{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_236-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-25","aktenzeichen":"II ZR 236/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 43 Zur Frage der Einbeziehung einer KG in die Schutzwirkungen des zwischen ihrer Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer bestehenden Dienstver- hältnisses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 236/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG § 43\n\nZur Frage der Einbeziehung einer KG in die Schutzwirkungen des zwischen\n\nihrer Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer bestehenden Dienstver-\n\nhältnisses.\n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 236/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine GmbH & Co. KG, nimmt den Beklagten auf Leistung\n\nvon Schadensersatz in Höhe von 960.000,00 DM in Anspruch. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Beklagte war als Prokurist bei der Klägerin und aufgrund Anstel-\n\nlungsvertrages vom 1. November 1987 als Geschäftsführer der B. GmbH\n\ntätig, die Komplementärin der Klägerin war. Das Geschäftsführerverhältnis ist\n\ndurch Aufhebungsvertrag vom 13. Mai 1991 per 31. Juli 1991 beendet worden.\n\nMehrheitsgesellschafter der B. GmbH waren E. A. und G. B., Min-\n\nderheitsgesellschafter Dr. D. \n\nund \n\nEb. \n\nB.. \n\nKommanditisten \n\nder\n\nKlägerin waren bis Mai 1991 E. A. und G. B.; Dr. D. und Eb.\n\nB. übernahmen die Kommanditanteile im Mai 1991 zur Hälfte und im\n\nDezember 1992 vollständig.\n\nDer \n\nBeklagte \n\nwar \n\nferner \n\nPräsident \n\nder \n\nH./USA,\n\nan der - nach seinem Vortrag - die Klägerin mit 78 %, er selbst mit 12 % und\n\nein Herr P. mit 10 % beteiligt waren. Am 5. Mai 1987 erwarb der Beklagte mit\n\nGenehmigung der Klägerin an der K.-GmbH einen Anteil von 30 %\n\n(nominell: 500.000,00 DM) mit einem Stimmrecht von 50 %. Am 14. Dezember\n\n1989 erwarb die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, an der K.-\n\nGmbH eine Beteiligung von 51 %. Darunter befand sich bis auf nominell\n\n10.000,00 DM der Anteil des Beklagten mit nominell 490.000,00 DM. Die K.-\n\nGmbH fiel am 30. April 1994 in Konkurs. Aktiva und Passiva der Klä-\n\ngerin wurden mit Vertrag vom 9. Dezember 1994 mit Ausnahme etwaiger\n\nSchadensersatzforderungen gegenüber dem Beklagten auf die D. Be.\n\nGmbH übertragen.\n\nIn der Zeit vom 12. Dezember 1990 bis zum 31. Mai 1991 sandte die\n\nK.-GmbH \n\nder \n\nH./USA \n\n(H.) \n\nvier \n\nRechnun-\n\ngen über insgesamt 1.005.000,00 DM, auf die von der H. am 21. Januar,\n\n21. Mai und 3. Juni 1991 insgesamt 960.000,00 DM gezahlt wurden. Diese\n\nbelastete mit den Beträgen die Klägerin auf dem zwischen beiden Gesell-\n\nschaften geführten Verrechnungskonto. Die Klägerin verbuchte diesen Betrag\n\nals Darlehen gegenüber der K.-GmbH.\n\nDie Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf die Behauptung,\n\nder Beklagte habe die Ausstellung der Rechnungen der K.-GmbH\n\nveranlaßt. Ihnen lägen mangels Gegenleistung \"Luftgeschäfte\" zugrunde. Da-\n\nmit habe der Beklagte der kapitalschwachen K.-GmbH Liquidität ver-\n\nschafft, über die sie nicht mehr verfügt habe. Die Gesellschafter der Klägerin\n\nseien darüber nicht aufgeklärt worden.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat sich ferner auf eine in\n\ndem Aufhebungsvertrag vom 13. Mai 1991 enthaltene Klausel berufen, nach\n\nder \"mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus dem Ge-\n\nschäftsführervertrag erledigt sind\".\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr\n\n- unter Abweisung der weiteren auf Ersatz der Aufwendungen für die Übertra-\n\ngung der Anteile an der K.-GmbH gerichtete Klage - stattgegeben.\n\nMit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Landge-\n\nrichtsurteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Zurückverweisung.\n\nDas Berufungsgericht begründet die Verurteilung des Beklagten zur Lei-\n\nstung von Schadensersatz damit, der Beklagte habe die Klägerin dadurch ge-\n\nschädigt, daß er als ihr Geschäftsführer deren 51 %iger Tochter, der K.-\n\nGmbH, auf Umwegen und ohne Zustimmung der Gesellschafter der Klä-\n\ngerin sowie der Mitgeschäftsführer der Komplementär GmbH einen Betrag von\n\n960.000,00 DM habe zukommen lassen, den die Klägerin infolge des Konkur-\n\nses der K.-GmbH nicht mehr zurückerlangen könne. Die Revision\n\nrügt zu Recht, daß die in dem Berufungsurteil dazu getroffenen Feststellungen\n\neine solche Verurteilung nicht zu tragen vermögen.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten auf § 43\n\nAbs. 2 GmbHG gestützt. Diese Vorschrift käme als Anspruchsgrundlage nur\n\ndann in Betracht, wenn der Schaden bei der B. GmbH, der Komplementärin\n\nder Klägerin, entstanden wäre. Denn der Beklagte war bei dieser Gesellschaft\n\nals Geschäftsführer tätig. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Schaden je-\n\ndoch nicht bei ihr, sondern bei der Klägerin entstanden.\n\nII. Ein Anspruch der Klägerin kann sich dann aus dem zwischen dem\n\nBeklagten und der Komplementär-GmbH zustande gekommenen Dienstver-\n\nhältnis ergeben, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH darin bestand, die\n\nGeschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. Denn in diesem Fall hätte\n\nsich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Ge-\n\nschäftsführer zustande gekommenen Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine\n\nHaftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft erstreckt\n\n(BGHZ 76, 326, 327, 337 f.; BGH, Urt. v. 9. Juni 1980 - II ZR 187/97, WM 1980,\n\n1190; für die Publikums-KG vgl. BGHZ 75, 321, 324; BGH, Urt. v. 14. Novem-\n\nber 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 739, 745). Das Berufungsgericht hat\n\nnicht festgestellt, daß im vorliegenden Falle derartige Voraussetzungen gege-\n\nben sind. Aus den von den Parteien überreichten Unterlagen läßt sich das\n\nnicht zweifelsfrei entnehmen. Aus einem zu den Akten gereichten Handelsregi-\n\nsterauszug ergibt sich, daß die Gesellschafter der B. GmbH durch Beschluß\n\nvom 18. Dezember 1992 als Unternehmensgegenstand \"die Beteiligung als\n\npersönlich haftende Gesellschafterin und die Übernahme der Geschäftsführung\n\nder \n\nKommanditgesellschaft \n\nin \n\nFirma \n\nH. Maschinenfabrik GmbH\n\n& Co. mit dem Sitz in W.\" festgelegt haben. Für die Zeit davor bestand\n\ner in Planung, Entwurf, Herstellung und Vertrieb von Maschinenanlagen, ins-\n\nbesondere auf dem Gebiet des Bergbaus. Ferner konnte die Gesellschaft\n\ngleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an sol-\n\nchen - auch durch Übernahme lediglich der persönlichen Haftung und/oder\n\nGeschäftsführung - beteiligen. Das steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 6\n\ndes Gesellschaftsvertrages der Klägerin, nach dem der Anspruch der GmbH\n\nauf Erstattung der aus Anlaß der Geschäftsführung entstandenen Auslagen\n\nbeschränkt wurde, wenn sie neben der Geschäftsführung der Kommanditge-\n\nsellschaft in einem nicht unbedeutenden Umfang noch andere gewerbliche Tä-\n\ntigkeiten ausführte.\n\nDa das nach Ansicht der Klägerin schadenstiftende Verhalten des Be-\n\nklagten in der ersten Jahreshälfte 1991 gelegen hat, ist die bis zum Dezember\n\n1992 maßgebende Festlegung des Unternehmensgegenstands entscheidend.\n\nDer Klägerin könnte unter dieser Voraussetzung ein Schadensersatzanspruch\n\ngegen den Beklagten nur dann zustehen, wenn die wesentliche Aufgabe der\n\nB. GmbH in der Führung der Geschäfte der Klägerin bestanden hat. Zur\n\nBeantwortung dieser Frage bedarf es weiterer Feststellungen.\n\nIII. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der\n\nBeklagte in dem fraglichen Zeitraum auch Prokurist der Klägerin gewesen ist.\n\nEs ist also nicht auszuschließen, daß er die nach Ansicht der Klägerin für den\n\nSchadeneintritt maßgebenden Handlungen auch in dieser Eigenschaft began-\n\ngen hat. Dazu fehlen ebenfalls Feststellungen des Berufungsgerichts. Soweit\n\nes ausführt, der Beklagte habe die Gesellschafterrechte gegenüber der K.-\n\nGmbH wahrgenommen, ergibt der Zusammenhang mit der hier aufge-\n\nführten Vorschrift des § 43 Abs. 1 GmbHG, daß die Wahrnehmung der Ge-\n\nschäftsführungspflichten in der B. GmbH gemeint ist, die sich über die Ge-\n\nschäftsführung der GmbH im Bereich der Klägerin auswirken.\n\nIV. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin in den Schutzbe-\n\nreich des Organ- und Anstellungsverhältnisses einzubeziehen ist, das zwi-\n\nschen ihrer Komplementärin und dem Beklagten bestanden hat, kann aus den\n\nvon dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Schadensersatz-\n\nverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin hergeleitet werden, wie\n\ndie Revision im Ergebnis zu Recht rügt.\n\n1. Das Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung des Beklagten dar-\n\nin, daß er der K.-GmbH versteckt und ohne Zustimmung der Komman-\n\nditisten der Klägerin und seiner Mitgeschäftsführer Mittel zugeführt und da-\n\ndurch deren Liquiditätskrise verschleiert habe. Es sei nach Handels- und Ge-\n\nsellschaftsrecht nicht angängig gewesen, die K.-GmbH mit Zahlungen\n\nfür nicht erbrachte und auch nicht in Aussicht genommene Leistungen über\n\nWasser zu halten, statt ihr Eigenkapital zuzuführen. Das folge bereits aus den\n\nGrundsätzen über eigenkapitalersetzende Darlehen. Diese Ausführungen des\n\nBerufungsgerichtes sind aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar.\n\na) Die Zuführung der Mittel, die der Beklagte über die H. an die K.-\n\nGmbH vorgenommen hat, \n\nist \n\nin die Form einer Darlehensgewährung\n\ndurch die Klägerin gekleidet worden. Ob der Beklagte nach dem Gesellschafts-\n\nvertrag oder seinem Anstellungsvertrag berechtigt war, als Geschäftsführer für\n\ndie Komplementär-GmbH der K.-GmbH unter den seinerzeit gege-\n\nbenen Umständen eine Kredithilfe in Form eines Vereinbarungsdarlehens zu\n\ngewähren, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Der Ansicht des\n\nBerufungsgerichtes, es sei nach Handels- und Gesellschaftsrecht nicht angän-\n\ngig gewesen, die K.-GmbH durch Zahlungen auf \n\ntatsächlich nicht\n\nerbrachte und noch nicht einmal beabsichtigte Leistungen über Wasser zu\n\nhalten anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, ist nicht nachvollziehbar. Die Ge-\n\nwährung eines Darlehens ist ein legitimes Mittel der Fremdfinanzierung. Wird\n\nes einer Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter gewährt, so kann es unter\n\nbestimmten Voraussetzungen als Eigenkapitalersatz verhaftet sein. Dieser\n\nUmstand zwingt den Gesellschafter jedoch nicht dazu, von der Darlehensge-\n\nwährung abzusehen und der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen.\n\nSchlossen die Satzung der Komplementär-GmbH oder der mit ihr ge-\n\nschlossene Anstellungsvertrag das Recht des Beklagten, der K.-\n\nGmbH ein Darlehen zu gewähren, nicht aus, könnte die Gewährung des Darle-\n\nhens dennoch aus damaliger Sicht deswegen pflichtwidrig gewesen sein, weil\n\nsie angesichts der wirtschaftlichen Situation der K.-GmbH mögli-\n\ncherweise nicht vertretbar war und demgemäß der Zustimmung der Komman-\n\nditisten der Klägerin und der Mitgeschäftsführer des Beklagten bedurfte. Dem\n\nkönnte jedoch der Umstand entgegenstehen, daß die Klägerin der K.-\n\nGmbH \n\nin den Jahren 1990 bis 1992 Darlehen \n\nin Höhe von ca.\n\n3,5 Mio. DM gewährt hat. Das spricht dafür, daß die Gesellschafter der Kläge-\n\nrin die K.-GmbH trotz ihrer chronischen Finanzschwäche am Leben er-\n\nhalten wollten oder davon ausgingen, daß sie mit weiteren Finanzspritzen am\n\nLeben erhalten werden konnte. Diese Überlegungen werden zusätzlich da-\n\ndurch gestützt, daß die Gesellschafter der Klägerin der K.-GmbH auch\n\nnoch nach Ausscheiden des Beklagten aus seinem Amt im Dezember 1991\n\neinen weiteren Betrag von 1.005.000,00 DM im Rahmen einer Kapitalerhöhung\n\nzur Verfügung gestellt haben.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten allein\n\nschon darin gesehen, daß er der K.-GmbH die Finanzierungshilfe\n\ngewährt hat, ohne die Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin und/oder\n\nder Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH einzuholen. Dabei hat es un-\n\nberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte den Betrag von 960.000,00 DM bei\n\nder Klägerin offen als der K.-GmbH gewährtes Darlehen hat verbuchen\n\nlassen. Der Vorgang ist demnach nicht vor den Gesellschaftern der Klägerin\n\nund den Mitgeschäftsführern der Komplementär-GmbH verheimlicht worden; es\n\nist daher auch nicht auszuschließen, daß er zur Kenntnis der Kommanditisten\n\nund der Mitgeschäftsführer gelangt und von ihnen zumindest stillschweigend\n\ngebilligt worden ist. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichtes.\n\nb) Das Berufungsgericht bringt ferner den Verdacht zum Ausdruck, der\n\nVorgang stelle eine vom Beklagten in die Wege geleitete Steuerhinterziehung\n\ndar. Mit der Äußerung eines Verdachtes kann jedoch der Einwand des Be-\n\nklagten nicht aus dem Wege geräumt werden, die Klägerin habe aufgrund des\n\nvon ihm gewählten Finanzierungsweges Steuern gespart. Dazu bedarf es kon-\n\nkreter Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat. Ist der vom\n\nBeklagten beschrittene Weg steuerrechtlich unbedenklich, ist weiter festzu-\n\nstellen, ob der Klägerin eine Verrechnung mit Gewinnen möglich war. Der Be-\n\nklagte hat das behauptet.\n\n2. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils auf den Ver-\n\ntrag vom 9. Dezember 1994 Bezug genommen, mit dem u.a. die Klägerin ihren\n\nGeschäftsbetrieb \n\nan \n\ndie D. Be. GmbH \n\nin Es. mit \n\nallen Akti-\n\nven und Passiven veräußert hat. Zwar sind nach § 9 Abs. 1 des Kaufvertrages\n\nvon der Forderungsabtretung etwaige Schadensersatzforderungen der Kläge-\n\nrin gegenüber dem Beklagten ausgenommen worden. Fraglich ist jedoch, ob\n\nder Klägerin aufgrund der Veräußerung sämtlicher Aktiva und Passiva über-\n\nhaupt ein Schaden verblieben ist. Das würde z.B. dann ausscheiden, wenn sie\n\neinen etwaigen Passivsaldo auf dem Verrechnungskonto der H. nicht ausgegli-\n\nchen\n\nhat oder sich der Veräußerungserlös durch die dem Beklagten vorgeworfene\n\nTransaktion gar nicht verändert hat. Auch dazu fehlen jegliche Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichtes.\n\nV. Die Rügen der Revision haben jedoch keinen Erfolg, soweit sie sich\n\ngegen die Auslegung der in Nr. 12 des Aufhebungsvertrages vom 13. Mai 1991\n\ngetroffenen Verzichtsvereinbarung und die Ablehnung der Verjährung eines\n\nTeils der Forderung in Höhe von 440.000,00 DM durch das Berufungsgericht\n\nwendet.\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Aufhebungsvertrag über-\n\nhaupt wirksam ist. Bedenken dagegen ergeben sich deswegen, weil sein Ab-\n\nschluß in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der B. GmbH fällt,\n\nsoweit\n\ner das Organ- und Anstellungsverhältnis des Beklagten zur B. GmbH betrifft\n\n(BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 580, 582). Selbst wenn\n\ner wirksam mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zustande gekom-\n\nmen ist, berührt er nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens das\n\nRechtsverhältnis des Beklagten zur Klägerin nicht. Denn mit der Erfüllung der\n\nAufhebungsvereinbarung sollen sämtliche Ansprüche aus dem Geschäftsfüh-\n\nrervertrag erledigt sein. Dieser Vertrag ist jedoch nicht mit der Klägerin, son-\n\ndern mit der B. GmbH abgeschlossen worden.\n\n2. Die Ansicht der Revision, ein Teilbetrag von 440.000,00 DM sei nach\n\n§ 43 Abs. 4 GmbH verjährt, trifft nicht zu. Die Revision geht von der Annahme\n\naus, der Klägerin sei der Schaden schon vor dem 21. Januar 1991 in dem Zeit-\n\npunkt entstanden, in dem ihr der Betrag in Rechnung gestellt worden sei. Das\n\nist jedoch unrichtig. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die H. auf die gel-\n\ntend gemachte Forderung der K.-GmbH gezahlt und daraus einen\n\nErstattungsanspruch gegen die Klägerin erlangt hat. Erst in diesem Zeitpunkt\n\nwar die Forderung entstanden.\n\nVI. Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndamit es Gelegenheit hat, die weiterhin erforderlichen Feststellungen - gegebe-\n\nnenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - zu treffen. Inso-\n\nweit hat es auch die weiteren Revisionsrügen zu berücksichtigen. Der Senat\n\nhat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat\n\ndes Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_236-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-236-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_236-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_236-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-236-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_236-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:38.490750+00:00"}}