{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_265-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"II ZR 265/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Juli 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Bb Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6 a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine va- kant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Inter- esse des verbleibenden Arztes, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der prakti- schen Konkordanz zu lösen. b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Ver- tragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis aus- scheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte. Sie entspricht im übrigen der Bestimmung des § 103 Abs. 6 SGB V.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 265/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n22. Juli 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Bb Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6\n\na) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine va-\nkant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen\nAusscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Inter-\nesse des verbleibenden Arztes, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen\nUmfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf\nBerufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der prakti-\nschen Konkordanz zu lösen.\n\nb) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Ver-\ntragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis aus-\nscheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant\nwerdenden Kassenarztsitzes zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen\n§ 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen\nder relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht\nentscheidend mitprägen konnte. Sie entspricht im übrigen der Bestimmung\ndes § 103 Abs. 6 SGB V.\n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 265/00 - Pfälzisches OLG Zweibrücken\n\nLG Frankenthal (Pfalz)\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. August 2000\n\naufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Dezember 1999 ab-\n\ngeändert. Der Beklagte wird verurteilt, Antrag auf Ausschreibung\n\nseines Kassenarztsitzes als Augenarzt bei der kassenärztlichen\n\nVereinigung \n\nder \n\nPfalz \n\n(KV \n\nPfalz), \n\nN., \n\nzu\n\nstellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und sein Vater betrieben \n\nin F. eine augenärztliche\n\nGemeinschaftspraxis. Nach dem Ausscheiden des Vaters zum 31. Dezember\n\n1997 erhielt der Beklagte den freigewordenen Sitz als Vertragsarzt und setzte\n\ndie Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger fort. Die Vergabe kassenärztlicher\n\nZulassungen \n\nfür Augenärzte \n\nist \n\nim Planungsbereich F. gem. §§ 101,\n\n103 SGB V beschränkt.\n\nIn dem im Dezember 1997 unterzeichneten Gesellschaftsvertrag über die\n\nErrichtung der gemeinsamen Praxis vereinbarten die Parteien für den Fall des\n\nAusscheidens eines Partners nach ordentlicher Kündigung die Übernahme sei-\n\nner Praxisanteile durch den Kläger gegen Zahlung einer Abfindung sowie die\n\nVerpflichtung des ausscheidenden Partners, unverzüglich bei der zuständigen\n\nkassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Ausschreibung seines vakant\n\nwerdenden Kassenarztsitzes zu stellen, um so die weitere Existenz der Ge-\n\nmeinschaftspraxis zu ermöglichen.\n\nDer Beklagte schied zum 30. September 1999 aufgrund einer von ihm im\n\nMärz 1999 erklärten Kündigung aus der Gemeinschaftspraxis aus, ohne aller-\n\ndings einen Antrag auf Ausschreibung seines Kassenarztsitzes zu stellen.\n\nVielmehr behielt er seine kassenärztliche Zulassung und eröffnete in der Nähe\n\nder klägerischen Praxis zum 1. Oktober 1999 eine Einzelpraxis.\n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten, die\n\nAusschreibung seines Kassenarztsitzes entsprechend der vertraglichen Verein-\n\nbarung zwischen den Parteien zu beantragen. Er ist der Auffassung, die darin\n\nliegende Verpflichtung, für den Fall des Ausscheidens auf die Zulassung als\n\nKassenarzt zu verzichten, sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nach\n\n§ 138 BGB nichtig. Der vertragliche Anspruch sei auch nicht dadurch unterge-\n\ngangen, daß der Beklagte innerhalb des Planungsbezirkes umgezogen sei und\n\nseinen Vertragsarztsitz mitgenommen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers\n\nwar kein Erfolg beschieden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob\n\ndie vertragliche Verpflichtung zum Verzicht auf den Vertragsarztsitz nach § 138\n\nBGB nichtig sei, scheitere die Klage schon daran, daß mit dem Ausscheiden\n\ndes Beklagten unter Mitnahme seiner Zulassung als Kassenarzt der Anspruch\n\ndes Klägers entfallen sei, weil eine Gemeinschaftspraxis, deren Interessen\n\nnach § 103 Abs. 6, Abs. 4 SGB V bei einer Ausschreibung des Vertragsarztsit-\n\nzes des Beklagten zu berücksichtigen seien, nicht mehr existiere. Das hält revi-\n\nsionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der\n\nentsprechende Passus des Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien nicht\n\nnur eine Verpflichtung zur Beantragung der Ausschreibung des Kassenarztsit-\n\nzes enthält, sondern zugleich, auch wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich\n\nerwähnt ist, die Verpflichtung, auf seine Zulassung gegenüber der kassenärztli-\n\nchen Vereinigung zu verzichten. Denn nur auf diese Weise kann in einem ge-\n\nsperrten Bezirk ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden, § 95 Abs. 7\n\nSGB V.\n\n2. Die Verpflichtung, für den Fall des Ausscheidens auf den Sitz als Ver-\n\ntragsarzt zu verzichten, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nach § 138\n\nBGB nichtig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Ge-\n\nmeinschaftspraxis.\n\na) Dieses Interesse ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Art. 12 Abs. 1\n\nGG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das sich dem Grun-\n\nde nach auf die Berufswahl wie die Berufsausübung erstreckt (BVerfGE 7, 377,\n\n402 st. Rspr.).\n\nWird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemein-\n\nschaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Ent-\n\nscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls\n\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz ist immanent, daß die Ge-\n\nmeinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grund-\n\nsätzlich weiterbetrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. Deshalb hat\n\nder Gesetzgeber die Verkleinerung einer Gemeinschaftspraxis durch das Aus-\n\nscheiden eines Vertragsarztes in § 103 Abs. 6 SGB V erschwerten Bedingun-\n\ngen unterworfen. Das Bundessozialgericht hat aus dem Sinn und Zweck dieser\n\nBestimmung für die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Recht herge-\n\nleitet, nach dem Ausscheiden eines Vertragsarztes ein Ausschreibungsverfah-\n\nren für dessen Nachfolge einzuleiten, obwohl das Gesetz ursprünglich nur dem\n\nAusscheidenden ein derartiges Recht einräumen wollte (BSG, NZS 1999, 470).\n\nZudem hat es entschieden, daß im Nachbesetzungsverfahren Ärzten, welche\n\ndie Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes in der Gemeinschaftspraxis nicht\n\nfortsetzen wollen, auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V keine Zu-\n\nlassung erteilt werden darf (BSGE 85, 1).\n\nb) Ob dem Kläger auch das Grundrecht auf Schutz des Eigentums\n\n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zur Seite steht, kann offenbleiben.\n\nZum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum gehören zwar alle ver-\n\nmögenswerten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten\n\nRechtsträger als Eigentum zuordnet (BVerfGE 95, 64, 82). Das Verhältnis von\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch geprägt, daß\n\ndas Grundrecht auf Schutz des Eigentums das Erworbene, das Ergebnis der\n\nBetätigung, das Grundrecht der Berufsfreiheit dagegen den Erwerb, die Betäti-\n\ngung als solche, schützt. Wird in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Lei-\n\nstungsbetätigung eingegriffen, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG\n\nberührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Ver-\n\nmögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht\n\n(BVerfGE 30, 292, 335).\n\nDer Schwerpunkt des vorliegenden Falles liegt bei der Erwerbsbetäti-\n\ngung. Wenn Art. 14 Abs. 1 GG trotzdem eingriffe, wären die Mitglieder einer\n\nGemeinschaftspraxis aber auch durch ihn geschützt. Gesetzliche Eigentums-\n\nbindungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen zur Erreichung des angestrebten\n\nZieles geeignet und notwendig sein und dürfen nicht weitergehen, als der\n\nSchutzzweck reicht (BVerfGE 79, 174, 198). Sie dürfen überdies nicht unzu-\n\nmutbar sein (BVerfGE 76, 220, 238). Von solchen Bindungen hat der Gesetz-\n\ngeber für den Fall, daß ein Vertragsarzt die Gemeinschaftspraxis verläßt, zu-\n\ngunsten der verbleibenden Mitglieder nicht nur abgesehen, sondern die von den\n\nverbleibenden Mitgliedern nicht gewollte Verkleinerung sogar erschwert.\n\nc) Diesen grundrechtlich geschützten Interessen des Klägers steht\n\n- worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - das Grundrecht des Beklag-\n\nten auf Berufsfreiheit gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der\n\npraktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreiten-\n\nden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle ei-\n\nnen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 93, 1, 21 m.w.N.). Da-\n\nbei ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zu\n\nentscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1, 72 f.). Die schwä-\n\nchere Position darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und\n\nsystematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem\n\nFall respektiert werden (BVerfGE 28, 243, 261). Dem trägt der vom Senat in\n\nständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der nach beiden Seiten inter-\n\nessengerechten Auslegung Rechnung (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98,\n\nWM 2000, 1195).\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, ohne entsprechenden Ausgleich\n\nfür den Verzicht auf die Zulassung werde dem ausscheidenden Vertragsarzt\n\ndas Risiko des Scheiterns der Zusammenarbeit einseitig auferlegt, so daß seine\n\nLebensgrundlage aufs Spiel gesetzt werde, wird diesem Maßstab nicht gerecht.\n\nVielmehr führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorliegenden Fall\n\ndazu, daß dem Erhalt der klägerischen Gemeinschaftspraxis der Vorrang einzu-\n\nräumen ist. Der Beklagte war lediglich ein Jahr und neun Monate in der Ge-\n\nmeinschaftspraxis tätig. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um dem Beklagten eine\n\nRechtsposition zu verschaffen, die gegenüber der des Klägers vorrangig sein\n\nkönnte. Jede Aufnahme eines Partners in eine Praxis würde zum unkalkulierba-\n\nren Risiko, könnte der ausscheidende Arzt seine Zulassung mit der Folge des\n\nVerlustes des Vertragsarztsitzes für die aufnehmende Praxis nach derartig kur-\n\nzer Zeit einfach mitnehmen. Anders mögen die Dinge allenfalls dann liegen,\n\nwenn aus Gründen, für die der aufnehmende Arzt verantwortlich ist, der weitere\n\nVerbleib in der Praxis für den Aufgenommenen unzumutbar ist. Ein solcher Fall\n\nliegt jedoch hier eindeutig nicht vor; der Beklagte nennt keinen Grund, warum er\n\ndie Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet hat. Der Zulassungsverzicht für\n\nden Fall des Ausscheidens nach noch nicht einmal zwei Jahren ist dem Be-\n\nklagten auch zuzumuten. In dieser relativ kurzen Zeit konnte er die Gemein-\n\nschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen.\n\nAus §§ 21, 19 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich - entgegen der\n\nMeinung der Revisionserwiderung - nichts Gegenteiliges. Da zu deren Ausle-\n\ngung weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind und das Beru-\n\nfungsgericht keine eigene Auslegung vorgenommen hat, kann der Senat sie\n\nselber auslegen (BGHZ 121, 284, 289). Aus § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsver-\n\ntrages (\"Der ausscheidende Gesellschafter erhält ... die Abfindung in voller Hö-\n\nhe, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden ... in einem Um-\n\nkreis von 15 km ... keine kassenärztliche Tätigkeit aufnimmt ...\") ergibt sich\n\nnicht, daß es im Belieben des eingetretenen Vertragsarztes stehen sollte, ob er\n\nin der Praxis verblieb oder nicht. Zwar konnte \"jeder Gesellschafter seine Betei-\n\nligung an der Gemeinschaftspraxis unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten\n\nzum Ende eines Quartals schriftlich kündigen\" (§ 18 Abs. 2 des Gesellschafts-\n\nvertrages). Doch traf ihn dann die Pflicht, \"gleichzeitig unverzüglich bei der kas-\n\nsenärztlichen Vereinigung (KV) einen Antrag auf Ausschreibung des vakant\n\nwerdenden Kassenarztsitzes zu stellen, um die weitere Existenz der Gemein-\n\nschaftspraxis zu ermöglichen, wenn der verbleibende Gesellschafter dies\n\nwünscht\" (§ 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Hieraus folgt, daß dem Be-\n\nklagten nicht die Befugnis zustand, die Gemeinschaftspraxis ohne entspre-\n\nchende Konsequenzen zu verlassen. Die Bestimmungen der §§ 20, 21 des Ge-\n\nsellschaftsvertrages erweisen sich in diesem Lichte als reine Abfindungsrege-\n\nlungen. Durch sie ist den Interessen des Beklagten ausreichend Rechnung ge-\n\ntragen. Soweit sich die Abfindung nach § 21 des Gesellschaftsvertrages da-\n\ndurch reduziert, daß der Beklagte sich - vertragswidrig - in unmittelbarer räumli-\n\ncher Nähe zur Gemeinschaftspraxis niedergelassen hat, ist dies sachlich ge-\n\nrechtfertigt.\n\nd) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit\n\nvon Wettbewerbsverboten läßt sich nach Auffassung des Senats eine Sitten-\n\nwidrigkeit des Verzichts auf die Zulassung nicht herleiten. Richtig ist zwar, daß\n\nder Senat ein zeitlich unbefristetes und örtlich unbeschränktes Wettbewerbs-\n\nverbot für den aus einer Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt für sittenwidrig\n\nerachtet hat, weil es auf ein lebenslanges Berufsverbot hinauslief (Urt. v.\n\n28. April 1986 - II ZR 254/85, WM 1986, 1251). Damit ist aber der vorliegende\n\nFall nicht zu vergleichen. Zum einen kann eine Zulassung, wenn auch oft mit\n\neinem Ortswechsel verbunden, in jedem nicht gesperrten Bezirk erlangt wer-\n\nden, was die Frist erheblich relativiert, zum anderen steht es dem die Zulassung\n\naufgebenden Arzt frei, sich in gesperrten Bezirken auf eine Vertragsarztstelle zu\n\nbewerben. Von einem örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbot durch Zulas-\n\nsungsverzicht kann daher nicht ausgegangen werden. Auch aus der \"Labor-\n\närzteentscheidung\" des I. Zivilsenats (I ZR 102/94, NJW 1997, 799) folgt nichts\n\nanderes, weil es dort um ein Wettbewerbsverbot für Weiterbildungsassistenten\n\nohne eigene Kassenzulassung ging und der Assistent sich außerhalb des örtli-\n\nchen Geltungsbereiches des Wettbewerbsverbots frei niederlassen durfte. Dem\n\nUrteil des Senats vom 14. Juli 1997 (II ZR 238/96, WM 1997, 1707) ist ebenfalls\n\nmangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts eine Sittenwidrigkeit des Zulas-\n\nsungsverzichts nicht zu entnehmen: Wie bei einer Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts München (MedR 1997, 221) ging es dort um einen Fall des Aus-\n\nscheidens eines Praxispartners nach langjähriger Zusammenarbeit, nicht aber\n\nnach relativ kurzer Zeit; zum anderen lag der Senatsentscheidung ein zeitlich\n\nunbefristetes Wettbewerbsverbot für den ausgeschiedenen Tierarzt zugrunde,\n\nwas mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen werden kann.\n\n3. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht dadurch entfallen, daß die\n\nGemeinschaftspraxis seit dem Ausscheiden des Beklagten nicht mehr existent\n\nist. Denn zum einen steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nüberhaupt nicht fest, ob der Zulassungsausschuß die Interessen der (ehemali-\n\ngen) klägerischen Gemeinschaftspraxis bei einer Neubesetzung der Stelle an-\n\ngesichts des eindeutig vertragsbrüchigen und rechtswidrigen Verhaltens des\n\nBeklagten nicht doch nach § 103 Abs. 6 SGB V in der Weise berücksichtigt,\n\ndaß ein Bewerber zum Zuge kommt, der zum Eintritt in die Praxis bereit ist.\n\nZum anderen kann der Kläger einen möglichen Schadensersatzanspruch ge-\n\ngen den Beklagten erst dann beziffern, wenn durch die Entscheidung des Aus-\n\nschusses endgültig feststeht, ob er die Praxis auf Dauer alleine betreiben muß\n\noder nicht.\n\nII. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungen\n\nnicht in Betracht kommen, kann der Senat selber entscheiden (§ 565 Abs. 3\n\nZiff. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und der Beklagte unter\n\nAbänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem im Berufungsver-\n\nfahren gestellten Hauptantrag zu verurteilen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-22/ii-zr-265-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-22/ii-zr-265-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:04.997364+00:00"}}