{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_281-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"II ZR 281/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 11, 30, 31, 21 - 24 Verkündet am: 17. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungs- ansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter (Bestätigung von Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008 f.). b) Ist eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt wor- den oder sind nicht einmal geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden, auf deren Grundlage der Insolvenzverwalter seiner Darlegungspflicht nach- kommen kann, ergeben sich aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden ist oder daß sogar darüber hinausgehende Verluste ent- standen sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen, daß eine Unterbi- lanz nicht bestanden hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 281/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nGmbHG §§ 11, 30, 31, 21 - 24\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungs-\n\nansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz\n\nderen Insolvenzverwalter (Bestätigung von Urt. v. 29. September 1997\n\n- II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008 f.).\n\nb) Ist eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt wor-\n\nden oder sind nicht einmal geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden,\n\nauf deren Grundlage der Insolvenzverwalter seiner Darlegungspflicht nach-\n\nkommen kann, ergeben sich aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das\n\nStammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder\n\nverbraucht worden ist oder daß sogar darüber hinausgehende Verluste ent-\n\nstanden sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen, daß eine Unterbi-\n\nlanz nicht bestanden hat.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 281/00 - OLG Brandenburg\n\nLG Neuruppin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und\n\nDr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September\n\n2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in\n\nHöhe eines Betrages von 314.696,33 DM nebst Zinsen abgewie-\n\nsen worden ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 9. Dezember 1991 eröffneten Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren \n\nüber \n\ndas \n\nVermögen \n\nder \n\nG.\n\nHandelsgesellschaft mbH. Diese Gesellschaft wurde durch notariellen Vertrag\n\nvom 9. Oktober 1990 mit einem Stammkapital von 200.000,00 DM von der\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, der LPG (P) H., und der Gl. T. und\n\nPartner GmbH gegründet. Beide Gründerinnen übernahmen eine Stammeinla-\n\nge von je 100.000,00 DM; die Beklagte zu 1 hatte 50.000,00 DM bar zu leisten\n\nund die zweite Hälfte ihrer Einlagepflicht dadurch zu erfüllen, daß sie eine auf\n\nvolkseigenem Grund und Boden errichtete \"Markthalle\" in H. auf dem Wege der\n\nSacheinlage einbrachte.\n\nMitte November 1990 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb auf,\n\nin das Handelsregister ist sie am 21. Februar 1991 eingetragen worden. Ein\n\nSachgründungsbericht ist nicht erstattet worden, es liegt lediglich ein unvoll-\n\nständiger und nicht unterzeichneter Entwurf vor. Im Zuge der Erstellung der Er-\n\nöffnungsbilanz der späteren Gemeinschuldnerin hat ein Sachverständiger\n\n- ohne nähere Begründung - für die Markthalle einen Wert von 60.100,00 DM\n\nangesetzt. Zum 31. Dezember 1990 hat der Steuerberater der Gemeinschuld-\n\nnerin eine \"Bilanz\" erstellt, in der \"Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und\n\nBauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken\" mit einem Betrag\n\nvon 344.512,00 DM als Anlagevermögen verzeichnet sind; die zugehörige \"Ge-\n\nwinn- und Verlustrechnung\" weist einen Jahresfehlbetrag von 153,98 DM aus.\n\nOb die Markthalle im Eigentum der Beklagten zu 1 gestanden hat, ob insbeson-\n\ndere ihre Rechtsvorgängerin sie im Jahr 1982 von der ZBO W. rechtswirksam\n\nerworben hat, ist zwischen den Parteien streitig.\n\nDie Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1 ist inzwischen wegen Vermö-\n\ngenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Gesellschafterinnen hätten ihre\n\nStammeinlagen nicht erbracht, im Zeitpunkt der Eintragung der späteren Ge-\n\nmeinschuldnerin in das Handelsregister habe eine zur Haftung der Gründerin-\n\nnen führende Unterbilanz bestanden, und die Beklagte zu 1 habe aus dem Ge-\n\nsellschaftsvermögen unter Verstoß gegen die Kapitalschutzvorschriften Gelder\n\nentnommen; sie habe nämlich am 14. September 1991, wenige Tage vor An-\n\nordnung der Sequestration (23. September 1991), 26.957,48 DM als Kaufpreis\n\nfür Warenverkäufe aus dem Spätherbst des Jahres 1990 an die Gemeinschuld-\n\nnerin an sich ausgezahlt. Er hat von den Beklagten - die Beklagte zu 2 ist die\n\nKomplementärin der Beklagten zu 1 - Zahlung von insgesamt 327.739,25 DM\n\nnebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat ihm aus dem Gesichtspunkt der\n\nUnterbilanzhaftung 159.910,58 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen\n\ndie Klage abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger\n\nmit dem Ziel, über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 254.785,75 DM - in\n\nihnen enthalten sind auch Ansprüche nach § 24 GmbHG wegen der Nichterfül-\n\nlung der von der im Handelsregister gelöschten Mitgesellschafterin der Beklag-\n\nten zu 1 geschuldeten Einlagepflicht - zuzüglich Zinsen zugesprochen zu er-\n\nhalten. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Verurteilung lediglich in\n\nHöhe von 50.000,00 DM nebst Zinsen aufrechterhalten, weil die Beklagten nicht\n\nnachgewiesen hätten, daß sie ihrer Sacheinlagepflicht nachgekommen seien.\n\nIm übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revision\n\ndes Klägers und die - unselbständige, allerdings nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommene - Anschlußrevision der Beklagten. Der Kläger nimmt hin, daß das\n\nBerufungsgericht die Klage in Höhe von 50.000,00 DM - angeblich ausstehende\n\nBareinlage der Beklagten zu 1 - abgewiesen hat und verfolgt im übrigen sein\n\nBegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht. Dessen Auffassung, die Beklagten hafteten weder für die\n\nEntnahme eines Betrages von 26.957,48 DM aus dem Gesellschaftsvermögen\n\nder Gesellschaft noch für eine im Zeitpunkt der Eintragung der späteren Ge-\n\nmeinschuldnerin in das Handelsregister bestehende Unterbilanz, beruht - wie\n\ndie Revision mit Recht geltend macht - auf Rechtsirrtum.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe die\n\nVoraussetzungen für eine Rückgewährpflicht der Beklagten nach den Eigenka-\n\npitalersatzregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog) nicht hinreichend dargelegt, setzt\n\nes sich - ohne jede Begründung - darüber hinweg, daß die Beklagten selbst\n\nschon vorgerichtlich eingeräumt haben, daß ihre seit Gründung der Gemein-\n\nschuldnerin gestundeten Erstattungsansprüche wegen des Einkaufs von Waren\n\njedenfalls am 14. September 1991 funktionalen Eigenkapitalersatzcharakter\n\nangenommen hatten und deswegen von ihnen nicht mehr durchgesetzt werden\n\nkonnten.\n\nIm übrigen überspannt es die Anforderungen an den Umfang der Darle-\n\ngung des Bestehens einer Krise i.S. der Eigenkapitalersatzregeln, wenn es von\n\ndem Kläger verlangt, er habe die Möglichkeit ausräumen müssen, daß sich die\n\nNotwendigkeit, einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens zu stellen, erst aufgrund eines kurzfristig, nämlich zwischen dem Tag der\n\nEntnahme \n\n(14. September \n\n1991) \n\nund \n\ndem Sequestrationsbeschluß\n\n(23. September 1991) eingetretenen Ereignisses ergeben habe. Angesichts der\n\neingehenden Darlegungen über die Entwicklung der finanziellen Lage der Ge-\n\nmeinschuldnerin ist es ebenso verfehlt zu fordern, der klagende Insolvenzver-\n\nwalter habe dartun müssen, daß der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens nicht allein deswegen habe gestellt werden müssen, weil\n\nZahlungsunfähigkeit eingetreten sei, sondern weil die Gesellschaft auch über\n\nein die Stammkapitalziffer deckendes Vermögen nicht mehr verfügt habe. Denn\n\nnach dem Vortrag des Klägers, der sich dabei naturgemäß allein auf die von\n\nihm vorgefundenen Geschäftsunterlagen - hier vor allem die betriebswirtschaft-\n\nlichen Auswertungen - hat stützen können, befand sich die Gemeinschuldnerin\n\nvon Anfang an in einer schwierigen finanziellen Lage, in der nicht nur die Haus-\n\nbank schon zum 31. Januar 1991 die Geschäftsverbindung gekündigt hatte,\n\nsondern in der die Verluste von Anbeginn der Geschäftstätigkeit von Monat zu\n\nMonat stetig zunahmen und bereits zum Ende des Monats Juli - mit einer Stei-\n\ngerung von mehr als 400.000,00 DM binnen eines Monats - die Millionengrenze\n\nüberschritten hatten.\n\nDamit ist der Kläger der ihn treffenden Darlegungslast nachgekommen\n\n(Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, WM 1997, 1770 ff.), und es ist an den Be-\n\nklagten, die im Rechtsstreit - abweichend von ihrem vorprozessualen Verhal-\n\nten - das Bestehen eines Rückgewähranspruchs in Abrede gestellt haben, dar-\n\nzutun, daß die Gemeinschuldnerin bis zu der wenige Tage vor Erlaß des Se-\n\nquestrationsbeschlusses veranlaßten Zahlung an die Beklagten sich nicht in der\n\ndas Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln begründenden Krisensituation be-\n\nfunden hat. Mit dem Eintritt der Krise ist der durch die Wareneinkäufe aus dem\n\nGründungsstadium entstandene Erstattungsanspruch der Beklagten von selbst\n\naus dem Gesichtspunkt des Stehenlassens in funktionales Eigenkapital umqua-\n\nlifiziert worden; einer ausdrücklichen Stundungsabrede, wie sie von den Be-\n\nklagten im dritten Rechtszug vermißt worden ist, bedurfte es nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Senats nicht (Urt. v. 18. November 1991 - II ZR 258/90,\n\nWM 1992, 187).\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Bestehen von Unterbilanz-\n\nhaftungsansprüchen verneint. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers läßt\n\nsich nicht ausschließen, daß im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in\n\ndas Handelsregister eine Unterbilanz bestand, welche die Beklagten zumindest\n\n- solange nicht die Voraussetzungen für eine Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG\n\nerfüllt sind - entsprechend der Beteiligung der Beklagten zu 1 an der Gemein-\n\nschuldnerin, also hälftig auszugleichen haben.\n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils,\n\ndaß nach den allgemeinen Regeln die Gesellschaft - bzw. im Falle ihrer Insol-\n\nvenz der Insolvenzverwalter - darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen\n\nvon Unterbilanzhaftungsansprüchen \n\nist \n\n(Urt. v. 29. September 1997\n\n- II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008 f.; Scholz/K.Schmidt, 9. Aufl. § 11 Rdn. 128;\n\nLutter/Hommelhoff, 15. Aufl. § 11 Rdn. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich, 17. Aufl.\n\n§ 11 Rdn. 60; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rdn. 28; a.A.\n\nRoth in Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rdn. 18). Den Schwierigkeiten,\n\ndenen vor allem der Insolvenzverwalter ausgesetzt sein kann, entsprechend\n\nsubstantiierten Vortrag zu halten, wenn eine Vorbelastungsbilanz auf den Ein-\n\ntragungsstichtag nicht erstellt worden ist oder wenn nicht einmal geordnete Ge-\n\nschäftsaufzeichnungen vorhanden sind, ist nach den Grundsätzen über die se-\n\nkundäre Behauptungslast zu begegnen (vgl. Sen.Urt. ZIP aaO S. 2009 unter\n\nII. 1.). Ergeben sich unter den bezeichneten Voraussetzungen aus dem dem\n\nInsolvenzverwalter vorliegenden Material hinreichende Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegrif-\n\nfen oder verbraucht worden ist oder sogar darüber hinausgehende Verluste\n\nentstanden sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen, daß eine Unterbi-\n\nlanz nicht bestanden hat.\n\nDiesen Erfordernissen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.\n\nNach dem Vortrag des Klägers, welcher weitgehend von dem in erster Instanz\n\neingeschalteten Gerichtssachverständigen als zutreffend bestätigt worden ist,\n\nexistierte bei der Gemeinschuldnerin weder eine ordnungsgemäße Kassenfüh-\n\nrung, noch ist zum Ende des Jahres 1990 eine Inventur vorgenommen worden.\n\nDie Ansätze in der von dem Steuerberater der Gesellschaft zusammengestell-\n\nten sog. \"Arbeitsbilanz\" können danach nicht ohne weiteres als zutreffend zu-\n\ngrunde gelegt werden. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt; es\n\nhat jedoch aus diesem Umstand nicht die gebotenen Folgerungen gezogen.\n\nVielmehr hat es von dem Kläger, der sich bei seinem Klagevortrag allein auf die\n\nvon ihm vorgefundenen Unterlagen hat stützen können, zu Unrecht weiterge-\n\nhende und substantiiertere Darlegungen gefordert, die er schlechthin nicht brin-\n\ngen kann, weil er - anders als die Gesellschafter - die Geschäftsvorfälle selbst\n\nnicht erlebt hat und angesichts der Unzulänglichkeit der nach der Bestellung\n\nvorgefundenen Aufzeichnungen der Gesellschaft das von dem Berufungsge-\n\nricht vermißte Zahlenwerk nicht nachträglich erstellen kann.\n\nAuf der Grundlage der genannten \"Arbeitsbilanz\", der jedenfalls zugun-\n\nsten des Klägers entnommen werden kann, daß die Gesellschaft zum Ende des\n\nJahres 1990 nicht über ein größeres Aktivvermögen verfügt hat, als dort aus-\n\ngewiesen worden ist, und dem von dem Kläger darüber hinaus zusammen ge-\n\nstellten Zahlenwerk ist das Bestehen einer Unterbilanz hinreichend dargelegt.\n\nDenn der für den 31. Dezember 1990 ausgewiesene, nicht durch Eigenkapital\n\ngedeckte Fehlbetrag ist nach den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswer-\n\ntungen in den nachfolgenden Monaten angestiegen. Die spätere Gemein-\n\nschuldnerin hat nur Verluste erwirtschaftet. Nach den genannten Unterlagen\n\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Verluste durch Warenein-\n\nkäufe - wie die Beklagten geltend gemacht haben - ausgeglichen worden sind.\n\nDenn \n\nim Januar und Februar 1991 kann sich der Warenbestand\n\n- fortbestehende Werthaltigkeit der Vorräte unterstellt - um \n\nlediglich gut\n\n77.000,00 DM erhöht haben, womit der für Ende Februar 1991 ausgewiesene\n\nVerlust von gut 187.000,00 DM nicht ausgeglichen worden sein kann. Nach den\n\noben genannten Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast war es da-\n\nnach Sache der Beklagten darzulegen, daß die Gesellschaft in Form von nicht\n\nerfaßten Vorräten oder anderen Vermögensgegenständen am 21. Februar 1991\n\nüber ein Vermögen verfügte, das die Stammkapitalziffer von 200.000,00 DM\n\ndeckte. In diesem Zusammenhang gewinnt obendrein der Umstand Bedeutung,\n\ndaß in der genannten \"Arbeitsbilanz\" offenbar die \"Markthalle\" mit einem Wert\n\nvon mehr als 344.000,00 DM ausgewiesen worden ist, nach der insofern\n\nrechtskräftigen, die Beklagten zur Zahlung von 50.000,00 DM verurteilenden\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts aber diese Markthalle überhaupt nicht in\n\ndas Eigentum der Gemeinschuldnerin gelangt ist.\n\n3. Damit das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen treffen kann,\n\nist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für das wieder eröffnete\n\nBerufungsverfahren weist der Senat darauf hin, daß die Beklagten - falls auf-\n\ngrund der neuen Verhandlung das Bestehen einer Unterbilanz festgestellt wird -\n\nfür deren Ausgleich nur pro rata ihrer Beteiligung, also in Höhe von 50% haften\n\n(BGHZ 80, 129, 141). Will der Kläger die Beklagten auch für die ausstehende\n\nEinlage ihrer früheren, zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Handels-\n\nregister gelöschten Mitgesellschafterin in Anspruch nehmen, reicht der Hinweis\n\nauf § 24 GmbHG nicht aus; vielmehr hat der Kläger außer der Nichterfüllung\n\nder Einlagepflicht darzulegen, daß die für eine auf diese Vorschrift gestützte\n\nAusfallhaftung erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 21 ff. GmbHG erfüllt\n\nsind, insbesondere also der Geschäftsanteil der Gl. T. und Partner GmbH wirk-\n\nsam kaduziert worden ist (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen aaO, § 24\n\nRdn. 5 ff.; Scholz/Emmerich aaO, § 24 Rdn. 4 a ff.).\n\nRöhricht Goette Kurzwelly\n\n Kraemer Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-17/ii-zr-281-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-17/ii-zr-281-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:39.082694+00:00"}}