{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_225-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-15","aktenzeichen":"II ZR 225/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 225/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Juli 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) hatte als Angestellter der\n\nKreditanstalt für Wiederaufbau, ausgestattet mit monatlichen Nettoeinkünften\n\nvon gut 3.600,00 DM, Städte und Gemeinden in den neuen Bundesländern bei\n\nder Privatisierung von kommunalem Eigentum zu betreuen. In dieser Eigen-\n\nschaft erhielt er Kenntnis davon, daß die klagende Stadt eine in ihrem Eigentum\n\nstehende, in Plattenbauweise errichtete Wohnanlage sanieren, in Eigentums-\n\nwohnungen aufteilen und dieselben anschließend veräußern wollte. Er wandte\n\nsich in der zweiten Jahreshälfte 1993 an die Klägerin mit dem Angebot, alle\n\nWohnungen \"en bloc\" zu erwerben und auf eigene Rechnung weiter zu ver-\n\nkaufen.\n\nMitte Februar 1994 gründete er als Alleingesellschafter die mit einem\n\nStammkapital von 50.000,00 DM ausgestattete zweitbeklagte GmbH, die das\n\ngegen sie ergangene Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen hat rechts-\n\nkräftig werden lassen und deswegen an den Rechtsmittelverfahren nicht betei-\n\nligt ist. Die Gesellschaft wurde am 11. März 1994 in das Handelsregister einge-\n\ntragen. Zuvor, nämlich am 28. Februar 1994, hatte der Beklagte die genannten\n\nImmobilien durch die Vor-Gesellschaft zum Preise von zusammen\n\n7.212.063,00 DM von der Klägerin kaufen lassen. Obwohl der Kaufpreis nicht\n\nbezahlt war, wurden schon mit Wirkung vom 1. März 1994 der Käuferin der Be-\n\nsitz und die Nutzung übertragen. Die Finanzierungsverhandlungen, welche der\n\nBeklagte mit der D. Bank geführt hatte, waren drei Tage vor dem Notarter-\n\nmin gescheitert; aus diesem Grund hatte sich der Beklagte mit seinen Kredit-\n\nwünschen an die N. H. -Bank gewandt, bis zum Abschluß des notariellen\n\nVertrages aber noch keine abschließende Stellungnahme erhalten.\n\nDa der Beklagte bzw. die von ihm geführte Gesellschaft auch in der Fol-\n\ngezeit den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, ist das Projekt gescheitert. Die\n\nKlägerin hat die Wohnanlage anderweitig veräußert und will dabei einen Verlust\n\nvon 1.263.000,00 DM erlitten haben. Außerdem mußte sie eine Maklerprovision\n\nvon 179.813,14 DM aufwenden.\n\nSie hat deswegen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hin-\n\nsichtlich des Beklagten dieses Begehren damit begründet, er habe sie vorsätz-\n\nlich sittenwidrig geschädigt. Ohne jedes Eigenkapital und in Kenntnis des\n\nScheiterns der Kreditverhandlungen mit der D. Bank habe er die notariellen\n\nVerträge schließen lassen; angesichts seiner beschränkten Mittel - schon für\n\ndie Aufbringung des Stammkapitals habe er einen Kredit aufnehmen müssen -\n\nhabe keinerlei Aussicht bestanden, daß er ein anderes Kreditinstitut werde fin-\n\nden können, das ihm die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellen wer-\n\nde.\n\nDas Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil auch den Beklagten zur\n\nZahlung von 179.813,14 DM (Maklerprovision) verurteilt und ausgesprochen,\n\ndaß die weitergehende Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die hierge-\n\ngen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision\n\nverfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nDessen Annahme, der Beklagte hafte der Klägerin wegen vorsätzlicher\n\nsittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und wegen Verletzung vorvertraglicher\n\nPflichten, weil er sie durch Vorspiegelung finanzieller Leistungsfähigkeit dazu\n\nbewogen habe, die Wohnanlage an seine GmbH zu verkaufen und dieser sofort\n\ndas Besitz- und Nutzungsrecht einzuräumen, kann sich nicht auf ordnungsge-\n\nmäße tatrichterliche Feststellungen stützen bzw. ist von Rechtsirrtum beein-\n\nflußt.\n\nWie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht sich ohne\n\nPrüfung über den - die Schädigungsabsicht nach § 826 BGB ausschließenden -\n\nunter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hinweggesetzt, die Vertreter der\n\nKlägerin seien genau über den Stand der Finanzierungsverhandlungen unter-\n\nrichtet gewesen, hätten den notariellen Vertrag aber gleichwohl geschlossen,\n\nweil sie seine, des Beklagten, Ansicht geteilt hätten, daß gute Aussichten be-\n\nstünden, die erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen. Dieser Verfahrensfehler\n\nnötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, damit die erforderlichen Feststellun-\n\ngen getroffen werden können.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß eine Vertre-\n\nterhaftung des Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden auch dann aus-\n\nscheidet, wenn sich in der durchzuführenden Beweisaufnahme herausstellen\n\nsollte, daß die Vertreter der Klägerin über das Finanzierungsrisiko nicht unter-\n\nrichtet waren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126,\n\n181, 184 m.w.N.) rechtfertigt die Stellung des Handelnden als Alleingesell-\n\nschafter der Verpflichtungen eingehenden GmbH nicht die Anwendung der\n\nGrundsätze über die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninter-\n\nesses.\n\nRöhricht Henze Goette\n\n Kurzwelly Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-15/ii-zr-225-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-15/ii-zr-225-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:07.501123+00:00"}}