{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_204-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"II ZR 204/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 11 Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 204/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. November 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nGmbHG § 11\n\nScheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter\n\nschon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen\n\nhat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung,\n\nwenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt\n\nwird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt,\nhaben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für\n\ndie bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen\n\nGrundsätzen einzustehen (Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341).\n\nBGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 204/00 - OLG Bremen\n\n LG Bremen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Juni 2000\n\naufgehoben. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das\n\nUrteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom\n\n9. Dezember 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 1\n\nund zu 2 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie \n\nklagende Baugesellschaft hat aufgrund Vertrages \n\nvom\n\n19./20. November 1997 als Subunternehmerin \n\nfür die C. Deutschland\n\nGmbH i.Gr. (C.) Bauarbeiten durchgeführt. Lediglich die erste Abschlagsrech-\n\nnung von gut 116.000,00 DM hat C. bezahlt, der von der Klägerin mit\n\n522.121,94 DM errechnete Restwerklohn ist unbezahlt geblieben. Über das\n\nVermögen der C. ist Ende Juli 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden.\n\nWegen des offenen Rechnungsbetrages nimmt die Klägerin die - ursprünglich\n\nfünf - Beklagten in Anspruch.\n\nDie beiden jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 1 und zu 2\n\nhaben zusammen mit drei weiteren Personen am 16. Dezember 1996 die mit\n\neinem Stammkapital von 200.000,00 DM ausgestattete C. gegründet. Jeder\n\nGesellschafter übernahm eine Stammeinlage von 40.000,00 DM. In dem Ge-\n\nsellschaftsvertrag ist u.a. bestimmt:\n\n\"Die Gesellschafter leisten ihre Stammeinlage durch Einzelübertra-\ngung sämtlicher Wirtschaftsgüter ihres bisher betriebenen Perso-\nnenunternehmens, an dem alle Gesellschafter mit je 20 vom Hun-\ndert beteiligt sind, mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stand\nvom 31.12.1996 gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in\nHöhe von insgesamt 200.000 DM. Ein übersteigender Betrag wird\nals Gesellschafterdarlehen gewährt. Erreicht der Betrag nicht die\nHöhe des Stammkapitals der GmbH, sind die Gesellschafter ver-\npflichtet, den Unterschiedsbetrag durch Geldeinlage - ihren Antei-\nlen entsprechend - zu erbringen.\"\n\nBei dem genannten Personenunternehmen handelt es sich um eine\n\nBGB-Gesellschaft, der unstreitig die früheren Beklagten zu 3 bis 5 angehören,\n\nwährend umstritten ist, ob die beiden jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Be-\n\nklagten später beigetreten sind. Bestimmungsgemäß nahm die C. am 1. Januar\n\n1997 ihre Geschäftstätigkeit auf. Ein Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in\n\ndas Handelsregister wurde zu keiner Zeit gestellt. Die Erstellung eines Sach-\n\ngründungsberichts unterblieb, weil sich die Gründungsgesellschafter nicht über\n\ndie Bewertung der zu erbringenden Sacheinlage einigen konnten. Die Ge-\n\nschäftsführer holten auch keine Stellungnahme der IHK für das Eintragungs-\n\nverfahren ein. Bareinlagen leisteten die Gründungsgesellschafter nicht.\n\nIm Rahmen eines von den jetzigen Beklagten betriebenen Verfahrens\n\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung schlossen die Gesellschafter am\n\n5. März 1998 einen gerichtlichen Vergleich, nach welchem die C. liquidiert wer-\n\nden und die früheren Beklagten zu 3 bis 5 sich jeder weiteren Geschäftstätigkeit\n\nzu enthalten hatten. Im Anschluß daran teilten die beiden Beklagten der Kläge-\n\nrin am 9. März 1998 mit, die C. werde ihre Geschäftstätigkeit \"kontrolliert ein-\n\nstellen und abwickeln\".\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten ihr bezüg-\n\nlich der von ihr nicht beitreibbaren Forderung als Gründungsgesellschafter der\n\nC. persönlich und zwar nicht nur wegen Betruges, sondern auch, weil sie als\n\nGründer der C. niemals die Absicht gehabt hätten, die Gesellschaft in das Han-\n\ndelsregister eintragen zu lassen; zumindest ergebe sich die Haftung daraus,\n\ndaß sie die Eintragungsabsicht lange vor Erteilung des Bauauftrages, aus dem\n\ndie offene Werklohnforderung herrührt, aufgegeben hätten, gleichwohl aber die\n\neinverständlich aufgenommene Geschäftstätigkeit fortgesetzt hätten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht (NZG\n\n2001, 227) hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf deren Berufung\n\nhin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich dieser Beklagten\n\nerstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nI. Das Berufungsgericht (vgl. ablehnend dazu K. Schmidt, GmbHR 2001,\n\n27 ff. u. 76; Baumann/Müller, NZG 2001, 218; zustimmend aber Münnich, EWiR\n\n2000, 1015) hat seine klageabweisende Entscheidung in erster Linie damit be-\n\ngründet, Gesellschafter einer Vor-GmbH, die ihre Geschäfte sofort nach der\n\nGründung aufgenommen hat, aber nicht in das Handelsregister eingetragen\n\nworden ist, unterlägen ausnahmslos der als Innenhaftung gegenüber der Ge-\n\nsellschaft ausgestalteten Verlustdeckungshaftung; selbst dann, wenn die Ge-\n\nsellschafter die Geschäftstätigkeit fortsetzten, nachdem sich das Scheitern der\n\nGründung herausgestellt hat (sog. \"unechte Vorgesellschaft\"), ändere sich dar-\n\nan nichts. Aus diesem Grunde sei die Klägerin gehindert, die Beklagten zu 1\n\nund zu 2 persönlich für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH in Anspruch zu\n\nnehmen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin auch nicht\n\nin der erforderlichen Weise dargelegt, daß hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2\n\nüberhaupt eine unechte Vorgesellschaft vorliege.\n\nII. Beide Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Abweisung\n\nder Klage gelangt ist, halten der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.\n\n1. Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf\n\nden Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Se-\n\nnat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) ent-\n\nwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE\n\n93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungs-\n\nform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegen-\n\nüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der einge-\n\ntragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden\n\nkeine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsab-\n\nsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.\n\nDer Senat hat zwar - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewie-\n\nsen hat - in seinem bereits erwähnten Vorlagebeschluß zur Diskussion gestellt,\n\nob wegen der Schwierigkeiten, das Scheitern der ins Werk gesetzten Gründung\n\nfestzustellen, die Grundsätze über die Verlustdeckungshaftung auch in den\n\nFällen herangezogen werden sollten, in denen die Gründungsgesellschafter\n\nden Geschäftsbetrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortsetzen (ZIP\n\naaO, S. 592 re.Sp.). In seinem den Vorlagefall abschließenden Urteil (BGHZ\n\n134, 333, 341) hat er sich hiervon bereits distanziert; die seinerzeit erwogene,\n\nvon dem Berufungsgericht nunmehr übernommene Lösung hat in der Recht-\n\nsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Recht keine Gefolgschaft\n\ngefunden. Sie hätte nämlich zur Folge, daß die Grundsätze über die GmbH-\n\nrechtliche Gründerhaftung - sie führen prinzipiell nur zu einer anteiligen Innen-\n\nhaftung der Gesellschafter, schließen eine unbeschränkte und gesamtschuldne-\n\nrische Außenhaftung, wie sie für das personengesellschaftsrechtliche Haf-\n\ntungssystem prägend ist, jedoch aus - auch auf den Zusammenschluß von Per-\n\nsonen anwendbar wären, die nicht mehr die Absicht haben, in der Rechtsform\n\neiner Kapitalgesellschaft am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Der Sache nach\n\nentstünde damit ein neuer Gesellschaftstypus, der zu einer privilegierten Haf-\n\ntung der handelnden Personen führen müßte, obwohl feststeht, daß es zur Ent-\n\nstehung einer GmbH nicht mehr kommen wird.\n\nDer Fall, daß die Gründer einer GmbH, die vor der Eintragung ihre Ge-\n\nschäfte bereits aufgenommen hat und in diesem Stadium gescheitert ist, die\n\nGeschäftstätigkeit nach aufgegebener Eintragungsabsicht fortsetzen, steht da-\n\ngegen den Gestaltungen näher, in denen die handelnden Personen von Anbe-\n\nginn nicht die Absicht haben, die GmbH eintragen zu lassen; für sie ist in der\n\nRechtsprechung seit langem anerkannt, daß sie sich so behandeln lassen müs-\n\nsen, als wären sie in einer Personengesellschaft miteinander verbunden (BGHZ\n\n22, 240 ff.; BGHZ 51, 30, 32; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 11 Rdn. 18;\n\nScholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 11 Rdn. 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n15. Aufl. § 11 Rdn. 11; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 11\n\nRdn. 29). Nach aufgegebener Eintragungsabsicht ist nämlich der einzige Grund\n\ndafür entfallen, den Gläubigern der Vorgesellschaft zu versagen, die Gründer\n\npersönlich in Anspruch zu nehmen, der darin liegt, daß die Kapitalgesellschaft\n\nnotwendig ein Vorstadium durchlaufen muß und deren Gläubiger erwarten dür-\n\nfen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine alsbald entstehende GmbH mit einem\n\ngesetzlich kontrollierten und garantierten, notfalls auf dem Wege der Unterbi-\n\nlanzhaftung aufzufüllenden Haftungsfonds halten zu können (vgl. BGHZ 80,\n\n142 f.). Entfällt diese Voraussetzung, müssen die Gründer die Geschäftstätig-\n\nkeit sofort einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln, wenn sie es vermeiden\n\nwollen, nicht nur wegen der neuen, sondern auch wegen der bis dahin begrün-\n\ndeten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und gesamtschuldnerisch\n\nhaftend von den Gläubigern in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in\n\ndiesem Sinn z.B. BGHZ 80, 129, 142 f.; BGHZ 149, 273, 276 \n\n[Vor-\n\nGenossenschaft]; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85,\n\n200 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO, § 11 Rdn. 18 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 11\n\nRdn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 11 Rdn. 53; Scholz/K. Schmidt\n\naaO, § 11 Rdn. 143).\n\nIn der Regel wird sich die Aufgabe der Eintragungsabsicht und das\n\nScheitern der Gründung aus äußeren Umständen feststellen lassen. Das gilt\n\nbeispielsweise, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall (dazu so-\n\ngleich unter 2) - schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen, weil sie sich\n\nüber die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagen nicht einigen können,\n\nwenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht um-\n\ngehend abgestellt werden (vgl. BFHE 185, 356 ff.; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11\n\nRdn. 143 i.V.m. Rdn. 140), wenn die Auflösung der Vorgesellschaft beschlos-\n\nsen wird (vgl. BAGE 86, 38 ff.) oder die Geschäftsführer der Vorgesellschaft\n\nselbst einen Insolvenzantrag stellen (vgl. dazu BAGE 93, 151 ff.).\n\n2. Soweit das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung angenommen\n\nhat, jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 könne nicht angenommen\n\nwerden, daß die Voraussetzungen einer sog. unechten Vorgesellschaft vorlä-\n\ngen, hat es sich von unzutreffenden rechtlichen Annahmen leiten lassen und\n\naußerdem unangemessen hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klä-\n\ngerin gestellt.\n\na) Zu Unrecht will das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 und 2 für die\n\nvon der Klägerin geltend gemachten Ansprüche schon deswegen nicht haften\n\nlassen, weil diese \"unwiderlegt geltend gemacht\" hätten, ihnen sei von der Er-\n\nteilung des Auftrags an die Klägerin nichts bekannt gewesen. Weder bei einer\n\nVor-GmbH, deren Gesellschafter die Eintragung noch anstreben, noch bei einer\n\ngescheiterten, die Geschäfte aber fortsetzenden Vorgesellschaft kommt es auf\n\neine solche Kenntnis an. Für die Verpflichtung der Vorgesellschaft und ggfs.\n\nihrer Gründer reicht es vielmehr aus, daß diese mit der vorzeitigen Geschäfts-\n\naufnahme einverstanden sind und den Geschäftsführer damit bevollmächtigen,\n\nnicht nur die Eintragung der Gesellschaft herbeizuführen, sondern darüber hin-\n\naus Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. BFHE 185, 356 ff.).\n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar noch, daß die u.U. lange Dauer\n\ndes Eintragungsverfahrens nicht ohne weiteres den Schluß darauf zuläßt, daß\n\ndie Gesellschafter ihre Eintragungsabsicht aufgegeben haben. Das gilt jeden-\n\nfalls dann, wenn der Geschäftsführer der Vor-GmbH alles für die Eintragung der\n\nGesellschaft Erforderliche in die Wege geleitet, einen ordnungsgemäßen Antrag\n\nbeim Registergericht gestellt und etwaigen Beanstandungen des Registerrich-\n\nters umgehend nachgekommen ist.\n\nc) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß es sich hier nicht um eine\n\nsolche Fallgestaltung handelt. Vielmehr haben die Gesellschafter zwar den Ge-\n\nschäftsführer ermächtigt, unmittelbar nach der Beurkundung des notariellen\n\nGesellschaftsvertrages mit der Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft zu begin-\n\nnen, sie haben sich aber nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien\n\nvon Anfang an nicht über die Bewertung der Sacheinlagen einigen können, was\n\noffenkundig darin begründet ist, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, de-\n\nren Vermögen auf dem Wege der Sacheinlage in die neu gegründete Gesell-\n\nschaft eingebracht werden sollte, nach Ansicht wenigstens eines Teils der\n\nGründer im Zeitpunkt der Errichtung der GmbH überschuldet war. Die vorgese-\n\nhene Sachgründung hätte unter diesen Umständen nur verwirklicht werden\n\nkönnen, wenn die Überschuldung der BGB-Gesellschaft zuvor durch Zufuhr\n\nneuer Mittel beseitigt worden wäre. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Um-\n\nstände, daß die Geschäftsführung der Vorgesellschaft weder einen Sachgrün-\n\ndungsbericht in Auftrag gegeben noch eine Stellungnahme der Industrie- und\n\nHandelskammer eingeholt und mangels Vorliegens dieser Unterlagen auch den\n\nerforderlichen Antrag an das Handelsregister nicht gestellt hat, eine ganz ande-\n\nre Bedeutung, als ihnen das Berufungsgericht beigemessen hat. Bei objektiver\n\nBetrachtung muß nämlich unter diesen Gegebenheiten angenommen werden,\n\ndaß die vorgesehene Errichtung der GmbH unter Aufbringung des Stammkapi-\n\ntals auf dem Wege der Sacheinlage bereits Anfang des Jahres 1997 gescheitert\n\nwar, als sich herausstellte, daß eine Einigung über die Bewertung der Sachein-\n\nlagen nicht zustande kommen würde.\n\nd) Der vorliegende Fall nötigt - entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts - nicht zu einer genauen zeitlichen Festlegung, wann die vorgesehene\n\nGründung gescheitert war und die Gesellschafter deswegen, sofern sie an der\n\nErrichtung der Gesellschaft festhalten wollten, das versprochene Kapital auf\n\ndem Wege der Bareinlage zur Verfügung stellen mußten. Denn unzweifelhaft\n\nhaben sie den werbenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft über den Zeit-\n\npunkt des Scheiterns ihrer Gründung hinaus fortgesetzt.\n\ne) Ob auch die Beklagten zu 1 und 2 bereits im Herbst 1997 positive\n\nKenntnis von dem Scheitern der Sachgründung gehabt haben, ist - entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts - ohne Bedeutung. Es reicht aus, daß\n\nihnen alle Tatsachen - der Fehlschlag hinsichtlich der Einigung über die Be-\n\nwertung der Sacheinlagen, die Nichteinholung des Sachgründungsberichts so-\n\nwie die unterbliebene Stellung des Eintragungsantrages - bekannt waren, die\n\neinem zügigen Abschluß des Gründungsverfahrens entgegenstanden. Einem\n\nGründungsgesellschafter, der über diese Kenntnisse verfügt, muß sich die Er-\n\nkenntnis aufdrängen, daß die Vorgesellschaft gescheitert ist. Gründe, warum\n\ndies bei den Beklagten zu 1 und 2 ausnahmsweise anders zu beurteilen sein\n\nsoll, sind von ihnen nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Als\n\ngewissenhafte, die Entwicklung der Vorgesellschaft verfolgende Gründer hätten\n\nsie deswegen entweder ihr Einverständnis mit der Fortführung der vorzeitigen\n\nGeschäftsaufnahme widerrufen und für die sofortige Beendigung der Ge-\n\nschäftstätigkeit der Vor-GmbH oder aber dafür sorgen müssen, daß die Eintra-\n\ngung der Gesellschaft auf anderem Wege herbeigeführt wurde. Das gilt erst\n\nrecht, nachdem im Laufe des Jahres 1997, wie die Beklagten selbst vorge-\n\nbracht haben, wirtschaftliche Schwierigkeiten der Vor-GmbH - verbunden mit\n\nAuseinandersetzungen unter den Gesellschaftern - aufgetreten sind und auch\n\naus diesem Grund nicht mehr erwartet werden konnte, daß es noch zur Vollen-\n\ndung der Gründung der Gesellschaft kommen werde.\n\nIII. Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht\n\nzutreffend das Bestreiten der Höhe der Klageforderung durch die Beklagten für\n\nunerheblich gehalten hat, kann der Senat abschließend entscheiden und das\n\nerstinstanzliche Urteil auch bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 wiederherstel-\n\nlen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-204-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-204-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:25.165611+00:00"}}