{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_277-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-03-19","aktenzeichen":"II ZR 277/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nII ZR 277/00\n\nVerkündet am:\n19. März 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen\n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 1999 wird\n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf\n\nSchadenersatz wegen der Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld\n\nüber 57.500,-- DM in Anspruch. Mit der Grundschuld war das vom Beklagten\n\nam 24. März 1995 im Wege der Teilungsversteigerung erstandene Hausgrund-\n\nstück S. straße 32 in R. belastet, das früher im Alleineigentum des Be-\n\nklagten gestanden hatte und aufgrund Schenkungsvertrages vom 27. Novem-\n\nber 1990 ab 10. August 1992 beiden Parteien je zur ideellen Hälfte gehört hat-\n\nte.\n\nDie Grundschuldgläubigerin, das B. (im folgen-\n\nden: B. ), hatte der Klägerin bereits unter dem 13. Februar 1980 nach Tilgung\n\ndes Darlehens, dessen Sicherung die Grundschuld diente, eine Löschungsbe-\n\nwilligung übermittelt. Die Parteien machten davon keinen Gebrauch. Die\n\nGrundschuld blieb bei der Versteigerung ihres gemeinsamen Grundstücks als\n\nTeil des geringsten Gebots in voller Höhe bestehen. Nach hälftiger Teilung des\n\nVersteigerungserlöses forderte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in Hö-\n\nhe der Hälfte des Nennbetrages der Grundschuld. Das Landgericht F. \n\n - 7 O 1527/95 - wies ihre Klage mit der Begründung ab, beiden Parteien\n\nstehe gegen das B. gemeinschaftlich ein Anspruch auf Rückgewähr der\n\nGrundschuld zu, hinsichtlich dessen sie sich gemäß § 752 BGB auseinander-\n\nsetzen müßten. Die Klägerin ließ dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom\n\n15. August 1995 die Löschungsbewilligung übersenden. Die Grundschuld wur-\n\nde auf Antrag des Beklagten am 29. Oktober 1998 gelöscht.\n\nMit ihrer am 19. Oktober 1998 eingereichten Klage verlangt die Klägerin\n\nvon dem Beklagten Zahlung von 28.750,-- DM nebst Zinsen, hilfsweise, daß er\n\neiner Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der ursprünglich ein-\n\ngetragenen Grundschuld dergestalt zustimme, daß er die Eintragung einer\n\nGrundschuld über 28.750,-- DM nebst Zinsen an dem Grundstück\n\nS. straße 32 zugunsten der Klägerin in das Grundbuch an erster Rangstelle\n\nbeantrage und bewillige. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehen-\n\nden Berufung der Klägerin verurteilt, die Eintragung einer Grundschuld in be-\n\nantragter Höhe an erster Rangstelle zugunsten der Klägerin zu bewilligen. Mit\n\nder - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beiden Parteien habe der An-\n\nspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gemeinschaftlich zugestanden. Für\n\nden Beklagten habe spätestens aufgrund der Klageerhebung im vorliegenden\n\nVerfahren unmißverständlich festgestanden, daß die Klägerin mit einer Aufhe-\n\nbung der Gemeinschaft in der für sie ersatzlosen Weise durch Löschung der\n\nGrundschuld nicht mehr einverstanden sei. Mit der gleichwohl veranlaßten Lö-\n\nschung habe er entgegen § 747 Satz 2 BGB als Nichtberechtigter verfügt und\n\nmüsse der Klägerin nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die Wiedereintragung des\n\nhälftigen Anteils an der vormals zugunsten des B. an erster Rangstelle ein-\n\ngetragenen Grundschuld bewilligen.\n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur im Ergebnis stand.\n\n1. Der Beklagte handelte bei der Löschung der Grundschuld nicht als\n\nNichtberechtigter. Die Klägerin hatte ihn durch die Übersendung der Lö-\n\nschungsbewilligung zur Durchführung der Löschung ermächtigt \n\n(§ 185\n\nAbs. 1 BGB). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mußte der Be-\n\nklagte aus der vorliegenden Klage nicht entnehmen, daß die Klägerin ihre Zu-\n\nstimmung widerrufen wollte. Denn die Klage wurde ihm am 6. November 1998\n\nund damit erst nach der bereits am 29. Oktober 1998 erfolgten Eintragung der\n\nLöschung zugestellt.\n\n2. Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig\n\n(§ 563 ZPO). Der Klägerin steht der Anspruch auf Einräumung einer Grund-\n\nschuld über 28.750,-- DM nebst Zinsen in mindestens entsprechender Anwen-\n\ndung von § 752 BGB zu.\n\nZwischen den Parteien bestand auch nach der Ersteigerung des ge-\n\nmeinsamen Grundstücks durch den Beklagten noch eine Gemeinschaft nach\n\n§ 741 BGB. Als gemeinschaftliches Recht stand ihnen allerdings nicht ein An-\n\nspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gegen das B. zu, sondern die be-\n\nreits 1980 erteilte Löschungsbewilligung.\n\nIn dem im Jahre 1990 geschlossenen notariellen Vertrag, durch den ihre\n\nBruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück begründet wurde, hatten die Par-\n\nteien zunächst vorgesehen, daß der Klägerin außer dem hälftigen Miteigentum\n\nauch etwaige \"Eigentümerrechte\" an der auf dem Grundstück lastenden\n\nGrundschuld zur Hälfte übertragen werden sollten. In Abänderung dieser Be-\n\nstimmung sind die Parteien dann statt dessen übereingekommen, die Grund-\n\nschuld löschen zu lassen. Im wirtschaftlichen Ergebnis änderte dies jedoch an\n\ndem Inhalt der Schenkung nichts: Die Klägerin sollte an allen an dem Grund-\n\nstück bestehenden Rechten und damit auch an der Löschungsbewilligung hälf-\n\ntig beteiligt sein.\n\nDie gemeinsame Berechtigung an der Löschungsbewilligung ist durch\n\ndie Versteigerung des Grundstücks und den dem Beklagten erteilten Zuschlag\n\nnicht untergegangen. An der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung der\n\nParteien auch insoweit hat sich nichts geändert dadurch, daß die Klägerin dem\n\nBeklagten die Löschungsbewilligung überlassen und der Löschung zugestimmt\n\nhat. Denn das erfolgte in der ausdrücklich geäußerten Erwartung, der Beklagte\n\nwerde sich mit ihr über die Grundschuld auseinandersetzen, was sowohl in\n\nForm der Auszahlung der Klägerin als auch in Form der ersatzweisen Einräu-\n\nmung einer Grundschuld in Höhe des halben Nennwerts der zu löschenden\n\nGrundschuld hätte geschehen können. Da der Beklagte dieser Erwartung nicht\n\nentsprochen hat, sondern die Grundschuld ohne Berücksichtigung der Mitbe-\n\nrechtigung der Klägerin zur Löschung brachte, kann es der Klägerin unter Be-\n\nrücksichtigung der in dem notariellen Schenkungsvertrag zum Ausdruck ge-\n\nkommenen gemeinsamen Willensrichtung der Parteien, die Klägerin in jeder\n\nBeziehung hälftig an dem Grundstück zu beteiligen, nicht verwehrt sein, von\n\ndem Beklagten nunmehr die Einräumung einer Grundschuld in Höhe der Hälfte\n\ndes gelöschten Rechts zu verlangen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nKurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-19/ii-zr-277-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 752","ref_norm":"752","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-19/ii-zr-277-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:34.548385+00:00"}}