{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_299-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"II ZR 299/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 299/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über\n\n60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten vom\n\n14. Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefoch-\n\nten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. Die\n\nBeschlüsse zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des Revisionsverfah-\n\nrens. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs Gesell-\n\nschafterbeschlüsse mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerin\n\nstrebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei stützt\n\nsie sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der Ge-\n\nschäftsführer G. zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließ-\n\nlich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitig\n\nspricht der Beschluß die Genehmigung der vom G. in dieser Angelegenheit\n\nbereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom\n\n29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im Parallelverfah-\n\nren über die Berechtigung der Kündigungen des Geschäftsbesorgungsvertra-\n\nges mit 3.223.392,00 DM festgesetzten Geschäftsgegenstand übersteige der\n\nWert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DM\n\nerheblich.\n\nII. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist bei der Fest-\n\nsetzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen.\n\n1. Trotz der Gesamtjahresvergütung von weit über 1 Mio. DM, die der\n\nKlägerin nach § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages zusteht und die dem Be-\n\nrufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Geschäftswert des Parallel-\n\nverfahrens über 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klägerin den Gegen-\n\nstandswert für das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DM\n\nangegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzung\n\ndes Streitwertes durch den Landgerichtsbeschluß vom 18. August 1999 ge-\n\nwandt. Sie hat es ferner akzeptiert, daß die Beklagte die ihr von der Klägerin\n\nzu erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 DM abgerechnet\n\nhat. Eine Veränderung der Sachlage, die der Klägerin Anlaß geben könnte, von\n\ndieser Einschätzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist weder\n\ndargelegt noch ersichtlich.\n\nZutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den Entscheidungsgrün-\n\nden darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Verfahren allein um die Wirk-\n\nsamkeit des Gesellschafterbeschlusses geht, dessen Gegenstand die Rege-\n\nlung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgeführten Ge-\n\nschäftsführungsmaßnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der von\n\nder Beklagten ausgesprochenen Kündigungen. Die Beklagte weist weiter zu\n\nRecht darauf hin, daß dem Beschluß nur eine eingeschränkte eigenständige\n\nBedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegende\n\nGeschäftsführungsmaßnahmen betreffender Beschluß bereits am 21. Januar\n\n1999 gefaßt worden ist (vgl. Verfahren 12 HKO 3088/99 - LG München I). Dar-\n\naus ergibt sich zugleich, daß dem Beschluß vom 14. Juli 1999 weitgehend nur\n\nvorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese Umstän-\n\nde bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt hat, ist das von Rechts\n\nwegen nicht zu beanstanden.\n\n2. Der von der Klägerin angegebene Gegenstandswert von\n\n70.000,00 DM umfaßte sämtliche in das Verfahren eingeführte Beschlußpun k-\n\nte. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Gegen-\n\nstandswert der beiden Beschlußpunkte, zu denen die Klägerin im Berufungs-\n\nverfahren obsiegt hat, mit über 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstands-\n\nwert der übrigen Tagesordnungspunkte (TOP 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet,\n\neine abweichende Bemessung der Wertrelationen vorzunehmen.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-299-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-299-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_299-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:53.112741+00:00"}}