{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_198-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-09-09","aktenzeichen":"II ZR 198/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705 Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daß er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermö- gensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 198/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. September 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 705\n\nDie gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts, daß er seine Mitgesellschafter im Rahmen\n\nder Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermö-\n\ngensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.\n\nBGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines restlichen Honorar-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:9)(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\nanteils in Höhe von 188.701,91 DM = 96.481,75 \n\nDie Parteien sind Rechtsanwälte. Sie hatten 1988 zur gemeinschaftli-\n\nchen Berufsausübung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die am\n\n30. November 1993 endete. Der Sozietätsvertrag sah vor, daß sämtliche Ein-\n\nnahmen aus der Berufstätigkeit der Parteien einschließlich der Vergütung für\n\ndie Tätigkeit als Testamentsvollstrecker der Sozietät zufließen und nach Abzug\n\nder Betriebsausgaben zwischen den Parteien hälftig geteilt werden sollten.\n\nNach Beendigung der Sozietät kam es zwischen den Parteien zum Streit\n\nüber die Auseinandersetzungsrechnung. Eine wesentliche Rolle spielte dabei\n\ndie Frage, ob und inwieweit die Vergütung des Beklagten als Testamentsvoll-\n\nstrecker für den Nachlaß Dr. H. zugunsten der Sozietät zu berücksichti-\n\ngen war. Der Beklagte übte das Amt des Testamentsvollstreckers in jener Sa-\n\nche vom 25. April 1991 bis zum 25. April 1996 aus. Nachdem er in einem\n\nSchreiben vom 6. Februar 1996 ausgeführt hatte, daß sich aus dem Mandat\n\nDr. H. \n\n\"- unter \n\nVernachlässigung \n\naller \n\nBedenken - \n\nhöchstens\n\nper 30. November 1993 ein Gesamttestamentsvollstreckerhonorar von\n\n267.967,00 DM\" brutto ergeben würde, schlossen die Parteien am 6. März 1996\n\neinen Vergleich, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:\n\n\"4. Herr R. zahlt an Herrn Dr. G. als dessen Anteil an\n\nden Gewinnen aus nach dem 30.11.1993 bei ihm eingegan-\n\ngenen Honoraren für Mandate, die der früheren Sozietät vor\n\ndem vorgenannten Stichtag erteilt worden waren, einen Betrag\n\nvon 90.000,00 DM ...\n\n 5. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseiti-\n\ngen Ansprüche der Herren R. und Dr. G. aus der\n\nfrüher zwischen ihnen bestehenden Sozietät und deren Been-\n\ndigung abgegolten, unabhängig davon, ob sie bekannt sind\n\noder nicht.\"\n\nAm 24. Juni 1996 ging der Beklagte in einem Entwurf seiner Testa-\n\nmentsvollstrecker-Schlußrechnung \n\nvon \n\neiner \n\nBruttovergütung \n\nvon\n\n1.220.386,90 DM aus, unter dem 12. November 1996 rechnete er gegenüber\n\nder Erbengemeinschaft Dr. H. seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker\n\nund die sich daran anschließende Abwicklung des Nachlasses mit\n\n1.403.750,00 DM brutto ab. Im Rahmen eines im Januar 1997 von den Erben\n\nDr. H. gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahrens auf Rechnungsle-\n\ngung schloß dieser am 29. Juli 1998 mit den Erben einen Vergleich, der ihm\n\neine Vergütung von insgesamt 1.150.000,00 DM brutto zugestand.\n\nDer Kläger sieht sich vom Beklagten über die Höhe der Testamentsvoll-\n\nstreckervergütung getäuscht. Er hat den Vergleich vom 6. März 1996 deshalb\n\nangefochten und Zahlung der Hälfte des der Sozietät nach seinen Berechnun-\n\ngen noch zustehenden Betrages von 377.403,83 DM von dem Beklagten ver-\n\nlangt.\n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begrün-\n\ndung zurückgewiesen, seinem Zahlungsverlangen stehe der Vergleich der\n\nParteien vom 6. März 1996 entgegen. Der Vergleich habe nach Inhalt, Vorge-\n\nschichte, Sinn und Zweck und letztlich auch der Ausgleichsklausel alle gegen-\n\nseitigen Ansprüche aus der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit erfassen sollen.\n\nEr sei wirksam, weil das Mandat Dr. H. nicht Grundlage, sondern Gegen-\n\nstand des Vergleichs gewesen sei und eine arglistige Täuschung nach dem\n\nErgebnis der Beweisaufnahme \n\nin der Berufungsverhandlung - Parteiver-\n\nnehmung des Beklagten - nicht festgestellt werden könne. Mit Rücksicht auf die\n\nAusgleichsklausel könne der Kläger Zahlung auch nicht aus dem Gesichtspunkt\n\ndes Verschuldens bei Vertragsschluß oder nach den Grundsätzen über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage verlangen.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das\n\nBerufungsgericht hat übersehen, daß der Beklagte, wie die Revision mit Recht\n\nrügt, dem Kläger bei Abschluß des Vergleichs einen für seine Willensbildung\n\nwesentlichen Umstand arglistig verschwiegen hat.\n\nII. 1. Der Beklagte hat dem Kläger verschwiegen, daß seine Angaben\n\nüber die Höhe des insgesamt aus der Testamentsvollstreckung für die Sozietät\n\nder Parteien höchstens zu erwartenden Honorars nicht auf einer gründlichen\n\nPrüfung der Sach- und Rechtslage beruhte. Er hat die vom Kläger im Schreiben\n\nvom 25. Oktober 1995 geäußerte Vorstellung von einem der Gesellschaft zu-\n\nstehenden Vergütungsanteil von 551.660,00 DM brutto mit Schreiben vom\n\n6. Februar 1996, nur wenige Wochen vor Vergleichsschluß also, als unzutref-\n\nfend zurückgewiesen und als höchstens erreichbar einen Bruttobetrag von\n\n267.967,00 DM genannt, ohne dabei oder in den Vergleichsverhandlungen dar-\n\nauf hinzuweisen, daß er sich bei Abschluß des Vergleichs noch gar nicht ernst-\n\nhaft mit der Abrechnung des Mandats befaßt hatte. Letzteres ergibt sich aus\n\nseiner Aussage vor dem Berufungsgericht, der zufolge er sich erstmals mit dem\n\nEnde der Testamentsvollstreckung Ende April 1996 Gedanken über die Ab-\n\nrechnung des Mandats gemacht hatte.\n\nDer Beklagte hätte dem Kläger offenbaren müssen, daß seine Zahlenan-\n\ngaben nur eingeschränkt verläßlich waren und unter dem Vorbehalt standen,\n\ndaß sie auch bei eingehender Befassung mit den für die Berechnung des\n\nTestamentsvollstreckerhonorars maßgeblichen Einzelheiten und Regeln Be-\n\nstand haben würden. Das ergab sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den Mitgesellschaftern ob-\n\nliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 30, 195, 201; 44, 40; 64, 253, 257; 68, 81, 82) und\n\nbis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert\n\n(MünchKomm. BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 182 f.; § 738 Rdn. 4; Baumbach/\n\nHopt, HGB 30. Aufl. § 109 Rdn. 23 f.). Die Treuepflicht verlangt von den Gesell-\n\nschaftern, die Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen. Hierzu\n\ngehört es, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu infor-\n\nmieren, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, ihnen\n\naber nicht bekannt sein können.\n\nFür den Kläger war von Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Gesell-\n\nschaft noch Ansprüche aus dem Mandat Dr. H. zustanden, da er an sol-\n\nchen Ansprüchen zur Hälfte beteiligt war. Als nicht mit der Testamentsvollstrek-\n\nkung befaßter Gesellschafter hatte er, zumal die Sozietät seit mehr als zwei\n\nJahren beendet war, keine zuverlässige eigene Kenntnis von den für die Ho-\n\nnorarberechnung maßgebenden Umständen, wie Umfang und Schwierigkeit der\n\nTätigkeit und Wert des Nachlasses, sondern war auf Angaben des Beklagten\n\nangewiesen.\n\n2. Der Beklagte handelte arglistig. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes ist Arglist gegeben, wenn im Bewußtsein ihrer Bedeutung für\n\ndie Entschließung des Vertragspartners und der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit\n\nAngaben ohne tatsächliche Grundlage \"ins Blaue hinein\" gemacht werden\n\n(BGHZ 63, 382, 388; BGH, Urt. v. 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977,\n\n1055; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303).\n\nDie Angabe des Beklagten, das Bruttohonorar werde höchstens 267.967,00 DM\n\nbetragen, war objektiv unrichtig, wie sein nach gründlicher Befassung mit der\n\nMaterie im Juni 1996 gefertigter Entwurf einer Schlußrechnung zeigt. Sie er-\n\nfolgte, da ihr nach der eigenen Aussage des Beklagten eine eingehende rechtli-\n\nche Prüfung nicht zu Grunde lag, ohne tatsächliche Anhaltspunkte \"ins Blaue\n\nhinein\", obwohl der Beklagte unter den gegebenen Umständen mit der Möglich-\n\nkeit ihrer Unrichtigkeit rechnete und ihm als Rechtsanwalt auch ihre Bedeutung\n\nfür die Vergleichsentscheidung des Klägers selbstverständlich bewußt war. Die\n\nAnfechtung des Klägers greift daher durch.\n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es,\n\ngegebenenfalls nach ergänzender Anhörung der Parteien, über Grund und Hö-\n\nhe der eingeklagten Forderungen entscheidet.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-09/ii-zr-198-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-09/ii-zr-198-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:39.923614+00:00"}}