (vgl.\n\n§ 32 a Abs. 1 GmbHG), wie das nach dem Vortrag der Klägerin vom Beklagten\n\nzu 2 in Höhe von 1,2 Mio. DM getan worden ist. Befand sich die K., wie die Klä-\n\ngerin behauptet hat, in der Krise, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\n\nMietpreis- und Leasingforderungen, die der Beklagte zu 2 gegen den Kaufpreis\n\naus der Übernahme der Anlagegüter verrechnete, als Eigenkapitalersatz ver-\n\nhaftet waren. Unter einer solchen Voraussetzung war die Verrechnung unzuläs-\n\nsig.\n\nDa, wie die Klägerin behauptet hat, der Niedergang der K. ab April 1995\n\neinsetzte, stellen sich die von den Beklagten zu 2 und 3 einverständlich durch-\n\ngeführten Vermögenstransaktionen als Maßnahmen dar, mit denen der Be-\n\nklagte zu 2 als Gesellschaftsgläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger der Ge-\n\nsellschaft bevorzugt befriedigt wurde, obwohl ihm ein durchsetzbarer Anspruch\n\nnicht zustand. In gleicher Weise ist die Übertragung des Gesellschaftsvermö-\n\ngens auf die Beklagte zu 1 zu beurteilen, soweit sie nicht durch Übernahme von\n\nVerbindlichkeiten gedeckt war. Im Zweifel kam auch diese Vermögensverlage-\n\nrung dem Beklagten zu 2 oder beiden Beklagten als Gesellschafter der Be-\n\nklagten zu 1 zugute; entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichtes\n\nsind dazu bislang nicht getroffen worden.\n\nLegt man diesen Sachverhalt zugrunde, ist das Vorliegen der Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen des § 826 BGB zu bejahen. Die Gläubiger der K. ein-\n\nschließlich der Klägerin sind durch die Verringerung der Zugriffsmasse geschä-\n\ndigt worden. Den Vermögensentzug haben beide Beklagte planmäßig zu La-\n\nsten der Gläubiger und zum Vorteil des Beklagten zu 2 - möglicherweise auch\n\nzum Vorteil des Beklagten zu 3, soweit er Mitgesellschafter der Beklagten zu 1\n\nist - durchgeführt. Ein solches Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der Sitten-\n\nwidrigkeit und eines rechtswidrig vorsätzlichen Handelns.\n\nEs mag sein, daß der Beklagte zu 2, wie der Beklagte zu 3 in seinem an\n\ndie Staatsanwaltschaft M. gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 1996 zum\n\nAusdruck bringt, die treibende Kraft gewesen ist. Dem Beklagten zu 3 ist jedoch\n\nder Vorwurf zu machen, daß er sich diesem Verhalten nicht widersetzt, sondern\n\neinverständlich mit dem Beklagten zu 2 gehandelt hat. Als Geschäftsführer, der\n\nzugleich Mehrheitsgesellschafter war, hatte er die Pflicht, derart grob rechtswid-\n\nrige Verhaltensweisen des Beklagten zu 2 im Interesse der Gesellschaft und\n\nihrer Gläubiger zu unterbinden. Der Umstand, daß er sich zu seinem Mitwirken\n\nvon dem Beklagten zu 2 hat bestimmen lassen, beseitigt weder die Sittenwid-\n\nrigkeit noch die Vorsätzlichkeit seines Handelns.\n\n2. Daneben könnte der Klägerin auch ein Anspruch aus dem Gesichts-\n\npunkt des sog. existenzvernichtenden Eingriffs zustehen.\n\nWie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, müssen der Allein-\n\ngesellschafter oder einverständlich handelnde Gesellschafter für Nachteile ein-\n\nstehen, die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, daß sie der Ge-\n\nsellschaft Vermögen entziehen, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten\n\nbenötigt (BGH, Urteil v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874;\n\nUrteil v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).\n\nDas System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung\n\nberuht auf der unausgesprochenen, für das Recht der Kapitalgesellschaften\n\njedoch grundlegenden Voraussetzung, daß das Gesellschaftsvermögen, das\n\nzur Erfüllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten\n\nbenötigt wird, in der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung ihrer Gläubiger\n\nverbleiben muß und damit der - im Recht der GmbH im übrigen sehr weitge-\n\nhenden - Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist. Die GmbH hat\n\nzwar keinen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Be-\n\nstandes. Sie können die Existenz der Gesellschaft im Grundsatz jederzeit - sei\n\nes im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines Insolvenz-\n\nverfahrens - beenden (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 192; 129, 136, 151). In\n\njedem Fall hat ihre Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfol-\n\ngen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst zur Befriedigung\n\nihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall kann es ihnen erlaubt sein,\n\nder Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche\n\nFunktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungsträger zu dienen, zu entzie-\n\nhen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten - ganz\n\noder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaftern steht innerhalb wie\n\naußerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuß zu. Die Notwendigkeit der\n\nTrennung des Vermögens der Gesellschaft von dem übrigen Vermögen der\n\nGesellschafter und die strikte Bindung des ersteren zur - vorrangigen - Befriedi-\n\ngung der Gesellschaftsgläubiger besteht während der gesamten Lebensdauer\n\nder GmbH. Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare Vor-\n\naussetzung dafür, daß die Gesellschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf\n\ndas Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können. Allein dieses Zu-\n\nsammenspiel von Vermögenstrennung und Vermögensbindung einerseits sowie\n\ndie Haftungsbeschränkung andererseits vermag das Haftungsprivileg des § 13\n\nAbs. 2 GmbHG zu rechtfertigen. Entziehen die Gesellschafter unter Außer-\n\nachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf diese Zweckbindung des Ge-\n\nsellschaftsvermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen\n\nVermögenswerte und beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallen-\n\nden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei-\n\nten, so liegt darin, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat (vgl. BGHZ\n\n122, 123 - TBB), ein Mißbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des\n\nHaftungsprivilegs führen muß, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff\n\ninsgesamt zugefügte Nachteil schon nach §§ 30, 31 GmbHG vollständig aus-\n\ngeglichen werden kann oder kein ausreichender Ausgleich in das Gesell-\n\nschaftsvermögen erfolgt (vgl. Röhricht, FS 50 Jahre BGH, 2000, Bd. I, S. 83,\n\n93 ff., 105 ff.). Das gilt auch und erst recht bei Vorliegen einer Unterbilanz.\n\nAußerhalb des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger, soweit sie von der\n\nGesellschaft keine Befriedigung erlangen können, deshalb grundsätzlich be-\n\nrechtigt sein, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Gesellschafter geltend zu\n\nmachen (zu den im Schrifttum entwickelten unterschiedlichen Haftungsmodel-\n\nlen vgl. Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2026; Wiedemann, FS 50 Jahre BGH, Bd. II,\n\n2000, S. 353; Karsten Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580; Bitter, WM 2001, 2133,\n\n2139; derselbe, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesell-\n\nschaften, 2000, S. 90 ff., insbesondere 99 f.; Altmeppen, ZIP 2001, 1837,\n\n1843 f.; derselbe ZIP 2002, 961, 966 f.).\n\nNach dem vom Berufungsgericht festgestellten und im Revisionsverfah-\n\nren zu unterstellenden Sachverhalt haben die Beklagten zu 2 und 3 diese Vor-\n\naussetzungen erfüllt. Durch die von ihnen einverständlich vorgenommenen Zu-\n\ngriffe auf das Vermögen der K., durch die die Beklagten zu 2 und 3 der Gesell-\n\nschaft die von ihr zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigten Vermögenswerte\n\nentzogen haben, haben sie die Abwicklung der Gesellschaft in einem geordne-\n\nten, der Verwertung ihres Vermögens zur Befriedigung ihrer Gläubiger dienen-\n\nden Verfahren verhindert und die Gesellschaft in einen masselosen Konkurs\n\ngeführt. Sie haben damit selber die Voraussetzungen beseitigt, auf denen ihr\n\nRecht zur Inanspruchnahme einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränk-\n\nten Haftung beruhte und haften deshalb den Gesellschaftsgläubigern für den\n\nAusfall unmittelbar und persönlich. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahin-\n\ngestellt bleiben, ob der Beklagte zu 3 von dem der K. entzogenen Vermögen,\n\nsoweit es der Beklagten zu 1 übertragen worden ist, als möglicher Gesell-\n\nschafter mittelbar etwas erlangt hat. Wie der Senat in dem zitierten Urteil vom\n\n25. Februar 2002 ausgesprochen hat, haftet auch der Gesellschafter den Gläu-\n\nbigern für Ausfälle unter dem Gesichtspunkt des sog. existenzvernichtenden\n\nEingriffs, der selbst nichts empfangen hat, jedoch durch sein Einverständnis mit\n\ndem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt\n\nhat. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beklagten zu 3 unstreitig zu.\n\n3. Damit die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zur Fällig-\n\nkeit der Forderung des Klägers - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag durch die\n\nParteien - getroffen werden können, ist der Rechtsstreit an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-300-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-24/ii-zr-300-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:47.527059+00:00"}}