{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_286-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"II ZR 286/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 286/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über\n\n60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin ist zu ½ Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus\n\nbebauten Grundstücks S. Straße 24 in L. . Sie hat die Beklagte,\n\ndie Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der Zeit vom 17. Mai 1993 bis\n\njedenfalls Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a.\n\nauf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die Zeit ab\n\n1. Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche in\n\nHöhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von\n\n120.000,00 DM Widerklage erhoben, \n\nim übrigen hilfsweise gegen die\n\nKlagforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen der\n\nKlägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen und\n\nder Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 26.831,28 DM\n\nnebst Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hat\n\ndas Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die land-\n\ngerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die\n\nKlägerin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von insgesamt\n\n68.819,44 DM nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hat\n\ndas Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide\n\nParteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.\n\nDie Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und\n\nbeantragt, den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als\n\n60.000,00 DM übersteigend festzusetzen.\n\nII. Der Antrag ist nicht begründet.\n\n1. Die Beschwer des Revisionsklägers besteht in der Wertdifferenz\n\nzwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl.\n\nZöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte lediglich\n\num 51.180,56 DM beschwert.\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt\n\n120.000,00 DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt 68.319,44 DM\n\nzugesprochen worden. Die Differenz beträgt 51.180,56 DM.\n\n2. Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung der\n\nWiderklage im übrigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.\n\nRichtig ist zwar, daß sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrag\n\nvon 26.831,28 DM hinaus mit der Anschlußberufung zwei vom Landgericht\n\nnicht berücksichtigte Ansprüche über 98.486,18 DM und 8.414,34 DM\n\nweiterverfolgt hat, woraus sich für die Widerklage insgesamt ein Wert von\n\n133.371,80 DM ergeben hätte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantrag\n\njedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die\n\njede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch\n\nausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur\n\nso weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden\n\nworden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaßt daher, wenn nur ein\n\nTeilanspruch geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sie\n\nerstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl.\n\nBGHZ 93, 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts über den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so daß\n\ninsoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist.\n\n3. Ebenfalls unbegründet ist die Ansicht der Beklagten, sie sei um\n\nweitere 45.355,49 DM beschwert, weil das Oberlandesgericht ihren Vortrag, sie\n\nhabe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks in Höhe von zusammen\n\n90.710,97 DM getätigt, deren hälftigen Ersatz sie von der Klägerin fordern\n\nkönne, als unsubstantiiert bezeichnet und einen Erstattungsanspruch\n\naußerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744\n\nAbs. 2 \n\nBGB\n\nabgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren derartige\n\nAnsprüche nicht Gegenstand der Anschlußberufung. Daher enthält die Formel\n\ndes Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so daß auch die behauptete\n\nweitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-286-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-286-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:08.240108+00:00"}}