{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_203-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"II ZR 203/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 203/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, die Beschwer auf über 60.000,00 DM\n\nfestzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12. August 1997\n\nfaßte u.a. die Beschlüsse,\n\n1. die Beklagte habe gegen den Kläger eine Klage auf Feststellung zu\nerheben, wonach mit der am 22. Mai 1997 erfolgten Zahlung des\nKaufpreises von DM 5,5 Mio. Herr C. K. als Gesellschafter in\ndie Gesellschaft eingetreten ist,\n\n2. der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen werde und\n- hilfsweise - ihm die Befugnis zur Alleinvertretung der Beklagten ent-\nzogen werde.\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, daß diese Beschlüsse für\n\nnichtig erklärt werden. Das Landgericht hat seinem Begehren nur bezüglich\n\ndes Beschlusses zu 2 entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Ge-\n\ngen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Be-\n\nklagte sei im Prozeß nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß\n\nvertreten. Den Wert der Beschwer des Klägers hat es auf 60.000,00 DM fest-\n\ngesetzt.\n\nII. Dem Antrag des Klägers kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht\n\nersichtlich, daß dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer ent-\n\nsprechend § 3 ZPO ein Ermessensfehler unterlaufen ist.\n\nDas Interesse der Beklagten an der Durchführung eines Verfahrens, wie\n\nes von ihrer Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist, ist gering.\n\nDenn in einem Rechtsstreit, den die hinter ihr stehenden beiden Gesellschafter\n\ngeführt haben (LG Karlsruhe - O 1/94 KfH I; OLG Karlsruhe - 8 U 200/94; BGH\n\nII ZR 12/96), ist rechtskräftig entschieden worden, daß mit der Zahlung des\n\nBetrages von 5,5 Mio. DM der Dritterwerber C. K. Gesellschafter der Be-\n\nklagten werden wird. Dementsprechend gering ist auch das Interesse des Klä-\n\ngers zu bewerten, die Durchführung des Beschlusses zu verhindern. Die Be-\n\nwertung dieses Abwehrinteresses des Klägers durch das Berufungsgericht mit\n\n30.000,00 DM kann angesichts dieses Umstandes nicht als unangemessen\n\nniedrig angesehen werden.\n\nEs ist auch nicht erkennbar, daß das Interesse des Klägers, seine Abbe-\n\nrufung als Geschäftsführer zu verhindern, zu niedrig bewertet worden ist. Zu-\n\ntreffend weist die Beklagte darauf hin, daß ein mit dem Kläger abgeschlosse-\n\nnes Dienstverhältnis außer Betracht bleibt. Entgegen der Ansicht des Klägers\n\nsteht keineswegs fest, daß in der gegenwärtigen Situation der Beklagten ein\n\nFremdgeschäftsführer bestellt werden müsse, wodurch erhebliche zusätzliche\n\nKosten anfielen. Insoweit muß abgewartet werden, welche Entscheidung die\n\nGesell-\n\nschafterversammlung der Beklagten fällt. Dieser Faktor schlägt somit entgegen\n\nseiner Ansicht bei der Bemessung der Beschwer nicht wesentlich zu Buche.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/ii-zr-203-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/ii-zr-203-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:40.857090+00:00"}}