{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_294-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-10-01","aktenzeichen":"II ZR 294/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 294/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001\n\ndurch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen Be-\n\ntrag über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH und hat mit ihr\n\neinen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung geschlossen, in Erfüllung\n\ndessen sie den Einlagebetrag von 270.000,00 DM geleistet hat. Im Jahr 1998\n\nkam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern, die dazu\n\ngeführt haben, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Aus-\n\nschluß der Klägerin aus der GmbH aus wichtigem Grund, die Übertragung ih-\n\nres Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter und die fristlose Kündigung\n\nder stillen Gesellschaft beschlossen haben. In Ausführung dessen erklärte die\n\nBeklagte unter dem 8. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin die Kündigung\n\nder stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund. Aufgrund rechtskräftigen Urteils\ndes Oberlandesgerichts Naumburg steht fest, daß die Beschlüsse der Gesell-\n\nschafterversammlung der Beklagten bezüglich des Ausschlusses der Klägerin\n\nund der Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter nichtig\n\nsind.\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß die\n\nKündigung der stillen Gesellschaftsbeteiligung vom 8. Oktober 1998 unwirksam\n\nist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt,\n\ndie Kündigung habe zwar nicht zu einer sofortigen Beendigung der stillen Ge-\n\nsellschaft geführt, weil es an einem wichtigen Grund hierfür gefehlt habe, die\n\nfristlose sei jedoch in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die ab\n\n30. Juni 1999 Wirkung entfaltet habe. Den Streitwert hat das Landgericht mit\n\nnäherer Begründung auf 50.000,00 DM festgesetzt.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstin-\n\nstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang entsprochen; da-\n\nbei hat es die Beschwer der Beklagten, ebenso wie den Streitwert, mit\n\n50.000,00 DM beziffert. Die Beklagte, welche gegen dieses Urteil Revision ein-\ngelegt hat, beantragt, die Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden\n\nBetrag festzusetzen. Sie macht geltend, es dürfe nicht von dem Wert des Aus-\n\neinandersetzungsguthabens der Klägerin, der im übrigen trotz der früheren\n\nVerluste der Gesellschaft zwischen 181.000,00 DM und 332.000,00 DM liege,\n\nausgegangen werden, im Streit stehe vielmehr die Frage, ob die Klägerin wei-\n\nter atypisch stille Gesellschafterin der GmbH mit bestimmten Informations- und\n\nKontrollrechten sei; die Beschwer sei deswegen nach dem Nominalwert der\n\nBeteiligung zu bemessen.\n\nII. Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit einem Betrag von 50.000,00 DM ist\n\nder Wert der Beschwer der Beklagten, auch wenn es, wie sie zutreffend gel-\n\ntend macht, auf ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entschei-\n\ndung ankommt, nicht zu niedrig angesetzt worden.\n\nDie angefochtene Entscheidung beschwert die Beklagte lediglich inso-\nfern, als die Kündigung nicht nur, wie das Landgericht entschieden hat, nicht\n\nzu einer sofortigen Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft führt, sondern\n\nüberhaupt ohne Wirkung bleibt, so daß die Klägerin weiterhin Gesellschafterin\n\nder Beklagten ist und ihr auch bis zum nächst möglichen Termin einer ordentli-\n\nchen Kündigung als stille Gesellschafterin verbunden bleibt. Da nach XV. Nr. 1\n\ndes Gesellschaftsvertrages die Beklagte als Inhaberin die stille Gesellschaft\n\nmit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines\n\njeden Jahres kündigen kann, kann die Beschwer der Beklagten allein danach\n\nbemessen werden, daß sie das stille Gesellschaftsverhältnis um weitere sechs\n\nMonate aufrechterhalten muß. Dieses Interesse der Beklagten wäre, wenn sie\n\nselbst auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündi-\n\ngung geklagt und nicht die Klägerin negative Feststellungsklage erhoben hätte,\n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 19, 172 ff.; ferner\n\nZöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 16 \"Ausschluß\"; Thomas/Putzo, ZPO\n\n23. Aufl. § 3 Rdn. 23) grundsätzlich mit dem Wert der Beteiligung der Klägerin\n\nan der stillen Gesellschaft bemessen worden. Dieser liegt nach den eingehen-\n\nden Ausführungen des Berichts der R. AG über die Prüfung des Jahresab-\n\nschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 1998 bei nicht mehr als\n23.745,33 DM, dem Betrag des Einlagenkontos; angesichts der langjährigen\n\nschlechten Ertragssituation der Gesellschaft und der fehlenden stillen Reser-\n\nven geht auch dieser Bericht (S. 8) davon aus, daß ein höherer Auseinander-\n\nsetzungsanspruch als der rechnerisch ausgewiesene Betrag des saldierten\n\nEinlagekontos nicht besteht.\n\nDer Umstand, daß die Initiative zur gerichtlichen Klärung der Wirksam-\n\nkeit der Kündigung nicht von der kündigenden Beklagten, sondern von der Klä-\n\ngerin als betroffener Gesellschafterin ausgegangen ist, rechtfertigt keine ande-\n\nre Bewertung, so lange die Beklagte nicht Gründe anführt und glaubhaft macht,\n\ndie ausnahmsweise die Annahme erlauben, daß ihr Interesse an der Änderung\n\nder angefochtenen Entscheidung höher zu bewerten ist. Diese Voraussetzung\n\nliegt nicht vor. Die unter VI. des Gesellschaftsvertrages genannten Informa-\n\ntions- und Kontrollrechte der stillen Gesellschafterin, die die Revision in diesem\n\nZusammenhang anführt, belasten die Beklagte schon deswegen nicht nen-\nnenswert, weil die Klägerin als Mitglied der Beklagten ohnehin informations-\n\nund kontrollberechtigt ist. Daß der Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin\n\nam 30. Juni 1999 mehr als 50.000,00 DM ausmachen oder sogar die Revisi-\n\nonssumme übersteigen würde, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt\n\nund glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Schreiben der R. AG vom 11.\n\nOktober 2000 belegt einen höheren Wert der Beteiligung der Klägerin an dem\n\nnunmehr maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1999 nicht. Denn seine Zahlenauf-\n\nstellungen, die teilweise von dem genannten Bericht derselben Wirtschafts-\n\nprüfungsgesellschaft abweichen, weisen auch für den 31. März 1999 keinen\n\nhöheren Betrag des Einlagekontos der Klägerin aus, als er für den 7. Oktober\n\n1998 ermittelt worden war. Daß der Auseinandersetzungsanspruch überhaupt\n\nund aus welchen Gründen in den folgenden drei Monaten auf einen über\n\n60.000,00 DM liegenden Betrag angestiegen sein sollte, wird nicht nachvoll-\n\nziehbar begründet, sondern lediglich behauptet. Das gilt für den Stand des\n\nEinlagekontos ebenso wie für den angeblichen Anstieg der stillen Reserven\n\nund des Firmenwerts.\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-01/ii-zr-294-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-01/ii-zr-294-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:45.190482+00:00"}}