{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_289-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"II ZR 289/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GenG § 68 Abs. 4 a) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG findet auf den Ausschluß eines Genossen, der Mitglied der Vertreterversammlung ist, keine Anwendung. b) Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus der Genossenschaft ruht das Vertreteramt. Es lebt gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 GenG anschließend wieder auf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 289/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. September 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGenG § 68 Abs. 4\n\na) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG findet auf den Ausschluß eines Genossen, der\n\nMitglied der Vertreterversammlung ist, keine Anwendung.\n\nb) Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses\n\naus der Genossenschaft ruht das Vertreteramt. Es lebt gemäß § 68 Abs. 4\n\nHalbsatz 1 GenG anschließend wieder auf.\n\nBGH, Urteil vom 24. September 2001 - II ZR 289/00 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und\n\ndie Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 17. August 2000 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Mitglied der Beklagten, einer eingetragenen Genossen-\n\nschaft, und wurde im Mai 1996 als Vertreter in die Vertreterversammlung ge-\n\nwählt. Im August 1997 beschloß der Vorstand der Beklagten den Ausschluß\n\ndes Klägers aus der Genossenschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 und\n\nteilte ihm dies im September 1997 schriftlich mit. Die Unwirksamkeit des Aus-\n\nschlusses wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1999\n\nrechtskräftig festgestellt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten in-\n\nformierten den Kläger, daß dadurch lediglich die Mitgliedschaft in der Genos-\n\nsenschaft, nicht aber das Vertreteramt fortbestehe, und luden ihn auch nach\n\nRechtskraft der Feststellung nicht mehr zu den Vertreterversammlungen ein.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, daß durch die rechtskräftige Feststellung der\n\nUnwirksamkeit seines Ausschlusses sein Vertreteramt fortbestehe bzw. wieder\n\naufgelebt sei, und begehrt mit seiner Klage, dies festzustellen. Aufgrund vorge-\n\nzogener Vertreterwahl im Mai 2000 wurde der Kläger erneut als Vertreter in die\n\nVertreterversammlung gewählt, die sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen\n\nVerhandlung in der Vorinstanz noch nicht konstituiert hatte. Das Landgericht\n\nhat der Feststellungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist nicht begründet.\n\nI. Da sich die neue Vertreterversammlung im Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen noch nicht konstituiert\n\nhatte, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision das Feststellungsinteresse\n\ndes Klägers nicht mit dem Hinweis auf die vorgezogene Vertreterwahl im Mai\n\n2000 in Frage stellen.\n\nII. Der im Mai 1996 in das Vertreteramt gewählte Kläger hat dieses Amt\n\ndurch die im September 1997 erfolgte Mitteilung des Vorstandsbeschlusses\n\nüber seinen Ausschluß aus der Genossenschaft nicht verloren; es hat vielmehr\n\nvon diesem Zeitpunkt an bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit\n\ndes Ausschlusses nur geruht und ist dann wieder aufgelebt.\n\n1. Entgegen den Darlegungen der Revision kann die für Vorstands- und\n\nAufsichtsratsmitglieder nach überwiegender Ansicht geltende Regelung des\n\n§ 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG (RGZ 128, 87, 90; BGHZ 31, 192, 195; OGHZ 1,\n\n370, 375 f.; Bauer in: Schubert/Steder/Bauer, Genossenschaftshandbuch Bd. 2\n\n1973, § 68 Rdn. 18; Beuthien, GenG 13. Aufl. § 68 Rdn. 19; Pöhlmann in:\n\nHettrich/Pöhlmann, GenG \n\n2. Aufl. \n\n§ 68 Rdn. 19; Schaffland: \n\nin\n\nLang/Weidmüller/\n\nMetz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 68 Rdn. 83, a.A. Müller, GenG § 68 Rdn. 67,\n\n71 m.w.N.), die im Interesse der Arbeitsfähigkeit dieser Organe ein Wieder-\n\naufleben des Amtes auch nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit\n\ndes Ausschlusses nicht zuläßt, für das Vertreteramt nicht maßgeblich sein.\n\na) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG ist nicht als generelle, auf jedwedes Amt\n\ninnerhalb der Genossenschaft anwendbare Norm gefaßt. Diese Norm nennt\n\nvielmehr ausschließlich den Vorstand und den Aufsichtsrat und erklärt sich aus\n\nden Besonderheiten dieser Organe. Die Mitglieder des Vorstandes tragen im\n\nBereich der Geschäftsführung und Vertretung, die Mitglieder des Aufsichtsrates\n\nim Bereich der Kontrolle der Geschäftsführung und der Vertretung der Genos-\n\nsenschaft gegenüber dem Vorstand in besonderem Maße Verantwortung für\n\ndie Genossenschaft und nehmen insoweit das Vertrauen der Genossen in An-\n\nspruch. Zudem sind insbesondere die Vorstandsmitglieder im Regelfalle im\n\nRahmen eines Dienstvertrages und häufig hauptamtlich tätig. Mit dieser Stel-\n\nlung und mit der Bedeutung der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat für\n\ndie Genossenschaft wäre ein vorübergehendes Ruhen des Amtes für die unter\n\nUmständen jahrelange Dauer des Streits um den Ausschließungsbeschluß und\n\ndie in dieser Zeit bestehende Ungewißheit nur schwer zu vereinbaren. Zudem\n\nergeben sich erhebliche Probleme, wenn in der Zwischenzeit ein neues Vor-\n\nstands- oder Aufsichtsratsmitglied an Stelle des Ausgeschlossenen bestellt\n\nworden ist. Auch eine parallele Tätigkeit des alten und des neuen Mitgliedes im\n\nVorstand oder Aufsichtsrat ab diesem Zeitpunkt ist jedenfalls nicht ohne weite-\n\nres und auch nicht in jedem Fall möglich.\n\nb) Die Stellung und die Aufgaben eines Vertreters sind entgegen der\n\nAuffassung der Revision mit den Ämtern im Vorstand oder im Aufsichtsrat auch\n\nnicht in einer Weise vergleichbar, die eine entsprechende Anwendung von\n\n§ 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG insoweit rechtfertigen könnte.\n\nZwar üben auch die Vertreter innerhalb der Genossenschaft ein Amt\n\naus; sie unterliegen insoweit bestimmten Amtspflichten; insbesondere sind sie\n\ngehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vertreters einer Genos-\n\nsenschaft zu erfüllen, an den Vertreterversammlungen teilzunehmen und dort\n\nmittels ihres Rede-, Auskunfts- und Antragsrechts sachgerecht mitzuarbeiten.\n\nGleichwohl unterscheidet sich die Tätigkeit des Vertreters wesentlich\n\nvon derjenigen der Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder. Das Vertreteramt\n\nwird anders als im Regelfall das Vorstandsamt ehrenamtlich ausgeführt. Es\n\nbeinhaltet anders als die Tätigkeit im Vorstand oder im Aufsichtsrat keine exe-\n\nkutiven Aufgaben; es stellt vielmehr eine besondere Form der Wahrnehmung\n\nmitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten dar: Vertreterversammlungen sind\n\nlediglich verkleinerte Generalversammlungen; Zweck, Aufgabe und Funktion\n\nder Vertreterversammlung bestehen darin, aus Praktikabilitätsgründen an die\n\nStelle der infolge ihrer großen Mitgliederzahl zu schwerfälligen und zu einer\n\nWillensbildung nur unter erheblichem Aufwand an Zeit und Geld fähigen Gene-\n\nralversammlung zu treten (BGHZ 83, 228, 232). Die Tätigkeit der Vertreter be-\n\nsteht dementsprechend darin, in der Vertreterversammlung für sich und die\n\nvertretenen Genossen diejenigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die bei\n\nkleineren Genossenschaften im Rahmen der Generalversammlung jeder Ge-\n\nnosse selbst und ausschließlich für sich ausübt.\n\nc) Der Auffassung der Revision, nach der das Vertreteramt mit der Mit-\n\nteilung über den Ausschließungsbeschluß unabhängig von dessen Wirksa m-\n\nkeit dauerhaft erlischt, kann im übrigen auch deshalb nicht gefolgt werden, weil\n\ndamit die Gefahr bestünde, daß die Vertreter faktisch in die Abhängigkeit des\n\nVorstands geraten.\n\nVorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder können nicht durch bloßen Vor-\n\nstandsbeschluß, sondern nur durch Beschluß der General- bzw. Vertreterve r-\n\nsammlung ausgeschlossen werden. Dies ist im Hinblick auf den mit der Mittei-\n\nlung des Ausschließungsbeschlusses unabhängig von seiner Wirksamkeit\n\nzwingend verbundenen endgültigen Amtsverlust zum Schutz des Betroffenen\n\nund insbesondere zur Vermeidung einer Machtverschiebung innerhalb der Ge-\n\nnossenschaft zugunsten des Vorstandes unerläßlich (BGHZ 31, 192, 195 f.)\n\nund ist auch in § 11 Abs. 6 der Satzung der Beklagten berücksichtigt. Für Ver-\n\ntreter bestehen solche Kontroll- und Schutzmechanismen nicht. Ebenso wie\n\njeder Genosse, der kein Amt bekleidet, kann auch ein Vertreter nach den all-\n\ngemeinen Vertretungsregelungen innerhalb der Genossenschaft durch Be-\n\nschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Hätte gleichwohl die Mittei-\n\nlung des Ausschließungsbeschlusses entsprechend § 68 Abs. 4 Halbsatz 2\n\nGenG zur Folge, daß der Vertreter ebenso wie Vorstands- oder Aufsichtsrats-\n\nmitglieder unabhängig von der Wirksamkeit des Ausschlusses sein Amt verlö-\n\nre, so führte dies zu einer Erweiterung der Machtstellung des Vorstands ge-\n\ngenüber der Vertreterversammlung, die allein schon im Hinblick auf den ge-\n\nnossenschaftlichen Grundsatz der Selbstverwaltung nicht hinnehmbar wäre.\n\nDer Vorstand könnte sich nämlich jedes Vertreters, insbesondere eines sol-\n\nchen, der sich durch sein Verhalten in der Vertreterversammlung - etwa durch\n\nunerwünschte Auskunftsbegehren oder Anträge - mißliebig gemacht hat, leicht\n\nentledigen. Damit geriete die Tätigkeit insbesondere mißliebiger Vertreter unter\n\nden Einfluß des Vorstands. Im Falle rechtskräftiger Feststellung der Unwirk-\n\nsamkeit des Ausschließungsbeschlusses würde zwar die Wählbarkeit des Be-\n\ntroffenen bei der nächsten Wahl zur Vertreterversammlung wieder aufleben.\n\nZunächst und bis zur nächsten Vertreterwahl und Konstituierung der neuen\n\nVertreterversammlung aber könnte der Vorstand mißliebige Vertreter aus-\n\nschalten, ohne daß diese sich hiergegen wehren könnten.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus diesen Gründen\n\nsachgerecht, die Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses an einen Vertreter\n\nentsprechend § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 GenG zu behandeln. Diese Bestimmung\n\nschreibt vor, daß ein Genosse von dem Zeitpunkt der Absendung dieses Be-\n\nschlusses an nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen darf; der Be-\n\nschluß wirkt damit vorläufig (RGZ 72, 4, 10). Die rechtskräftige Feststellung,\n\ndaß der Ausschließungsbeschluß unwirksam ist, entfaltet zwar keine Rückwi r-\n\nkung, läßt aber das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Genossen wieder\n\naufleben. Die Orientierung an dieser Regelung liegt nahe, weil die Tätigkeit der\n\nVertreter eher der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten in\n\nder Generalversammlung als der Tätigkeit im Vorstand oder Aufsichtsrat ent-\n\nspricht. Zudem ist es rechtlich und faktisch ohne weiteres möglich, das Vertre-\n\nteramt für die Zeit des Streits um die Frage der Wirksamkeit des Ausschlie-\n\nßungsbeschlusses ruhen, in der Zwischenzeit durch einen Ersatzvertreter\n\nwahrnehmen und mit der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der\n\nAusschließung wieder aufleben zu lassen.\n\nVRiBGH Dr. h.c. Röhricht ist\nwegen Urlaubs an der Unter-\nschrift verhindert\n\nHesselberger\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zr-289-00","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zr-289-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:32.003424+00:00"}}